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Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld-Ausschlusstatbestand des 搂 62 Abs. 1a Satz 3 EStG nicht unionsrechtswidrig
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Leitsatz (redaktionell)
Der Kindergeld-Ausschlusstatbestand des 搂 62 Abs. 1a Satz 3 EStG verst枚脽t nicht gegen h枚herrangiges Recht (im Streitfall: nicht erwerbst盲tige, nicht verheiratete Frau, die sich nicht in Berufsausbildung befand, nicht unfreiwillig arbeitslos war, sondern aufgrund der Geburt ihres Kindes lediglich 150 Euro monatlich als Elterngeld bezog und daher insbesondere nicht den Tatbestand des 搂 2 Abs. 2 Nr. 5 Freiz眉gigkeitsgesetz/EU in Verbindung mit 搂 4 Freiz眉gigkeitsgesetz/EU 别谤蹿眉濒濒迟别).
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Normenkette
Freiz眉gigkeitsgesetz/EU 搂听2 Abs.听2 Nrn.听5-7, Abs.听3, 搂听4
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kl盲gerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
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Tatbestand
Streitig ist, ob der Kl盲gerin, die tschechische Staatsb眉rgerin ist und im Jahr 2020 zu ihrem Lebensgef盲hrten nach A鈥(Deutschland) gezogen ist, Kindergeld zusteht oder ob ein Kindergeldanspruch nach 搂 62 Abs. 1a Satz 3 EStG deshalb ausgeschlossen ist, weil die Voraussetzungen des 搂 2 Abs. 2 oder Abs. 3 des Freiz眉gigkeitsgesetzes/EU nicht vorliegen.
Die Kl盲gerin beantragte Kindergeld f眉r ihren am 30.5.2021 geborenen Sohn. Der Antrag wurde f眉r den Zeitraum ab Februar 2022 abgelehnt. Der Einspruch vom 11.10.2022 blieb erfolglos und wurde mit der Einspruchsentscheidung vom 10.1.2023 als unbegr眉ndet abgewiesen. Die Voraussetzungen des 搂 2 Abs. 2 oder Abs. 3 des Freiz眉gigkeitsgesetzes/EU l盲gen nicht vor. Die Kl盲gerin verf眉ge nicht 眉ber ausreichende Existenzmittel, da sie lediglich Elterngeld in H枚he von 150 Euro monatlich beziehe. Sie besitze auch kein Daueraufenthaltsrecht, da sie sich erst seit dem 1.8.2020 st盲ndig im Bundesgebiet aufhalte. Sie k枚nne ihren Kindergeldanspruch auch nicht von ihrem Lebensgef盲hrten ableiten, da sie mit ihm nicht verheiratet und er deshalb kein Familienangeh枚riger sei.
Mit ihrer Klage vom 9.2.2023 macht die Kl盲gerin eine Ungleichbehandlung mit deutschen Staatsangeh枚rigen geltend. Auch nicht erwerbst盲tige Personen aus einem Mitgliedsstaat der Europ盲ischen Union m眉ssten wie deutsche Staatsangeh枚rige Kindergeld erhalten. Entgegenstehende Regelungen seien unionsrechtswidrig.
Der Kl盲gerin stehe ein Aufenthaltsrecht nach 搂搂 27 AufenthG zu, da sie als nichteheliche Lebensgef盲hrtin eines Arbeitnehmers in die Bundesrepublik Deutschland nachgezogen sei. Dieses Aufenthaltsrecht sei fiktiv zu pr眉fen und f眉hre 眉ber 搂 11 Abs. 14 des Freiz眉gigkeitsgesetzes/EU auch ohne f枚rmliche Erteilung eines Aufenthaltstitels dazu, dass Kindergeld zu gew盲hren ist.
Die Kl盲gerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.9.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.1.2023 zu verurteilen, Kindergeld f眉r das am 30.5.2021 geborene Kind 鈥 ab Februar 2022 bis Januar 2023 zu gew盲hren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt ihre Auffassung, dass der Kl盲gerin wegen 搂 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ein Anspruch auf Kindergeld nicht zusteht. Die in 搂 2 Abs. 2 und Abs. 3 Freiz眉gG/EU genannten Voraussetzungen, auf die 搂 62 Abs. 1a Satz 3 EStG Bezug nimmt, tr盲fen nicht zu. Die Kl盲gerin sei im Streitzeitraum nicht erwerbst盲tig gewesen, eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit habe nicht vorgelegen. Zwar k枚nne angenommen werden, dass sie 眉ber Krankenversicherungsschutz verf眉ge. Ausreichende Existenzmittel habe die Kl盲gerin aber nicht besessen. Sie habe auch kein Daueraufenthaltsrecht erworben.
Auf die Schrifts盲tze der Beteiligten und die Akten der Beklagten wird verwiesen. Das Gericht hat den Kindesvater zum Verfahren beigeladen.
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Die Klage ist unbegr眉ndet. Zutreffend hat die Beklagte entschieden, dass der Kl盲gerin Kindergeld nicht zusteht. Der Ausschlusstatbestand des 搂 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ist gegeben.
Die Kl盲gerin hat im Jahr 2020 und damit mehr als drei Monate vor dem Februar 2022 als Staatsangeh枚rige eines Mitgliedstaates der Europ盲ischen Union in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gew枚hnlichen Aufenthalt begr眉ndet. Sie war deshalb im Streitzeitraum nur kindergeldberechtigt, falls ein Tatbestand des 搂 2 Abs. 2 oder Abs. 3 des Freiz眉gG/EU vorlag. Ein solcher Tatbestand traf auf die Kl盲gerin nicht zu. Als Person, die nicht erwerbst盲tig war, sich nicht in Berufsausbildung befand und nicht unfreiwillig arbeitslos war, erf眉llte sie insbesondere nicht den Tatbestand des 搂 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. 搂 4 Freiz眉gG/EU. Denn sie verf眉gte nicht, wie 搂 4 Freiz眉gG/EU voraussetzt, 眉ber ausreichende Existenzmittel. Sie bezog lediglich 150 Euro monatlich als Elterngeld. Dieser Betrag reicht zur Lebensf眉hrung in Deutschland nicht aus. Als nicht verheiratete Lebensgef盲hrtin des Beigeladenen kann sie sich nicht auf 搂 2 Abs. 2 Nr. 6 oder Nr. 7 Freiz眉gG/EU berufen, da sie nicht Familienangeh枚rige im Sinne dieses Gesetzes ist.
Der Senat schlie脽t sich der Auffassung der Kl盲gerin, dass der Ausschlusstatbestand des 搂 62 Abs. 1a Satz 3 EStG gegen h枚herrangiges Recht versto脽e, nicht an. 脺berlegungen ihres Prozessbevollm盲chtigt...