Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin und des Beklagten zu 1) wird das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 11.12.2019 - 28 O 11/18 - hinsichtlich des den Beklagten zu 1) betreffenden Unterlassungstenors dahingehend abgeändert, dass
1. zu (a) des Tenors
aa) zum einen zusätzlich nachstehende Passagen vom Verbot erfasst werden:
"Zitat wurde entfernt"
bb) zum anderen (klarstellend) nachstehende Passage vom Verbot ausgenommen und die Klage auch insoweit abgewiesen wird:
"Zitat wurde entfernt"
2. zu (b) bis (d) des Tenors
aa) zum einen nachstehende Passagen zusätzlich vom Verbot erfasst werden:
"Zitat wurde entfernt"
bb) zum anderen nachstehende Passagen vom Verbot ausgenommen werden und die Klage auch insoweit abgewiesen wird:
"Zitat wurde entfernt"
cc) das Unterlassungsgebot insgesamt mit der Maßgabe erfolgt:
"Zitat wurde entfernt"
II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 11.12.2019 - 28 O 11/18 - hinsichtlich der Beklagten zu 3) dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zu 3) unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt wird, es zu unterlassen, die nachfolgenden Passagen zu veröffentlichen oder zu verbreiten:
"Zitat wurde entfernt"
III. Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 1) - diese auch im Hinblick auf den Zwischenfeststellungsantrag - zurückgewiesen.
IV. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) in beiden Instanzen trägt die Klägerin. Im Übrigen bleibt, auch mit Blick auf die in der Entscheidung des Senats vom 22.06.2023 - 15 U 135/22 - angeführten Positionen, die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.
V. Mit Blick auf den gegen die Beklagte zu 3) gerichteten Unterlassungstenor ist das Teilurteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR. Im Übrigen sind dieses Teilurteil und das angefochtene Teilurteil - letzteres mit Blick auf die Vollstreckung durch die Klägerin gegen den Beklagten zu 1) sowie die Vollstreckung durch die Beklagte zu 3) gegen die Klägerin wegen der außergerichtlichen Kosten - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch die Klägerin wegen des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000 EUR und wegen des Auskunfttenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte zu 3) wegen der Kosten abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
VI. Die Revision wird nur mit Blick auf die Verurteilung des Beklagten zu 1) zur Auskunftserteilung bzw. die Abweisung der Stufenklage im Verhältnis zur Beklagten zu 3) - also ausschließlich mit Blick auf die Fragen eines möglichen Bestehens materieller Ersatzansprüche als Basis des diese jeweils vorbereitenden Auskunftsbegehrens - zugelassen.
VII. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung im angefochtenen Teilurteil auf 635.000 EUR wird von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die erste Instanz - mit Blick auf die in erster Instanz fünf Beklagten, die deswegen auch in das Rubrum aufgenommen sind - auf insgesamt 780.000 EUR festgesetzt wird [= jeweils 150.000 EUR im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) bis 3) + 192.500 EUR für die Beklagte zu 4) + 137.500 EUR für die Beklagte zu 5)].
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I. Die Klägerin ist die zweite Ehefrau und Alleinerbin des Herrn Bundeskanzlers a.D. Dr. Helmut Kohl (im Folgenden: Erblasser). Dieser war von 1982 bis 1998 Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland und verstarb am 16.06.2017 im Alter von 87 Jahren.
Im Nachgang an ein Unterlassungsverfahren wegen der Veröffentlichung und Verbreitung von 116 Passagen in einem von den Beklagten zu 1) und 2) verfassten und am 07.10.2014 im Verlag der Beklagten zu 3) erschienenen (auch Hör-)Buches mit dem Titel "Vermächtnis Die A.-Protokolle" (dazu BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18, GRUR-RS 2021, 39313 und BVerfG v. 24.10.2022 - 1 BvR 19/22, juris sowie BGH v. 23.03.2021 - VI ZR 248/18, Anlage K 46, Bl. 3186 f. d.A. jeweils im Nachgang an Senat v. 29.05.2018 - 15 U 65/17, Anlage K 17a, AO II = BeckRS 2018, 10541 und zuletzt Senat v. 22.06.2023 - 15 U 65/17, n.v.) macht die Klägerin Ansprüche auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung weiterer Passagen dieser Buchpublikation geltend. Im Wege der Stufenklage verfolgt die Klägerin auf der ersten Stufe gegen die Beklagten zu 1) und 3) zudem Auskunftsansprüche mit dem jedenfalls primären Ziel der Geltendmachung von auf der letzten Stufe noch zu beziffernden Zahlungsansprüchen hinsichtlich des Verletzergewinns als eine Form der sog. dreifachen Schadensberechnung. Gestützt wird dies auf die Annahme einer vermeintlich rechtswidrigen Ausnutzung (jedenfalls auch) der kommerziellen Bestandt...