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Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelte Haushaltsf眉hrung von Ledigen bei Innehaben einer Wohnung und ausreichender finanzieller Beteiligung an den Kosten der Lebensf眉hrung eines Mehrgenerationenhaushaltes
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Leitsatz (redaktionell)
1. Seit dem Veranlagungszeitraum - VZ - 2014 setzt das Vorliegen eines eigenen Haushalts au脽erhalb des Ortes der ersten T盲tigkeitsst盲tte nach 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG das 鈥滻nnehaben einer Wohnung鈥 und eine 鈥漟inanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensf眉hrung鈥 (des Haupthaushaltes) voraus.
2. Das Tatbestandsmerkmal 鈥滻nnehaben einer Wohnung鈥 bewirkt keine substantielle versch盲rfende Wirkung gegen眉ber der alten Rechtslage. Erforderlich ist insoweit, dass der Arbeitnehmer die Wohnung aus eigenem Recht nutzt (etwa Eigentum, Miete, sonstige Nutzungsgestattung). Entgeltliche, fremd眉bliche Nutzungsverh盲ltnisse werden nicht gefordert (insoweit missverst盲ndlich: BT-Drucks. 17/10774, S. 13, 14: nicht ausreichend, wenn Wohnung oder Zimmer im Haushalt der Eltern unentgeltlich 眉berlassen werden). Ausreichend sind abgeleitete Nutzungsbefugnisse.
3. Ein wesentliches Mitbestimmen der Haushaltsf眉hrung 鈥 in Abgrenzung zu einer sch盲dlichen Eingliederung in einem fremden Haushalt 鈥 ist bei Arbeitnehmern, die wirtschaftlich selbstst盲ndig und berufst盲tig sind, zu unterstellen (sog. Regelvermutung).
4. Neben einer 鈥 nicht zwingenden 鈥 Beteiligung an den Wohnungs- und Hauskosten ist auch eine alleinige Beteiligung an den 眉brigen Lebensf眉hrungskosten ausreichend.
5. Unter Lebensf眉hrungskosten im Sinne des 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG sind (nur) diejenigen Aufwendungen zur Gestaltung des privaten Lebens zu verstehen, die einen Haushaltsbezug aufweisen (im Wesentlichen: Miet- und Hauskosten, Verbrauchs- und sonstige Nebenkosten, Aufwendungen f眉r die Anschaffung und Reparatur von Haushaltsger盲ten und Haushaltsgegenst盲nden, Kosten f眉r Lebensmittel und Telekommunikation). Mangels Haushaltsbezugs z盲hlen Kosten f眉r Urlaub, Pkw, Freizeitgestaltung, Gesundheitsf枚rderung sowie Kleidung u.脛. nicht hierzu.
6. Der Arbeitnehmer hat in jedem Jahr diese Kosten der Lebensf眉hrung dem Finanzamt gegen眉ber darzulegen. Ihn trifft insoweit zwar grds. die Darlegungs- und Beweislast. Wegen einer im Regelfall jedoch anzunehmenden Unzumutbarkeit 鈥 Kosten sind zum Gro脽teil au脽erhalb seiner Einflusssph盲re 鈥 ist aber regelm盲脽ig eine Sch盲tzung geboten.
7. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine solche Sch盲tzung der Lebensf眉hrungskosten des Haupthaushaltes anhand der j盲hrlichen Angaben des Statistischen Bundesamtes f眉r den jeweiligen Haushaltstypus (etwa Mehrgenerationenhaushalt) erfolgt.
8. Eine finanzielle Beteiligung an den Lebensf眉hrungskosten des Haupthaushaltes kann in direkter Form (etwa bare und unbare Leistungen von Geldbetr盲gen an die Eltern), aber auch indirekt erfolgen (etwa durch Anschaffung von Haushaltsgegenst盲nden, Tragen von Reparatur- oder Renovierungskosten, Beteiligung an den Erwerbs- oder Baukosten). Ideelle Betr盲ge oder Dienstleistungen (im Streitfall: 脺bernahme von Arbeiten rund ums Haus, Mithilfe bei Umbau oder Renovierung) fallen nicht unter den Begriff der 鈥漟inanziellen Beteiligung鈥.
9. Eine regelm盲脽ige Beteiligung an den laufenden Wohnungs- und Verbrauchskosten fordert die gesetzliche Neuregelung nicht, da weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien hierauf hindeuten (entgegen BMF-Schreiben vom 30. September 2013, IV C 5 鈥 S 2353/13/10004, BStBl. I 2013, 1279. Rz. 94; ebenso in der erg盲nzten Fassung vom 24. Oktober 2014, IV C 5 鈥 S 2353/14/10002. BStBl. I 2014, 1412, Rz. 100). Auch unregelm盲脽ige Zahlungen oder nur Einmalzahlungen k枚nnen als finanzielle Beteiligung angesehen werden.
10. Auf den Zeitpunkt der Zahlung 鈥 Anfang, Mitte oder Ende des jeweiligen Jahres 鈥 kommt es insoweit nicht an. Auch am Ende des Jahres geleistete finanzielle Betr盲ge k枚nnen ausreichend sein (im Streitfall: am Ende des VZ. Geleistete 鈥 r眉ckbezogene 鈥 脺berweisungen f眉r laufende Kosten ab Beginn des Jahres und als Beteiligung an den Kosten einer Fenstererneuerung). Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung steht die Rechtsprechung des BFH zu Unterhaltszahlungen als au脽ergew枚hnliche Belastung im Sinne des 搂 33a Abs. 1 EStG (etwa Urteil vom 25. April 2018 VI R 35/16, BFHE 261, 319, BStBl. II 2018, 643: In solchen F盲llen Zw枚lftelung) dem nicht entgegen (so bereits BFH, Urteil vom 16. Dezember 1983 VI R 3/81, BStBl. II 1984, 521).
11. Selbst eine Einbeziehung von Zahlungen au脽erhalb des Streitjahres h盲lt der Senat f眉r denkbar, sofern die Zahlungen ihre wirtschaftliche Verursachung im jeweiligen Streitjahr haben (etwa Beteiligung an den Nebenkosten nach Vorlage der Nebenkostenabrechnung im Folgejahr). Das Abflussprinzip des 搂 11 Abs. 2 EStG gilt hier nicht.
12. Die finanzielle Beteiligung an den Lebensf眉hrungskosten (siehe unter 5.) des Haupthaushaltes darf nicht erkennbar unzureichend sein. Das Erfordernis des 脺berschreitens einer Geringf眉gigkeitsgrenze von 10 v.H., wie sie die Finanzverwaltung fordert (BMF-Schreiben ...