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Entscheidungsstichwort (Thema)
脺berf眉hrung eines Wirtschaftsguts in eine Personengesellschaft
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Leitsatz (redaktionell)
1. Die 脺berf眉hrung eines Wirtschaftsguts in eine Personengesellschaft mit Verbuchung auf dem Kapitalkonto I und einem R眉cklagenkonto ist teilentgeltlich.
2. In H枚he des unentgeltlichen Teils liegt eine Einlage vor, so dass 搂 7 Abs. 1 Satz 5 EStG Anwendung findet.
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Normenkette
EStG 搂 7 Abs. 1 S. 5
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Streitjahr(e)
2010
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Nachgehend
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Tatbestand
Streitig ist, ob die 脺bertragung einer Windkraftanlage (WKA) auf eine Personengesellschaft den Restriktionen des 搂 7 Abs. 1 Satz 5 EStG unterliegt.
Die Kl盲gerin ist eine Gesellschaft b眉rgerlichen Rechts (GbR), die mit Gesellschaftsvertrag vom 24. Februar 2010 gegr眉ndet wurde. Sie firmiert unter dem Namen A III GbR. Die GbR beginnt nach 搂 4 des Gesellschaftsvertrags im Innenverh盲ltnis ab dem 1. Januar 2010. Das Festkapital der Gesellschaft betr盲gt nach 搂 5 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags 10.000,- 鈧. Jeder Gesellschafter h盲lt einen Anteil gem. 搂 5 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags von 2.500,- 鈧 am Festkapital. Gegenstand der Gesellschaft ist nach 搂 2 des Gesellschaftsvertrags die Verwaltung eigenen Verm枚gens, insbesondere von Grundst眉cken, das Betreiben einer Windkraftanlage (WKA) sowie alle damit zusammenh盲ngenden Gesch盲fte. Die Gewinnverteilung (搂 10 Nr. 1) richtet sich nach den Festkapitalkonten gem. 搂 5 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags. Nach 搂 12 Nr. 6 gew盲hren je 100 鈧 Festkapitaleinlage eine Stimme in der Gesellschafterversammlung. Im Falle der Aufl枚sung der Gesellschaft wird das sich bei der Liquidation ergebende Verm枚gen im Verh盲ltnis der (Fest-) Kapitalanteile gem. 搂 5 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags an die Gesellschafter verteilt (vgl. 搂 18 des Gesellschaftsvertrags).
Zur Erf眉llung ihrer Einlageverpflichtung sollte nach 搂 5 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags ein Grundst眉ck mit aufstehender WKA gegen Gew盲hrung von Gesellschaftsrechten auf die Kl盲gerin 眉bertragen werden. Es war beabsichtigt, dass das zu 眉bertragende Grundst眉ck nebst aufstehender WKA von der A Besitz GbR, an der die Gesellschafter der Kl盲gerin im Rahmen einer GbR beteiligt waren, 眉bertragen werden sollte. Soweit der Wert der Einlage die Einlage gem. 搂 5 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags von nominal insgesamt 10.000 鈧 眉bersteigt, sollte dieser Betrag einem gesamth盲nderisch gebundenen R眉cklagenkonto gutgeschrieben werden.
Die Gesellschafter der Kl盲gerin waren n盲mlich zu gleichen Teilen auch an der A GbR I beteiligt, die wiederum zu 50% an der A Besitz GbR beteiligt war. Zum Verm枚gen der A Besitz GbR geh枚rte ein Grundst眉ck in X, das mit einer Kl盲ranlage und einer Windkraftanlage bebaut war. Die A Besitz GbR erzielte Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung.
Mit Vertrag vom 28. Dezember 2009 hatten die Gesellschafter der A Besitz GbR vereinbart, dass die A GbR I gegen eine Abfindung aus der Gesellschaft ausscheidet (vgl. 搂 2 des Auseinandersetzungsvertrags). Zur Erf眉llung des Abfindungsanspruchs sollte nach 搂 4 Nr. 1 des Auseinandersetzungsvertrags der mit der WKA bebaute Teil des Grundst眉cks auf die neu gegr眉ndete A III GbR (Kl盲gerin) 眉bertragen werden. Der mit der Y bestehende Stromeinspeisevertrag bez眉glich der WKA sollte nach 搂 4 Nr. 2 des Auseinandersetzungsvertrags im Innenverh盲ltnis ab dem 1. Januar 2010 auf die neu zu gr眉ndende A III GbR (Kl盲gerin) 眉bertragen werden. Tats盲chlich vereinbarte die Kl盲gerin mit der Y mit Nachtragsvertrag vom 14. April 2010, dass der Stromeinspeisevertrag mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 mit allen Rechten und Pflichten auf die Kl盲gerin 眉bergeht. Die Stromeinspeiseverg眉tungen gingen ab M盲rz 2010 auf den Konten der Kl盲gerin ein.
Am 4. M盲rz 2010 wurde die 脺bertragung des Grundst眉cks nebst WKA ohne Auflassung von der A Besitz GbR auf die Kl盲gerin notariell beurkundet. Die Auflassung wurde am 31. August 2010 notariell beurkundet.
Nachdem der Beklagte die Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb im Sch盲tzwege mit 鈥 鈧 im Bescheid 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 6. Dezember 2013 festgestellt hatte, legte die Kl盲gerin im sich anschlie脽enden Einspruchsverfahren eine Feststellungserkl盲rung vor. Sie erkl盲rte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 鈥 鈧. Bei der Gewinnermittlung ber眉cksichtigte die Kl盲gerin einen Abschreibungsbetrag im Zusammenhang mit der WKA von 鈥 鈧. Die Kl盲gerin ging dabei davon aus, dass die zur Erf眉llung der Einlageverpflichtung durch die Gesellschafter eingebrachte WKA mit dem Teilwert von 鈥 鈧 zu erfassen sei und der Ermittlung der Abschreibungsbetr盲ge eine Nutzungsdauer von 11 Jahren zu Grunde zu legen sei. Danach ergebe sich ein j盲hrlicher Abschreibungsbetrag von 鈥 鈧, der im Streitjahr jedoch nur zeitanteilig ab M盲rz 2010 in H枚he von 鈥 鈧 gewinnmindernd anzusetzen sei. Der die Festkapitalkonten von jeweils 2.500 鈧 眉berschreitende Wert der eingebrachten WKA wurde in H枚he von 鈥 鈧 in der Buchf眉hrung der Kl盲gerin einem gesamth盲nderisch gebundenen R眉cklagenkonto gutgeschrieben.
Der Bekl...