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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung
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Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen und zum Umfang eines Vorl盲ufigkeitsvermerks gem盲脽 搂听165 AO.
- Eine Teil-Einspruchsentscheidung ist sachdienlich, wenn durch sie 眉ber die Streitpunkte, hinsichtlich derer keine sog. Zwangsruhe nach 搂听363 Abs.听2 AO eingetreten ist, abschlie脽end entschieden wird.
- Nicht sachlich ist eine Teil-Einspruchsentscheidung, in der nicht alle entscheidungsreifen Streitpunkte entschieden werden.
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Normenkette
AO 搂 367 Abs. 2
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Streitjahr(e)
2001, 2002, 2003, 2004, 2005
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten 眉ber das Vorliegen der Voraussetzungen einer 脛nderung nach 搂听165 Abs.听2 Satz听1 der Abgabenordnung (AO) sowie 眉ber die Rechtm盲脽igkeit des Erlasses einer sogenannten Teil-Einspruchsentscheidung.
In ihren f眉r die Streitjahre 2001 - 2005 beim beklagten Finanzamt (FA) 鈥 abgegebenen gemeinsamen Einkommensteuererkl盲rungen gaben die Kl盲ger, die Eheleute sind, f眉r ihr in 鈥 belegenes Zweifamilienhaus die anteilig auf die im dortigen Obergeschoss befindliche Wohnung entfallenden Aufwendungen im Rahmen der Ermittlung ihrer Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung (搂听21 EStG) mit folgenden Betr盲gen an:
- 2001: ./.鈥 DM
- 2002: ./.鈥 鈧
- 2003: ./.鈥 鈧
- 2004: ./.鈥 鈧
- 2005: ./.鈥 鈧.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit notariellem Grundst眉cks眉bertragungsvertrag nebst Auflassung vom 30.听M盲rz 1979 眉bertrugen die Eltern des Kl盲gers die Hof- und Geb盲udefl盲che in 鈥 auf ihren Sohn und ihre Schwiegertochter 鈥 die Kl盲ger 鈥. Des Weiteren wurde in der notariellen Urkunde den Eltern des Kl盲gers ein lebensl盲ngliches unentgeltliches Wohnrecht unter Ausschluss der Eigent眉mer an allen R盲umen im Obergeschoss durch die Kl盲ger einger盲umt. In den Streitjahren nutzte die Mutter bzw. Schwiegermutter der Kl盲ger die entsprechenden R盲umlichkeiten aufgrund des ihr einger盲umten unentgeltlichen Wohnrechts.
Die von den Kl盲gern unter dem Gesichtspunkt vorweggenommener Werbungskosten geltend gemachten und auf die im Obergeschoss befindlichen R盲umlichkeiten entfallenden Aufwendungen ber眉cksichtigte das beklagte FA in den f眉r die Streitjahre ergangenen Einkommensteuerbescheiden zun盲chst erkl盲rungsgem盲脽. Diese Einkommensteuerbescheide waren nach 搂听165 Abs.听1 AO jedoch mit einem Vorl盲ufigkeitsvermerk versehen, der insoweit wie folgt erl盲utert wurde:
鈥濪er Bescheid ist vorl盲ufig hinsichtlich der Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung, weil z.Z. die Einkunftserzielungsabsicht nicht abschlie脽end beurteilt werden kann.鈥
Unter dem 14.听Juni 2007 ergingen f眉r die Streitjahre gem. 搂听165 Abs.听2 Satz听1 AO ge盲nderte Einkommensteuerbescheide, in denen nunmehr die negativen Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr ber眉cksichtigt wurden. Denn die Wohnung im Obergeschoss sei wohnrechtsbelastet und die Wohnung im Erdgeschoss werde von den Kl盲gern zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Dar眉ber hinaus waren die ge盲nderten Bescheide gem. 搂听165 Abs.听1 Satz听2 Nr.听3 AO vorl盲ufig hinsichtlich
- der beschr盲nkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen,
- der Nichtber眉cksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in H枚he der steuerfreien Aufwandsentsch盲digung nach 搂听12 des Gesetzes 眉ber die Rechtsverh盲ltnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages,
- der Nichtabziehbarkeit von Beitr盲gen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Eink眉nften i.S.d. 搂听22 Nr.听1 Satz听3 Buchst.听a EStG (nur f眉r die Streitjahre 2001 bis 2004),
- der Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.听Dezember 2003 ge盲nderten Vorschriften (nur f眉r die Streitjahre 2004 und 2005).
Ihre gegen die ge盲nderten Einkommensteuerbescheide eingelegten Einspr眉che begr眉ndeten die Kl盲ger zum einen damit, dass im Hinblick auf die im Obergeschoss des Zweifamilienhauses in 鈥 belegenen R盲umlichkeiten Eink眉nfteerzielungsabsicht gegeben sei. Denn die in den streitigen Veranlagungszeitr盲umen entstandenen Verluste w眉rden durch sp盲tere 脺bersch眉sse egalisiert, so dass in der Totalperiode mit einem Gewinn zu rechnen sei. Vor allem hindere die Belastung der Wohnung im Obergeschoss mit einem Wohnrecht nicht ihre Eink眉nfteerzielungsabsicht.
Zum anderen wurde ausdr眉cklich die Steuerfreistellung der Eink眉nfte in H枚he der steuerfreien Aufwandsentsch盲digung des 搂听12 des Gesetzes 眉ber die Rechtsverh盲ltnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages sowie die Ber眉cksichtigung der von den Kl盲gern gezahlten Beitr盲ge zur Rentenversicherung in unbegrenztem Umfang begehrt und insoweit unter Hinweis auf beim Bundesfinanzhof (BFH) diesbez眉glich anh盲ngige Verfahren das Ruhen des Einspruchsverfahrens gem. 搂听363 Abs.听2 der Abgabenordnung (AO) beantragt.
Mit 鈥濼eil-Einspruchsbescheid鈥 vom 26.听Februar 2008 wies das beklagte FA den Einspruch, soweit hierdurch 眉ber ihn entschieden wird, als unbegr眉ndet zur眉ck. In dem Tenor hei脽t es ferner:
鈥灻渂er folgende Teile des Einspruchs wird nicht entschieden:
- Nichtabziehbarkeit von Beitr盲gen zu Rentenversicherungen als v...