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Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung bei 眉bereinstimmender Erledigungserkl盲rung. T盲towierungen als Eignungsmangel f眉r eine T盲tigkeit im polizeilichen Objektschutz. Zweifel am Eintreten f眉r die freiheitlich demokratischen Grundordnung bei sichtbaren T盲towierungen wie Totenk枚pfe oder Revolverpatronen
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Leitsatz (amtlich)
1. T盲towierungen k枚nnen dann einen im Auswahlverfahren bei der Besetzung von Stellen im Objektschutz der Berliner Polizei zu ber眉cksichtigenden Eignungsmangel begr眉nden, wenn sich aus ihrem Inhalt eine Straftat ergibt oder ihr Inhalt f眉r den B眉rger als Betrachter direkt (und nicht als Folge einer nur als m枚glich angesehenen und damit dem Regelungsvorbehalt des Gesetzgebers 眉berlassenen Wirkung in der Bev枚lkerung) Zweifel an der geforderten Gew盲hr des Einstellungsbewerbers begr眉nden, jederzeit f眉r die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
2. Die zweitgenannte Alternative ist gegeben, wenn der Bewerber zumindest beim Tragen sommerlicher Dienstkleidung sichtbare T盲towierungen tr盲gt, die das Wort "omerta", Revolverpatronen und Totenk枚pfe abbilden.
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Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2; ZPO 搂 91a; ArbGG 搂听55 Abs. 1 Nr. 9, 搂听78 S. 3
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Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 25.03.2019; Aktenzeichen 58 Ga 3617/19) |
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Tenor
I. Dem Antragsteller und Beschwerdef眉hrer werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten 眉ber die Auferlegung der Kosten nach Erledigung des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz.
Der Antragsteller bewarb sich am 19.11.2018 auf eine von mehreren ausgeschriebenen Stellen beim Zentralen Objektschutz der Polizei des Antragsgegners. Mit Schreiben vom 07.03.2019 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, eine Einstellung sei aufgrund seiner T盲towierungen ausgeschlossen. Diese bestehen u. a. in der bildlichen Darstellung eines roten Sterns auf dem Hinterkopf des Antragstellers, Totenk枚pfen auf einem Handr眉cken und dem 盲u脽eren Unterarm, einem Revolver auf dem inneren Oberarm, Revolverpatronen auf dem inneren Ober- und Unterarm, dem unter dem Revolver befindlichen Schriftzug "Romeo und Julia" und dem Wort "omerta" auf dem inneren Unterarm.
Mit dem am 25.03.2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verf眉gung aufzugeben, eine der zur Stellenbesetzung am 10.04.2019 vorgesehenen Stellen von Tarifbesch盲ftigten beim Zentralen Objektschutz der Berliner Polizei bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat ab neuerlicher Entscheidung 眉ber die Stellenbewerbung vorl盲ufig freizuhalten und nicht durch endg眉ltige Bindung hinsichtlich einer/eines Mitbewerberin/Mitbewerbers endg眉ltig anderweitig zu besetzen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag durch ohne vorherige m眉ndliche Verhandlung ergangenen und lediglich dem Antragsteller am 28.03.2019 zugestellten Beschluss vom 25.03.2019 zur眉ckgewiesen. Weil der Antragsteller gewaltverherrlichende T盲towierungen zur Schau trage, habe der Antragsgegner im Rahmen seines Beurteilungsermessens von einer fehlenden Eignung des Antragstellers f眉r die ausgeschriebene T盲tigkeit ausgehen d眉rfen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der am 05.04.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Antrag, welcher das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Der Antragsteller tr盲gt vor, seine T盲towierungen begr眉ndeten keinen Zweifel daran, dass er jederzeit f眉r die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten werde. Sie enthielten auch keine strafbaren Inhalte. Ohne ein dieses regelndes Gesetz habe der Antragsgegner daher nicht von einem Eignungsmangel ausgehen d眉rfen.
Der Antragsgegner tr盲gt unter Bezugnahme auf eine in der von der Kammer anberaumten m眉ndlichen Verhandlung am 25.04.2019 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vor, dass am 10.04.2019 alle ausgeschriebenen und zur Verf眉gung stehenden Stellen mit den ausgew盲hlten Bewerbern besetzt worden seien.
In der m眉ndlichen Verhandlung haben die Verfahrensbeteiligten das Verfahren mit widerstreitenden Kostenantr盲gen in der Hauptsache f眉r erledigt erkl盲rt.
II.
1. Da die Verfahrensbeteiligten das Verfahren 眉bereinstimmend f眉r erledigt erkl盲rt haben, ist gem盲脽 搂 91 a Abs. 1 ZPO 眉ber Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Der Beschluss ergeht durch die Kammer in voller Besetzung, weil die Erledigungserkl盲rungen in der unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter anberaumten m眉ndlichen Verhandlung erfolgten und deshalb 搂 55 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG nicht einschl盲gig ist. Die m眉ndliche Verhandlung 眉ber den als sofortige Beschwerde auszulegenden Antrag vom 05.04.2019 erfolgte entgegen 搂 78 Satz 3 ArbGG unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, weil das Arbeitsgericht ohne m眉ndliche Verhandlung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf眉gung zur眉ckgewiesen und die Beschwerdekammer auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers eine m眉ndliche Verhandlung anberaumt hat. In einem solchen Fall ist 眉ber die sofortige Beschwerde d...