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Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftssteuerbefreiung wegen unverz眉glicher Selbstnutzung der eigengenutzten Wohnung des Erblassers
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Leitsatz (redaktionell)
- Die Steuerbefreiung f眉r Familienheime gem盲脽 搂 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, die erfordert, dass die Wohnung nach dem Tod des Erblassers unverz眉glich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken als Lebensmittelpunkt bestimmt ist, ist regelm盲脽ig nicht zu gew盲hren, wenn die erstmalige Dokumentation der Zuordnungsentscheidung mehr als 14 Monate nach dem Erbfall erfolgt.
- Wird die Selbstnutzung durch eine umfassende Sanierung bzw. Renovierung des Geb盲udes verz枚gert, obliegt E. ist dem Erben dies zur 脺berzeugung des Gerichts nachzuweisen.
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Normenkette
ErbStG 搂 13 Abs. 1 Nr. 4c; FGO 搂 79b
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Streitjahr(e)
2011
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Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Gew盲hrung einer Steuerbefreiung f眉r Familienheime gem盲脽 搂 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der zum Besteuerungszeitpunkt geltenden Fassung (ErbStG).
Die Kl盲gerin ist Alleinerbin ihrer am鈥eptember 2011 verstorbenen Mutter, Frau F, geborene 鈥 (Erblasserin). Diese wohnte bis zu ihrem Tod in der F- Stra脽e 鈥 in S (Wohnung). Den im Nachlassverm枚gen befindlichen Miteigentumsanteil von 戮 an dieser Wohnung setzte die Kl盲gerin in ihrer Erbschaftsteuererkl盲rung vom 15. Mai 2012 mit einem Wert von 0,-- 鈧 an.
Mit Bescheid vom 7. August 2012 setzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) Erbschaftsteuer in H枚he von xx.xxx,-- 鈧 fest, ohne eine Steuerbefreiung nach 搂听13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe Buchst. c ErbStG f眉r die Wohnung zu ber眉cksichtigen. Als Grundst眉ckswert des Miteigentumsanteils an der Wohnung legte das FA vielmehr den mit Bescheid vom 12. Juli 2012 des Finanzamtes 鈥 festgestellten Wert von xxx.xxx,-- 鈧 zugrunde
Gegen den Erbschaftsteuerbescheid legte die Kl盲gerin am 17. August 2012 Einspruch ein, mit dem sie sich gegen den Ansatz des Grundst眉ckswerts f眉r den 眉bergegangenen Miteigentumsanteil wandte. Zur Begr眉ndung trug sie vor, gegen den Grundlagenbescheid des FA 鈥 sei ein Rechtsbehelfsverfahren mit dem Ziel einer niedrigeren Wertfeststellung anh盲ngig. Dar眉ber hinaus sei f眉r den Erwerb der Wohnung eine Steuerbefreiung nach 搂 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c ErbStG zu gew盲hren, da diese ein Familienheim im Sinne der Vorschrift darstelle. Das Geb盲ude sei seit der urspr眉nglichen Fertigstellung im Jahr 1960 nicht instand gesetzt worden und habe daher zum Besteuerungszeitpunkt einen erheblichen Reparaturstau aufgewiesen. Sie (die Kl盲gerin) habe nach dem Tod der Erblasserin versucht, durch finanzierbare Modernisierungsaufwendungen eine Eigennutzung herbeizuf眉hren. Daf眉r w盲ren mannigfach Planungen und Verwerfungen dieser Planungen erforderlich gewesen. Inzwischen sei die Planung soweit fortgeschritten, dass Auftr盲ge vergeben werden k枚nnten. Nach Abschluss der Modernisierung sei die ausschlie脽liche Eigennutzung durch sie geplant. Derzeit werde Wohnung insoweit eigengenutzt, dass sie (die Kl盲gerin) an den Tagen, an denen ihre Anwesenheit erforderlich sei, dort wohne, die 眉brige Zeit an ihrem bisherigen Wohnsitz in L verbringe. Diesen beabsichtige sie nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten aufzugeben.
Nachdem die Kl盲gerin ihren Nebenwohnsitz bereits am 6. September 2011 in die Wohnung nach S verlegt hatte, erkl盲rte sie gegen眉ber der Meldeb枚rde diese Wohnung am 12. November 2012 zu ihrem Hauptwohnsitz.
Im Rahmen der Einspruchsbearbeitung forderte das FA die Kl盲gerin auf, die Gr眉nde f眉r die Verz枚gerung bei der Eigennutzung zu konkretisieren und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Dar眉ber hinaus wurde die Kl盲gerin aufgefordert, die Bauunterlagen f眉r die geplanten Bauma脽nahmen vorzulegen. Nach Ergehen eines ge盲nderten Feststellungsbescheides des Finanzamtes 鈥 erlie脽 das FA am 21. M盲rz 2013 einen nach 搂 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) ge盲nderten Steuerbescheid durch den die Erbschaftsteuer - unter Ber眉cksichtigung des nunmehr festgestellten Grundst眉ckswertes von xxx.xxx,-- 鈧 - auf xx.xxx,-- 鈧 herabgesetzt wurde.
Mit seiner Entscheidung vom 26. Januar 2015 wies das FA den Einspruch (im 脺brigen) als unbegr眉ndet zur眉ck. In den Gr眉nden seiner Entscheidung f眉hrte es aus, die Gew盲hrung der Steuerbefreiung nach 搂 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c ErbStG komme nicht in Betracht, da nicht davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiungsvorschrift - insbesondere die unverz眉gliche Eigennutzung durch den Erwerber - im Streitfall vorl盲gen. So sei zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs bereits fast ein Jahr seit dem Tod der Erblasserin verstrichen, ohne dass die Kl盲gerin mit der Selbstnutzung des Familienheims begonnen habe. Dar眉ber hinaus werde vom Sinn und Zweck der Vorschrift auch keine Modernisierungs- und Erweiterungsma脽nahmen eines Familienheims erfasst. Zur Ber眉cksichtigung der begehrten Steuerbefreiung h盲tte die Kl盲gerin folglich die Gr眉nde der Verz枚gerung konkretisieren und durch geeignete Unterlagen nachweisen sowie entsprechende Bauunterlagen vorlegen m眉ssen. Da dies nich...