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Entscheidungsstichwort (Thema)
Der Ansatz einer Verdeckten Gewinnaussch眉ttung gem. 搂 8a KStG bei Zinszahlungen an eine im EU-Gebiet ans盲ssige verbundene Kapitalgesellschaft
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Leitsatz (redaktionell)
- Die Zinsen f眉r ein Darlehen, das die Mutterkapitalgesellschaft zur Finanzierung des Erwerbs einer Beteiligung an der Tochterpersonengesellschaft nebst deren Unterbeteiligungen von einer Konzernfinanzierungsgesellschaft aufgenommen hat, die als nahestehende Person im Sinne von 搂 1 Abs. 2 AStG eines wesentlich Beteiligten anzusehen ist, sind im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung f眉r die Urenkelgesellschaft er nicht als mittelbare Sonderbetriebsausgaben abzugsf盲hig. Dem Abzug steht 搂 8a KStG entgegen.
- 搂 8a KStG in der Fassung vom 22.12.2003 gilt unabh盲ngig von der Regelung in 搂 34 Abs. 6a S. 1 KStG nur f眉r Anteilserwerbe, bei denen das obligatorische Rechtsgesch盲ft oder die erstmalige 脺berlassung des dem Erwerb dienenden Fremdkapitals nach dem 31.12.2001 liegt..
- Ausgangsgr枚脽e f眉r die Ermittlung des sog. safe haven i.S.d. 搂 8a Abs. 2 a.F. ist stets und somit auch bei der Beteiligung an Peersonengesellschaften der Salto zwischen Aktiva und Passiva.
- 搂 8a KStG in der Fassung vom 22.12.2003 verst枚脽t nicht gegen die europarechtliche Niederlassungs-und Kapitalverkehrsfreiheit.
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Normenkette
EStG 搂 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KStG 搂 8a Abs. 1; EGV Art. 43; EGV Art 56
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Streitjahr(e)
2004
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Nachgehend
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Ansatz einer verdeckten Gewinnaussch眉ttung gem盲脽 搂听8a des K枚rperschaftsteuergesetzes - KStG - in der Fassung vom 22.听Dezember 2003 (a.F.) im Zusammenhang mit Zinszahlungen an eine im Gemeinschaftsgebiet der Europ盲ischen Union ans盲ssige verbundene Kapitalgesellschaft unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer etwaigen Europarechtswidrigkeit des 搂听8a Abs.听1 S.听1, 2 KStG a.F..
Die A ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 17.听November 2000 gegr眉ndete und ins Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand das Halten und Verwalten von Beteiligungen ist. An ihr waren im Streitjahr die B und die C beteiligt. Aus ihrer Bet盲tigung erzielte sie Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb, die einheitlich und gesondert festgestellt wurden.
Kl盲gerin zu 1) und 2) ist die D., die zugleich Rechtsnachfolgerin der A und der B ist. Die C, zwischenzeitlich firmierend unter E, ist mit Beschluss vom 18. Februar 2014 dem Verfahren beigeladen worden.
In der f眉r das Streitjahr eingereichten Erkl盲rung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung wurden Zinsen in H枚he von 14.569,86听Euro als Sonderbetriebsausgaben der B bei der A geltend gemacht.
Den geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die D, ans盲ssig in den Niederlanden, nahm am 29. Dezember 2000 ein Darlehen in H枚he von 200.000.000听DM (102.258.376 Euro) f眉r den Erwerb der Anteile an der F von einer nahestehenden Person im Sinne des 搂 8a Abs. 1 S. 2 KStG a.F. i.V.m. 搂 1 Abs.听2 des Au脽ensteuergesetzes - AStG - , der G (Darlehensgeberin), auf. Der Zinssatz betrug seit dem 29. Dezember 2001 5,15听% bei einer Laufzeit von f眉nf Jahren.
Die Tochtergesellschaft der F, die H, sowie deren Tochtergesellschaft, die I, wurden bereits vor Erwerb der Anteile an der F durch die D sowie vor Darlehensgew盲hrung formwechselnd umgewandelt. Die I wurde zum 27. November 2000 und die H zum 28.听November 2000 in die Rechtsform der GmbH & Co. KG umgewandelt. Anschlie脽end firmierte die H & Co. KG in die B um. Die F wurde am 1. Januar 2001 formwechselnd in die J umgewandelt. In der Folgezeit wurden von der I & Co. KG insgesamt f眉nf sogenannte Cluster- Personengesellschaften, darunter auch die A, gegr眉ndet. Am 14. Dezember 2001 ist die I & Co. KG durch Austritt ihres pers枚nlich haftenden Gesellschafters auf die B angewachsen.
Da die I in die Rechtsform der GmbH & Co. KG umgewandelt wurde und diese auf die B anwuchs, wurde das aufgenommene Darlehen nach den Grunds盲tzen des Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 25. M盲rz 1998 IV B 2-S 1909-33/98-21/98 Tz. 04.37, Bundessteuerblatt - BStBl - I 1998, 268, zum Sonderbetriebsverm枚gen.
Mit steuerlicher Wirkung zum 1. Januar 2002 wurden die Anteile an der K, einer Tochtergesellschaft der B, in die A zum Buchwert eingebracht (siehe Schaubild Nr. 2). Durch die Einbringung der K von der B in die A wurde auch das anteilige Darlehen als Sonderbetriebsverm枚gen von der B auf die A mit 眉bertragen. Die Darlehenszinsen stellten somit Sonderbetriebsausgaben bei der A dar.
Mit Abtretungsvertrag vom 2. M盲rz 2003 wurde das urspr眉nglich von der G gew盲hrte Darlehen zun盲chst an die L, dann an die M und schlussendlich an die N, mit Sitz in Belgien, abgetreten, welche seit diesem Zeitpunkt Inhaberin der Darlehensforderung gegen眉ber der O ist.
Auch die B sowie die J (als Rechtsnachfolger der F) hatte bereits vor Umwandlung und vor Ende des Jahres 2000 Darlehen zum Erwerb von Beteiligungsges...