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Entscheidungsstichwort (Thema)
Innergemeinschaftliche Lieferung an ein Scheinunternehmen
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Leitsatz (amtlich)
Zur Vertrauensschutzregelung des 搂 6a Abs. 4 UStG bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung.
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Normenkette
UStG 搂听4 Nr. 1 Buchst. b, 搂听6a Abs.听1 S. 1, Abs.听4, 搂听14a Abs. 3, 搂听14 Abs. 4 Nrn.听4, 8; UStDV 搂 17a Abs. 2
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Tatbestand
Strittig ist eine innergemeinschaftliche Lieferung.
Die Kl盲gerin wurde am 1. September 2003 gegr眉ndet und betreibt einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen. Gesellschafter und Gesch盲ftsf眉hrer der Gesellschaft sind Herr A. K. und Herr B. K.
Im Rahmen von Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts S gegen die "A Handels GmbH" - A - wurde dem Beklagten die innergemeinschaftliche Lieferung eines Kraftfahrzeugs an die A bekannt.
Die A hatten Herr O. O. - O - aus So. und Herr C. T. - T -, ungarischer Staatsb眉rger geb. in B, mit Gesellschaftsvertrag vom 3. Juni 2004 gegr眉ndet. Gesch盲ftsf眉hrer war T. Als Gesch盲ftsanschrift war K-Str. Hausnummer in N in 脰sterreich angegeben. Gegenstand der Gesellschaft war der Kraftfahrzeughandel. Die A war am 17. Juni 2004 ins Firmenbuch - Handelsregister - der Republik 脰sterreich eingetragen (Blatt 41 der Umsatzsteuerakte). Mit Bescheid vom 25. Juni 2004 erteilte das Finanzamt B in 脰sterreich der A die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer "ATU57993149" (Blatt 40 der Umsatzsteuerakte).
Auf Initiative der 枚sterreichischen Finanzbeh枚rde fand eine Pr眉fung der Gesch盲fte der A durch die 枚sterreichischen, ungarischen und deutschen Finanzbeh枚rden statt. Dabei wurde festgestellt, dass die A keinen Gesch盲ftssitz in 脰sterreich hatte. In 脰sterreich gab es keinen Lagerplatz f眉r Fahrzeuge und dort erfolgten keine Fahrzeugzulassungen. Bei der Anschrift in N handelte es sich um die Kanzleir盲ume des Steuerberaters und Treuhandb眉ros Dr. D. - D -. Die Gesch盲fte f眉hrte tats盲chlich Herr I. C. - C - von der B-Stra脽e Hausnummer in PLZ L (Deutschland) aus. C war am 31. Januar 2005 zum alleinvertretungsberechtigten Gesch盲ftsf眉hrer ernannt worden. Eine Gesch盲ftsf眉hrung durch T hatte auch zuvor nicht stattgefunden. Die verwendeten 枚sterreichischen Telefon- und Telefax-Nummern hatte die A beim Treuhandb眉ro D angemietet und eingehende Anrufe beziehungsweise Telefaxe an den deutschen Anschluss des C in L weitergeleitet (Blatt 43-45 der Steuerfahndungs-Berichtsakte Band II). Die Abwicklung der Gesch盲fte der A erfolgte dergestalt, dass ungarische Autoh盲user die Fahrzeuge, die sie 眉ber ein Internetportal ausfindig gemacht hatten, in Deutschland bei C bestellten. C versuchte dann bei dem deutschen Anbieter das Fahrzeug zu einem g眉nstigen Preis ohne Umsatzsteuer zu erwerben, ausgehend von der Preisvorstellung des ungarischen Abnehmers. Die Abwicklung der Bestellungen und der Angebote erfolgte 眉ber die Telefon- und Telefaxanschl眉sse des C in L, teilweise nach Weiterleitung von den 枚sterreichischen Telefon- und Telefax-Anschl眉ssen. C gab beim Kauf der Fahrzeuge die A als K盲ufer an. Bis zu seiner formellen Eintragung als Gesch盲ftsf眉hrer benutzte er hierf眉r einen Unterschriftenstempel mit dem Namenszug des T bzw. eine PC-Vorlage des Unterschriftzugs des T auf den Gesch盲ftspapieren der A. Soweit das Gesch盲ft auf Grund der T盲tigkeit des C zu Stande kam, beauftragten die ungarischen Abnehmer einen ungarischen Spediteur in eigenem Namen und auf eigene Rechnung mit der Abholung der Kraftfahrzeuge in Deutschland, da der Transport Sache der ungarischen Abnehmer war. C erhielt per Fax von seinem ungarischen tats盲chlichen Kunden oder der Spedition den Namen des Fahrers und verwendete diesen, um eine "Abholvollmacht" zu erstellen. Der tats盲chliche Transportvorgang, die tats盲chliche Beauftragung des Abholers und das Vorliegen einer Speditionslieferung anstatt eines Abholfalles wurden den Lieferanten absichtlich verschwiegen und es wurde kein Versendungsbeleg ausgestellt. Die beauftragten Fahrer holten die Fahrzeuge direkt mit ungarischen Abschleppwagen oder Transportern bei den deutschen Lieferanten und bezahlten die Fahrzeuge. Die Fahrzeuge wurden dann direkt nach Ungarn transportiert, wo keine Erwerbsbesteuerung vorgenommen wurde (Blatt 47 der Steuerfahndungs-Berichtsakte Band II, Blatt 11, 13 - 15 der Steuerfahndungs-Berichtsakte in Band I).
Die Steuerfahndung war der Auffassung, da das Unternehmen nach 枚sterreichischem Recht ein Scheinunternehmen darstelle und die tats盲chliche wirtschaftliche T盲tigkeit in Deutschland stattgefunden habe, handele es sich bei dem Erwerber der Fahrzeuge um ein deutsches Unternehmen, welches in Deutschland nicht registriert sei, keine deutsche Umsatzsteueridentifikationsnummer besitze und in Deutschland seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei (Blatt 43 der Steuerfahndungs-Berichtsakte Band II). Die Firma A habe ihren tats盲chlichen Sitz in L, ohne jedoch ins deutsche Handelsregister eingetragen zu sein, da sie s盲mtlichen Gesch盲ftsverkehr ab August 2004 in L abgewickelt habe. Daher handle es sich um eine Offene Handelsgesellschaft nach deutschem ...