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Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen: Erste T盲tigkeitsst盲tte bei einem Feuerwehrmann
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Leitsatz (amtlich)
Bei einem Feuerwehrmann, der arbeitsvertraglich t盲glich einer von vier m枚glichen Einsatzstellen zugeordnet werden kann, liegt - da es auf die ex-ante-Betrachtung ankommt - keine erste T盲tigkeitsst盲tte vor, auch wenn er tats盲chlich stets nur an einem der vier m枚glichen Einsatzorte t盲tig war.
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Normenkette
EStG 搂 9 Abs.听1 S. 3 Nr. 4, Abs.听4 i.d. Fassung ab 2014
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Nachgehend
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Tatbestand
Streitig ist die erste T盲tigkeitsst盲tte bei einem Feuerwehrmann.
Der Kl盲ger ist bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Verteidigungslastenverwaltung in A als Feuerwehrmann angestellt. Im Streitjahre 2016 war er an 112 Tagen in der Feuerwache des US Krankenhauses B eingesetzt. Diese ist 15 km von seinem Wohnort in C entfernt.
In seiner Einkommensteuererkl盲rung f眉r 2016 machte der Kl盲ger Fahrtkosten in H枚he von 1.008 鈧 als Reisekosten geltend. Zudem machte er Verpflegungsmehraufwendungen f眉r Abwesenheit von mehr als 24 Stunden an 33 Tagen geltend.
Der Beklagte setzte im Einkommensteuerbescheid vom 01.02.2018 nur die Entfernungspauschale an in H枚he von 504 鈧. Die Verpflegungsmehraufwendungen ber眉cksichtigte er nicht.
Der dagegen gerichtete Einspruch, mit dem der Kl盲ger geltend machte, nach seinem Arbeitsvertrag zum Einsatz an den vom Arbeitgeber bestimmten Dienststellen verpflichtet zu sein, wurde mit Einspruchsentscheidung vom 07.05.2018 als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen. Zur Begr眉ndung f眉hrte der Beklagte aus, zwar befinde die erste T盲tigkeitsst盲tte des Kl盲gers sich nicht in B. Der Kl盲ger sei im Streitjahr jedoch ausschlie脽lich in B t盲tig gewesen. Deshalb k枚nne nur die Entfernungspauschale angesetzt werden.
Zur Begr眉ndung seiner Klage tr盲gt der Kl盲ger vor, laut Arbeitsvertrag (Bl. 13 PA) sei er verpflichtet, seinen Dienst - jeweils 24-Stunden-Schichten - nach besonderer Einzelweisung alternativ an den Einsatzstellen A (zwei m枚gliche Einsatzstellen), B und Flugplatz X zu verrichten. Der Arbeitgeber habe arbeitsrechtlich wegen der erforderlichen Flexibilit盲t bewusst keine Zuordnung zu einer bestimmten Einsatzstelle getroffen. Eine organisatorische 脺ber- bzw. Unterordnung zwischen den m枚glichen Einsatzstellen liege nicht vor. Die geschuldete T盲tigkeit unterschiede sich qualitativ nicht an den einzelnen Orten. Eine dauerhafte Zuordnung zu einer bestimmten Einsatzstelle sei seitens des Arbeitgebers nicht erfolgt. Der jeweilige Einsatzort unterliege deshalb aus Sicht des Arbeitgebers aus guten Grund seinem kurzfristigen Dispositionsrecht. Arbeitsrechtlich sei daher jederzeit eine ggf. sogar t盲glich wechselnde Bestimmung des Einsatzortes m枚glich. Somit liege eine erste T盲tigkeitsst盲tte im Streitfall nicht vor.
Der Kl盲ger 眉be damit eine Ausw盲rtst盲tigkeit aus. Infolge der fehlenden dauerhaften Zuordnung zu einem bestimmten Einsatzort und der st盲ndig vorhandenen M枚glichkeit, von heute auf morgen an einer anderen T盲tigkeitsst盲tte eingesetzt zu werden, sei es dem Kl盲ger nicht m枚glich, durch eigenes Verhalten (entsprechende Wohnsitznahme, Fahrgemeinschaft) mindernd auf die entstehenden Kosten einzuwirken.
Es sei auch kein Ort vorhanden, den der Kl盲ger typischer Weise dauerhaft arbeitst盲glich aufzusuchen habe. Ebenso wenig m眉sse er mehrere Einsatzstellen nacheinander aufsuchen.
Lediglich weil der Kl盲ger im Streitjahr tats盲chlich nur in B eingesetzt gewesen sei, habe das beklagte Finanzamt die Anerkennung wechselnder Einsatzstellen versagt. Dies beruhe aber nicht auf einer dauerhaften Zuordnung des Kl盲gers zur Feuerwache in B, sondern auf dem st盲ndig neu ausge眉bten Dispositionsrecht des Arbeitgebers. Die r眉ckwirkende Betrachtung des Finanzamts widerspreche der Gesetzeslage, wonach eine ex-ante-Betrachtung vorzunehmen sei.
Der Kl盲ger beruft sich auf die Urteile des FG M眉nster vom 15.12.2011 - 13 K 456/10 und des Nieders盲chsischen FG vom 30.11.2016 - 9 K 130/16.
Selbst wenn man eine erste T盲tigkeitsst盲tte fingiere, habe dies Auswirkungen nur auf den Ansatz der Entfernungspauschale. Die Verpflegungsmehraufwendungen seien f眉r die ersten drei Monate anzuerkennen. Der Drei-Monats-Zeitraum beginne wegen vorheriger Erkrankung des Kl盲gers am 17.08.2016 neu. Somit w眉rden f眉r 33 Schichten Verpflegungsmehraufwendungen beantragt (792 鈧).
Der Kl盲ger beantragt schrifts盲tzlich,
den Einkommensteuerbescheid f眉r das Jahr 2016 vom 6. Juli 2018 dahin zu 盲ndern, dass weitere Fahrtkosten in H枚he von 504 鈧 als Werbungskosten ber眉cksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt schrifts盲tzlich,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er tr盲gt erg盲nzend zur Begr眉ndung der Einspruchsentscheidung vor, das Urteil des FG M眉nster betreffe das Streitjahr 2008 und damit eine andere Rechtslage. Gegen das Urteil des Nieders盲chsischen FG sei Revision eingelegt worden; das Verfahren sei beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 6/17 anh盲ngig. Der Sachverhalt sei jedoch nicht vergleichbar.
Die Ve...