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Entscheidungsstichwort (Thema)
Hausapotheke nicht steuerlich absetzbar
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Leitsatz (amtlich)
Ohne 盲rztliche Verordnung erworbene Medikamente bzw. Pr盲parate stellen keine au脽ergew枚hnlichen Belastungen dar.
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Normenkette
EStG 搂 33 Abs. 1
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Tatbestand
Die Kl盲ger begehren die Ber眉cksichtigung weiterer Aufwendungen als au脽ergew枚hnliche Belastungen.
Die Kl盲ger sind Eheleute, die f眉r das Streitjahr 2010 antragsgem盲脽 nach 搂 26 b Einkommensteuergesetz 鈥 EStG 鈥 zusammen veranlagt werden. Beide Kl盲ger erzielten Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit, die Kl盲gerin bezog dar眉ber hinaus noch Lohnersatzleistungen. In ihrer Einkommensteuererkl盲rung f眉r 2010 machten sie (u.a.) Aufwendungen f眉r Medikamente in H枚he von 1.418,03 鈧 als au脽ergew枚hnliche Belastungen nach 搂 33 EStG geltend (Blatt 5 der ESt-Akte).
Im Einkommensteuerbescheid f眉r 2010 vom 01. September 2011 (Bl. 46 鈥 49 der Einkommensteuerakte 鈥 ESt-Akte) wurde davon nur ein Teilbetrag in H枚he von 278 鈧 ber眉cksichtigt, mit dem Hinweis, dass Aufwendungen f眉r Arzneimittel, St盲rkungsmittel oder 盲hnliche Pr盲parate als au脽ergew枚hnliche Belastung nur anerkannt werden k枚nnten, soweit ihre Notwendigkeit durch eine 盲rztliche Verordnung nachgewiesen worden sei.
Dagegen legten die Kl盲ger am 06. September 2011 Einspruch ein und begehrten (neben weiteren nicht mehr streitigen Punkten) die Krankheitskosten in voller H枚he anzuerkennen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 (Bl. 60 der ESt-Akte) f眉hrten sie dazu aus, Erk盲ltungsmedikamente oder sonst nicht verschreibungspflichtige Medikamente w眉rden zwar nicht mehr verordnet, auf deren Einnahme werde aber von den 脛rzten hingewiesen. Sie legten eine mit "Quittung" bezeichnete Aufstellung der Apotheke ... vom 24. Oktober 2011 vor, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 61 鈥 63 der ESt-Akte). In dieser Aufstellung werden insgesamt 108 Artikel (Medikamente und sonstige Pr盲parate) aufgef眉hrt (Gesamtsumme "VK" 1.418,03 鈧). Der Aufstellung ist zu entnehmen, dass f眉r alle aufgef眉hrten Artikel ein "Kundenpreis" i.H.v. 650,78 鈧 zu entrichten war, und zwar f眉r Zuzahlungen, Mehrkosten, Privatrezepte, "Handverkauf" und nicht erstattungsf盲hige "KP" bei Rezepten.
Der Beklagte wies die Kl盲ger mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 (Bl. 66 鈥 68 der Einkommensteuerakte) u.a. darauf hin, dass es sich bei dem in der Auflistung genannten Betrag i.H.v. 1.418,03 鈧 um den Verkaufspreis der bezogenen Medikamente, nicht aber um den Betrag handle, den die Kl盲ger daf眉r tats盲chlich h盲tten bezahlen m眉ssen. Dieser belaufe sich gem盲脽 der Jahresaufstellung nur auf 650,78 鈧 (Kundenpreis). Nur dieser Betrag k枚nne 鈥 wenn 眉berhaupt 鈥 als au脽ergew枚hnliche Belastung ber眉cksichtigt werden. Soweit dieser Jahresaufstellung zu entnehmen sei, dass ein 盲rztliches Rezept vorgelegt worden sei, seien die Aufwendungen vom Beklagten bei der Veranlagung bereits ber眉cksichtigt worden. Es handle sich dabei um Zuzahlungen, Mehrkosten und Privatrezepte usw. i.H.v. insgesamt 261,44 鈧 (Anmerkung des Gerichts: Ber眉cksichtigt wurden (versehentlich?) sogar 278 鈧, Blatt 5 der ESt-Akte). Somit sei lediglich der auf den "Handverkauf" entfallende Anteil i.H.v. 389,34 鈧 nicht ber眉cksichtigt worden. Insoweit k枚nnten die Aufwendungen nicht als au脽ergew枚hnliche Belastungen ber眉cksichtigt werden, weil deren Notwendigkeit nicht durch eine 盲rztliche Verordnung nachgewiesen worden sei.
Die Kl盲ger erwiderten (Bl. 74 der ESt-Akte), aufgrund der Gesundheitsreform w眉rden viele Medikamente aus Kostengr眉nden nicht mehr verschrieben und der Patient m眉sse die Mittel selbst aus eigener Kasse zahlen. Die Medikamente, die sie ohne Verordnung gekauft h盲tten, seien notwendig gewesen. Ein 6-Personenhaushalt sei ohne vorbeugende Medikamente (Schmerz-, Erk盲ltungs- und Grippemittel usw.) nicht zu f眉hren.
Mit Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2012, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 76 鈥 84 der Einspruchsakte), wurde die Einkommensteuer (aus nicht streitigen Gr眉nden) auf 8.299,00 鈧 (von zuvor 8.310,00 鈧) herabgesetzt und im 脺brigen der Einspruch als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen. Zur Begr眉ndung wurde ausgef眉hrt, Aufwendungen f眉r Heilbehandlungen w眉rden typisierend als au脽ergew枚hnliche Belastung ber眉cksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der (nach 搂 33 Abs. 2 S. 1 EStG an sich gebotenen) Pr眉fung der Zwangsl盲ufigkeit des Grundes und der H枚he nach bed眉rfe. Eine derart typisierende Behandlung der Krankheitskosten sei zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsph盲re geboten. Dies gelte aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grunds盲tzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar), also medizinisch indiziert seien. Hierzu habe der Steuerpflichtige die Zwangsl盲ufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall in einer Reihe von F盲llen formalisiert nachzuweisen. Eine entsprechende gesetzliche Regelung (搂 33 Abs. 4 EStG und 搂 64 EStDV) habe der Gesetzgeber durch das Steuervereinfachungsg...