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Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinweismitteilung im ESt-Bescheid kein Verwaltungsakt
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Leitsatz (amtlich)
Der Hinweis im ESt-Bescheid, wonach f眉r die Folgejahre keine Steuererkl盲rung einzureichen sei, wenn sich die Einkommensverh盲ltnisse nicht grundlegend ver盲nderten, ist kein Verwaltungsakt und beinhaltet daher keine verbindliche Zusage.
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Normenkette
AO 搂听89 Abs. 2, 搂搂听118, 149 Abs. 1 S. 2, 搂搂听204, 207 Abs. 1; EStG 搂搂听22a, 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1; EStDV 搂 56 Satz1 Nr. 1a
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Tatbestand
I.
Die Antragsteller - Ast. - wenden sich im Wege des vorl盲ufigen Rechtsschutzes gegen den Einkommensteuerbescheid 2010. Im Streitjahr 2010 erzielten die verheirateten Ast. Eink眉nfte aus Rentenzahlungen sowie aus Versorgungsbez眉gen.
Mit Schreiben vom 31. August 2012 forderte der Antragsgegner -Ag.- die Ast. auf, eine Einkommensteuererkl盲rung f眉r den Veranlagungszeitraum 2010 einzureichen. Grundlage war die OFD-Verf眉gung vom 13. August 2012, Az. O 2243 A - Z 14 5. Hiernach waren Steuerpflichtige, bei denen anhand maschinell gesteuerter 眉berschl盲giger Ermittlung voraussichtlich Einkommensteuer anfallen wird, zur Einreichung von Steuererkl盲rungen f眉r den Veranlagungszeitraum 2010 aufzufordern. Die letzte Einkommensteuererkl盲rung hatten die Ast. f眉r das Jahr 2000 eingereicht.
Hintergrund dieser OFD-Verf眉gung ist das zum 01.01.2005 in Kraft getretene Alterseink眉nftegesetz, mit dem die Besteuerung der Renten und Pensionen neu geregelt worden ist. Aufgrund eines Listenverfahrens wurden die sog. Rentenbezugsmitteilungen von Ehegatten zusammengef眉hrt und die voraussichtlich festzusetzende Jahressteuer ermittelt. Im Ergebnis sollten auf diese Art und Weise Renteneink眉nfte der Besteuerung zugef眉hrt werden, bei denen nach altem Recht (bis einschlie脽lich Veranlagungszeitraum 2004) keine Steuer angefallen war.
Die Ast. wandten ein, zur Abgabe einer Einkommensteuererkl盲rung nicht verpflichtet zu sein, weil dies in den Erl盲uterungen zum Einkommensteuerbescheid 2000 vom 12. M盲rz 2001 entsprechend verf眉gt gewesen sei. Die Einkommensverh盲ltnisse der Ast. h盲tten sich seit dieser Zeit nicht gravierend ge盲ndert.
Nach weiterem Schriftverkehr setzte der Ag. die Einkommensteuer f眉r 2010 mit Bescheid vom 30. Januar 2013 in H枚he von 796 鈧 fest. Grundlage der Steuerfestsetzung bildeten die Einnahmen laut den Rentenbezugsmitteilungen bzw. die von Seiten des fr眉heren Arbeitgebers der Astin. elektronisch 眉bermittelten Daten. Auch die Krankenversicherungsbeitr盲ge der Ast. wurden elektronisch zur Verf眉gung gestellt. Im 脺brigen wurden die steuerlichen Pauschbetr盲ge ber眉cksichtigt.
Ihren Einspruch hiergegen begr眉ndeten die Ast. damit, dass der Ag. mit dem Steuerbescheid 2000 erkl盲rt habe, dass f眉r die Folgejahre keine Steuererkl盲rungen mehr einzureichen sei, wenn sich die Einkommensverh盲ltnisse der Ast. nicht grundlegend ver盲nderten. Hierbei handele es sich um einen eigenst盲ndigen Verwaltungsakt, an den der Ag. - nicht zuletzt auch aufgrund eines geschaffenen Vertrauenstatbestandes - gebunden sei. 鈥濱m Vertrauen auf den Bescheid 2000" h盲tten sie auch alle f眉r eine Steuererkl盲rung relevanten Unterlagen vernichtet.
Der Ag. wies mit Entscheidung vom 3. Mai 2013 den Einspruch als unbegr眉ndet zur眉ck. Auf die ausf眉hrliche Begr眉ndung wird Bezug genommen. 脺ber die hiergegen - im Wege der Klageerweiterung - erhobene Klage (4 K 1210/13 ) hat das Gericht noch nicht entschieden.
Mit Faxschreiben vom 25. April 2013, bei Gericht am 29. April 2013 eingegangen, begehren die Ast. die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2010 vom 30. Januar 2013 durch das Gericht. Sie f眉hren aus, dass sich der Ag. einer Aussetzung des Einkommensteuerbescheides verweigert habe. Ebenfalls mit Faxschreiben vom 25. April 2013 hat der Prozessbevollm盲chtigte der Ast. beim Ag. einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Er bezog sich hierbei auf eine Mahnung der Finanzkasse des Finanz-amts ... Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 25. April 2013 lehnte der Ag. mit Schreiben vom 30. April 2013 ab.
Die Ast. beantragen
die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2010 vom 30. Januar 2013 durch das Gericht.
Der Ag. beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Seiner Ansicht nach fehlt es bereits an der Zugangsvoraussetzung des 搂 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung -FGO-. Zudem habe eine Klage mangels Rechtm盲脽igkeitszweifeln offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Vollziehung habe f眉r die Ast. auch keine unbillige, nicht durch 眉berwiegende 枚ffentliche Interessen gebotene H盲rte zur Folge.
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II.
Der Antrag ist unzul盲ssig, w盲re aber auch unbegr眉ndet.
1. Die Zul盲ssigkeit eines gerichtlichen Antrages auf Aussetzung der Vollziehung (搂 69 Abs. 3 Satz 1 FGO) setzt nach 搂 69 Abs. 4 Satz 1 FGO grunds盲tzlich voraus, dass die Beh枚rde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn die Finanzbeh枚rde 眉ber den bei ihr gestellten Aussetzungsantrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Zeit sachli...