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Entscheidungsstichwort (Thema)
Ernstliche Zweifel an der Grundsteuerwertfeststellung im sog. Bundesmodell
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Leitsatz (amtlich)
1. Steuerpflichtige k枚nnen gegen ihren Grundsteuerwertbescheid auf den Stichtag 1.1.2022 einheitlichen Rechtsschutz bei den Finanzgerichten erlangen, ohne bez眉glich ihrer Einw盲nde gegen die der Bewertung zugrundeliegenden Bodenrichtwerte die Verwaltungsgerichte anrufen zu m眉ssen.
2. Bei verfassungskonformer Auslegung ist es auch nach den Bewertungsregeln der 搂搂 218 ff. BewG m枚glich, einen unter dem typisierten Grundsteuerwert liegenden niedrigeren Grundst眉ckswert nachzuweisen. Ein Wertgutachten ist hierf眉r nicht zwingend erforderlich.
3. Bez眉glich der f眉r Rheinland-Pfalz errichteten Gutachteraussch眉sse bestehen ernstliche Zweifel an der gesetzlich geforderten Unabh盲ngigkeit, weil nach der rheinland-pf盲lzischen Gutachterausschussverordnung Einflussnahmem枚glichkeiten durch den Vorsitzenden des Gutachterausschusses und durch die Finanzverwaltung auf die personelle Zusammensetzung des Ausschusses nicht ausgeschlossen werden k枚nnen.
4. Es bestehen ernstliche Zweifel bez眉glich der f眉r die Ermittlung der Bodenrichtwerte notwendigen Datengrundlage, weil in den zur Ableitung der Bodenrichtwerte gef眉hrten Kaufpreissammlungen der Gutachteraussch眉sse in erheblichem Umfang Datenl眉cken zu bef眉rchten sind, die zu erheblichen Verzerrungen bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte f眉hren k枚nnten.
5. Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die neuen Bewertungsvorschriften der 搂搂 218 ff. BewG dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Gebot einer realit盲ts- und relationsgerechten Grundst眉cksbewertung entsprechen. So ist bereits nicht eindeutig, was der genaue Belastungsgrund der Grundsteuer sein soll.
6. Die gro脽e Zahl gesetzlicher Typisierungen und Pauschalierungen in den 搂搂 243 ff. BewG und eine nahezu vollst盲ndige Vernachl盲ssigung aller individuellen Umst盲nde der konkret bewerteten Grundst眉cke f眉hrt zu gleichheitswidrigen Wertverzerrungen f眉r den gesamten Kernbereich der Grundsteuerwertermittlung.
7. Es besteht ein gleichheitswidriges Vollzugsdefizit bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte, weil den Gutachteraussch眉ssen keine effektiven Instrumente zur Sachverhaltsermittlung sowie zur Verifikation der Angaben von Grundst眉ckseigent眉mern zur Verf眉gung stehen.
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Normenkette
BewG 搂搂听9, 198, 218-221, 229, 243-244, 247, 249, 251-258, 261-262; BewG Anlage 36; BewG Anlage 37; BewG Anlage 38; BewG Anlage 39; BewG Anlage 40; BewG Anlage 41; GrStG 搂搂听2, 9-10, 16, 25, 27, 32, 34-35; BauGB 搂搂听192-193, 195-196, 199; ImmoWertV 搂搂听2-3, 7-9, 12-15, 17, 24-25, 40; GaVO 搂搂听2-3, 5, 7-11, 13-14; MietNEinV; AO 搂听3 Abs. 1, 搂搂听6, 163, 180, 184 Abs. 1, 搂搂听227, 233a; FGO 搂听33 Abs. 1 Nr. 1, 搂搂听69, 74, 76, 114, 76, 114; VwGO 搂 40; BetrKV 搂搂听1-2
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Nachgehend
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骋谤眉苍诲别
I.
Strittig ist die Verfassungsm盲脽igkeit der Vorschriften gem盲脽 搂搂 218 ff. Bewertungsgesetz (BewG), die zur Ermittlung des f眉r die Grundsteuererhebung ab dem 1. Januar 2025 ma脽geblichen Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 herangezogen werden sollen. 脺berdies ist strittig, ob bei der Bewertung der Immobilie der Antragsteller von dem vorgegebenen Bodenrichtwert ein Abschlag auf den Bodenwert vorgenommen werden konnte.
Das Antragsverfahren betrifft die wirtschaftliche Einheit des Grundst眉cks in Y, -Stra脽e Nr. ..., Gemarkung ..., Flur-Nr. ..., Flurst眉cks-Nr. ... Der Bodenrichtwert f眉r das Grundst眉ck wurde zum Stichtag 1. Januar 2022 auf 300 Euro pro Quadratmeter ermittelt. Nach den Angaben der Ausf眉llhilfe hat das Grundst眉ck eine "Amtliche Fl盲che" von 1.053 Quadratmetern, das sich im Entwicklungszustand "Baureifes Land" befindet und als Wohnbaufl盲che ausgewiesen ist.
Diese Werte waren auch in der Erkl盲rung zur Feststellung des Grundsteuerwerts der Antragsteller vom 10. September 2022 eingetragen. Als Art des Grundst眉cks war "Einfamilienhaus" angegeben, das erstmals 1977 bezugsfertig gewesen sei und nur 眉ber eine Wohnung mit einer Wohnfl盲che von 178 Quadratmetern verf眉ge.
Mit Bescheid 眉ber den Grundsteuerwert vom 30. Dezember 2022, der auf einer vollmaschinellen Auswertung und Verarbeitung der Erkl盲rung der Antragsteller beruhte, stellte der Antragsgegner den Grundsteuerwert des vorgenannten Objekts f眉r die Hauptfeststellung zum Stichtag 1. Januar 2022 auf 318.800 Euro fest, den er jedem der Antragsteller h盲lftig (je 159.400 Euro) zurechnete. Zudem traf der Antragsgegner die Artfeststellung "Grundverm枚gen, Einfamilienhaus". Der Antragsgegner legte der Grundsteuerwertfeststellung den erkl盲rten Bodenrichtwert, den f眉r Einfamilienh盲user geltenden Liegenschaftszins von 2,5% und den Umrechnungskoeffizienten f眉r Grundst眉cke 鈮 1.050 Quadratmetern von 0,83 zugrunde. Die Restnutzungsdauer f眉r das 1977 bezugsfertige Haus wurde - ausgehend von einer Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren - mit 45 Jahren angesetzt. F眉r die in Rheinland-Pfalz gelegene Wohneinheit mit einer Fl盲che von mehr als 100 Quadratmetern wurde der in der Anlage 39 zum BewG hi...