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Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Aufhebung der Vollziehung betreffend Erbschaftsteuer
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Tenor
1. Die Aufhebung der Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids vom 20.01.1994 wird ab dessen Erla脽 in H枚he von 4.385.070 DM bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. eines das Einspruchsverfahren beendenden 脛nderungsbescheids angeordnet.
Die Verwirkung von S盲umniszuschl盲gen hinsichtlich des Steuerbetrags von 4.385.070 DM wird aufgehoben.
Im 眉brigen wird der Antrag abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu 97 v.H. und die Antragstellerin zu 3 v. H. zu tragen.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf 453.582 DM festgesetzt.
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Tatbestand
I.
Streitig ist, ob an der Rechtm盲脽igkeit des mit Einspruch angefochtenen Erbschaftsteuerbescheids ernstliche Zweifel wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist bestehen.
Die Antragstellerin ist Alleinerbin der am 22.10.1987 verstorbenen 鈥
Die Erblasserin hatte in ihrem Testament vom 10.01.1986 zwei Testamentsvollstrecker eingesetzt, die dieses Amt annahmen und beide als Honorar je einen Betrag von 2% des Nachlasses erhalten.
Die Testamentsvollstrecker reichten am 09.02.1988 bei dem f眉r den Steuerfall bis 31.12.1992 zust盲ndigen FA 1 die Erbschaftsteuererkl盲rung ein. Dabei erkl盲rten sie in einer beigef眉gten Anlage als ererbtes Betriebsverm枚gen den Kommanditanteil an der Firma A-GmbH & Co. KG (KG-Anteil) einschlie脽lich D-GmbH-Anteile mit 34.227.859 DM. Weiter f眉hrten sie in der Anlage als 眉briges Verm枚gen die Beteiligung an der B. 鈥 GmbH mit 2.352.000 DM. am C-GmbH mit 2.550 DM sowie an der D-GmbH ohne Betrag und mit dem Hinweis an, da脽 diese bei der KG erfa脽t sei. Die Testamentsvollstreckergeb眉hren f眉r den Erbfall wurden in der Anlage mit ca. 2.200.000 DM erkl盲rt.
Mit Bescheid vom 17.03.1988 setzte das FA 1 unter Ber眉cksichtigung eines Vorerwerbs von 50.000 DM die Erbschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung (搂 164 Abs. 1 AO) auf 28.392.180 DM fest.
Das FA 1 bat mit Schreiben vom 31.08.1989 die Betriebspr眉fungsstelle des FA 2 bei der n盲chsten Betriebspr眉fung bei der KG u. a. die in der Erbschaftsteuererkl盲rung erkl盲rten Werte zum Betriebsverm枚gen zu 眉berpr眉fen. Bei der KG begann am 17.07.1990 die Betriebspr眉fung; sie umfa脽te den Pr眉fungszeitraum 1985 bis 1988. Bei der Antragstellerin wurden im Rahmen einer am 14.02.1991 begonnenen Betriebspr眉fung die Einkommensteuer bis 1988 und die Verm枚genssteuer bis 01.01.1989 眉berpr眉ft. Bez眉glich der Erbschaftsteuer erging keine Pr眉fungsanordnung. Am 06.11.1990 machte der Betriebspr眉fer den Testamentsvollstrecker 鈥 darauf aufmerksam, da脽 nach der Erbschaftsteuererkl盲rung die Anteile an der D. 鈥 GmbH nicht im erkl盲rten Betriebsverm枚gensanteil enthalten seien. In der vom Betriebspr眉fer dem Senat vorgelegten Einheitswertaufteilung der KG auf den 01.01.1987 vom 02.11.1987 sind die Anteile an der D-GmbH insgesamt nicht ber眉cksichtigt, die ihrerseits mit 5.407.921 DM auf die Erblasserin entfallen. Mit Schreiben vom 07.11.1990 teilten die Testamentsvollstrecker der Erbschaftsteuerstelle des FA 1 mit, sie h盲tten bei 脺berpr眉fung ihrer Unterlagen festgestellt, da脽 sich bei Ermittlung des Betriebsverm枚gens ein Fehler eingeschlichen habe, der berichtigt werde. Entsprechend gaben die Testamentsvollstrecker im Schreiben an das FA 1 vom 30.11.1990 den KG-Anteil der Erblasserin unter Einbeziehung ihres Anteils von 5.407.921 DM an der D-GmbH mit insgesamt 40.260.923 DM an. Sie f眉hrten dazu aus, da脽 der Neuberechnung die Steuerbilanz zum 31.12.1987 zugrundeliege, au脽erdem noch die Feststellungen der zur Zeit laufenden Betriebspr眉fung zu ber眉cksichtigen seien und es sinnvoll erscheine, die Berichtigung im Einvernehmen mit den Betriebspr眉fern durchzuf眉hren. Zudem erkl盲rten die Testamentsvollstrecker in dem Schreiben vom 30.11.1990 in Beantwortung einer Anfrage des FA 1 u. a. entsprechend einer beigef眉gten Aufstellung die Steuerschulden der Erblasserin zum 22.10.1987 mit insgesamt 2.192.851 DM und ihre Erstattungsanspr眉che mit 663.696 DM; zudem legten sie dar, da脽 der Betrag ihres Honorars als Testamentsvollstrecker, das nach dem Testament 2% des Nachlasses betrage, erst bei Vorliegen der endg眉ltigen H枚he des Nachlasses festgestellt werden k枚nne.
Mit nach 搂 164 Abs. 2 AO ge盲ndertem Bescheid vom 13.11.1991, den es gem盲脽 搂 165 Abs. 1 AO teilweise vorl盲ufig erlie脽, setzte das FA 1 ausgehend von einem um 64 DM auf 50.118.000 DM abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb die Erbschaftsteuer unter Ber眉cksichtigung des Vorerwerbs auf 27.601.800 DM fest. In diesem Bescheid wurden der KG-Anteil mit 34.227.859 DM gem盲脽 der urspr眉nglichen Angabe in der Erbschaftsteuererkl盲rung und ebenso die Beteiligungen an der B-GmbH sowie der C-GmbH mit den dortigen Werten angesetzt; die Steuerforderungen und -erstattungsanspr眉che wurden mit den im Schreiben vom 30.11.1990 genannten Werten sowie die Testamentsvollstreckergeb眉hren mit 2.200.000 DM ber眉cksichtigt. In einer Anlage zum Bescheid wurde ausgef眉hrt, da脽 die Steuerfestsetzung ...