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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzugsrecht, Vorlage ordnungsgem盲脽er Rechnung; Hinzusch盲tzung von Ums盲tzen, Sicherheitszuschlag
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Leitsatz (redaktionell)
1. Der Stpfl., der einen Vorsteuerabzug vornehmen m枚chte, muss nachweisen, dass er die Voraussetzungen hierf眉r erf眉llt. Der Stpfl. muss also durch objektive Nachweise belegen, dass ihm andere Stpfl. auf einer vorausgehenden Umsatzstufe tats盲chlich Dienstleistungen erbracht haben, die seinen der Mehrwertsteuer unterliegenden Ums盲tzen dienten und f眉r die er die Mehrwertsteuer tats盲chlich entrichtet hat.
2. Im Streitfall bestehen sowohl formelle als auch materielle Buchf眉hrungsm盲ngel, so dass eine Sch盲tzungsbefugnis dem Grunde nach besteht. Das erkennende Gericht h盲lt jedoch die vom Beklagten vorgenommene Hinzusch盲tzung in Form eines Sicherheitszuschlags i.H.v. 20 % (Nettohinzusch盲tzung) f眉r 眉berh枚ht. Aufgrund gerichtlicher Sch盲tzungsbefugnis wird eine Hinzusch盲tzung in Form eines Sicherheitszuschlags i.H.v. 5 % vom erkennenden Gericht f眉r angemessen erachtet.
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Normenkette
UStG 搂搂听14, 14a; AO 搂 162; UStG 搂 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten 眉ber die Hinzusch盲tzung von Ums盲tzen sowie die (Nicht-)Anerkennung von Vorsteuerbetr盲gen.
Die Kl盲gerin ist Unternehmerin und betrieb in den Streitjahren im eigenen Wohnhaus einen Restaurationsbetrieb. Zus盲tzlich erzielte sie umsatzsteuerpflichtige Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage. Dar眉ber hinaus war die Kl盲gerin Gesch盲ftsf眉hrerin der H GmbH. Eine Verg眉tung hierf眉r erhielt die Kl盲gerin nicht. Die H GmbH stellte am 00.00.2013 einen Antrag auf Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens, den das Amtsgericht N mangels Masse abwies (Az: 00 IN 00/13). Die Kl盲gerin ist verheiratet und hat zwei Kinder (geb. 1995 und 1997), die in den Streitjahren noch zuhause gewohnt haben. Ihr Ehemann war in den Streitjahren freiberuflich als Steuerberater und Wirtschaftspr眉fer in einer Soziet盲t t盲tig.
F眉r das Streitjahr 2012 gab die Kl盲gerin zun盲chst keine Umsatzsteuererkl盲rung ab. Daraufhin sch盲tzte der Beklagte mit unter Vorbehalt der Nachpr眉fung stehendem Bescheid vom 11.12.2013 die Besteuerungsgrundlagen (Bl. 1 der Umsatzsteuerakte). Am 24.06.2014 reichte die Kl盲gerin eine Umsatzsteuererkl盲rung f眉r das Jahr 2012 ein (Bl. 2 ff. der Umsatzsteuerakte). Der Beklagte stimmte der Erkl盲rung zu und teilte der Kl盲gerin durch Mitteilung vom 10.09.2014 mit, dass der Umsatzsteuerbescheid nach 搂 164 Abs. 2 AO ge盲ndert worden sei. Der Vorbehalt der Nachpr眉fung blieb bestehen (Bl. 4 der Umsatzsteuerakte).
F眉r das Streitjahr 2013 gab die Kl盲gerin ebenfalls zun盲chst keine Umsatzsteuererkl盲rung ab. Daraufhin sch盲tzte der Beklagte mit unter Vorbehalt der Nachpr眉fung stehendem Bescheid vom 02.12.2014 die Besteuerungsgrundlagen (Bl. 8 der Umsatzsteuerakte). Am 30.12.2014 reichte die Kl盲gerin eine Umsatzsteuererkl盲rung f眉r das Jahr 2013 ein (Bl. 10 der Umsatzsteuerakte). Der Beklagte stimmte der Erkl盲rung zu und teilte der Kl盲gerin durch Mitteilung vom 02.03.2015 mit, dass die Umsatzsteuererkl盲rung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung gleichstehe (Bl. 13 der Umsatzsteuerakte).
In der Folgezeit ordnete der Beklagte mit Datum vom 07.02.2017 eine Betriebspr眉fung f眉r die Jahre 2012 bis 2014 bei der Kl盲gerin an. Im Rahmen dieser Betriebspr眉fung beanstandete der Beklagte die Ordnungsm盲脽igkeit der Buchf眉hrung der Kl盲gerin in Bezug auf deren T盲tigkeit als Restauratorin. F眉r das Streitjahr 2013 nahm der Beklagte unter Hinweis auf fehlende Buchf眉hrungsdaten und Belege eine Hinzusch盲tzung in Form eines Sicherheitszuschlags von 20% der erkl盲rten Netto-Betriebseinnahmen aus der Restaurationst盲tigkeit in H枚he von 鈥 鈧 (鈥 鈧 Gesamteinnahmen 鈥 鈥 鈧 Einnahmen aus der PV-Anlage), d.h. in H枚he von 鈥 鈧 (Umsatzsteuer hierauf: 鈥 鈧) vor (Tz. 2.9 und Anlage 3 zum BP-Bericht vom 27.06.2017). Vorsteuerbetr盲ge aus Mobilfunkrechnungen sowie Vorsteuerbetr盲ge aus der T盲tigkeit der Kl盲gerin als Spielerberaterin erkannte der Beklagte im Jahr 2013 mangels vorliegender Rechnungen nicht an (vgl. Tz. 10 des BP-Berichts vom 27.06.2017). Hinsichtlich der weiteren Feststellungen des Pr眉fers wird auf den Pr眉fungsbericht vom 27.06.2017 verwiesen.
Mit Datum vom 18.07.2017 盲nderte der Beklagte die Umsatzsteuerbescheide der Streitjahre 2012 und 2013 aufgrund der Feststellungen des Pr眉fers gem. 搂 164 Abs. 2 AO, den Vorbehalt der Nachpr眉fung hob der Beklagte jeweils auf. F眉r das Streitjahr 2012 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer auf 鈥 鈧 fest, dabei ber眉cksichtigte er Lieferungen und Leistungen in H枚he von 鈥 鈧 zu 19% sowie unentgeltliche Wertabgaben zu 19% mit 鈥 鈧. Vorsteuerbetr盲ge setzte er nicht an (Bl. 6 f. der Umsatzsteuerakte). F眉r das Streitjahr 2013 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer auf 鈥 鈧 fest, dabei ber眉cksichtigte er Lieferungen und Leistungen zu 19% in H枚he von 鈥 鈧 sowie unentgeltliche Wertabgaben zu 19% mit 鈥 鈧. Vorsteuerbetr盲ge setzte er nicht an (Bl. 15 f. der Umsatzsteuerakte).
Hiergegen legte die Kl盲gerin am 19.08.2017 Einspr眉che ein. Zur Begr眉ndung verwi...