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Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatz aus dem Betrieb von Geldspielautomat; Frage der Steuerbefreiung, erm盲脽igter Steuersatz
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Leitsatz (redaktionell)
1. Die Geldeins盲tze der Spieler stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen des Stpfl. Die entgeltliche Gegenleistung der Teilnehmer ist der Spieleinsatz.
2. F眉r die Frage der Steuerbarkeit kommt es weder auf die Bauart des Spielger盲tes noch auf die H枚he der Gegenleistung an. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Gegenleistung i.S.d. 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wie vom erkennenden Senat vertreten, in dem Spieleinsatz besteht oder in dem am Ende eines Monats verbleibenden Kasseninhalts.
3. Als Betreiber von Geldspielger盲ten ist der Stpfl. durch das Aufstellen der Geldspielger盲te kein Schausteller i.S.v. 搂 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG i.V.m. 搂 30 UStDV.
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Normenkette
UStG 搂听4 Nr. 9, 搂听12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. i; UStG 搂 1 Abs. 1 Nr. 1
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Tatbestand
Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung von Ums盲tzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten.
Der am xx.03.2016 verstorbene Herr T K (im Folgenden: K), dessen Gesamtrechtsnachfolgerin die Kl盲gerin ist, war Automatenaufsteller und erzielte Ums盲tze aus dem Betrieb der Geldspielautomaten.
F眉r die Streitjahre wurde die Umsatzsteuer wie folgt festgesetzt und mit Einspr眉chen des K angefochten:
Streitjahr |
erstmalige Festsetzung |
Einspruch |
Sp盲tere Festsetzungen, die zum Gegenstand des jeweiligen Einspruchsverfahren wurden |
2006 |
Bescheid vom 17.04.2007: ./. 10.964,05 鈧 |
21.05.2007 |
Aufhebung des Vorbehalts der Nachpr眉fung mit Bescheid vom 13.07.2009 |
2007 |
Bescheid vom 08.05.2009: ./. 27.547,87 鈧 |
20.05.2009 |
|
2008 |
Berichtigte Jahreserkl盲rung eingereicht am 04.05.2010: 10.482,32 鈧 |
20.05.2009 gegen den Bescheid 眉ber USt-Vorauszahlung f眉r 11/2008 vom 07.05.2009; die USt-Jahresfestsetzung f眉r 2008 wurde Gegenstand des Einspruchsverfahrens |
|
2009 |
Berichtigte Jahreserkl盲rung eingereicht am 24.01.2011: 14.588,14 鈧 |
15.03.2011 (gegen Abrechnung vom 22.02.2011) |
|
2010 |
Bescheid vom 18.02.2011: 27.384,93 鈧 |
15.03.2011 |
Zustimmung vom 21.04.2011 zu der am 18.04.2011 eingegangenen Jahreserkl盲rung: 19.223,84 鈧 |
F眉r die Streitjahre fanden nacheinander Au脽enpr眉fungen statt (Pr眉fungsberichte vom 07.03.2007, 24.04.2009, 27.01.2011).
In allen Festsetzungen wurden die Ums盲tze des K aus dem Betrieb von Geldspielautomaten als umsatzsteuerpflichtig behandelt.
Seine gegen die jeweiligen Steuerfestsetzungen gerichteten Einspr眉che begr眉ndete K dahingehend, dass seine Ums盲tze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten umsatzsteuerfrei seien. Die Einspruchsverfahren ruhten zun盲chst im Hinblick auf das Revisionsverfahren vor dem BFH mit dem Az. XI R 79/07, im Rahmen dessen dem EuGH die Frage der Vereinbarkeit der Neuregelung des 搂 4 Nr. 9 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) i.d. Fassung ab 06.05.2006 mit Unionsrecht vorgelegt wurde (Az. EuGH C-58/09). Nach Ergehen der Entscheidungen, die die Rechtskonformit盲t der gesetzlichen Neuregelung best盲tigten, ruhten die Einspr眉che im Hinblick auf eine anh盲ngige Verfassungsbeschwerde beim BVerfG, Az. 1 BvR 523/11, welche im weiteren Verlauf nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Schlie脽lich ruhten die Einspr眉che im Hinblick auf ein Klageverfahren vor dem FG Hamburg, Az. 3 K 104/11, im Rahmen dessen die Unionsrechtskonformit盲t erneut dem EuGH (Az. C-440/12) vorgelegt wurde.
Nachdem 眉ber diese Verfahren entschieden worden war, nahm der Beklagte die ruhenden Einspruchsverfahren wieder auf. Mittlerweile war Gesamtrechtsnachfolge auf Kl盲gerseite eingetreten. Die Kl盲gerin nahm die Einspr眉che unter Verweisung auf ein damals noch anh盲ngiges Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BFH, Az. V B 115/15, im Rahmen dessen u.a. die Steuerbefreiung gem盲脽 搂 6 Spielbankverordnung (SpielbkV) thematisiert wurde, und sp盲ter im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde gegen den BFH-Beschluss im Verfahren V B 113/14 (Az. beim BVerfG: AR 1295/16) nicht zur眉ck, sondern beantragte vielmehr ein weiteres Ruhen der Einspruchsverfahren.
Der Beklagte wies die Einspr眉che mit Einspruchsentscheidung vom 02.01.2017 als unbegr眉ndet zur眉ck. Die Vorbehalte der Nachpr眉fung f眉r die Streitjahre wurden gem盲脽 搂 164 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) aufgehoben. Ums盲tze aus dem Betrieb von Geldspielger盲ten w眉rden nicht unter die Steuerbefreiung nach 搂 4 Nr. 9 Buchst. b UStG n.F. fallen. Die Befreiungsvorschrift sei verfassungsgem盲脽 und unionsrechtskonform. Der Beklagte nahm hierzu Bezug auf diverse Urteile bzw. Beschl眉sse von EuGH, BFH und den Finanzgerichten.
Mit ihrer am 02.02.2017 erhobenen Klage verfolgt die Kl盲gerin als Gesamtrechtsnachfolgerin des K dessen Begehren weiter.
Sie tr盲gt vor, dass die Ums盲tze schon nicht umsatzsteuerbar seien. So h盲tten EuGH und BFH 眉bereinstimmend geurteilt, dass der f眉r einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt fehle, wenn die Zahlung des Leistungsempf盲ngers ungewiss sei. Dies sei bei den betriebenen Geldspielautomaten der Fall. Weder d...