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Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Neuregelung der Entfernungspauschale ab 2007 verfassungskonform
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Leitsatz (redaktionell)
Die gesetzliche Neuregelung der f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte geltenden Entfernungspauschale durch das Steuer盲nderungsgesetz 2007 (u.a. Beginn der steuerrechtlich erheblichen Berufssph盲re erst am Werkstor, Wegfall der Abzugsm枚glichkeit f眉r die ersten 20 Entfernungskilometer) ist verfassungskonform; sie verletzt insbesondere nicht das verfassungsrechtlich gesch眉tzte Existenzminimum und verst枚脽t weder gegen das nur f眉r Erwerbsaufwendungen anwendbare objektive Nettoprinzip im Einkommensteuerrecht noch gegen Art. 6 Abs. 1 GG (gegen Beschluss des Nieders盲chsischen Finanzgerichts v. 22.3.2007, 8 K 549/06).
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Normenkette
EStG 2007 搂听9 Abs. 2 S盲tze听1-2, 搂听32a Abs. 1; GG Art.听3 Abs. 1, Art.听6 Abs. 1
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Nachgehend
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kl盲ger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert betr盲gt 1.000,00 EUR.
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Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen des Lohnsteuer-Erm盲脽igungsverfahrens streitig, in welchem Umfang Aufwendungen f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte steuermindernd zu ber眉cksichtigen sind.
Der ledige Kl盲ger ist als technischer Sachbearbeiter bei der 鈥 AG angestellt. Aus diesem Besch盲ftigungsverh盲ltnis bezieht er Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit. Der Kl盲ger ist unter der Anschrift 鈥 in N. wohnhaft, und seine regelm盲脽ige Arbeitsst盲tte befindet sich in der 鈥 in P..
Der Beklagte (das Finanzamt 鈥 FA 鈥) trug am 04. November 2005 auf der Lohnsteuerkarte des Kl盲gers f眉r das Jahr 2006 einen steuerfreien Jahresbetrag in H枚he von 4.255,00 EUR ein. Mit seinem vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Erm盲脽igung vom 07. November 2006 begehrte der Kl盲ger f眉r das Jahr 2007 einen steuerfreien Jahresbetrag in gleicher H枚he.
Er hob dabei hinsichtlich der Aufwendungen f眉r die Fahrten zwischen Wohnung und regelm盲脽iger Arbeitsst盲tte auf eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer ab; den begehrten Freibetrag ermittelte der Kl盲ger wie folgt:
鈥 230 Fahrten 脳 75 km 脳 0,30 EUR: |
5.175,00 EUR |
鈥 abz眉glich Werbungskosten-Pauschbetrag: |
./.920,00 EUR |
Unterschiedsbetrag: |
4.255,00 EUR. |
Unterschiedsbetrag: 4.255,00 e.
Mit Bescheid vom 09. November 2006 gew盲hrte das FA dem Kl盲ger einen Freibetrag in H枚he von 2.875,00 e, der sich nach den Erl盲uterungen des Bescheides wie folgt errechnet:
鈥 230 Fahrten 脳 55 km 脳 0,30 EUR: |
3.795,00 EUR |
鈥 abz眉glich Werbungskosten-Pauschbetrag: |
./. 920,00 EUR |
Unterschiedsbetrag: |
2.875,00 EUR |
Im 脺brigen lehnte das FA den Antrag ab. Zur Begr眉ndung f眉hrte es aus, dass f眉r das Jahr 2007 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit erst ab dem 21. Kilometer ber眉cksichtigt werden k枚nnten.
Der Kl盲ger hat am 30. November 2006 Klage erhoben. Er macht geltend, in ehe盲hnlicher Gemeinschaft zu leben. Zusammen mit seiner Lebensgef盲hrtin, die als 脛rztin in N鈥 besch盲ftigt sei, habe er ein Kind im Alter von f眉nf Jahren. Wegen Umstrukturierungen bei der 鈥 AG sei damit zu rechnen, dass er, der Kl盲ger, einer anderen Arbeitsst盲tte zugewiesen werde. Der Kl盲ger ist der Ansicht, dass 搂 9 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der durch das Steuer盲nderungsgesetz (St脛ndG) 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I 2006, 1652, BStBl I 2006, 432) eingef眉hrten Fassung, durch das der Gesetzgeber das sog. Werkstorprinzip eingef眉hrt habe, den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes 鈥 GG 鈥) verletze und damit verfassungswidrig sei. Nach dem Gleichbehandlungsgebot habe sich die Einkommensbesteuerung grunds盲tzlich an der wirtschaftlichen Leistungsf盲higkeit zu orientieren, die nach dem objektiven Nettoprinzip zu ermitteln sei. Hiernach unterliege der Besteuerung nur der disponible Teil des Einkommens, nicht dagegen die im Zusammenhang mit dem Beruf bzw. dem Betrieb entstehenden Erwerbsaufwendungen, zu denen auch die Aufwendungen f眉r Fahrten zur Arbeitsst盲tte bzw. zum Betrieb geh枚rten. Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seinem Beschluss vom 04. Dezember 2002 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00 (BStBl II 2003, 534, BVerfGE 107, 27) zum Ausdruck gebracht, dass diese Aufwendungen abziehbare Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten darstellten. Im 脺brigen versto脽e 搂 9 Abs. 2 EStG in der zum 01. Januar 2007 eingef眉hrten Fassung gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil der Gesetzeswortlaut dazu geeignet sei, in den sog. Doppelverdiener-F盲llen die Entscheidung der Ehegatten 眉ber die Aufgabenverteilung in der Ehe einzuschr盲nken. Der Kl盲ger begehrt, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen.
Der Kl盲ger beantragt,
abweichend vom Bescheid vom 09. November 2006 auf der Lohnsteuerkarte des Kl盲gers f眉r das Jahr 2007 einen weiteren steuerfreien Jahresbetrag in H枚he von 1.380,00 EUR einzutragen,
Das FA beantragt,
die Klage abzuwe...