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Entscheidungsstichwort (Thema)
Innergemeinschaftliche Lieferungen: Formelle Nachweispflichten, Gutglaubensschutz
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Leitsatz (redaktionell)
1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist trotz Erf眉llung aller formeller Nachweispflichten nach 搂搂 17a ff. UStDV nicht steuerfrei nach 搂 4 Nr. 1b i.V.m. 搂 6a UStG, wenn der Unternehmer nicht die Angaben zur Person des tats盲chlichen Abnehmers aufgezeichnet hat.
2) Die Durchf眉hrung eines qualifizierten Best盲tigungsverfahrens nach 搂 18e UStG reicht alleine nicht aus, den Gutglaubenschutz gem盲脽 搂 6a Abs. 4 UStG auszul枚sen, wenn der Unternehmer es unterl盲sst, Erkundigungen 眉ber die tats盲chlich bestehende Vertretungsberechtigung der f眉r den Abnehmer auftretenden Person einzuholen.
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Normenkette
UStG 搂听6a Abs.听1, 3 S. 1, Abs.听4 S. 1, 搂听18e; UStDV 搂听17a Abs. 1, 搂听17c Abs.听1 S. 1, Abs.听2; UStG 搂 4 Nr. 1b
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Nachgehend
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Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei der Ver盲u脽erung von sechs Pkw's um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen oder steuerpflichtige Lieferungen handelt.
Die Kl盲gerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschr盲nkter Haftung u.a. Lohnarbeiten, Gro脽- und Einzelhandel, Im- und Export von Waren aller Art sowie den Handel mit Kraftfahrzeugen.
Im Streitjahr 1998 ver盲u脽erte die Kl盲gerin an die Firma 鈥/Madeira sechs Fahrzeuge. Im einzelnen handelt es sich um folgende Vorg盲nge:
Datum |
Typ: |
Fahrgestellnummer: |
Preis: |
23.10.1998 |
SLK 230 Daimler Benz |
鈥 |
鈥 |
23.10.1998 |
CLK 230 Daimler Benz |
鈥 |
鈥 |
30.10.1998 |
Porsche 993 |
鈥 |
鈥 |
06.11.1998 |
Daimler Benz ML 320 |
鈥 |
鈥 |
11.11.1998 |
Daimler Benz CLK 230 |
鈥 |
鈥 |
30.11.1998 |
Daimler Benz S 320 L |
鈥 |
鈥 |
Die Kl盲gerin behandelte die Vorg盲nge als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen und wies deshalb in den Rechnungen vom 23. Oktober, 30. Oktober, 6. November, 11. November und 30. November 1998 jeweils Nettobetr盲ge aus. Die Gesch盲fte wurden bar abgewickelt. F眉r die Firma 鈥 trat dabei Herr 鈥 als Bevollm盲chtigter auf. Dieser legte der Kl盲gerin eine Vollmacht der Firma 鈥, die in portugiesischer Sprache abgefasst war, vom 3. November 1998 vor. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diese Vollmacht bereits bei dem Verkauf am 6. November 1998 oder erst bei den Ver盲u脽erungen am 11. bzw. 30. November 1998 vorlag. Herr 鈥 legte der Kl盲gerin ferner die von den portugiesischen Finanzbeh枚rden f眉r die Firma 鈥 erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer vor. Die Kl盲gerin lie脽 sich die Ordnungsm盲脽igkeit dieser Identifikationsnummer gem盲脽 搂 18e UStG durch das Bundesamt f眉r Finanzen best盲tigen. Entweder auf den Rechnungen oder in einem Begleitschreiben vom selben Datum wurde von Herrn 鈥 best盲tigt, dass die Fahrzeuge in das 眉brige Gemeinschaftsgebiet bef枚rdert w眉rden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Rechnungen nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Beklagte f眉hrte bei der Kl盲gerin f眉r den Zeitraum Oktober bis Dezember 1998 im Teilbereich Fahrzeughandel eine Umsatzsteuersonderpr眉fung durch. Dabei traf die Pr眉ferin u.a. folgende Feststellungen:
Die Firma 鈥 hatte nach Auskunft der portugiesischen Finanzbeh枚rde den Beginn ihrer Aktivit盲ten am 18. Mai 1998 angezeigt, aber keine Ums盲tze erkl盲rt. Formelle Gesch盲ftsf眉hrer waren zwei Portugiesen. Nach dem Bekunden des einen Gesch盲ftsf眉hrers sind niemals Fahrzeuge gekauft oder bestellt worden. Tats盲chliche Besitzer der Firma sind danach 鈥 und 鈥, denen auf ihren Wunsch am 3. November 1998 Vollmacht erteilt wurde. Wegen der weitern Einzelheiten wird auf den Pr眉fungsbericht vom 04.04.2000 Bezug genommen.
Die im Rahmen der Umsatzsteuersonderpr眉fung getroffenen Feststellungen decken sich mit den Feststellungen des Landgerichts 鈥 im Strafverfahren gegen Herrn 鈥. Dieser ist 2001 vom Landgericht 鈥 wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer im Zusammenhang mit dem Kraftfahrzeughandel zu einer mehrj盲hrigen Haftstrafe verurteilt worden. Nach dem Urteil diente die Einschaltung der Firma 鈥 lediglich dazu, ohne Ausweis und Zahlung der Umsatzsteuer Fahrzeugeink盲ufe abzuwickeln.
Der Beklagte 盲nderte daraufhin gem盲脽 搂 164 Abs. 2 AO den Umsatzsteuerbescheid 1998. Unter anderem erh枚hte er in dem Umsatzsteuer盲nderungsbescheid vom 2. August 2001 die steuerpflichtigen Ums盲tze aus den vorgenannten Verk盲ufen an die Firma 鈥 um netto 鈥 DM und die Umsatzsteuer um 鈥 DM.
Die Kl盲gerin legte gegen den Umsatzsteuer盲nderungsbescheid rechtzeitig Einspruch ein. In der Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 2003, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, setzte der Beklagte aus anderen Gr眉nden die Umsatzsteuer herab. In dem hier streitbefangenen Punkt wies er den Einspruch jedoch als unbegr眉ndet zur眉ck. Zur Begr眉ndung f眉hrte er im wesentlichen aus:
Bei einzelnen Ums盲tzen sei bereits der Belegnachweis gem盲脽 搂 17a UStDV fraglich. Nur die Rechnungen vom 06.11. (眉ber 鈥 DM) und 11.11.1998 (眉ber 鈥 DM) gen眉gten den Anforderungen. Die im Einspruchsverfahren vorliegenden Rechnungen vom 23. Oktober 1998 enthielten nicht alle Angaben. Dem Vortrag der Kl盲gerin, dass all...