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Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweislast f眉r die tats盲chlichen Voraussetzungen einer 脛nderung gem盲脽 搂 173 Abs. 1 Nr. 1 AO Beweislast f眉r die Kenntnis nicht aktenkundiger Tatsachen
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Leitsatz (amtlich)
Die objektive Beweislast (Feststellungslast) f眉r die tats盲chlichen Voraussetzungen einer 脛nderung gem盲脽 搂 173 Abs. 1 Nr. 1 AO tr盲gt grunds盲tzlich das Finanzamt; die Beweislast daf眉r, dass dem f眉r die Veranlagung des Steuerpflichtigen zust盲ndigen Sachbearbeiter ausnahmsweise auch nicht aktenkundige Tatsachen dienstlich bekannt waren, nach dem Inhalt der zu bearbeitenden Steuererkl盲rung als bekannt zuzurechnen sind oder aufgrund Verletzung der Ermittlungspflicht h盲tten bekannt seien m眉ssen tr盲gt jedoch der Steuerpflichtige.
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Normenkette
AO 搂听173 Abs. 1 Nr. 1, 搂听88
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Tatbestand
Die Kl盲gerin wendet sich gegen 脛nderungsbescheide, welche die Ergebnisse einer bei ihr durchgef眉hrten Au脽enpr眉fung des Beklagten umsetzen.
Die Kl盲gerin betreibt ein Fuhrunternehmen. Mittels Einnahmen眉berschussrechnung (E脺R) ermittelte die Kl盲gerin f眉r die Streitjahre 2010 bis 2012 einen steuerpflichtigen Gewinn in H枚he von 4.926 鈧 (2010), 23.654 鈧 (2011) sowie 25.363 鈧 (2012).
Bescheide 眉ber den Gewerbesteuermessbetrag f眉r 2010 und 2011 ergingen zun盲chst erkl盲rungsgem盲脽. Unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung standen diese nicht. F眉r die Streitjahre 2010 und 2011 verarbeitete der Beklagte zudem die Umsatzsteuerjahreserkl盲rung der Kl盲gerin antragsgem盲脽.
Im Rahmen der Veranlagung f眉r das Streitjahr 2013 stellte der Beklagte aufgrund des der E脺R beigef眉gten Anlageverzeichnisses fest, dass seit 2010 ein neuer Pkw (Mercedes S 320) im Betriebsverm枚gen vorhanden, ein Nutzungsanteil f眉r die private Nutzung jedoch nicht erkl盲rt wurde.
Auf Nachfrage erkl盲rte der Bevollm盲chtigte der Kl盲gerin daraufhin mit Schreiben vom 17. September 2014 einen Bruttolistenpreis i.H.v. 76.100 鈧 und f眉r das Kalenderjahr 2010 ein Hinzurechnungsbetrag i.H.v. 8.171 鈧 (f眉r elf Monate) sowie f眉r die Jahre 2011 und 2012 einen Betrag i.H.v. 9.132 鈧 nach.
Unter Ber眉cksichtigung dieser Werte erlie脽 der Beklagte den Bescheid 眉ber den Gewerbesteuermessbetrag f眉r 2012 unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung und 盲nderte die Bescheide f眉r 2010 und 2011 nach 搂 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Dieses Ergebnis 眉bertrug er auch auf die Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerbescheide f眉r 2010 und 2011 盲nderte er gem盲脽 搂 164 Abs. 2 AO, wobei er den Vorbehalt der Nachpr眉fung nicht aufhob und erlie脽 erstmalig einen Bescheid 眉ber Umsatzsteuer f眉r 2012 unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung.
Der Beklagte f眉hrte bei der Kl盲gerin f眉r die Streitjahre eine Au脽enpr眉fung durch. Der Bericht datiert vom 9. Juni 2016. Unter der Textziffer 14 bzw. 32 w眉rdigte der Betriebspr眉fer den im Rahmen der Veranlagung f眉r das Jahr 2013 nacherkl盲rten privaten Nutzungsanteils des neu im Betriebsverm枚gen aufgenommenen Pkw Mercedes S 320. Ertragsteuerlich stellte er fest, dass die auf den ermittelten Privatanteil entfallende Umsatzsteuer bisher nicht als Betriebseinnahme erfasst worden war. Auch ein Privatanteil f眉r die Wege zwischen Wohnung und Betrieb/Arbeitsst盲tte sei nicht angesetzt worden. Hinsichtlich der Umsatzsteuer sei hingegen mehr als 80 % des Privatanteils als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen worden, was zugunsten der Kl盲gerin zu 盲ndern sei. Da der Sachverhalt bereits im Rahmen der Veranlagung vom Bevollm盲chtigten der Kl盲gerin nacherkl盲rt und durch den Beklagten durch gem盲脽 搂 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ge盲nderte Bescheide 眉ber den Gewerbesteuermessbetrag f眉r die Jahre 2010 und 2011 behandelt worden sei, k盲me eine erneute 脛nderung dieser Bescheide gem盲脽 搂 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht in Betracht. Zulasten der Kl盲gerin ge盲ndert werden k枚nne jedoch der Bescheid 眉ber den Gewerbesteuermessbetrag f眉r 2012, da dieser unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung gestanden habe. Aus gleichem Grund - zugunsten der Kl盲gerin - ge盲ndert werden k枚nnten die Umsatzsteuerbescheide f眉r die Streitjahre.
Die Pr眉fungsfeststellungen setzte der Beklagte in 脛nderungsbescheiden vom 20. Juli 2016 眉ber den Gewerbesteuermessbetrag und die Umsatzsteuer um. Dabei 盲nderte er die Bescheide 眉ber den Gewerbesteuermessbetrag f眉r 2010 und 2011 gem盲脽 搂 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, die 眉brigen Bescheide gem盲脽 搂 164 Abs. 2 AO, bezogen auf Textziffer 14 bzw. 32 des Pr眉fungsberichts mit dem von dem Pr眉fer genannten Einschr盲nkungen aufgrund zuvor erfolgter 脛nderung gem盲脽 搂 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Am 19. August 2016 legte der Bevollm盲chtigte der Kl盲gerin Einspruch gegen die ge盲nderten Bescheide 眉ber den Gewerbesteuermessbetrag und die Umsatzsteuer ein.
Ge盲nderte Bescheide 眉ber Einkommensteuer erlie脽 der Beklagte am 5. Oktober 2016.
Mangels Begr眉ndung wies der Beklagte die Einspr眉che gegen die Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerbescheide mit Einspruchsentscheidung vom 23. November 2016 als unbegr眉ndet zur眉ck. Das Einspruchsschreiben adressierte er an eine nicht mehr aktuelle Zustelladresse des Bevollm盲chtigten.
Mit Schreiben vom 9./13. Dezember 2016 wandte sich der Bevollm盲chtigte der K...