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Entscheidungsstichwort (Thema)
Anteilsver盲u脽erung: Zuordnung des im Rahmen einer Kapitalerh枚hung in die Kapitalr眉cklage eingezahlten Aufgeldes 鈥 Einheitliche 脺berpr眉fung der Gewinnerzielungsabsicht; Gestaltungsmissbrauch
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Leitsatz (redaktionell)
- Die Gewinnerzielungsabsicht bei einer Anteilsver盲u脽erung i.S.d. 搂 17 EStG ist auch dann nicht anhand jedes einzelnen ver盲u脽erten Anteils, sondern einheitlich f眉r alle ver盲u脽erten Anteile zu pr眉fen, wenn unter Geltung der Rechtslage vor der Einf眉gung des 搂 17 Abs. 2a Satz 5 EStG mit dem Gesetz v. 12.12.2019 das von dem Ver盲u脽erer im Rahmen einer Kapitalerh枚hung in die Kapitalr眉cklage eingezahlte Aufgeld ausschlie脽lich den Anschaffungskosten des mitver盲u脽erten neu geschaffenen Anteils zuzuordnen war (vgl. BFH-Urteil vom 27.05.2009 I R 53/08, BFH/NV 2010, 375).
- Ungeachtet dieser Zuordnung der Anschaffungskosten stellt der Anteilserwerb durch Kapitalerh枚hung unter Aufgeldzahlung keinen der steuerlichen Anerkennung eines hieraus resultierenden Ver盲u脽erungsverlustes entgegenstehenden Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm枚glichkeiten dar.
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Normenkette
EStG 搂听3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c, 搂听3c Abs. 2 S. 1, 搂听17 Abs.听1 S. 1, Abs.听2 S. 1, Abs.听2a S. 5, 搂听52 Abs. 25a; HGB 搂 272 Abs. 2 Nr. 1; AO 搂 42
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Nachgehend
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten 眉ber die Ber眉cksichtigung eines Ver盲u脽erungsverlustes gem盲脽 搂 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Kl盲gerin, die gemeinsam mit ihrem Ehemann - dem Kl盲ger - zur Einkommensteuer veranlagt wird, war urspr眉nglich Alleingesellschafterin der am 13.11.2015 gegr眉ndeten A GmbH (GmbH), deren Gegenstand der Ankauf und die Verwaltung von Bestandsimmobilien ist. Das Stammkapital betrug bei Gr眉ndung 25.000 鈧 und war eingeteilt in 25.000 Gesch盲ftsanteile im Nennbetrag von jeweils 1 鈧 (lfd. Nr. 1 bis 25.000).
Mitte Dezember 2015 (Streitjahr) beschloss die Kl盲gerin eine Kapitalerh枚hung und schuf zur Durchf眉hrung einen neuen Gesch盲ftsanteil mit der lfd. Nr. 25.001 (Neuanteil) im Nennbetrag von 1.000 鈧. Neben der Einlage i.H.v. 1.000 鈧, zahlte die Kl盲gerin gem盲脽 Punkt 3 des Kapitalerh枚hungsbeschlusses, ein Aufgeld i.H.v. 500.000 鈧 in die Kapitalr眉cklage der GmbH ein.
Kurz darauf ver盲u脽erte die Kl盲gerin die Gesch盲ftsanteile mit den lfd. Nr. 24.701 bis 25.001 (ver盲u脽erte Beteiligung) zu einem Kaufpreis i.H.v. 26.300 鈧 an den Kl盲ger.
Mit ihrer Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr machten die Kl盲ger einen Ver盲u脽erungsverlust nach 搂 17 EStG i.H.v. - 285.000 鈧 geltend. Dem lag folgende Berechnung zu Grunde:
痴别谤盲耻脽别谤耻苍驳蝉辫谤别颈蝉 |
|
听26.300 鈧 |
听./.Nennwert Gesch盲ftsanteile lfd. Nr. 24.701 bis 25.000 |
听300 鈧 |
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听./.Nennwert Gesch盲ftsanteil lfd. Nr. 25.001 |
听1.000 鈧 |
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听./.Aufgeld f眉r den Gesch盲ftsanteil lfd. Nr. 25.001 |
听500.000 鈧 |
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听Summe Anschaffungskosten |
听501.300 鈧 |
听- 501.300 鈧 |
听Eink眉nfte |
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听- 475.000 鈧 |
听Eink眉nfte (nach Teileink眉nfteverfahren) |
|
听- 285.000 鈧 |
Mit Bescheid vom 14.09.2018 setzte der Beklagte (Finanzamt - FA -) die Einkommensteuer auf 0 鈧 fest. Abweichend von der Steuererkl盲rung ber眉cksichtigte er - unter Verneinung einer Gewinnerzielungsabsicht bez眉glich des Neuanteils - einen Gewinn aus der Ver盲u脽erung der Anteile mit den lfd. Nr. 24.701 bis 25.000 (ver盲u脽erte Altanteile) i.H.v. 5.770 鈧. Dem lag folgende Berechnung zugrunde:
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听Altanteile |
听Neuanteil |
听痴别谤盲耻脽别谤耻苍驳蝉辫谤别颈蝉 |
听6.070 鈧 |
听20.230 鈧 |
听./. Nennwert |
听300 鈧 |
听1.000 鈧 |
听./. Aufgeld |
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听500.000 鈧 |
听Eink眉nfte (ohne Teileink眉nfteverfahren) |
听5.770 鈧 |
听- 480.770 鈧 |
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kl盲ger Klage erhoben. Zur Begr眉ndung tragen sie vor, dass der erkl盲rte Ver盲u脽erungsverlust anzuerkennen sei, da die ver盲u脽erten Anteile insgesamt mit Gewinnerzielungsabsicht erworben und gehalten worden seien. Im Rahmen des 搂 17 EStG sei das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht einheitlich f眉r die gesamte ver盲u脽erte Beteiligung und nicht hinsichtlich jedes einzelnen ver盲u脽erten Anteils zu pr眉fen.
Hierf眉r spreche bereits der Wortlaut des 搂 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, der bei der Formulierung 鈥渦nmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt鈥 ausdr眉cklich auf die Beteiligung als Pr眉fungsgegenstand abstelle.
Auch ein Vergleich mit den sonstigen gewerblichen Eink眉nften, denen die hier streitigen Eink眉nfte zugeordnet w眉rden, spreche f眉r eine einheitliche Beurteilung. Bei der Ver盲u脽erung eines Gewerbebetriebs werde nicht jedes einzelne mitver盲u脽erte Wirtschaftsgut auf das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht 眉berpr眉ft. Ebenso wie ein Gewerbetreibender mit einer Ver盲u脽erung einzelner Wirtschaftsg眉ter unter Preis ggfs. eine sp盲tere Gewinnerzielung beabsichtige, stehe auch im vorliegenden Fall dem Verlust aus der Ver盲u脽erung des Neuanteils ein Gewinn aus der Ver盲u脽erung der bereits ver盲u脽erten Altanteile sowie ein ggfs. in Zukunft zu erzielender Gewinn aus der Ver盲u脽erung der anderen Anteile mit den lfd. Nr. 1 bis 24.700 gegen眉ber.
Es g盲be auch keinen ersichtlichen Grund, warum eine einheitliche Beteiligung k眉nstlich in mehrere Beteiligungen aufgespalten werden s...