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Entscheidungsstichwort (Thema)
Anschaffungsnahe Herstellungskosten 鈥 Nachtr盲glich eingetretene Sch盲den nach Erwerb 鈥 Erfordernis der teleologischen Reduktion des 搂 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG
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Leitsatz (redaktionell)
- Aufwendungen zur Beseitigung von Sch盲den, die erst nach Erwerb einer zur Erzielung von Vermietungseink眉nften genutzten Eigentumswohnung entstanden sind, stellen keine anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S.d. 搂 9 Abs. 5 S. 2 i.V.m. 搂 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG dar.
- In F盲llen von Sch盲den an Geb盲uden nach Erwerb bedarf der Wortsinn der Vorschrift des 搂 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG einer entsprechenden teleologischen Reduktion.
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Normenkette
EStG 搂听6 Abs. 1 Nr. 1a, 搂听9 Abs.听1 S. 3 Nr. 7, Abs.听5 S. 2, 搂听7 Abs.听4 S. 3, Abs.听1 S. 7
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Streitjahr(e)
2008
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Nachgehend
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Einordnung von Reparaturkosten einer Eigentumswohnung als anschaffungsnahe Herstellungskosten gem盲脽 搂 9 Abs. 5 S. 2 i.V.m. 搂 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder sofort abzugsf盲higen Aufwand.
Die Kl盲ger werden als Eheleute im Streitjahr 2008 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kl盲gerin erwarb aufgrund eines notariellen Kaufvertrages vom 13.2.2007 eine Eigentumswohnung in der ...stra脽e 24, 1. OG Rechts, Einheitswertaktenzeichen () zu einem auf das Geb盲ude entfallenden Kaufpreis von 104.101 鈧. Das bestehende Mietverh盲ltnis 眉bernahm die Kl盲gerin zum Zeitpunkt der 脺bernahme von Nutzen und Lasten zum 1.4.2007. Die Wohnung befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem mangelfreien Zustand.
Das Mietverh盲ltnis wurde zun盲chst unbeanstandet fortgesetzt. Die Kl盲gers erkl盲rten f眉r das Jahr 2007 keine Erhaltungsaufwendungen. Nach einiger Zeit kam es zu Zahlungsst枚rungen, da die Mieterin nicht bereit war, anfallende Zahlungen f眉r Nebenkosten zu leisten. Die Kl盲gerin gewann einen darauf folgenden Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht A und k眉ndigte das Mietverh盲ltnis durch Schreiben vom 15.9.2008. Die Mieterin hinterlie脽 die Wohnung in einem besch盲digten Zustand. Es lagen eingeschlagene Scheiben an T眉ren, Schimmelbefall an W盲nden und zerst枚rte Bodenfliesen vor. Dar眉ber hinaus wurden Sch盲den aufgrund eines bisher von der Mieterin 眉ber Monate nicht gemeldeten Rohrbruchs im Badezimmer entdeckt.
Zur Beseitigung dieser Sch盲den machten die Kl盲ger in ihrer Einkommensteuererkl盲rung f眉r 2008 einen Betrag von 19.913,36 鈧 (bzw. 17.091,48 鈧 ohne Umsatzsteuer) als sofort abzugsf盲higen Aufwand geltend.
Der Beklagte erlie脽 am 17.5.2010 einen Einkommensteuerbescheid f眉r das Jahr 2008, in dem er die geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen zun盲chst als sofort abzugsf盲hig ber眉cksichtigte. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung gem盲脽 搂 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Durch 脛nderungsbescheid zur Einkommensteuer 2008 vom 16.5.2013 versagte der Beklagte den sofortigen Abzug und ber眉cksichtigte stattdessen anschaffungsnahe Herstellungskosten, da die 15 %-Grenze des 搂 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG basierend auf den Anschaffungskosten f眉r die Wohnung von 104.101 鈧 bei 15.615,15 鈧 liege und 眉berschritten sei.
Gegen den 脛nderungsbescheid legten die Kl盲ger durch Schreiben vom 10.6.2013 Einspruch ein. Anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen seien nach der Rechtsprechung des BFH nur dann als Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Grund f眉r ihren Anfall bereits vor oder bei dem Erwerb bestanden habe, das Objekt also zumindest insoweit nicht betriebsbereit gewesen sei. Aufwendungen zur Beseitigung von Sch盲den, die - wie vorliegend - erst nach dem Erwerb entstanden seien, seien jedoch im Hinblick auf den Zweck und die Entstehungsgeschichte der Rechtsprechung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten nicht unter diese Positionen einzuordnen (Kulosa in Schmidt EStG 搂 6 EStG Rn. 382). Die im Jahr 2008 geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen h盲tten ausschlie脽lich dazu gedient, die Vermietbarkeit der Wohnung wiederherzustellen.
Der Beklagte wies den Einspruch der Kl盲ger durch Einspruchsentscheidung vom 20.11.2013 als unbegr眉ndet zur眉ck. Nach dem Wortlaut des 搂 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG seien nur Erhaltungsaufwendungen, die 眉blicherweise j盲hrlich anfielen, nicht in die Pr眉fung anschaffungsnaher Herstellungskosten einzubeziehen. Auch diese seien jedoch nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 25.9.2009 IX R 20/08, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2010, 125) nicht als Erhaltungsaufwand abziehbar, wenn sie im Rahmen einheitlich zu w眉rdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsma脽nahmen anfielen. Es sei unstreitig, dass es sich bei den durchgef眉hrten Instandsetzungsarbeiten nicht um j盲hrlich 眉blicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten handele. Auch Erhaltungsaufwendungen zur Beseitigung versteckter M盲ngel seien in die Pr眉fung anschaffungsnaher Herstellungskosten mit einzubeziehen.
Die Kl盲ger haben durch Schreiben vom 11.12.2013 Klage erhoben. Zur Begr眉ndung wiederholen sie ihren Vortrag aus dem Einspruchsverfahren.
Die Kl盲ger beantragen,
den Einkommensteuer盲nderungsbescheid vom 16.5.2013 in Gestalt der...