听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungen im Rahmen einer Kapitalabfindung aus einer berufsst盲ndischen Versorgungseinrichtung als steuerbare sonstige Eink眉nfte i. S von 搂 22 EStG
听
Leitsatz (redaktionell)
- Eine im Jahr 2009 ausgezahlte Teilkapitalabfindung eines berufsst盲ndischen Versorgungswerks f眉r Beitragsleistungen bis zum 31.12.2004 ist als 鈥瀉ndere Leistung鈥 i.S. von 搂 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG i.d.F. des AlteinkG anzusehen, die mit einem Anteil von 58 v. H. der nachgelagerten Besteuerung zu unterwerfen ist.
- 鈥濧ndere Leistungen鈥 i.S. von 搂 22 Nr. 1 Satz 3 EStG m眉ssen nicht wiederkehrend sein.
- Die unechte R眉ckwirkung des AlteinkG auf vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Vertr盲ge ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
- Eine unzul盲ssige Doppelbesteuerung liegt erst vor, wenn die Rentenversicherungsbeitr盲ge aus versteuertem Einkommen die steuerfreien Renteneink眉nfte 眉bersteigen.
- Eine Tarifbeg眉nstigung der Teilkapitalabfindung nach 搂 34 Abs. 1 und 2 EStG kommt nicht in Betracht.
听
Normenkette
EStG 搂听22 Nr. 1 S盲tze听1, 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 搂听24 Nr. 1, 搂听34 Abs.听1, 2 Nrn.听2, 4; EStG a.F. 搂 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2; AO 搂 165 Abs. 1 S. 2 Nrn.听3-4; GG Art. 20 Abs. 3
听
Streitjahr(e)
2009
听
Nachgehend
听
Tatbestand
Streitig ist, ob Zahlungen im Rahmen einer Kapitalabfindung aus einer berufsst盲ndischen Versorgungseinrichtung als steuerbare sonstige Eink眉nfte i. S von 搂 22 des Einkommensteuergesetzes -EStG- zu erfassen sind.
Die Kl盲ger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der am 鈥...鈥 Februar 1949 geborene Kl盲ger ist von Beruf 鈥濨-Beruf鈥. Von dem Versorgungswerk der 鈥濨鈥 erhielt er im M盲rz 2009 eine einmalige Kapitalleistung in H枚he von 350.642,34 EUR. Au脽erdem bezog er im Zeitraum M盲rz bis Dezember 2009 ein vorgezogenes Altersruhegeld in H枚he von 2.420,10 EUR.
Im Einkommensteuerbescheid f眉r 2009 vom 4. M盲rz 2011 erfasste der Beklagte 58 v. H. der Kapitalabfindung, d.s. 203.372,- EUR, als steuerpflichtige Eink眉nfte. Hiergegen legten die Kl盲ger Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung.
Zur Begr眉ndung f眉hrten sie aus, die Kapitalabfindung sei nicht steuerpflichtig. Es handele sich weder um eine Leibrente i. S von 搂 22 Nr. 1 Satz 1 EStG noch um eine andere Leistung i.S. von 搂 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, weil die Kapitalabfindung eine Einmalzahlung und keinen wiederkehrenden Bezug darstelle. Ein Jahresbetrag einer Rente i. S. der Vorschriften liege ebenfalls nicht vor. Dar眉ber hinaus stelle die Besteuerung der Kapitalabfindung eine unzul盲ssige echte R眉ckwirkung dar. Denn vor dem 1. Januar 2005 zugeflossene Kapitalabfindungen aus berufsst盲ndischen Versorgungswerken seien unter den Voraussetzungen von 搂 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. analog zu Leistungen aus Kapitallebensversicherungen als steuerfrei behandelt worden. Der Grundsatz der Steuergerechtigkeit werde daher verletzt, wenn eine Kapitalzahlung, die im Jahr 2004 vollst盲ndig steuerfrei gewesen sei, nach dem Jahr 2004 unter Anwendung des 搂 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit einem j盲hrlich ansteigenden steuerpflichtigen Anteil erfasst werde. Da vorliegend s盲mtliche Beitr盲ge zur Finanzierung der Kapitalzahlung aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 stammten, sei die Kapitalzahlung steuerlich genauso zu behandeln wie ein Altvertrag einer Kapitallebensversicherung.
Die Behandlung der Kapitalabfindung als steuerpflichtig versto脽e au脽erdem zum Teil gegen das Verbot der Doppelbesteuerung. Denn der Kl盲ger habe im Zeitraum 1981 bis 2004 Beitr盲ge in H枚he von insgesamt 194.899,64 EUR in das Versorgungswerk entrichtet; durch die Kapitalabfindung ergebe sich ein Ertrag in H枚he von 155.742,70 EUR (= 350.642,34 EUR abzgl. 194.899,64 EUR). Bei Zugrundelegung eines steuerpflichtigen Anteils in H枚he von 203.372 EUR unterliege mithin ein Betrag von 47.629,30 EUR (= 203.372 EUR abzgl. 155.742,70 EUR) einer Doppelbesteuerung. Nach den Grunds盲tzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 6. M盲rz 2002, 2 BvL 17/99 sei die Besteuerung insoweit rechtswidrig.
Der Beklagte lehnte die beantragte Aussetzung der Vollziehung ab. Er f眉hrte aus, nach 搂 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG unterl盲gen auch solche Kapitalabfindungen der nachgelagerten Besteuerung, bei denen die erworbenen Anwartschaften auf Beitr盲gen beruhten, die vor dem 1. Januar 2005 erbracht worden seien. Anders als bei einer Kapitallebensversicherung liege im Streitfall lediglich eine Teil-Kapitalisierung vor, da nur die bis zum 31. Dezember 2004 aufgelaufenen Versorgungsanwartschaften abgegolten worden seien. Eine Restverrentung (aufgebaut durch die Beitr盲ge nach dem 31. Dezember 2004) erfolge weiterhin und sei j盲hrlich zu versteuern. Die von den Kl盲gern geltend gemachte echte R眉ckwirkung bestehe nicht; es sei vielmehr der Fall einer unechten R眉ckwirkung gegeben. Der Gesetzgeber habe im Rahmen der gebotenen G眉terabw盲gung entschieden, dass das allgemeine...