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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte m眉ndliche Treuhandvereinbarung: Wirksamkeitserfordernis der tats盲chlichen Durchf眉hrung 鈥 Umgehung kartellrechtlicher Vorgaben 鈥 Nachweislast gem. 搂 159 Abs. 1 AO 鈥 Ber眉cksichtigung der Gesamtumst盲nde
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Leitsatz (redaktionell)
- Eine m眉ndlich getroffene verdeckte Treuhandvereinbarung 眉ber die Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft ist steuerlich anzuerkennen, wenn sie nachweislich tats盲chlich durchgef眉hrt worden ist.
- Das gilt auch, wenn das Treuhandverh盲ltnis bewusst und gewollt zur Umgehung kartellrechtlicher Vorgaben vereinbart wurde.
- F眉r den Nachweis des Inhalts einer verdeckt gehaltenen m眉ndlichen Treuhandvereinbarung k枚nnen bei verbleibenden Unklarheiten das Gesamtverhalten und die Interessenlage der Beteiligten einschlie脽lich der Begleitumst盲nde herangezogen werden, ohne dass dem die Beweisregel des 搂 159 Abs. 1 AO 别苍迟驳别驳别苍蝉迟眉苍诲别.
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Normenkette
AO 搂听39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2, 搂听159 Abs. 1
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Tatbestand
Mit seiner am 25.2.2021 erhobenen Klage wendet sich der Kl盲ger gegen die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung f眉r 2012 f眉r die J.-GmbH Co KG (nachfolgend: J.), Beigeladene zu 2.
Streitig ist, ob der Kl盲ger treuh盲nderisch an der J. beteiligt war und die Eink眉nfte deshalb der Beigeladenen zu 1., der P.-GmbH & Co KG, ehemals F. GmbH & Co. Q.-KG (nachfolgend: F.), als Treugeberin zuzurechnen sind.
Der in der Schweiz lebende Kl盲ger ist Rechtsanwalt und im Wesentlichen t盲tig durch die V. AG, sowie durch die G. AG und durch die A. AG, deren Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer er jeweils war. Kontakte zur F. Gruppe bestanden seit Anfang der 90er Jahre.
Der Kl盲ger war von 2004 bis 2012 Kommanditist der J. mit einem Kapitalanteil von鈥uro, was einer Beteiligung von 40 % entspricht. An der Komplement盲r- GmbH der J. war er ebenfalls zu 40 % beteiligt. Die J. geh枚rte zur F. Gruppe. Die dazu geh枚rende F. GmbH & Co. Q.-KG war neben dem Kl盲ger in H枚he der 眉brigen 60 % der Gesch盲ftsanteile beteiligt.
Der Kommanditanteil wie auch der GmbH-Anteil des Kl盲gers wurden zum 31.12.2012 an die S.-GmbH verkauft (Vertrag vom 14.12.2012). Der Kaufpreis betrug鈥uro. Er wurde sp盲ter wegen einer Korrektur des Firmenwertes um鈥uro gemindert.
Die einheitliche und gesonderte Feststellung f眉r die J. f眉r 2012 wurde zun盲chst unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung erkl盲rungsgem盲脽 durchgef眉hrt (Bescheid vom 29.3.2016). Der nach einer Pr眉fung durch die Gro脽- und Konzernbetriebspr眉fung (Pr眉fungsbericht vom 13.12.2018) unter Aufhebung des Nachpr眉fungsvorbehalts ge盲nderte Feststellungsbescheid wurde dem Kl盲ger unter dem 12.8.2020 bekanntgegeben, nachdem er bestritten hatte, den zun盲chst auf den 27.3.2019 datierten Feststellungsbescheid erhalten zu haben. Darin wurde dem Kl盲ger f眉r 2012 ein Gewinn i. H. v.鈥uro zugerechnet. Hierin enthalten ist ein Ver盲u脽erungsgewinn i. H. v.鈥uro. Der verrechenbare Verlust wurde in dem Gewinnfeststellungsbescheid mit Null Euro berechnet; der ausgleichsf盲hige Verlust am Ende des Vorjahres betrug ebenfalls Null Euro. Im Hinblick auf die H枚he der festgestellten Betr盲ge erhebt der Kl盲ger keine Einw盲nde. Allerdings hatte der Kl盲ger zwischenzeitlich, am 26.2.2019, erstmals beantragt, ihm keine Eink眉nfte als Kommanditist der J. mehr zuzurechnen, da insoweit eine verdeckte Treuhand bestanden habe und die Eink眉nfte der F. als Treugeberin zuzurechnen seien. In den vorangegangenen Veranlagungs- bzw. Feststellungszeitr盲umen seit 2004 hatte er die Feststellungen, soweit es die Zurechnungsfrage angeht, akzeptiert. Die einkommensteuerlichen Angelegenheiten des Kl盲gers wurden in dieser Zeit von der Steuerabteilung der F. (mit-) betreut.
Dem wiederholten Antrag des Kl盲gers, im Hinblick auf das von ihm behauptete Treuhandverh盲ltnis einen Grundlagenbescheid zu erlassen, kam der Beklagte nicht nach. Stattdessen wurde der Feststellungsbescheid vom 12.8.2020/ 27.3.2019 眉bersandt. Der dagegen am 9.9.2020 eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 1.2.2021).
Parallel zu dem Feststellungsverfahren in Deutschland hatte das schweizerische Steueramt bereits mit Bescheid vom 10.7.2017 ebenfalls eine Besteuerung des Ver盲u脽erungsgewinnes des Kl盲gers geltend gemacht. Der Kl盲ger hat erkl盲rt, ein internationales Verst盲ndigungsverfahren wegen einer drohenden doppelten Besteuerung werde aus Praktikabilit盲tserw盲gungen nicht angestrebt. Gleiches gelte f眉r ein zivilrechtliches Vorgehen gegen die Beigeladenen. Das Steuerstreitverfahren in der Schweiz ruhe derzeit im Hinblick auf dieses Klageverfahren.
Der F. ist es seinerzeit aus kartellrechtlichen Gr眉nden nicht m枚glich gewesen, zu 100 % an der J. beteiligt zu bleiben. Die Beteiligung war unter Versto脽 gegen kartellrechtliche Anzeigepflichten 1995 von der F. Gruppe erworben worden. Das Kartellamt hatte, nachdem der Erwerb bekannt geworden war, Ende 2003 eine Entflechtung angeordnet. Deshalb hat man den Kl盲ger als Kommanditisten in die Gesellschaft aufgenommen. Der Kl盲ger war wegen des Interesses der F. kartellrechtliche Bestimmungen zu umgehen, bereits zuv...