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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zust盲ndigkeit f眉r die Festsetzung von Verz枚gerungsgeldern bei einer Au脽enpr眉fung. Festsetzung ist auch ohne Verlagerung der Buchf眉hrung in das Ausland zul盲ssig. Bemessung nach der Dauer der Frist眉berschreitung. keine Ber眉cksichtigung von Zeiten, in denen AdV beantragt oder gew盲hrt war
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Leitsatz (redaktionell)
1. Der Pr眉fungsauftrag nach 搂 195 S. 2 AO umfasst auch die Zust盲ndigkeit des beauftragten FA f眉r die Festsetzung von Verz枚gerungsgeldern nach 搂 146 Abs. 2b AO, sofern es um die Verletzung von Mitwirkungspflichten i. R. d. Au脽enpr眉fung geht.
2. Ein Verz枚gerungsgeld kann auch gegen einen Steuerpflichtigen festgesetzt werden, der seine Buchf眉hrung nicht in das Ausland verlagert hat, wenn dieser einer Aufforderung der zust盲ndigen Finanzbeh枚rde zur Vorlage von Unterlagen i. S. d. 搂 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Au脽enpr眉fung nicht innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nachkommt.
3. Das Verz枚gerungsgeld ist nicht nur auf ein Handeln oder Unterlassen des Steuerpflichtigen gerichtet (Beugecharakter), sondern soll auch als Sanktion wirken und der Absch枚pfung von Vorteilen dienen.
4. Bei der Aus眉bung des Auswahlermessens hinsichtlich der H枚he des im Einzelfall festzusetzenden Verz枚gerungsgelds d眉rfen in die Dauer der Frist眉berschreitung keine Zeiten eingerechnet werden, in denen ein (beh枚rdlicher oder gerichtlicher) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) l盲uft bzw. AdV gew盲hrt worden ist (z. B. hinsichtlich der Pr眉fungsanordnung, der Bestimmung des Pr眉fungsbeginns oder der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen).
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Normenkette
AO 搂听146 Abs. 2b, 搂听195 S. 2, 搂听200 Abs. 1, 搂听5
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Nachgehend
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Tenor
Der Bescheid 眉ber die Festsetzung eines Verz枚gerungsgeldes in H枚he von EUR 4.800 vom 3. M盲rz 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2010 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorl盲ufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H枚he von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl盲gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H枚he von 110 von Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Zuziehung eines Bevollm盲chtigten f眉r das Vorverfahren wird f眉r notwendig erkl盲rt.
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten 眉ber die Festsetzung eines Verz枚gerungsgeldes.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2008 ordnete der Beklagte bei der A GbR eine Au脽enpr眉fung hinsichtlich der Umsatzsteuer, der Feststellung der Eink眉nfte und der Gewerbesteuer f眉r die Jahre 2002 bis 2004 an. Die Pr眉fung sollte am 2. Dezember 2008 beginnen.
Die Kl盲gerin legte gegen die Pr眉fungsanordnung Einspruch ein und beantragte deren Aussetzung der Vollziehung 鈥 AdV 鈥. Der Beklagte lehnte den AdV-Antrag durch Bescheid vom 12. Dezember 2008 ab, verschob aber den Pr眉fungsbeginn wie von der Kl盲gerin gew眉nscht auf Mai 2009.
Mit der Einspruchsentscheidung vom 16. M盲rz 2009 wies der Beklagte den Einspruch gegen die Pr眉fungsanordnung als unbegr眉ndet zur眉ck. Hiergegen reichte die Kl盲gerin beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg Klage ein (Az. 13 K 13107/09) und stellte einen gerichtlichen AdV-Antrag nach 搂 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung 鈥 FGO 鈥 (Az. 13 V 13108/09). Beide Verfahren wurden durch Kostenbeschl眉sse des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. August 2009 beendet, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Einspruchsentscheidung aufgrund einer zwischenzeitlichen Umwandlung der A GbR in die A OHG sowie anschlie脽end in die Kl盲gerin (durch Einbringung der Anteile an der A OHG) nicht wirksam bekannt gegeben worden war und die Beteiligten deshalb 眉bereinstimmend die Hauptsache f眉r erledigt erkl盲rt hatten. Die Umwandlung wurde nach einer von der Kl盲gerin am 26. Mai 2009 eingereichten Gesellschafterliste am 2. Dezember 2008 wirksam.
Nachdem der Beklagte in einem Telefonat mit der damaligen steuerlichen Vertreterin der Kl盲gerin am 25. August 2009 眉ber die Fortsetzung des Pr眉fungsverfahrens gesprochen hatte, teilte die Kl盲gerin mit Schreiben vom 22. September 2009 mit, dass der Ort der Gesch盲ftsleitung am 20. Juni 2009 in die 鈥tra脽e 45 in 鈥 verlegt worden sei. Das Finanzamt Y erteilte deshalb mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 an den Beklagten einen Auftrag zur Durchf眉hrung der Au脽enpr眉fung nach 搂 195 Satz 2 Abgabenordnung 鈥 AO 鈥.
Unter Verweis auf den Pr眉fungsauftrag des Finanzamts Y teilte der Beklagte der Kl盲gerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 mit, dass mit der Au脽enpr眉fung am 11. Januar 2010 begonnen werde, und forderte dazu die in einer Anlage bezeichneten Unterlagen an (z. B. Buchf眉hrungs- und Abschlussunterlagen sowie Belege und Vertr盲ge). Falls diese Unterlagen nicht bis zu 11. Januar 2010 vorl盲gen, werde ein Verz枚gerungsgeld festgesetzt. Eine mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 beantragte Verschiebung des Pr眉fungsbeginns wegen Erziehungsurlaubs der zust盲ndigen Bearbeiterin und unvorhergeseh...