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Entscheidungsstichwort (Thema)
Versp盲tungsgeld. fehlende Angaben zum Mitteilungspflichtigen. IT-Dienstleister als Erf眉llungsgehilfe
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Leitsatz (redaktionell)
1. Der Senat h盲lt daran fest, dass die Regelung des 搂 22a Abs. 5 EStG zum Versp盲tungsgeld verfassungsgem盲脽 ist.
2. Eine Rentenbezugsmitteilung f眉r das Bezugsjahr 2014 erfordert die Angabe der Kundennummer des Mitteilungspflichtigen.
3. Dem Mitteilungspflichtigen ist ein etwaiges Verschulden eines IT-Dienstleisters dann nicht zuzurechnen, wenn er dem IT-Dienstleister nicht die Verarbeitung und 脺bermittlung der fraglichen Daten 眉bertragen hat, sondern von diesem lediglich das Programm bezieht, mit dem er selbst die Datenverarbeitung und -眉bermittlung vornimmt. In diesem Fall ist der IT-Dienstleister n盲mlich kein Erf眉llungsgehilfe des Mitteilungspflichtigen.
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Normenkette
EStG 搂 22a Abs.听1, 5; AO 搂 150 Abs. 6
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Nachgehend
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Tenor
Der Bescheid 眉ber die Festsetzung eines Versp盲tungsgeldes vom 10.6.2016 und die Einspruchsentscheidung vom 23.5.2017 werden aufgehoben.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl盲ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H枚he des Kostenerstattungsanspruchs der Kl盲gerin abwenden, wenn nicht die Kl盲gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben H枚he leistet.
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Tatbestand
Die Kl盲gerin ist als Einrichtung der Tier盲rztekammer B鈥 das Versorgungswerk der Tier盲rzte in B鈥, C鈥, D鈥 und E鈥. Zur 脺bermittlung der Rentenbezugsmitteilungen an die zust盲ndige Stelle bediente sich die Kl盲gerin von Beginn an der 脛rzteversorgung B鈥 als Gesch盲ftsbesorgerin, die ihrerseits hierf眉r eine f眉r sie von der F鈥 GmbH mit Sitz in G鈥 als externem Dienstleister entwickelte Software einsetzte. Aufgrund des Fehlers eines von der F鈥 GmbH eingespielten Updates wurden die von der Kl盲gerin zu 眉bermittelnden Meldungen f眉r den Veranlagungszeitraum 2014 nicht unter ihrer Kundennummer abgegeben, sondern unter derjenigen der 脛rzteversorgung B鈥. Ansonsten enthielten die Meldungen die Identifikationsnummer, den Namen, den Vornamen und das Geburtsdatum des Leistungsempf盲ngers, die Betr盲ge der Leibrente, der anderen Leistungen und der Rentenanpassungen sowie den Zeitpunkt des Beginns und des Endes des jeweiligen Leistungsbezugs einschlie脽lich der Laufzeiten etwaiger vorheriger Renten. Die fehlerhafte Angabe der Kundennummer bemerkten weder die Kl盲gerin noch die 脛rzteversorgung B鈥. Eine Empfangsbest盲tigung f眉r die eingegangenen Daten erteilte die Beklagte nicht.
Im Rahmen einer durchgef眉hrten Pr眉fung stellte die Beklagte im Pr眉fungsbericht vom 18.11.2015 fest, dass bis zum 1.9.2015 insgesamt 1530 Meldungen unterblieben seien. Sie, die Beklagte, habe die Datens盲tze zwar empfangen, allerdings unter der Kundennummer der 脛rzteversorgung B鈥, so dass f眉r die Kl盲gerin keine Meldungen vorl盲gen. Daraufhin erfolgte nach Fehlerbehebung durch die F鈥 GmbH eine Nachmeldung der beanstandeten Datens盲tze.
Mit Bescheid vom 10.6.2016 (Bl. 116 ff. der Gerichtsakte) setzte die Beklagte gegen die Kl盲gerin ein Versp盲tungsgeld im Sinne von 搂 22 a Abs. 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz 鈥 EStG 鈥 i. H. v. 50.000,00 EUR fest und f眉hrte zur Begr眉ndung unter anderem aus, dass sich die Kl盲gerin das Verschulden der 脛rzteversorgung B鈥 und des IT-Dienstleisters zurechnen lassen m眉sse, weil sie sich dieser als Erf眉llungsgehilfen bedient habe. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.
Mit der Klage macht die Kl盲gerin geltend, dass 搂 22 a Abs. 5 Satz 1 EStG dem Wortlaut nach nur bei einer fehlenden 脺bermittlung eingreife, nicht aber bei einer fehlerhaften 脺bermittlung. Letztere liege im zu entscheidenden Fall vor, weil die Daten vollst盲ndig 眉bermittelt worden seien und lediglich irrt眉mlich die falsche Kundennummer angegeben worden sei. Damit sei der Zweck des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens, eine ordnungsgem盲脽e Besteuerung der Rentenzahlungen sicherzustellen, nicht gef盲hrdet gewesen. Hierf眉r sei die Angabe der zutreffenden Kundennummer des Mitteilungspflichtigen nicht erforderlich. Auch der Steuerpflichtige m眉sse in seiner Steuererkl盲rung keine Angaben 眉ber den Leistenden oder dessen Kundennummer machen. Hinzu komme, dass die Daten眉bermittlung 眉ber die Angabe der 脛rzteversorgung B鈥 zu dieser h盲tte nachverfolgt werden k枚nnen, was den gesetzlichen Anforderungen an die Authentifizierung nach 搂 22 a Abs. 1 Satz 3 EStG i. V. m. 搂 150 Abs. 6 Abgabenordnung 鈥 AO 鈥 gen眉ge, weil nach der damaligen Fassung dieser Normen auch ein Dritter befugt gewesen sei, die Daten unter seiner eigenen Authentifizierung zu 眉bermitteln. Der Mitteilungspflichtige habe nach 搂 22 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung lediglich unter Angabe der Anschrift bezeichnet werden m眉ssen. Die Authentifizierung sei 眉ber die entsprechende Anwendung von 搂 150 Abs. 6 AO nur f眉r den 脺bermittler erforderlich gewesen. Daran 盲ndere ...