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Entscheidungsstichwort (Thema)
Erweiterung des Pr眉fungszeitraums w盲hrend der Au脽enpr眉fung f眉r drei Jahre um die zwei Folgejahre: Ma脽geblichkeit des Zeitpunkts der Einspruchsentscheidung f眉r die Beurteilung der Ermessensaus眉bung, keine Begr眉ndungspflicht f眉r erste Anschlusspr眉fung. Pr眉fungsdurchf眉hrung unerheblich f眉r Rechtm盲脽igkeit der Pr眉fungsanordnung
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Leitsatz (redaktionell)
1. Ob und in welchem Umfang bei einem Steuerpflichtigen nach 搂 193 AO eine Au脽enpr眉fung angeordnet wird, ist eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht nach 搂 102 FGO nur darauf zu pr眉fen ist, ob die gesetzlichen Grenzen der Ermessensvorschrift eingehalten wurden und ob die Beh枚rde das ihr einger盲umte Ermessen unter Beachtung des Gesetzeszwecks (搂 5 AO) fehlerfrei ausge眉bt hat. Dabei sind die Regelungen der BpO als Selbstbindung der Verwaltung bei der Ermessensaus眉bung auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten.
2. F眉r die gerichtliche Beurteilung von Ermessensentscheidungen (hier: Anordnung der Erweiterung einer Au脽enpr眉fung) kommt es auf die letzte Verwaltungsentscheidung, also auf die Einspruchsentscheidung, an. Dies betrifft nicht nur die angegebenen Gr眉nde, sondern auch die Sach- und Rechtslage im Allgemeinen.
3. Ein Versto脽 gegen 搂 4 Abs. 3 Satz 2 BpO, wonach in der Regel nur drei Jahre gleichzeitig gepr眉ft werden d眉rfen, liegt nicht vor, wenn zwar bereits vor Abschluss der Au脽enpr眉fung f眉r zun盲chst drei Jahre der Pr眉fungszeitraum auf die beiden Folgejahre erweitert worden ist, wenn jedoch zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung betreffend die Anfechtung der Erweiterung des Pr眉fungszeitraums die Au脽enpr眉fung bez眉glich der ersten beiden Pr眉fungsjahre bereits abgeschlossen war und damit zu diesem Zeitpunkt nur drei Jahre gepr眉ft wurden.
4. F眉r eine erste Anschlusspr眉fung bedarf es keiner besonderen Begr眉ndung, eine besondere Begr眉ndungspflicht ergibt sich fr眉hestens f眉r eine zweite Anschlusspr眉fung (vgl. BFH-Rechtsprechung).
5. Der Beginn der Pr眉fung ist ein eigener Verwaltungsakt, diesbez眉gliche Fehler k枚nnen die Pr眉fungsanordnung als solche nicht rechtswidrig machen.
6. Die Rechtm盲脽igkeit der Pr眉fungsanordnung wird nicht durch die sp盲tere Form der Durchf眉hrung der Au脽enpr眉fung beeintr盲chtigt. Ob das Finanzamt heimliche bzw. rechtswidrige Auskunftsersuchen vorgenommen hat, kann daher auf die Rechtm盲脽igkeit einer Pr眉fungserweiterung keine Auswirkung haben.
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Normenkette
AO 搂搂听5, 118, 193 Abs. 1; FGO 搂 102 S. 1; BpO 搂 4 Abs. 3 S盲tze听1-3
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Nachgehend
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tr盲gt die Kl盲gerin.
Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob das beklagte Finanzamt 鈥 FA 鈥 die steuerliche Au脽enpr眉fung auf die Pr眉fungsjahre 2011 und 2012 erweitern durfte.
I.
Gegenstand des Unternehmens der Kl盲gerin ist B.. Sie ist kein Gro脽betrieb im Sinne der 骋谤枚脽别苍办濒补蝉蝉别苍einteilung der Betriebspr眉fungsordnung 鈥 BpO 鈥.
F眉r die 1998 gegr眉ndete und 1999 in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft fand die erste Au脽enpr眉fung f眉r die Jahre 2002 bis 2004 im Jahr 2007 statt.
Aufgrund Pr眉fungsanordnung vom 15.11.2013 fand eine Au脽enpr眉fung f眉r die Jahre 2008 und 2009 statt.
Noch w盲hrend diese Pr眉fung andauerte, erlie脽 das FA am 01.12.2015 eine weitere Pr眉fungsanordnung f眉r die Jahre 2010 bis 2012, die die Kl盲gerin anfocht (FG Berlin-Brandenburg 6 K 6153/16). Im Rahmen der in jenem Verfahren am 12.10.2016 abgegebenen Klagebegr眉ndung f眉hrte die Kl盲gerin aus, dass gegen die Pr眉fung f眉r das Jahr 2010 doch keine Einwendungen erhoben w眉rden, da eine Ausweitung des Pr眉fungszeitraums auf drei Jahre ohne Begr眉ndung m枚glich sei, und nahm die Klage f眉r 2010 zur眉ck. Mit Beschluss vom 01.11.2016 trennte der 6. Senat das Verfahren hinsichtlich der Anfechtung der Anordnung einer steuerlichen Au脽enpr眉fung f眉r 2010 ab und stellte es ein. Mit Urteil vom 21.02.2017 hob er die Pr眉fungsanordnung hinsichtlich der Jahre 2011 und 2012 auf und f眉hrte aus, dass die Einschr盲nkungen des 搂 4 Abs. 3 Satz 2 BpO, wonach maximal drei Jahre gepr眉ft werden d眉rften, nach ihrem Sinn und Zweck unabh盲ngig davon gelten m眉ssten, ob formal eine Erweiterung der bisherigen Au脽enpr眉fung oder eine Anschlusspr眉fung angeordnet werde, da sonst die durch die BpO eingetretene Selbstbindung der Verwaltung unterlaufen w眉rde. Gr眉nde f眉r eine Erweiterung 眉ber drei Jahre hatte das FA nicht angegeben. Gegen das dem FA am 28.02.2017 zugestellte Urteil wurden Rechtsmittel nicht eingelegt.
II.1.
Mit der hier verfahrensgegenst盲ndlichen Pr眉fungsanordnung vom 04.12.2017 ordnete das FA an, dass die mit Verf眉gung vom 01.12.2015 angeordnete Au脽enpr眉fung auf die Jahre 2011 und 2012 erweitert werde. Zur Begr眉ndung f眉hrte es aus, es sei mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen zu rechnen. Die im Rahmen der Pr眉fung der Jahre 2008-2009 festgestellten M盲ngel der Ordnungsgem盲脽heit der Buchf眉hrung h盲tten sich f眉r den Zeitraum 2010 best盲tigt. Entsprechende steuerliche W眉rdigungen seien daher auch f眉r die Jahre 2011 und 2012...