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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug einer 鈥 f眉r die 100%-ige Tochter administrative T盲tigkeiten ausf眉hrende. Holding aus Kapitalbeschaffungsleistungen
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Leitsatz (redaktionell)
Bezieht eine Holdinggesellschaft f眉r administrative T盲tigkeiten von ihrer 100%-igen Tochter-GmbH, mit der eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht, eine monatliche Dienstleistungspauschale, so dass sie (eigene) ausschlie脽lich umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, ist der uneingeschr盲nkte Vorsteuerabzug der Aufwendungen f眉r Dienstleistungen, die der Kapitalbeschaffung dienen, nicht dadurch ausgeschlossen, dass die 鈥 gegen眉ber der Dienstleistungspauschale deutlich h枚heren 鈥 Aufwendungen nicht allein der umsatzsteuerpflichtigen T盲tigkeit der Holding dienen, sondern im Besonderen der Kapitalausstattung der Tochter-Organgesellschaft und damit ggf. auch dem Bezug nicht steuerbarer Dividenden.
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Normenkette
UStG 搂听15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 搂听2 Abs.听2 Nr. 2, Abs.听1
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Nachgehend
BFH (Beschluss vom 27.11.2013; Aktenzeichen V B 73/12) |
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Tenor
Unter 脛nderung des Bescheides vom 13.1.2012 wird die Umsatzsteuer 2007 unter Ber眉cksichtigung weiterer Vorsteuern in H枚he von 90.144,83 EUR auf -353.633,72 EUR festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl盲ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H枚he des Kostenerstattungsanspruchs der Kl盲gerin abwenden, wenn nicht die Kl盲gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben H枚he leistet.
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Tatbestand
Die Kl盲gerin ist eine Holdinggesellschaft, die mit Einbringungsvertrag vom 5.5.2006 s盲mtliche Anteile an der H鈥鈥mbH erwarb. Das operative Gesch盲ft 鈥 die Entwicklung und Produktion von Anlagen im Bereich Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie 鈥 betreibt die GmbH. Die Kl盲gerin erbringt aufgrund Kooperationsvertrags vom 1.9.2006 administrative T盲tigkeiten f眉r die GmbH, die der Kl盲gerin hierf眉r eine monatliche Dienstleistungspauschale von 11.000 EUR zahlt. Die Beteiligten gehen 眉bereinstimmend von einer umsatzsteuerlichen Organschaft aus.
Im Zuge einer Betriebspr眉fung betreffend die Veranlagungszeitr盲ume 2006 bis 2008 stellte der Beklagte fest, dass die Kl盲gerin den Vorsteuerabzug aus Rechnungen 眉ber sog. Kapitalbeschaffungsleistungen in Anspruch genommen hatte. Diese laufenden wie auch einmaligen Leistungen dienten der Verbesserung der Handelbarkeit der Aktie. Das erworbene Kapitel wurde weitgehend an die GmbH durch Zuf眉hrung in die Kapitalr眉cklage weitergereicht. Der Beklagte versagte den Vorsteuerabzug 鈥 wie schon im Vorauszahlungsbescheid 眉ber Umsatzsteuer Juli 2007, in dem eine Vorsteuerk眉rzung von 3.562,50 EUR vorgenommen wurde 鈥 mit der Begr眉ndung, eine unternehmerische Veranlassung f眉r diese Leistungen sei nicht erkennbar. Die Kl盲gerin erziele als Holdinggesellschaft lediglich Erl枚se aus Miete und 眉berlassener Arbeitsleistung an die GmbH sowie Zinsertr盲ge. Mangels eines operativen Gesch盲fts k枚nnten die Aufwendungen f眉r Kapitalbeschaffung nicht zu Preisbestandteilen von Ausgangsums盲tzen der Kl盲gerin werden. F眉r das Streitjahr 2007 wurde eine Vorsteuerk眉rzung von 86.582,83 EUR errechnet, die mit Bescheid vom 13.1.2012 umgesetzt wurde. Auf Tz. 21 und 22 des Pr眉fungsberichts vom 19.8.2011 wird Bezug genommen. Den bereits gegen den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid Juli 2007 erhobenen Einspruch der Kl盲gerin wies der Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 15.9.2009 als unbegr眉ndet zur眉ck.
Die Kl盲gerin macht zur Begr眉ndung ihrer Klage geltend, die unternehmerische Veranlassung der streitigen Kosten sei gegeben, da bei allgemeinen Kosten niemals ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsums盲tzen bestehe. Zudem bestehe aufgrund der Organschaft mit der H鈥 E鈥mbH als Organgesellschaft ein Unternehmen, bei dem die Ausgangsleistungen der Organgesellschaft dem Organtr盲ger 鈥 also ihr, der Kl盲gerin 鈥 zuzurechnen seien.
Die Kl盲gerin beantragt,
unter 脛nderung des Bescheides vom 13.1.2012 die Umsatzsteuer 2007 dahingehend neu festzusetzen, dass weitere Vorsteuern in H枚he von 90.144,83 EUR ber眉cksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
Er macht geltend, die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aktie st眉nden weder in einem direkten Zusammenhang mit den Ausgangsums盲tzen noch geh枚rten sie zu den Allgemeinkosten. Dies verdeutliche nicht zuletzt das Verh盲ltnis der in Rede stehenden Aufwendungen zur H枚he der von der Kl盲gerin erzielten Erl枚se. Die Aufwendungen seien insgesamt dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen. Auf das Urteil des BFH vom 9.2.2012 (V R 40/10; BFH/NV 2012, 681) werde verwiesen.
Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung neben den Verfahrensakten ein Band Umsatzsteuerakten, ein Aktenband 鈥濨erichte 眉ber Umsatzsteuer-Sonderpr眉fungen鈥, ein Ordner 鈥濧rbeitsbogen Band II鈥, ein Aktenband 鈥濭esellschaftsvertr盲ge鈥 und eine Heftung 鈥濺echtsbehelf鈥 vorgelegen.
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Die Kl...