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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine 鈥瀍rste T盲tigkeitsst盲tte鈥 eines angestellten Versicherungskaufmanns mit einem auf eigene Rechnung unterhaltenem Serviceb眉ro in einem Bezirk einer Gesch盲ftsstelle der Versicherung bei lediglich organisatorischer Zuordnung zur Gesch盲ftsstelle durch den Arbeitgeber. Versicherungsbezirk kein 鈥瀢eitr盲umiges T盲tigkeitsgebiet鈥
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Leitsatz (redaktionell)
1. Ist einem angestellten Versicherungskaufmann ein bestimmter Bezirk im Werbebereich einer Gesch盲ftsstelle eines Versicherungsunternehmens zugewiesen und hat der Arbeitgeber keine 鈥瀍rste T盲tigkeitsst盲tte鈥 f眉r den Steuerpflichtigen bestimmt, sondern ihn der Gesch盲ftsstelle lediglich organisatorisch zugewiesen, so stellt die Gesch盲ftsstelle keine 鈥瀍rste T盲tigkeitsst盲tte鈥 f眉r den Steuerpflichtigen dar.
2. Auch das von dem Versicherungskaufmann in seinem Bezirk angemietete Serviceb眉ro stellt keine erste T盲tigkeitsst盲tte i. S. v. 搂 9 Abs. 4 EStG dar, wenn es nicht von seinem Arbeitgeber, sondern allein auf Rechnung des Steuerpflichtigen betrieben wird und damit nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen ist.
3. Der einem angestellten Versicherungskaufmann zugewiesene Versicherungsbezirk stellt kein weitr盲umiges T盲tigkeitsgebiet i. S. des 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 4 EStG dar. Ein weitr盲umiges T盲tigkeitsgebiet liegt in Abgrenzung zur ersten T盲tigkeitsst盲tte vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fl盲che und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (搂 15 AktG) oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausge眉bt werden soll. Dies trifft beispielsweise zu auf Zusteller, Hafenarbeiter oder Forstarbeiter, nicht jedoch auf z.B. Schornsteinfeger, Bezirksleiter und Vertriebsmitarbeiter, die verschiedene Niederlassungen betreuen, oder mobile Pflegekr盲fte, die verschiedene Personen in deren Wohnungen in einem festgelegten Gebiet betreuen.
4. Verf眉gt der Steuerpflichtige auch nicht auch nicht auf Grundlage der 鈥 nunmehr entscheidungserheblichen 鈥 quantitativen Voraussetzungen des 搂 9 Abs. 4 Satz 4 EStG 眉ber eine erste T盲tigkeitsst盲tte, sind seine Fahrtkosten nach Dienstreisegrunds盲tzen bei den Werbungskosten im Rahmen der Eink眉nfte aus nichtselbstst盲ndiger Arbeit zu ber眉cksichtigen.
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Normenkette
EStG 搂 9 Abs.听1 S. 3 Nr.听4 S. 1, Nr.听4a S盲tze听1-2, 4, Abs.听4 S盲tze听1-4
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Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 9. M盲rz 2016 in der Fassung des 脛nderungsbescheides vom 12. Juli 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. November 2017 wird dahingehend ge盲ndert, dass bei den Eink眉nften des Ehemannes der Kl盲ger aus nichtselbstst盲ndiger Arbeit weitere Werbungskosten i. H. v. 5.232,40 EUR ber眉cksichtigt werden.
Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 10. August 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. November 2017 wird dahingehend ge盲ndert, dass bei den Eink眉nften des Ehemannes der Kl盲ger aus nichtselbstst盲ndiger Arbeit weitere Werbungskosten i. H. v. 610,60 EUR ber眉cksichtigt werden.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl盲ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H枚he des Kostenerstattungsanspruchs der Kl盲ger abwenden, wenn nicht die Kl盲ger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben H枚he leisten.
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Tatbestand
Die Kl盲ger sind Eheleute und wohnten in den Streitjahren 2014 und 2015 in B鈥, wo sie 鈥 was zwischen den Beteiligten unstreitig ist 鈥 ihren Lebensmittelpunkt besa脽en. Der Kl盲ger war in den Streitjahren bei dem C鈥 a.G. als Versicherungskaufmann nichtselbstst盲ndig t盲tig. Er war Bezirksbeauftragter im Werbebereich der Gesch盲ftsstelle D鈥. Ihm war f眉r seine T盲tigkeit ein Bezirk im Raum D鈥 zugewiesen. Aufgrund dieser Zuweisung hatte der Kl盲ger eine Zweitwohnung in D鈥 sowie ein B眉ro in E鈥 angemietet. Er unterstand 眉ber den Bezirksleiter der Gesch盲ftsstellenleitung der Gesch盲ftsstelle D鈥 und hatte nach deren Weisungen zu arbeiten. Nach Nr. 1.4 des Arbeitsvertrages oblagen ihm folgende Aufgaben:
- 鈥濸ers枚nliche Werbung nach den geltenden Tarifen unter Beachtung der in den Versicherungsbedingungen festgelegten Bestimmungen und der Dienstanweisungen,
- Gewinnung nebenberuflicher Mitarbeiter sowie Betreuung und Unterst眉tzung der schriftlich zugewiesenen nebenberuflichen Mitarbeiter; F枚rderung der Produktivit盲t der nebenberuflichen Werbeorganisation,
- Mitwirkung bei der Erkundung neuer Werbem枚glichkeiten im 眉bertragenen Aufgabenbereich,
- Ausf眉hrung von Werbe- und sonstigen Auftr盲gen, die vom Gesch盲ftsstellenleiter, Ihrem Bezirksleiter oder von der Gesch盲ftsstelle direkt zugewiesen werden,
- Pflege und Erhaltung des 眉bertragenen Versicherten-/Kundenbestandes,
- Abgabe eines T盲tigkeitsberichtes auf dem g眉ltigen Vordruck gem盲脽 den Anweisungen des Gesch盲ftsstellenleiters oder des Vertreters.鈥
In einer Bescheinigung vom 2. Juli 2013 best盲tigte der Arbeitgeber des Kl盲gers, dass dieser im Au脽endienst besch盲ftigt s...