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Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung. Bitcoin als Wirtschaftsgut. privates Ver盲u脽erungsgesch盲ft bei sog. Krypto-Assets
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Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Bitcoins in rechtlicher Hinsicht als Wirtschaftsgut einzuordnen sind.
2. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Pr眉fung spricht alles daf眉r, dass eine Besteuerung von Ver盲u脽erungsgewinnen bei sog. Krypto-Assets gem盲脽 搂 22 Nr. 2, 搂 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG zul盲ssig ist.
3. Die rechtliche Einordnung der Kryptow盲hrungen als Wirtschaftsgut sowie die sich daraus ergebende Besteuerung f眉hrt nicht zu einem verfassungswidrigen Zustand. Das gilt auch im Hinblick auf ein strukturelles Vollzugsdefizit.
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Normenkette
EStG 搂听22 Nr. 2, 搂听23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGO 搂 69 Abs.听3 S. 1, Abs.听2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1
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Tenor
Der Antrag auf Gew盲hrung der Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2017 vom 15. M盲rz 2019 wird zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.
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Tatbestand
I.
Die Antragsteller werden als Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erkl盲rten im Streitjahr Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit und 鈥 der Antragsteller 鈥 aus freiberuflicher T盲tigkeit. Au脽erdem erkl盲rten sie einen Reingewinn aus C. i.H.v. 966.371,24 EUR. Dazu f眉hrten sie in einer der Einkommensteuererkl盲rung beigef眉gten Aufstellung aus, der Antragsteller habe keine weiteren Auszahlungen in EUR get盲tigt. Einzahlungen in EUR seien nur in den Jahren 2013 bis 2015 vorgenommen worden. Handel habe wie auch in den Vorjahren auch auf anderen Handelsplattformen stattgefunden, jedoch nur in C.. Ein- und Auszahlungen in EUR seien ausschlie脽lich 眉ber die Plattform 鈥 .net get盲tigt und auf das Bankkonto des Antragstellers ausgezahlt worden. Wegen der Angaben im Einzelnen nimmt der Senat entsprechend 搂 105 Abs. 3 S. 2 Finanzgerichtsordnung 鈥揊GO鈥 auf die Aufstellung 鈥濩. Handel in EUR鈥 (Blatt 49 bis 59 Einkommensteuerakten 鈥揈StA鈥 Band I) Bezug.
Auf Nachfrage durch den Antragsgegner erkl盲rte der Antragsteller, er habe am 28. Juli 2015 als Software-Entwickler der D. UG von seinem Arbeitgeber 25.474 ETH f眉r 0,0005 ETH/BTC in BTC kaufen k枚nnen. Wegen der Transaktionen im Einzelnen wird auf Bl. 69 EStA I sowie den Vertrag in englischer Sprache zwischen der Stiftung D. und dem Antragsteller (Bl. 70 bis 74 EStA I) verwiesen.
Der Antragsgegner setzte gegen眉ber den Antragstellern die Einkommensteuer f眉r 2017 in dem Bescheid vom 15. M盲rz 2019 auf 459.323,00 EUR fest. Dabei behandelte er den von den Antragstellern erkl盲rten Gewinn aus C. i.H.v. 966.371,00 EUR als sonstige Eink眉nfte i.S. von 搂 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Mit dem dagegen am eingelegten Einspruch begehrten die Antragsteller, die Eink眉nfte des Antragstellers um 966.371,00 EUR reduziert zu ber眉cksichtigen. Au脽erdem beantragten sie die Aussetzung der Vollziehung sowie das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das bei dem Bundesfinanzhof 鈥揃FH鈥 anh盲ngige Revisionsverfahren IX R 10/18.
Sie halten das sog. Kryptoergebnis i.H.v. 966.371,00 EUR f眉r nicht steuerbar. Die Voraussetzungen f眉r eine Erfassung als privates Ver盲u脽erungsgesch盲ft gem盲脽 搂 22 Nr. 2 i.V.m. 搂 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG seien nicht erf眉llt. Das Kryptoergebnis sei nicht durch Anschaffung und Ver盲u脽erung von Wirtschaftsg眉tern entstanden. Es sei zu beachten, dass bei den virtuellen Vorg盲ngen trotz 鈥 letztlich irref眉hrender 鈥 Begriffe und graphischer Abbildungen weder Geld noch W盲hrung bzw. ein gesetzliches Zahlungsmittel eine Rolle spielten. Unter Ber眉cksichtigung der technischen Abl盲ufe finde bei der 脛nderung der Verkn眉pfung zwischen 鈥濾irtueller Einheit鈥 鈥揤E鈥 und 鈥灻杅fentlichem Schl眉ssel鈥 鈥撁朣鈥 keine 鈥濧nschaffung von Bitcoins鈥 statt. Auch im sog. 鈥濿allet鈥 werde 鈥 trotz der Bezeichnung als Geldb枚rse 鈥 kein Zahlungsmittel, sondern nur der zur Transaktion notwendige 鈥濸rivate Schl眉ssel鈥 鈥揚S鈥 aufbewahrt. Man k枚nne sich das Ent- und Verkn眉pfen der VE mit 脰S nicht analog zur Funktionsweise eines Bankkontos vorstellen. Der Inhaber des PS habe keine praktisch durchsetzbaren Rechte von wirtschaftlichem Wert. Daher seien auch die Anforderungen an das Vorliegen eines Wirtschaftsgutes nicht erf眉llt. Bei Anwendung der Definition des BFH k枚nne es sich um einen 鈥瀟ats盲chlichen Zustand鈥, eine allerdings unkonkrete M枚glichkeit oder allenfalls einen geringen Vorteil f眉r den Betrieb handeln. Die regelm盲脽ige Nutzbarkeit f眉r mehrere Wirtschaftsjahre sei bei Verkn眉pfungen zu VE nicht feststellbar, zumindest nicht absehbar und schon gar nicht garantiert.
Aber auch wenn man das Kryptoergebnis zu den privaten Ver盲u脽erungsgesch盲ften z盲hlen wolle, sei eine Besteuerung verfassungswidrig. Die Vorschrift w盲re wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits nichtig. Insoweit gelte dasselbe, wie es das Bundesverfassungsgericht 鈥揃VerfG鈥 in seinem Urteil 2 BvL 17/02 f眉r Ver盲u脽erungsgesch盲fte bei Wertpapieren ausgef眉hrt habe. Da 搂 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG nicht die 鈥瀉nderen Wirtschaftsg眉ter鈥 erfass...