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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsm盲脽igkeit der Erhebung eines besonderen Kirchgelds in Baden
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Leitsatz (redaktionell)
1. Das besondere Kirchgeld, das in Baden nach 搂 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KiStG Baden-W眉rttemberg, 搂 4 KiStO Baden in Verbindung mit als kirchliche Haushaltsgesetze erlassenen Kirchensteuerbeschl眉ssen erhoben wird, ist nicht verfassungswidrig und verst枚脽t insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, gegen den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Grundsatz der Tatbestandsm盲脽igkeit der Besteuerung oder gegen den Grundsatz der Individualbesteuerung.
2. Die Erhebung eines besonderen Kirchgelds ist nicht nur in den F盲llen zul盲ssig, in denen der 鈥 mit seinem nichtkirchenangeh枚rigen Ehegatten zusammenveranlagte 鈥 kirchenangeh枚rige Ehegatte 眉ber kein eigenes Einkommen verf眉gt (Abgrenzung zum BVerfG-Urteil v. 14.12.1965, 1 BvR 606/60, BStBl 1966 I S. 96),sondern auch dann, wenn beide Ehegatten 眉ber ein Einkommen verf眉gen.
3. Es ist in der Rechtsprechung des BVerfG und des BFH gekl盲rt, dass die Leistungsf盲higkeit des kirchenangeh枚rigen Ehegatten f眉r die Bemessung des besonderen Kirchgelds, das von Kirchensteuerpflichtigen erhoben wird, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angeh枚rt, auch dann am Einkommen beider Ehegatten gemessen werden darf, wenn der kirchenangeh枚rige Ehegatte 眉ber ein (geringes) eigenes Einkommen verf眉gt.
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Normenkette
KiStG BW 搂 1 Abs. 1; KiStG BW 搂 2 Abs. 1; KiStG BW 搂 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b; KiStG BW 搂 7 Abs. 3 S. 2; KiStG BW 搂 9 Abs. 1; KiStG BW 搂 19 Abs. 4; GG Art.听2 Abs. 1, Art.听3 Abs. 1, Art.听20 Abs. 3, Art.听140; WRV Art. 137 Abs. 6; KiStO Baden 搂听1 Abs. 1, 搂听2 Abs. 1, 搂听4 Nr. 4, 搂听6 Abs. 1, 搂听9 Abs. 1; EMRK Art. 9
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kl盲gerin tr盲gt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand
Streitig ist die Rechtm盲脽igkeit der Festsetzung eines besonderen Kirchgelds gegen die Kl盲gerin als evangelische Kirchensteuerpflichtige, deren Ehemann keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angeh枚rt.
Die Kl盲gerin wird mit ihrem Ehemann von dem Beklagten, dem Finanzamt, gem盲脽 搂 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kl盲gerin erzielte im Streitjahr 2015 Eink眉nfte aus nichtselbstst盲ndiger Arbeit in H枚he von x.xxx EUR. In den Progressionsvorbehalt nach 搂 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG wurden x.xxx EUR Mutterschafts- und Elterngeld sowie Leistungen gem盲脽 Tz. 15 der Lohnsteuerkarte in H枚he von x.xxx EUR einbezogen. Im Streitjahr 2016 erzielte die Kl盲gerin einen Verlust aus Gewerbebetrieb in H枚he von xxx EUR. In den Progressionsvorbehalt wurde Elterngeld in H枚he von x.xxx EUR einbezogen. Daneben erzielte die Kl盲gerin nach eigenen Angaben Einnahmen aus einer geringf眉gigen Besch盲ftigung in H枚he von x.xxx EUR.
Die Eheleute wurden mit Einkommensteuerbescheiden vom 20. April 2017 f眉r 2015 und vom 3. April 2018 f眉r 2016 antragsgem盲脽 zur Einkommensteuer veranlagt. Daneben enthalten die Bescheide jeweils die Festsetzung eines Kirchgelds gegen die Kl盲gerin, das von dem zu versteuernden Einkommen der Eheleute unter Ber眉cksichtigung von Freibetr盲gen f眉r zwei Kinder, mithin im Jahr 2015 von einer Bemessungsgrundlage von xxx.xxx EUR und im Jahr 2016 von einer Bemessungsgrundlage von xxx.xxx EUR erhoben wurde. Das Kirchgeld wurde f眉r 2015 in H枚he von x.xxx EUR und f眉r 2016 in H枚he von x.xxx EUR festgesetzt.
Gegen die mit den Einkommensteuerbescheiden f眉r 2015 und 2016 jeweils verbundenen Festsetzungen eines besonderen Kirchgelds erhob die Kl盲gerin jeweils Einspruch und beantragte die Festsetzung von Kircheneinkommensteuer nach Ma脽gabe ihres Einkommens gem盲脽 搂 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes 眉ber die Erhebung von Steuern durch 枚ffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-W眉rttemberg (Kirchensteuergesetz 鈥 KiStG BW 鈥) in der Fassung vom 15. Juni 1978 (GBl. 1978, 369), f眉r die Streitjahre in der Fassung des Gesetzes zur 脛nderung des Kirchensteuergesetzes vom 21. Oktober 2014 (GBl. 2014, 494).
Sie lie脽 vortragen, sie verf眉ge 眉ber eigenes Einkommen, das f眉r die Kirchensteuer ma脽geblich sei. Wegen Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) d眉rfe die Kirche nur ihre Mitglieder besteuern. Bei eigenem Einkommen des kirchenangeh枚rigen Ehegatten einer glaubensverschiedenen Ehe m眉sse die Kirche dieses Einkommen besteuern. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Dezember 1965 (1 BvR 606/60, BStBl I 1966, 196), das insoweit gem盲脽 搂 31 Abs. 1 des Gesetzes 眉ber das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz 鈥揃VerfGG鈥) f眉r alle Beh枚rden und Gerichte bindend sei. Dementsprechend schreibe 搂 19 Abs. 4 KiStG BW vor, dass sich die Kirchensteuer nach dem Anteil des Kirchenmitglieds an der gemeinsamen Einkommensteuer bemesse. Diese zwingende Vorschrift gehe der 鈥濳ann-Vorschrift鈥 des 搂 5 Abs. 1 Nr. 5 KiStG BW 眉ber das besondere Kirchgeld vor. Das besondere Kirchgeld beruhe auf einem sog. 鈥瀘biter dictum鈥 (lat. neb...