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Entscheidungsstichwort (Thema)
Abkommen zwischen der Europ盲ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits 眉ber die Freiz眉gigkeit. Art. 25 des Anhangs I des Abkommens. Art. 63 AEUV und Art. 64 Abs. 1 AEUV. Freier Kapitalverkehr. Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats, deren Anteile von einer Gesellschaft schweizerischen Rechts gehalten werden. Erwerb einer in diesem Mitgliedstaat belegenen Immobilie durch diese Gesellschaft
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Beteiligte
Finanzierungsberatung-Immobilientreuhand und Anlageberatung GmbH (FIAG) |
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Tenor
1. Art. 25 des Anhangs I des am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europ盲ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits 眉ber die Freiz眉gigkeit ist dahin auszulegen, dass die f眉r den Erwerb von Immobilien vorgeschriebene Inl盲ndergleichbehandlung nur f眉r nat眉rliche Personen gilt.
2. Art. 64 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Bestimmungen des Wiener Ausl盲ndergrunderwerbsgesetzes vom 3. M盲rz 1998, nach denen Ausl盲nder im Sinne dieses Gesetzes beim Erwerb von im Land Wien belegenen Immobilien eine entsprechende Genehmigung einholen oder aber eine Best盲tigung vorlegen m眉ssen, dass die in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen f眉r eine Genehmigungsfreiheit vorliegen, eine gegen眉ber der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Drittland zul盲ssige Beschr盲nkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellen.
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Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (脰sterreich) mit Entscheidung vom 4. November 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Dezember 2008, in dem Verfahren
Fokus Invest AG
gegen
Finanzierungsberatung-Immobilientreuhand und Anlageberatung GmbH (FIAG)
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DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten K. Lenaerts sowie der Richter E. Juh谩sz (Berichterstatter), G. Arestis, J. Malenovsk媒 und T. von Danwitz,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
- der Fokus Invest AG, vertreten durch Rechtsanwalt C. Naske,
- der 枚sterreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollm盲chtigten,
- der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und F. Hoffmeister als Bevollm盲chtigte,
aufgrund des nach Anh枚rung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussantr盲ge 眉ber die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
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Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 25 des Anhangs I des am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europ盲ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits 眉ber die Freiz眉gigkeit (ABl. 2002, L 114, S. 6) sowie der Art. 63 AEUV und 64 Abs. 1 AEUV.
Rz. 2
Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines bei den 枚sterreichischen Gerichten anh盲ngigen Verfahrens, in dem es um die Voraussetzungen f眉r den Erwerb einer in 脰sterreich belegenen Immobilie durch eine Gesellschaft 枚sterreichischen Rechts, deren Anteile von einer Gesellschaft schweizerischen Rechts gehalten werden, geht.
Rechtlicher Rahmen
Das Abkommen
Rz. 3
Die Europ盲ische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Schweizerische Eidgenossenschaft andererseits unterzeichneten am 21. Juni 1999 sieben Abkommen, darunter das Abkommen 眉ber die Freiz眉gigkeit (im Folgenden: Abkommen). Diese sieben Abkommen wurden mit Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 4. April 2002 (ABl. L 114, S. 1) im Namen der Europ盲ischen Gemeinschaft gebilligt und traten am 1. Juni 2002 in Kraft.
Rz. 4
Die Vertragsparteien schlossen das Abkommen seiner Pr盲ambel zufolge 鈥瀒n der 脺berzeugung, dass die Freiz眉gigkeit der Personen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei wesentlicher Bestandteil einer harmonischen Entwicklung ihrer Beziehungen ist鈥 und erkl盲rten sich 鈥瀍ntschlossen, diese Freiz眉gigkeit zwischen ihnen auf der Grundlage der in der Europ盲ischen Gemeinschaft geltenden Bestimmungen zu verwirklichen鈥.
Rz. 5
Art. 1 (鈥瀂iel鈥) des Abkommens lautet:
鈥瀂iel dieses Abkommens zugunsten der Staatsangeh枚rigen der Mitgliedstaaten der Europ盲ischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes:
- Einr盲umung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbst盲ndigen Erwerbst盲tigkeit und Niederlassung als Selbst盲ndiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
- Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen;
- Einr盲umung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien f眉r Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbst盲tigkeit aus眉ben;
- Einr盲umung der gleichen Lebens-, Besch盲ftigungs- und Arbeitsbedingungen wie f眉r Inl盲nder.鈥
Rz. 6
Art. 5 (鈥濪ienstleistungserbringer鈥) Abs. 1 des Abkomme...