听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Innergemeinschaftliches Dreiecksgesch盲ft
听
Normenkette
EGRL 112/2006 Art.听42 Buchst. a, Art.听226 Nr. 11a
听
Beteiligte
Luxury Trust Automobil GmbH |
听
Verfahrensgang
VwGH Wien (脰sterreich) (Beschluss vom 08.04.2021; Aktenzeichen EU 2021/0002-1 (Ro 2020/13/0016); ABl. EU 2021 Nr. C 263/9) |
听
Tenor
1. Art. 42 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 ge盲nderten Fassung in Verbindung mit Art. 197 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 in ge盲nderter Fassung
ist dahin auszulegen, dass
der Enderwerber im Rahmen eines Dreiecksgesch盲fts nicht wirksam als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt worden ist, wenn die vom Zwischenerwerber ausgestellte Rechnung nicht die Angabe 鈥濻teuerschuldnerschaft des Leistungsempf盲ngers鈥 gem盲脽 Art. 226 Nr. 11a der Richtlinie 2006/112 in ge盲nderter Fassung enth盲lt.
2. Art. 226 Nr. 11a der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 ge盲nderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
das Weglassen der nach dieser Bestimmung erforderlichen Angabe 鈥濻teuerschuldnerschaft des Leistungsempf盲ngers鈥 auf einer Rechnung nicht sp盲ter durch Erg盲nzung eines Hinweises darauf berichtigt werden kann, dass diese Rechnung ein innergemeinschaftliches Dreiecksgesch盲ft betrifft und dass die Steuerschuld auf den Empf盲nger der Lieferung 眉bergeht.
听
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (脰sterreich) mit Entscheidung vom 8. April 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 20. April 2021, in dem Verfahren
Luxury Trust Automobil GmbH
gegen
Finanzamt 脰sterreich
别谤濒盲蝉蝉迟
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung der Pr盲sidentin der Dritten Kammer K. J眉rim盲e (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben des Pr盲sidenten der Achten Kammer sowie der Richter N. Pi莽arra und N. J盲盲skinen,
Generalanw盲ltin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
- der Luxury Trust Automobil GmbH, vertreten durch M. Huber, Steuerberater und Wirtschaftspr眉fer, und S. Lacha, Steuerberater,
- der 枚sterreichischen Regierung, vertreten durch M. Augustin, A. Posch und J. Schmoll als Bevollm盲chtigte,
- der Europ盲ischen Kommission, vertreten durch R. Pethke und V. Uher als Bevollm盲chtigte,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge der Generalanw盲ltin in der Sitzung vom 14. Juli 2022
folgendes
Urteil
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 42 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 (ABl. 2010, L 189, S. 1, berichtigt in ABl. 2010, L 299, S. 46) ge盲nderten Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) in Verbindung mit Art. 197 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie und von Art. 219a der Richtlinie.
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Luxury Trust Automobil GmbH und dem Finanzamt 脰sterreich (im Folgenden: Finanzamt) 眉ber die von dieser Gesellschaft f眉r das Steuerjahr 2014 geforderte Mehrwertsteuer.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Mehrwertsteuerrichtlinie
Rz. 3
In Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Mehrwertsteuerrichtlinie hei脽t es:
鈥濪er Mehrwertsteuer unterliegen folgende Ums盲tze:
鈥
b) der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenst盲nden im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt
i) durch einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, oder durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, wenn der Verk盲ufer ein Steuerpflichtiger ist, der als solcher handelt, f眉r den die Mehrwertsteuerbefreiung f眉r Kleinunternehmen gem盲脽 den Artikeln 282 bis 292 nicht gilt und der nicht unter Artikel 33 oder 36 f盲llt鈥.
Rz. 4
Titel V der Richtlinie tr盲gt die 脺berschrift 鈥濷rt des steuerbaren Umsatzes鈥. In Kapitel 2 dieses Titels legen die Art. 40 bis 42 der Richtlinie den Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenst盲nden fest.
Rz. 5
Art. 40 der Richtlinie lautet: 鈥濧ls Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenst盲nden gilt der Ort, an dem sich die Gegenst盲nde zum Zeitpunkt der Beendigung der Versendung oder Bef枚rderung an den Erwerber befinden.鈥
Rz. 6
In Art. 41 der Mehrwertsteuerrichtlinie hei脽t es:
鈥濽nbeschadet des Artikels 40 gilt der Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenst盲nden im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i als im Gebiet des Mitgliedstaats gelegen, der dem Erwerber die von ihm f眉r diesen Erwerb verwendete Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, sofern der Erwerber nicht nachweist, dass dieser Erwerb im Einklang mit Artikel 40 besteuert worden ist.
Wird der Erwerb gem盲脽 Artikel 40 im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Bef枚rderung der Gegenst盲nde besteuert, nachdem er gem盲脽 Absatz 1 besteuert wurde, wird die Steuerbemessungsgrundlage in dem...