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Entscheidungsstichwort (Thema)
Minderung der Bemessungsgrundlage, Uneinbringlichkeit des Entgelts, Verzug der Zahlung von Leasingraten, Entsch盲digungszahlung bei Leasingratenverzug
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Normenkette
EGRL 112/2006 Art.听90, 90 Abs. 1
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Beteiligte
Direktor na Direktsia 鈥濷bzhalvane i danachno-osiguritelna praktika鈥 鈥 Sofia pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite (NAP) |
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Verfahrensgang
Varhoven administrativen sad (Bulgarien) (Beschluss vom 26.03.2018; ABl. EU 2018 Nr. C 211/16) |
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Tenor
1. Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er bei einer K眉ndigung eines Finanzierungsleasingvertrags eine Minderung der durch Steuerpr眉fungsbescheid pauschal anhand aller f眉r die gesamte Vertragslaufzeit geschuldeten Leasingraten festgesetzten Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage erlaubt, obwohl dieser Pr眉fungsbescheid bestandskr盲ftig geworden ist und somit einen 鈥瀊est盲ndigen Verwaltungsakt鈥 darstellt, mit dem gem盲脽 dem nationalen Recht eine Steuerschuld festgestellt wird.
2. Art. 90 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zum einen die Nichtzahlung eines Teils der aus einem Finanzierungsleasingvertrag geschuldeten Leasingraten f眉r den Zeitraum ab Zahlungseinstellung bis zur nicht r眉ckwirkenden K眉ndigung des Vertrags und zum anderen die Nichtzahlung eines im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung geschuldeten Schadensersatzes, der der Summe aller ausstehenden Leasingraten bis zum Ende der Laufzeit dieses Vertrags entspricht, eine Nichtbezahlung darstellen, die unter die Ausnahme von der Pflicht zur Minderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage gem盲脽 Art. 90 Abs. 2 dieser Richtlinie fallen kann, es sei denn, der Steuerpflichtige macht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit geltend, dass diese Schuld nicht beglichen wird, was vom vorlegenden Gericht zu pr眉fen ist.
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Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien) mit Entscheidung vom 26. M盲rz 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 5. April 2018, in dem Verfahren
鈥漊niCredit Leasing鈥 EAD
gegen
Direktor na Direktsia 鈥濷bzhalvane i danachno-osiguritelna praktika鈥 - Sofia pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite (NAP)
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DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten J.-C. Bonichot (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie der Richter A. Rosas, L. Bay Larsen und M. Safjan,
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
- der 鈥濽niCredit Leasing鈥 EAD, vertreten durch I. Dimitrova und M. Raykov, advokati,
- des Direktor der Direktsia 鈥濷bzhalvane i danachno-osiguritelna praktika鈥 鈥 Sofia pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite (NAP), vertreten durch N. Kalistratov als Bevollm盲chtigten,
- der bulgarischen Regierung, vertreten durch E. Petranova und T. Mitova, als Bevollm盲chtigte,
- der Europ盲ischen Kommission, vertreten durch R. Lyal, Y. Marinova und P. Mihaylova als Bevollm盲chtigte,
aufgrund des nach Anh枚rung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussantr盲ge 眉ber die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
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Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der 鈥濽niCredit Leasing鈥 EAD (im Folgenden: Unicredit) und dem Direktor der Direktsia 鈥濷bzhalvane i danachno-osiguritelna praktika鈥 鈥 Sofia pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite (NAP) (Direktion 鈥濧nfechtung und Steuer- und Sozialversicherungspraxis鈥 Sofia bei der Zentralverwaltung der Nationalen Finanzbeh枚rde [NAP]) (im Folgenden: Direktor) wegen der Weigerung des Direktors, Unicredit eine Erstattung der Mehrwertsteuer f眉r nicht gezahlte Raten eines Leasingvertrags zu gew盲hren.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Akte 眉ber den Beitritt der Republik Bulgarien zur Europ盲ischen Union
Rz. 3
In Art. 2 der Akte 眉ber die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rum盲niens zur Europ盲ischen Union und die Anpassungen der Vertr盲ge, auf denen die Europ盲ische Union beruht (ABl. 2005, L 157, S. 203), hei脽t es:
鈥濧b dem Tag des Beitritts sind die urspr眉nglichen Vertr盲ge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der Europ盲ischen Zentralbank f眉r Bulgarien und Rum盲nien verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Ma脽gabe der genannten Vertr盲ge und dieser Akte.鈥
Mehrwertsteuerrichtlinie
Rz. 4
Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:
鈥濪er Mehrwertsteuer unterliegen folgende Ums盲tze:
a) Lieferungen von Gegenst盲nden, die ein Steuerpflichtiger als solcher im...