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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, Verwaltung von Sonderverm枚gen, Investmentfondsverwaltung, Outsourcing, Verwaltung von anderen Verm枚gen als Sonderverm枚gen
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Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. g
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Beteiligte
Blackrock Investment Management (UK) |
BlackRock Investment Management (UK) Ltd |
Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs |
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Verfahrensgang
Upper Tribunal (Vereinigtes K枚nigreich) (Beschluss vom 15.03.2019; ABl. EU 2019, Nr. C 172/21) |
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Tenor
Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine einheitliche Verwaltungsdienstleistung, die durch eine Softwareplattform eines au脽enstehenden Anbieters an eine Fondsverwaltungsgesellschaft erbracht wird, die sowohl Sonderverm枚gen als auch andere Fonds verwaltet, nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung f盲llt.
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Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Obergericht [Steuer- und Chancerykammer], Vereinigtes K枚nigreich) mit Entscheidung vom 15. M盲rz 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 15. M盲rz 2019, in dem Verfahren
BlackRock Investment Management (UK) Ltd
gegen
Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs
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DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten J.-C. Bonichot (Berichterstatter), der Richter M. Safjan und L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader und des Richters N. J盲盲skinen,
Generalanwalt: P. Pikam盲e,
Kanzler: C. Str枚mholm, Verwaltungsr盲tin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m眉ndliche Verhandlung vom 18. Dezember 2019,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
- der BlackRock Investment Management (UK) Ltd, vertreten durch N. Skerrett, Solicitor, L. Poots, Barrister, und A. Hitchmough, QC,
- der Regierung des Vereinigten K枚nigreichs, vertreten durch Z. Lavery und F. Shibli als Bevollm盲chtigte im Beistand von R. Hill, Barrister,
- der Europ盲ischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und R. Lyal als Bevollm盲chtigte,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. M盲rz 2020
folgendes
Urteil
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Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der BlackRock Investment Management (UK) Ltd (im Folgenden: BlackRock) und den Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Steuer- und Zollverwaltung, Vereinigtes K枚nigreich, im Folgenden: Finanzverwaltung) wegen deren Weigerung, BlackRock die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung zu gew盲hren.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:
鈥濨ei allen Ums盲tzen wird die Mehrwertsteuer, die nach dem auf den Gegenstand oder die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz auf den Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung errechnet wird, abz眉glich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat.鈥
Rz. 4
In Art. 2 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie hei脽t es:
鈥濪er Mehrwertsteuer unterliegen folgende Ums盲tze:
鈥
c) Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt;
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Rz. 5
Titel IX 鈥濻teuerbefreiungen鈥) der Mehrwertsteuerrichtlinie umfasst die Art. 131 bis 166.
Rz. 6
Art. 131 in Kapitel 1 鈥濧llgemeine Bestimmungen鈥) dieses Titels der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:
鈥濪ie Steuerbefreiungen der Kapitel 2 bis 9 werden unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften und unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gew盲hrleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen.鈥
Rz. 7
Art. 135 Abs. 1 in Titel IX Kapitel 3 鈥濻teuerbefreiungen f眉r andere T盲tigkeiten鈥) der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor:
鈥濪ie Mitgliedstaaten befreien folgende Ums盲tze von der Steuer:
鈥
g) die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sonderverm枚gen;
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Rz. 8
Art. 196 der Mehrwertsteuerrichtlinie in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 ge盲nderten Fassung bestimmt:
鈥濪ie Mehrwertsteuer schuldet der Steuerpflichtige oder die nicht steuerpflichtige juristische Person mit einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, f眉r den/die eine Dienstleistung nach Artikel 44 erbracht wird, wenn die Dienstleistung von einem nicht in diesem Mitgliedstaat ans盲ssigen Steuerpflichtigen erbracht wird.鈥
Recht des Vereinigten K枚nigreichs
Rz. 9
Section 31(1) des Value Added Tax Act 1994 (Mehrwertsteuergesetz 1994) bestimmt: 鈥濴ieferungen von Gegenst盲nden oder Dienstleistungen sind von der Steuer befreit, wenn sie unter eine de...