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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeugnis- und Aussageverweigerungsrecht von Presseangeh枚rigen
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Leitsatz (amtlich)
Vorschriften 眉ber die Befugnis zur Zeugnisverweigerung sind ihrem Wesen nach Bestandteile des Beweiserhebungsrechts der Verfahrensordnungen. Das strafprozessuale Aussageverweigerungsrecht von Angeh枚rigen der Presse geh枚rt deshalb kompetenzrechtlich zum Bereich des gerichtlichen Verfahrens (Art. 74 Nr. 1 GG).
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Normenkette
GG Art.听5 Abs. 1, Art.听70 Abs. 1, Art.听72 Abs. 1, Art.听74 Nr. 1, Art.听75 Nr. 2; StPO 搂 53; HessPresseG 搂 22 Abs. 1
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Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Vorlegungsbeschluss vom 20.08.1971; Aktenzeichen 5/9 Qs 808/70) |
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骋谤眉苍诲别
A. 鈥 I.
Das Zeugnisverweigerungsrecht der Presseangeh枚rigen ist sowohl in der Strafproze脽ordnung als auch in den Pressegesetzen der L盲nder geregelt.
搂 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO in der Fassung vom 17. September 1965 (BGBl. I S. 1374) hat folgenden Wortlaut:
搂 53
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
1. bis 4. 鈥
5. Redakteure, Verleger, Herausgeber, Drucker und andere, die bei der Herstellung oder Ver枚ffentlichung einer periodischen Druckschrift mitgewirkt haben, 眉ber die Person des Verfassers, Einsenders oder Gew盲hrsmanns einer Ver枚ffentlichung strafbaren Inhalts, wenn ein Redakteur der Druckschrift wegen dieser Ver枚ffentlichung bestraft ist oder seiner Bestrafung keine Hindernisse entgegenstehen;
搂 22 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes 眉ber Freiheit und Recht der Presse in der Fassung vom 20. November 1958 (GVBl. S. 183) 鈥 HessPresseG 鈥, eingef眉gt durch das Zweite 脛nderungsgesetz vom 22. Februar 1966 (GVBl. S. 31), lautet dagegen:
搂 22
(1) Redakteure, Journalisten, Verleger, Herausgeber, Drucker und andere, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Ver枚ffentlichung eines periodischen Druckwerks berufsm盲脽ig mitgewirkt haben, sind zur Verweigerung des Zeugnisses 眉ber die Person des Verfassers, des Einsenders oder des Gew盲hrsmannes von Mitteilungen, 眉ber deren Inhalt sowie 眉ber den Inhalt von Unterlagen berechtigt.
II.
Der Beschwerdef眉hrer des Ausgangsverfahrens, der Journalist A鈥, hatte 1966 als freier Mitarbeiter einer Frankfurter Tageszeitung in deren Beilage einen Artikel 眉ber die Stadt Homburg am Main ver枚ffentlicht und darin 眉ber parteipolitische Hintergr眉nde der Wahl des neuen B眉rgermeisters berichtet. Wegen der hierbei aufgestellten Behauptungen reichte der neugew盲hlte B眉rgermeister, der sich politisch verleumdet sah, gegen ihn eine Privatklage ein. Diese wurde jedoch wegen Verj盲hrung rechtskr盲ftig zur眉ckgewiesen.
Da der Beschwerdef眉hrer mitgeteilt hatte, die beanstandete 脛u脽erung beruhe auf einer Information, die ihm der fr眉here B眉rgermeister gegeben habe, erhob der neue B眉rgermeister nunmehr auch gegen seinen Amtsvorg盲nger eine Privatklage wegen 眉bler Nachrede. In diesem Verfahren soll der Beschwerdef眉hrer als Zeuge, insbesondere 眉ber seinen Informanten, vernommen werden. Vor dem im Rechtshilfeweg um die Vernehmung ersuchten Amtsgericht Bad Homburg v. d. H. verweigerte er jedoch unter Berufung auf die 搂搂 53 Abs. 1 Nr. 5, 55 Abs. 1 StPO und 搂 22 Abs. 1 HessPresseG die Aussage.
Daraufhin wies das Amtsgericht 鈥瀌as Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen A鈥 鈥 als unbegr眉ndet zur眉ck鈥 und nahm den Zeugen wegen grundloser Aussageverweigerung in eine Ordnungsstrafe. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde des Zeugen hat das Landgericht Frankfurt/Main das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob 搂 22 Abs. 1 HessPresseG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es f眉hrt hierzu aus:
搂 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO gew盲hre dem Beschwerdef眉hrer hier kein Zeugnisverweigerungsrecht. Zum ma脽geblichen Zeitpunkt sei er nicht Redakteur, sondern nur freier Mitarbeiter im Nebenberuf gewesen. Damit geh枚re er nicht zum Kreis derer, denen das Zeugnisverweigerungsrecht zustehe. Selbst wenn man aber den Verfasser eines Presseartikels in den Kreis der Berechtigten einbeziehe, fehle es an einer weiteren Voraussetzung, weil kein Redakteur wegen der Ver枚ffentlichung bestraft sei oder 鈥 nach Eintritt der Verfolgungsverj盲hrung 鈥 noch bestraft werden k枚nne. Eine Auslegung der Vorschrift, die von dieser Voraussetzung absehe, komme nicht in Betracht, da sie sich eindeutig mit dem Willen des Gesetzgebers in Widerspruch setzen w眉rde. Auch nach 搂 55 Abs. 1 StPO d眉rfe der Beschwerdef眉hrer die geforderte Auskunft nicht verweigern, weil er sich keiner Strafverfolgungsgefahr mehr aussetze, nachdem die gegen ihn erhobene Privatklage rechtskr盲ftig zur眉ckgewiesen sei. Nur 搂 22 Abs. 1 HessPresseG r盲ume ihm hier ein Zeugnisverweigerungsrecht ein. Daher komme es darauf an, ob diese Bestimmung g眉ltig sei oder nicht. Davon h盲nge es ab, ob die Beschwerde Erfolg habe oder zur眉ckgewiesen werde.
搂 22 Abs. 1 HessPresseG sei verfassungswidrig und daher nichtig. Nach herk枚mmlicher Zuordnung und innerem Zusammenhang z盲hle das Zeugnisverweigerungsrecht der Presseangeh枚rigen nicht zu den allgemeinen Rechtsverh盲ltnissen der Presse, die der Bund nach Art. 75 Nr. 2 GG durch Rahmenvorschriften ordnen k枚nne, w盲hrend die Gesetzgebungszust盲ndigkeit im 眉brigen bei den L盲ndern liege. Vielmehr geh枚re es zum gerichtlichen Verfahren, das nach Art. 74 Nr. 1 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung sei. Auf diesem Gebiet habe der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht in 搂 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO Gebrauch gemacht. Die Vorschrift sei g眉ltig, selbst wenn man sie im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als zu eng gefa脽t ansehe. Dem Landesgesetzgeber habe daher keine Befugnis zugestanden, das Zeugnisverweigerungsrecht der Presseangeh枚rigen zu regeln. 搂 22 Abs. 1 HessPresseG sei mithin kompetenzlos erlassen.
Der Beschwerdef眉hrer habe zwar geglaubt, seine Aussageverweigerung werde durch diese Bestimmung gedeckt; das n枚tige aber nicht dazu, den Ordnungsstrafbeschlu脽 aufzuheben. Dieser Verbotsirrtum schlie脽e die Schuld des Zeugen nicht aus, da er vermeidbar gewesen sei. Von einem Journalisten d眉rfe erwartet werden, da脽 er die seit langem gef眉hrte Diskussion 眉ber das Zeugnisverweigerungsrecht der Presseangeh枚rigen verfolge und sich 眉ber die damit verbundenen Rechtsfragen orientiere. W盲re der Zeuge dieser Forderung nachgekommen, so h盲tte er sich erinnern m眉ssen, da脽 gegen die Regelung des Zeugnisverweigerungsrechts in den Landespressegesetzen verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden seien. Ohne n盲here Pr眉fung h盲tte er sich darum nicht auf die G眉ltigkeit des 搂 22 Abs. 1 HessPresseG verlassen d眉rfen. Im Hinblick darauf, da脽 die Strafproze脽ordnung gegen眉ber den Landesgesetzen das h枚here Recht sei und der Amtsrichter das Zeugnisverweigerungsrecht verneint habe, h盲tte der Beschwerdef眉hrer erkennen k枚nnen, da脽 er das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigere.
III.
1. Der Bundesminister der Justiz hat f眉r die Bundesregierung Bedenken gegen die Zul盲ssigkeit der Vorlage ge盲u脽ert. Es sei zweifelhaft, ob es f眉r die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die G眉ltigkeit des 搂 22 Abs. 1 HessPresseG ankomme. Das Landgericht h盲tte pr眉fen m眉ssen, ob nicht ein Fall vorliege, in dem sich das Aussageverweigerungsrecht unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebe, der Grundsatz der Verh盲ltnism盲脽igkeit dem Zeugniszwang entgegenstehe und die verfassungsrechtlich verb眉rgte Pressefreiheit strafprozessuale Zwangsma脽nahmen verbiete.
In der Sache tritt der Minister der Ansicht des vorlegenden Gerichts bei. Das journalistische Zeugnisverweigerungsrecht z盲hle nicht zu den allgemeinen Rechtsverh盲ltnissen der Presse. Diesem Bereich seien lediglich solche Vorschriften zuzuordnen, die auf die institutionelle Sicherung der Presse abzielten. F眉r andere, im weitesten Sinne presserechtliche Regelungen bes盲脽en die L盲nder eine Kompetenz nur insoweit, als nicht der Bund kraft Sachzusammenhangs mit einer ausschlie脽lichen oder konkurrierenden Gesetzgebungszust盲ndigkeit t盲tig geworden sei. Das Zeugnisverweigerungsrecht der Presse geh枚re aus sachlogischen und historischen 骋谤眉苍诲别n zum Recht des gerichtlichen Verfahrens. Es falle damit in das Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung, auf dem der Bund seine Befugnisse ausge眉bt und in der Strafproze脽ordnung eine abschlie脽ende Regelung getroffen habe. Eine Aufsplitterung des Zeugnisverweigerungsrechts der Presseangeh枚rigen in verschiedenen Landesgesetzen vertrage sich im 眉brigen nicht mit dem Grundsatz der Rechtseinheit.
2. Der Hessische Ministerpr盲sident h盲lt die Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit f眉r unzul盲ssig. Der Beschwerde gegen den Ordnungsstrafbeschlu脽 m眉sse auch dann stattgegeben werden, wenn 搂 22 Abs. 1 HessPresseG ung眉ltig sei. Der Zeuge habe sich auf ein ordnungsgem盲脽 zustande gekommenes Gesetz berufen. Das Risiko der Ung眉ltigkeit eines solchen Gesetzes sei ihm nicht aufzuerlegen. Zumindest habe er schuldlos gehandelt. Bereits das Amtsgericht h盲tte das Verfahren aussetzen und die Bestimmung dem Bundesverfassungsgericht vorlegen m眉ssen. Schon dieser Verfahrensfehler zwinge zur Aufhebung der Ordnungsstrafe. Au脽erdem habe der Zeuge bei verfassungskonformer Auslegung auch nach 搂 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO ein Aussageverweigerungsrecht.
Hilfsweise vertritt der Ministerpr盲sident die Auffassung, da脽 die zur Pr眉fung gestellte Norm nicht gegen Bundesrecht versto脽e. Das journalistische Zeugnisverweigerungsrecht geh枚re zur Gesetzgebungsmaterie des Presserechts. Daf眉r spreche die Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit und die herausragende Funktion der Presse in der freiheitlichen Demokratie. Das Aussageverweigerungsrecht diene dem Schutz des Redaktionsgeheimnisses, das zu den wesentlichen Voraussetzungen f眉r die institutionelle Eigenst盲ndigkeit der Presse und die Erf眉llung ihrer 枚ffentlichen Aufgabe rechne. Damit handle es sich um eine spezifische Angelegenheit der durch Art. 5 GG gesch眉tzten Institution 鈥濸resse鈥, deren verfassungsrechtlicher Status auch f眉r die inhaltliche Ausgestaltung des Zeugnisverweigerungsrechts ma脽gebend sei. Der herk枚mmliche Standort dieses Rechts in der Strafproze脽ordnung sei demgegen眉ber schon deshalb nicht ausschlaggebend, weil sich die Gesetzgebungskompetenz des Reichs 鈥 anders als die des Bundes unter dem Grundgesetz 鈥 in gleicher Weise auf Presserecht und gerichtliche Verfahren erstreckt habe. 搂 22 Abs. 1 HessPresseG sei aber auch dann g眉ltig, wenn diese Regelung zum Proze脽recht geh枚re. Der Strafproze脽ordnung liege zwar die Absicht zugrunde, das Strafverfahrensrecht zu kodifizieren; indessen sei 搂 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO heute bei Ber眉cksichtigung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Pressefreiheit nicht mehr als ersch枚pfende Regelung anzusehen. Die L盲nder seien berechtigt gewesen, die vom Bund bisher nicht geschlossene L眉cke zwischen Grundrechtsverb眉rgung und einzelgesetzlichem Schutz mit ihrer Gesetzgebung auszuf眉llen.
3. a) Der Pr盲sident des Bundesgerichtshofs hat mitgeteilt, da脽 der 2. und 3. Strafsenat 搂 22 Abs. 1 HessPresseG bisher nicht angewendet haben; der 2. Strafsenat teile jedoch die Ansicht des vorlegenden Gerichts.
b) Auch das Oberlandesgericht Frankfurt/Main war nach der Mitteilung seines Pr盲sidenten mit der im Vorlagebeschlu脽 behandelten Rechtsfrage bislang nicht befa脽t. Der 2. Strafsenat dieses Gerichts h盲lt die Bedenken gegen die Verfassungsm盲脽igkeit des 搂 22 Abs. 1 HessPresseG f眉r gerechtfertigt.
B. 鈥 I.
Die Vorlage ist zul盲ssig.
1. Die vom Landgericht im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung h盲ngt davon ab, ob 搂 22 Abs. 1 HessPresseG g眉ltig ist oder nicht. Diese Abh盲ngigkeit besteht allerdings nur f眉r einen Teilausspruch des Beschlusses, den das Gericht auf die Beschwerde des Zeugen hin zu erlassen hat.
a) Soweit 眉ber die gegen den Zeugen verh盲ngte Ordnungsstrafe zu befinden ist, kommt es auf die G眉ltigkeit der vorgelegten Bestimmung nicht an. Ist sie wirksam, so kann der Zeuge nicht bestraft werden, weil er die Aussage mit Recht verweigert hat. Ist sie indessen nichtig, so hat er das Zeugnis zwar zu Unrecht verweigert, darf aber gleichwohl nicht in eine Ordnungsstrafe genommen weden, da er schuldlos gehandelt hat. Auch die Verh盲ngung einer Ordnungsstrafe setzt Schuld voraus (BVerfGE 20, 323 [331]). Die Schuld ist ausgeschlossen, wenn sich der T盲ter in einem unvermeidbaren Irrtum 眉ber die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens befand (BGHSt 2, 194 [200 ff.]). Ein solcher Verbotsirrtum hindert auch die Ahndung einer grundlosen Zeugnisverweigerung (Kleinknecht, StPO, 30. Aufl. (1971), 搂 70 Anm. 6; Kohlhaas in: L枚we-Rosenberg, StPO, 22. Aufl. (1971), 搂 70 Anm. 4 c; LG K枚ln, NJW 1959, S. 1598 [1599]). Danach mu脽 die Beschwerde des Zeugen in jedem Falle Erfolg haben. Als er die Aussage unter Berufung auf 搂 22 Abs. 1 HessPresseG verweigerte, handelte er entweder rechtm盲脽ig oder unterlag einem unvermeidbaren Verbotsirrtum. Ihm kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, da脽 er im Vertrauen auf ein ordnungsgem盲脽 zustandegekommenes Landesgesetz die ihm dort einger盲umte Weigerungsbefugnis f眉r sich in Anspruch nahm. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts ist offensichtlich unhaltbar. Sie 眉berspannt die Anforderungen, die an den Zeugen gestellt werden d眉rfen. Die Best盲tigung des Ordnungsstrafbeschlusses w盲re daher nicht nur nach einfachem Recht fehlerhaft, sondern dar眉ber hinaus auch verfassungswidrig. Sie verstie脽e gegen den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz, da脽 jede Bestrafung Schuld voraussetzt und w眉rde den Zeugen deshalb in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 7, 305 [319]; 9, 167 [169]; 20, 323 [331]).
b) Das Landgericht hat aber nicht nur die Ordnungsstrafe in Wegfall zu bringen, sondern im Tenor des Beschwerdebeschlusses auch ausdr眉cklich festzustellen, ob dem Zeugen ein Aussageverweigerungsrecht zusteht. Diese Feststellung mu脽 es deshalb treffen, weil das Amtsgericht das von dem Beschwerdef眉hrer geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrecht 鈥瀉ls unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen鈥 hat und sich die Beschwerde auch auf diesen Entscheidungsausspruch bezieht. Zwar schreibt das Strafproze脽recht 鈥 anders als 搂 387 ZPO 鈥 eine selbst盲ndig anfechtbare Zwischenentscheidung 眉ber die Rechtm盲脽igkeit der Zeugnisverweigerung nicht vor; sie kann indessen ergehen, wiewohl sie die Festsetzung einer Ordnungsstrafe nicht aufzuhalten vermag (vgl. Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, Teil II (1957), 搂 70 Erl. 13; Kohlhaas in: L枚we-Rosenberg, StPO, 22. Aufl. (1971), 搂 70 Anm. 4 a). Da der Amtsrichter von dieser M枚glichkeit Gebrauch gemacht hat, ist das Landgericht gen枚tigt, auf die Beschwerde hin auch 眉ber das Aussageverweigerungsrecht selbst zu entscheiden. Diese Entscheidung h盲ngt von der G眉ltigkeit der vorgelegten Bestimmung ab.
2. 搂 22 Abs. 1 HessPresseG ist allerdings nicht in vollem Umfang, sondern nur insoweit entscheidungserheblich, als er f眉r das Verfahren in Strafsachen Geltung beansprucht. Auf diesen Teilinhalt der Norm wird die Pr眉fung beschr盲nkt.
II.
搂 22 Abs. 1 HessPresseG ist, soweit er sich auf das Verfahren in Strafsachen bezieht, mit Art. 74 Nr. 1 und Art. 72 Abs. 1 GG in Verbindung mit 搂 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO nicht vereinbar. Das Land Hessen besa脽 nach der Verteilung der Gesetzgebungszust盲ndigkeiten zwischen Bund und L盲ndern keine Befugnis, das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht der Presse zu regeln.
1. Die L盲nder sind zwar 鈥 entsprechend dem Grundsatz des Art. 70 Abs. 1 GG 鈥 f眉r gesetzliche Regelungen auf dem Gebiet des Pressewesens zust盲ndig. Der Bund hat nach Art. 75 Nr. 2 GG nur das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen Rahmenvorschriften 眉ber die 鈥瀉llgemeinen Rechtsverh盲ltnisse der Presse鈥 zu erlassen; diese Gesetzgebungskompetenz ist jedoch bisher nicht ausgesch枚pft worden.
a) Eine als Bundesrecht fortgeltende reichsrechtliche Regelung des Pressewesens fehlt. Das Reichsgesetz 眉ber die Presse vom 7. Mai 1874 (RGBl. I S. 65) besa脽 keinen Rahmencharakter, sondern ordnete die Materie vollst盲ndig und unmittelbar; es ist daher weder insgesamt noch in einzelnen seiner Bestimmungen Bundesrecht geworden (BVerfGE 7, 29 [41]).
b) Der Bundesgesetzgeber selbst hat presserechtliche Rahmenvorschriften bislang nicht erlassen. Insbesondere stellt 搂 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO keine derartige Vorschrift dar. Das gilt schon deshalb, weil diese Bestimmung nicht einen Rahmen absteckt, an den die L盲nder sich einerseits halten m眉脽ten, innerhalb dessen sie aber andererseits selbst盲ndig Recht setzen d眉rften. Sie enth盲lt vielmehr eine unmittelbar verbindliche Vollregelung. Zwar kann eine Vollregelung f眉r einzelne Teile einer Gesetzgebungsmaterie auch aufgrund der Kompetenz zur Rahmengesetzgebung getroffen werden; dann ist aber Voraussetzung, da脽 sie im Zusammenhang eines Gesetzeswerks steht, das 鈥 als Ganzes gesehen 鈥 dem Landesgesetzgeber noch Spielraum l盲脽t und darauf angelegt ist, von ihm aufgrund eigener Entschlie脽ung ausgef眉llt zu werden (BVerfGE 7, 29 [41 f.]). Es ist offenkundig, da脽 搂 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO diesem Erfordernis nicht entspricht.
2. Die bisher uneingeschr盲nkte Gesetzgebungszust盲ndigkeit der L盲nder auf dem Gebiete des Pressewesens verlieh ihnen jedoch keine Befugnis, das Zeugnisverweigerungsrecht der Presse im Strafverfahren zu regeln; denn hierbei handelt es sich nicht um einen Gegenstand des Presserechts, sondern um eine Materie, die Teil des gerichtlichen Verfahrens ist und darum gem盲脽 Art. 74 Nr. 1 GG in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung f盲llt.
Das Zeugnisverweigerungsrecht der Presseangeh枚rigen weist allerdings zu beiden Sachgebieten 鈥 Pressewesen und gerichtlichem Verfahren 鈥 einen erkennbaren Sachbezug auf. Das enthebt jedoch nicht der Notwendigkeit, diese Materie entweder dem einen oder dem anderen Kompetenzbereich zuzuweisen: eine 鈥濪oppelzust盲ndigkeit鈥, auf deren Grundlage Bund und L盲nder ein und denselben Gegenstand in unterschiedlicher Weise regeln k枚nnten, ist dem System der verfassungsrechtlichen Kompetenznormen fremd und w盲re mit ihrer Abgrenzungsfunktion (vgl. Art. 70 Abs. 2 GG) auch nicht vereinbar.
Die Kriterien, nach denen sich die Zuordnung richtet, wenn eine sachliche Verkn眉pfung des Regelungsgegenstands mit den Materien verschiedener Gesetzgebungszust盲ndigkeiten besteht, sind vom Bundesverfassungsgericht bereits fr眉her bestimmt worden. Bei der Verj盲hrung von Pressedelikten hat es auf die 鈥瀢esensm盲脽ige und historische Zugeh枚rigkeit鈥 abgestellt (BVerfGE 7, 29 [40]). Diese Kriterien geben den Ausschlag auch hier. Danach geh枚rt das strafprozessuale Aussageverweigerungsrecht von Angeh枚rigen der Presse kompetenzrechtlich zum Bereich des gerichtlichen Verfahrens.
a) Vorschriften 眉ber die Befugnis zur Zeugnisverweigerung sind ihrem Wesen nach Bestandteile des Beweiserhebungsrechts der Verfahrensordnungen. Sie 盲u脽ern unmittelbare Wirkungen nur innerhalb eines Verfahrens und aktualisieren sich erst, wenn jemand, den seine wirkliche oder mutma脽liche Beziehung zum Proze脽gegenstand in die Rolle des Zeugen 鈥 und damit eines Verfahrensbeteiligten 鈥 bringt, es ablehnt, den von ihm geforderten Beitrag zur Wahrheitsfindung zu leisten. Die Bedeutung solcher Bestimmungen liegt darin, da脽 sie die M枚glichkeiten justizf枚rmiger Sachaufkl盲rung beschr盲nken, indem sie Ausnahmen von einer im Grundsatz f眉r alle geltenden B眉rgerpflicht statuieren. Das geschieht im Strafverfahren in unterschiedlichem Ausma脽 und aus verschiedenen 骋谤眉苍诲别n, denen nur so viel gemeinsam ist, da脽 sie 鈥 von 搂 55 StPO abgesehen 鈥 in bestimmten Verh盲ltnissen, Bindungen oder Pflichten des Zeugen wurzeln, die ihren Ort au脽erhalb des Verfahrens haben, nach ihrer Bewertung durch den Gesetzgeber aber so wichtig sind, da脽 sie den Belangen der Wahrheitserforschung im Falle des Widerstreits vorgehen und darum innerhalb des Verfahrens Ber眉cksichtigung finden. Dies gilt f眉r die Schonung familienrechtlicher Beziehungen (搂 52 StPO), die Beachtung beruflich bedingter Verschwiegenheitspflichten (搂 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StPO), die Anerkennung des Schutzbed眉rfnisses der Abgeordneten gegen眉ber dem Zwang zur Offenbarung gewisser Informationen und Informationswege (搂 53 Abs. 1 Nr. 4 StPO) ebenso wie f眉r die R眉cksichtnahme auf das Redaktionsgeheimnis von Presse und Rundfunk (搂 53 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StPO). Der Ber眉cksichtigung solcher Verh盲ltnisse, Bindungen oder Pflichten des Zeugen liegen wiederum allgemeinere Gesichtspunkte zugrunde. Das Zeugnisverweigerungsrecht der Presseangeh枚rigen hat seinen letzten Grund nicht darin, da脽 private, wenn auch berufsm盲脽ige, Interessen des Zeugen gesch眉tzt werden m眉脽ten. Vielmehr beruht es 鈥 nach seiner weiterreichenden Zweckbestimmung 鈥 auf der Eigenart der Institution der freien Presse, die bestimmter Sicherungen bedarf, um ihre in der modernen Demokratie unabdingbare Aufgabe wahrnehmen zu k枚nnen. Die Presse ist neben Rundfunk und Fernsehen das wichtigste Instrument der 枚ffentlichen Meinungsbildung. Deshalb genie脽t sie nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur Grundrechtsschutz, sondern wird auch in ihrer institutionellen Eigenst盲ndigkeit 鈥 von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen 鈥 gew盲hrleistet (BVerfGE 10, 118 [121]; 12, 205 [260]; 20, 162 [175 f.]). Zur verfassungsrechtlich verb眉rgten Freiheit der Presse geh枚rt 鈥 als wesentliche Voraussetzung f眉r ihre Funktionsf盲higkeit 鈥 auch ein gewisser Schutz des Vertrauensverh盲ltnisses zwischen Presse und privaten Informanten; er ist unentbehrlich, da die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig flie脽t, wenn sich der Informant grunds盲tzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen darf (BVerfGE 20, 162 [176, 187]). Das Recht der Presseangeh枚rigen, die Aussage 眉ber den Inhalt von Mitteilungen und die Person des Informanten unter bestimmten Voraussetzungen zu verweigern, dient unmittelbar diesem Schutz und tr盲gt dadurch mittelbar zur Gew盲hrleistung einer institutionell eigenst盲ndigen und funktionsf盲higen Presse bei.
Sinn und Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts wie seine Verkn眉pfung mit der besonderen Stellung der Presse sind jedoch f眉r die kompetenzrechtliche Einordnung nicht entscheidend. Sie bestimmen zwar Umfang und Ausgestaltung der Weigerungsbefugnis. Der Ort, an dem dies geschieht, liegt indessen au脽erhalb des Presserechts. Das Mittel, den unabweisbaren Bed眉rfnissen einer freien Presse Rechnung zu tragen, ist seinem Wesen nach verfahrensrechtlicher Art. Der Sachzusammenhang, in dem sich die schutzw眉rdigen Belange der Presse zur Geltung bringen, Ber眉cksichtigung finden und unmittelbare Wirkung entfalten, ist das gerichtliche Verfahren, in dem das Zeugnisverweigerungsrecht ausge眉bt wird.
Der Beschlu脽 des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1957 (BVerfGE 7, 29) steht dieser W眉rdigung nicht entgegen. Der Senat hatte damals die Verfassungsm盲脽igkeit der in 搂 15 des Bayerischen Gesetzes 眉ber die Presse vom 3. Oktober 1949 (GVBl. S. 243) getroffenen Verj盲hrungsregelung zu pr眉fen und war in diesem Zusammenhang vor die Frage gestellt, ob die Verj盲hrungsvorschrift des 搂 22 Reichspressegesetz als Bundesrecht fortgelte. Diese Bestimmung betraf mit den Presseinhaltsdelikten, anderen speziell pressebezogenen Tatbest盲nden und den F盲llen der sogenannten Garantenhaftung ausschlie脽lich solche Straftaten, die nur von der Presse begangen werden konnten. Deshalb war und ist es gerechtfertigt, f眉r die kompetenzrechtliche Einordnung darauf abzustellen, da脽 die von dieser Verj盲hrungsregel erfa脽ten Delikte ihre besondere Pr盲gung durch die spezifisch pressem盲脽ige Begehungsform erhalten. Das Bundesverfassungsgericht hat die Abk眉rzung der Verj盲hrungsfrist nicht etwa als Mittel zum Schutz der verfassungsrechtlich gew盲hrleisteten Eigenst盲ndigkeit der Presse gewertet, sondern als 脛quivalent zur Augenblicksbedingtheit, Offenkundigkeit und geringeren Nachhaltigkeit der Wirkung von Pressedelikten angesehen. Das Recht zur Aussageverweigerung im Hinblick auf ein anerkanntes Geheimhaltungsinteresse ist jedoch keine presserechtliche Besonderheit; denn es steht 鈥 wie dargelegt 鈥 nicht nur Presseangeh枚rigen, sondern, wiewohl aus jeweils verschiedenen 骋谤眉苍诲别n, auch anderen Personengruppen zu und betrifft damit eine allgemeine verfahrensrechtliche Frage.
Demgem盲脽 眉berwiegen auch im Schrifttum die Stimmen derer, die das journalistische Zeugnisverweigerungsrecht nicht dem Presserecht zuordnen (so aber: L枚ffler, Presserecht, 2. Aufl., Bd. I (1969), 4. Kap., Rdnr. 17 und Bd. II (1968), 搂 23 LPG, Rdnr. 26; Rebmann-Ott-Storz, Das Baden-W眉rttembergische Gesetz 眉ber die Presse, 1964, Einleitung, Rdnr. 21; M枚hl, Das Zeugnisverweigerungsrecht der Presse, 1963, S. 43, 106 und Kaiser, NJW 1968, S. 1260 [1262 f.]), sondern zum Bereich des gerichtlichen Verfahrens rechnen (so: Scheer, Deutsches Presserecht, 1966, S. 354; Rehbinder, Presserecht, 1967, S. 60; Gro脽, Grundz眉ge des deutschen Presserechts, 1969, S. 150 f. und NJW 1968, S. 2368 [2369]; Kohlhaas in: L枚we-Rosenberg, StPO, 22. Aufl. (1971), 搂 53 Anm. IV 2; Fuhrmann, JR 1963, 459 [460 f.]; Thiele, DVBl. 1963, S. 905 [909]; Magen, JR 1965, S. 321 [327]; Forsthoff, Der Staat, Bd. 5 (1966), S. 1 [10]; Cramer, Das Zeugnisverweigerungsrecht von Presse und Rundfunk, 1968, S. 14 ff. und van Gelder, JZ 1969, S. 698 ff.).
b) Die herk枚mmliche Zuordnung des Zeugnisverweigerungsrechts der Presseangeh枚rigen in der deutschen Gesetzgebung best盲tigt dieses Ergebnis.
Obgleich nach Art. 4 Nr. 13 und 16 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 (RGBl. S. 64) wie nach Art. 7 Nr. 3 und 6 der Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) die Gesetzgebung sowohl f眉r das gerichtliche Verfahren als auch f眉r das Pressewesen dem Reich oblag, war ein in ganz Deutschland geltendes Zeugnisverweigerungsrecht f眉r Presseangeh枚rige zuerst in der Strafproze脽ordnung geregelt. Durch das Gesetz zur Ab盲nderung der Strafproze脽ordnung vom 27. Dezember 1926 (RGBl. I S. 529) wurde dem 搂 53 Abs. 1 StPO eine Nr. 4 angef眉gt, nach der Redakteure, Verleger und Drucker einer periodischen Druckschrift sowie die bei ihrer technischen Herstellung Besch盲ftigten 眉ber die Person des Verfassers oder Einsenders einer Ver枚ffentlichung strafbaren Inhalts das Zeugnis verweigern durften, wenn ein Redakteur als T盲ter bestraft war oder bestraft werden konnte.
Nach 1945 erlie脽en der Freistaat Bayern und das Land Hessen Pressegesetze, die auch das Zeugnisverweigerungsrecht regelten. W盲hrend sich 搂 12 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes 眉ber Freiheit und Recht der Presse vom 23. Juni 1949 (GVBl. S. 75) eng an die fr眉here Vorschrift der Strafproze脽ordnung anlehnte, ging der Bayerische Landesgesetzgeber in 搂 12 des Gesetzes 眉ber die Presse vom 3. Oktober 1949 (GVBl. S. 243) inhaltlich dar眉ber hinaus. Durch Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) wurde 搂 53 Abs. 1 Nr. 4 StPO a.F. mit einer geringf眉gigen 脛nderung wiederhergestellt und im ganzen Bundesgebiet in Kraft gesetzt. Das Dritte Strafrechts盲nderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) gab dem Zeugnisverweigerungsrecht der Presseangeh枚rigen in 搂 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO seine jetzige Ausgestaltung. W盲hrend Bayern seine landesgesetzliche Regelung beibehielt, betrachtete der Hessische Gesetzgeber seine landesrechtliche Regelung nunmehr als gegenstandslos (vgl. Drucksachen des Hessischen Landtags, III. Wahlperiode, Abt. I Nr. 1171, S. 3230) und strich sie durch Art. 1 Nr. 4 des 脛nderungsgesetzes vom 25. Oktober 1958 (GVBl. S. 152). 搂 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO wurde schon bald als unbefriedigend empfunden. Vor allem bot Anla脽 zur Kritik, da脽 er ein Zeugnisverweigerungsrecht nur bei Ver枚ffentlichungen strafbaren Inhalts gew盲hrte (vgl. L枚ffler, Presserecht, 2. Aufl., Bd. II (1968), 搂 23 LPG, Rdnr. 21 und NJW 1958, S. 1215 [1217 ff.]; Gro脽, a.a.O., S. 145; Kohlhaas, NJW 1958, S. 41 [42 ff.]; Jagusch, NJW 1963, S. 177 [179 f.]). Verschiedentlich wurde deshalb versucht, das Zeugnisverweigerungsrecht im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu erweitern. Bezeichnenderweise zielten aber alle Gesetzgebungsinitiativen bis Mitte der sechziger Jahre darauf ab, die Strafproze脽ordnung zu 盲ndern. Weder der Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums f眉r ein Bundespressegesetz vom M盲rz 1952 (abgedruckt bei L眉ders, Presse- und Rundfunkrecht, 1952, S. 266 ff.) noch der Modellentwurf der L盲nder f眉r ein Landespressegesetz nach dem Stand vom Januar 1963 (abgedruckt bei Scheer, Deutsches Presserecht, 1966, S. 155 ff.) enthielt eine Bestimmung 眉ber das journalistische Aussageverweigerungsrecht. Noch im September 1963 brachte das Land Hessen im Bundesrat einen Gesetzentwurf ein, der darauf gerichtet war, die Strafproze脽ordnung zu 盲ndern und 搂 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO eine Fassung zu geben, nach der alle bei der Herstellung einer periodischen Druckschrift berufsm盲脽ig Mitwirkenden einschr盲nkungslos berechtigt sein sollten, das Zeugnis 眉ber die Person des Verfassers, Einsenders oder Gew盲hrsmanns einer Ver枚ffentlichung oder einer zur Ver枚ffentlichung bestimmten Mitteilung sowie 眉ber deren Inhalt zu verweigern (BRDrucks. 347/63). Die Begr眉ndung dazu f眉hrte aus, das Aussageverweigerungsrecht geh枚re als inhaltliche Beschr盲nkung der allgemeinen Zeugnispflicht zum Sachgebiet des gerichtlichen Verfahrens und somit zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (a.a.O. S. 2). Obwohl der Bundesrat in seiner 263. Sitzung am 29. November 1963 beschlo脽, den hessischen Entwurf 鈥 mit gewissen Einschr盲nkungen 鈥 beim Bundestag einzubringen (BRDrucks. 347/63 鈥 Beschlu脽 鈥), fand dieser Entwurf im Gesetz zur 脛nderung der Strafproze脽ordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1067) ebensowenig Ber眉cksichtigung wie Neuregelungsentw眉rfe, die von den Fraktionen der SPD und der FDP vorgelegt worden waren (BTDrucks. IV/1696 und 1815).
Von 1964 bis 1966 regelten die L盲nder 鈥 mit Ausnahme Bayerns, das sein Pressegesetz aus dem Jahre 1949 beibehielt 鈥 das Zeugnisverweigerungsrecht in ihren Landespressegesetzen. Dazu entschlo脽 sich auch Hessen. Der Entwurf der Landesregierung vom 16. Juni 1965 f眉r ein Zweites Gesetz zur 脛nderung des Gesetzes 眉ber Freiheit und Recht der Presse, auf den der jetzige 搂 22 Abs. 1 HessPresseG zur眉ckgeht, enth盲lt in seiner Begr眉ndung den Hinweis, da脽 von einer landesrechtlichen L枚sung im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken zun盲chst Abstand genommen worden sei; nachdem jedoch nunmehr zunehmend die Auffassung vertreten werde, da脽 das Zeugnisverweigerungsrecht der Presse nicht zum Strafverfahren, sondern zu den allgemeinen Rechtsverh盲ltnissen der Presse geh枚re 鈥瀠nd eine Bundesregelung in absehbarer Zeit nicht erwartet werden鈥 k枚nne, erscheine es 鈥瀉ngebracht, diese Bedenken zur眉ckzustellen 鈥︹ (Drucksachen des Hessischen Landtags, V. Wahlperiode, Abt. I, Nr. 1427).
Sieht man vom Freistaat Bayern ab, so ergibt also die Gesetzgebungsgeschichte nach 1949: Alle Verfassungsorgane in Bund und L盲ndern waren sich zun盲chst darin einig, da脽 das Zeugnisverweigerungsrecht der Presseangeh枚rigen trotz der nach dem Grundgesetz divergierenden Kompetenzen f眉r gerichtliches Verfahren und Pressewesen wie fr眉her Teil des Proze脽rechtes sei. Erst nachdem mit einer f眉r notwendig erachteten Verbesserung des Zeugnisverweigerungsrechts im Wege einer bundesgesetzlichen 脛nderung der Strafproze脽ordnung vorerst nicht mehr zu rechnen war, trafen die L盲nder die Regelung selbst. Die daf眉r ma脽gebenden rechtspolitischen 脺berlegungen k枚nnen jedoch nichts daran 盲ndern, da脽 鈥 bei zusammenfassender Betrachtung 鈥 das journalistische Aussageverweigerungsrecht herk枚mmlich dem Verfahrensrecht zugewiesen wurde, zu dem es nach Wesen, Bedeutung und Sachzusammenhang auch geh枚rt.
c) Diese Beurteilung entspricht schlie脽lich auch dem Bed眉rfnis nach Rechtseinheit. Es widerspr盲che dem Gebot sachgem盲脽er und funktionsgerechter Auslegung der Kompetenzvorschriften (vgl. hierzu: Rinck, Zur Abgrenzung und Auslegung der Gesetzgebungskompetenz von Bund und L盲ndern, Festschrift f眉r Gebhard M眉ller, 1970, S. 289 [300]), eine Materie, die in Deutschland seit der Verfassung von 1871 Sache des Reiches war und nach 1949 eine bundeseinheitliche Regelung erfuhr, aus dem Zusammenhang des Proze脽rechts herauszul枚sen, den L盲ndern zu 眉berantworten und damit die Gefahr einer partiellen Zersplitterung des Verfahrensrechts heraufzubeschw枚ren, die seit Erla脽 der Reichsjustizgesetze von 1877 眉berwunden schien. Das Aussageverweigerungsrecht eines Presseangeh枚rigen k枚nnte dann innerhalb ein und des selben Verfahrens allein davon abh盲ngen, in welchem Bundesland er vernommen wird. Angesichts der Bedeutung, die auch in Strafsachen der kommissarischen Zeugenvernehmung durch einen im Rechtshilfewege ersuchten Richter zukommt (vgl. 搂 223 StPO), w盲re dies eine sachlich nicht einleuchtende und darum unertr盲gliche Folge (vgl. dazu treffend: Sarstedt in: Verhandlungen des 46. Deutschen Juristentages (1966), Bd. II (Sitzungsberichte), F 17).
3. Von seiner Gesetzgebungsbefugnis zur Regelung des strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts der Presseangeh枚rigen hat der Bund in 搂 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO rechtswirksam und vollst盲ndig Gebrauch gemacht, so da脽 diese Bestimmung gegen眉ber den L盲ndern Sperrwirkung 盲u脽ert.
a) 搂 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO ist g眉ltig. Die Vorschrift verst枚脽t nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, da sie den Schutz des Redaktionsgeheimnisses der Presse zwar nicht in vollem Umfang, aber jedenfalls teilweise verwirklicht (BVerfGE 20, 162 [189]; 25, 296 [305]).
b) Die Vorschrift stellt auch eine vollst盲ndige Regelung dar, die nach den Grunds盲tzen 眉ber die Zust盲ndigkeit auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung den L盲ndern keinen Raum f眉r eigene Rechtsetzung l盲脽t. Der gegenteiligen Auffassung des Hessischen Ministerpr盲sidenten kann nicht gefolgt werden. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung umfa脽t nach 搂 3 Abs. 1 EGStPO alle Strafsachen, die vor die ordentlichen Gerichte geh枚ren. Sie ist aber auch ihrem Inhalt nach vollst盲ndig. Soweit der Bundesgesetzgeber in 搂 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO das Zeugnisverweigerungsrecht den dort n盲her bezeichneten Personen gew盲hrt, dabei eine Ver枚ffentlichung strafbaren Inhalts voraussetzt und die M枚glichkeit der Bestrafung eines Redakteurs zur Bedingung erhebt, ordnet er damit 鈥 nach der zugrundeliegenden Gesetzgebungstechnik 鈥 gleichzeitig an, da脽 es, wenn diese Voraussetzungen nicht erf眉llt sind, im Grundsatz bei der allgemeinen und uneingeschr盲nkten Aussagepflicht des Zeugen bewenden soll (ebenso zum Zeugnisverweigerungsrecht der in 搂 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht genannten Berufe: BVerfGE 33, 367 [374]).
Allerdings hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in zwei Entscheidungen ausgesprochen, da脽 搂 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO keine ersch枚pfende Regelung enthalte (BVerfGE 20, 162 [189]; 25, 296 [305]). Diese Aussage steht jedoch mit der oben getroffenen Feststellung nur scheinbar in Widerspruch. Sie darf nicht aus dem Zusammenhang gel枚st werden, der ihren Sinngehalt entscheidend bestimmt. Danach sollte sie nicht auf eine gesetzliche Regelungsl眉cke aufmerksam machen, sondern lediglich klarstellen, da脽 der Richter, der strafprozessuale Zwangsma脽nahmen erw盲gt, in seine Pr眉fung auch die 脺berlegung einzubeziehen hat, ob die Verfassung die nach dem Strafproze脽recht gegebene Rechtslage im Einzelfall modifiziert. Eine Begrenzung des Aussagezwangs, die 眉ber 搂 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO hinausgeht, kann sich nach fallbezogener Abw盲gung der widerstreitenden Interessen ausnahmsweise unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben. Das l盲脽t jedoch die generelle Geltung der typisierenden Gesetzesnorm des einfachen Rechts unber眉hrt (vgl. zur Einwirkung des Art. 4 Abs. 1 GG auf den Eideszwang: BVerfGE 33, 23 [32, 34]; zum Zeugnisverweigerungsrecht der Sozialarbeiter: BVerfGE 33, 367 [374 f.]) und stellt ihre Vollst盲ndigkeit als gesetzliche Regelung nicht in Frage. Vor allem k枚nnen hieraus keine kompetenzrechtlichen Folgerungen gezogen werden. Die L盲nder sind nicht berechtigt, Gesetzgebungsbefugnisse dort in Anspruch zu nehmen, wo sie im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung eine abschlie脽ende Bundesregelung f眉r unzul盲nglich und darum reformbed眉rftig erachten. Das Grundgesetz weist ihnen nicht die Aufgabe zu, kompetenzgem盲脽 getroffene Entscheidungen des Bundes 鈥瀗achzubessern鈥. Erweist sich eine vollst盲ndige bundesrechtliche Regelung im Hinblick auf eine h枚herrangige Grundrechtsverb眉rgung oder institutionelle Garantie der Verfassung als unzureichend, so ist es Sache des Bundesgesetzgebers, aufgrund seiner Zust盲ndigkeit eine 脛nderung vorzunehmen, die Abhilfe schafft. Kompetenzrechtlich bleibt aber die Materie mit Sperrwirkung f眉r die L盲nder ausgesch枚pft, solange die bundesrechtliche Norm Bestand hat.
C.
Diese Entscheidung ist mit sieben Stimmen gegen eine Stimme ergangen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1678986 |
BVerfGE, 193 |