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Verfahrensgang
OLG Bamberg (Beschluss vom 22.09.2008; Aktenzeichen 2 Ss 97/2008) |
LG Bamberg (Urteil vom 08.05.2008; Aktenzeichen 3 Ns 108 Js 9412/2007) |
AG Forchheim (Urteil vom 31.10.2007; Aktenzeichen 1 Cs 108 Js 9412/07) |
AG Forchheim (Entscheidung vom 23.07.2007; Aktenzeichen 1 Cs 108 Js 9412/07) |
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Reichweite des Tatbestandes des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.
1. Der Beschwerdef眉hrer, ein Kreisvorsitzender der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), beabsichtigte, an einer Versammlung dieser Partei teilzunehmen und hielt sich zu diesem Zweck am geplanten Veranstaltungsort auf. Zugleich bet盲tigte er sich bei der Vorbereitung der Veranstaltung, indem er Verst盲rkeranlagen aufbaute. Hierbei trug der Beschwerdef眉hrer ein T-Shirt, welches vorne wie folgt bedruckt war:
鈥濻ohn Frankens,
die Jugend stolz/die Fahnen hoch鈥.
Die erste Zeile ist im Schrifttyp Arial, die beiden anderen Zeilen in Frakturschrift gedruckt. Wegen dieses Sachverhalts verh盲ngte das Amtsgericht Forchheim zun盲chst mit Strafbefehl vom 23. Juli 2007, nach Durchf眉hrung der Hauptverhandlung auf Einspruch des auch einschl盲gig vorbestraften Beschwerdef眉hrers mit Urteil vom 31. Oktober 2007 wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen eine Geldstrafe von 70 Tagess盲tzen 脿 25,00 Euro. Bei dem Begriff 鈥瀌ie Fahne hoch鈥 handele es sich um den Titel und den Liedtextanfang des Horst-Wessel-Liedes. Dieses wiederum sei ein g盲ngiges nationalsozialistisches Kennzeichen. Der Umstand, dass der Aufdruck den Plural verwende, 盲ndere daran nichts, weil die wesentlichen Worte, die Satzstellung sowie die Ausdrucksweise gleich und somit dem Original zum Verwechseln 盲hnlich (搂 86a Abs. 2 Satz 2 StGB) seien. Auf der R眉ckseite des T-Shirts befinde sich unter der 脺berschrift 鈥濬ackeltr盲ger鈥 in altdeutscher Schrift ein weiterer Text. Aufmachung und Inhalt dieses T-Shirts lie脽en erkennen, dass der Aufdruck 鈥瀌ie Fahnen hoch鈥 in nationalsozialistischem Sprachgebrauch gemeint sei. Ferner sei auf die vom NS-Regime hervorgehobenen Ideale 鈥濻tolz鈥 und 鈥濲ugend鈥 abgestellt worden, so dass auch der Abdruck lediglich eines markanten Textteiles eines diesem Regime zuzuordnenden Liedes das Verwenden eines Kennzeichens verfassungswidriger Organisationen darstelle. Durch Urteil vom 8. Mai 2008 verwarf das Landgericht Bamberg die Berufung, durch Beschluss vom 22. September 2008 das Oberlandesgericht Bamberg die hiernach eingelegte Revision gem盲脽 搂 349 Abs. 2 StPO. Durch Beschluss vom 15. Oktober 2008 wurde die eingelegte Geh枚rsr眉ge als unzul盲ssig verworfen.
2. Mit der fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde r眉gt der Beschwerdef眉hrer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG. Das Horst-Wessel-Lied bestehe aus einem Text und einer Melodie. Vorliegend seien nur drei W枚rter gebraucht worden. Der Zusammenhang sei nicht eindeutig: weder 鈥濲ugend鈥, noch 鈥濻tolz鈥 erlaubten es, einen NS-Bezug herzustellen. Die Wortwahl 鈥瀌ie Fahnen hoch鈥 sei 鈥瀕andauf, landab鈥 in Gebrauch, um ein Bild des Ausharrens in aussichtsloser Position zu formulieren.
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II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des 搂 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grunds盲tzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in 搂 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 鈮24鈮; 96, 245 鈮248鈮). Sie ist jedenfalls unbegr眉ndet.
Die Entscheidungen des Land- und Oberlandesgerichts versto脽en nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG.
1. Als spezielles Willk眉rverbot des Grundgesetzes f眉r die Strafbarkeit verpflichtet Art. 103 Abs. 2 GG den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbest盲nde zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 47, 109 鈮120鈮; 55, 144 鈮152鈮; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 1998 鈥 2 BvR 1385/95 鈥, NJW 1998, S. 2589 鈮2590鈮). Diese Verpflichtung dient zum einen dem Normadressaten, der vorhersehen k枚nnen soll, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Zum anderen soll sichergestellt werden, dass gerade der Gesetzgeber 眉ber die Strafbarkeit entscheidet (vgl. BVerfGE 71, 108 鈮114鈮). Dabei muss ein Normadressat anhand der gesetzlichen Regelung voraussehen k枚nnen, ob ein Verhalten strafbar ist. In Grenzf盲llen ist auf diese Weise f眉r ihn wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar. Dieses Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit schlie脽t nach der Rechtsprechung eine analoge oder gewohnheitsrechtliche Strafbegr眉ndung aus. Dabei ist 鈥濧nalogie鈥 nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; vielmehr ist jede Rechtsanwendung ausgeschlossen, die 眉ber den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Art. 103 Abs. 2 GG zieht insoweit der Auslegung von Strafvorschriften eine verfassungsrechtliche Grenze. Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein kann, erweist dieser sich als ma脽gebendes Kriterium: Der m枚gliche Wortsinn des Gesetzes markiert die 盲u脽erste Grenze zul盲ssiger richterlicher Interpretation (vgl. BVerfGE 71, 108 鈮115鈮). Auch bei einer R眉ge der Verletzung des Art. 103 Abs. 2 GG ist es jedoch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, seine Auffassung von der zutreffenden oder 眉berzeugenden Auslegung des einfachen Rechts an die Stelle derjenigen der Strafgerichte zu setzen (vgl. BVerfGK 2, 174 鈮175鈮).
2. Nach diesen Ma脽st盲ben ist die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde gelegte Auslegung und Anwendung des 搂 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht zu beanstanden.
a) Zutreffend wird festgestellt, dass die Wortkombination 鈥瀌ie Fahnen hoch鈥 鈥 bis auf die Verwendung des Plurals 鈥 dem Titel und dem Textbeginn des Horst-Wessel-Liedes entspricht. Die Feststellung der Gerichte im Ausgangsverfahren, dass es sich dabei um ein Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation handelt (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. August 1965 鈥 1 StE 1/65 鈥, MDR 1965, S. 923; OLG Jena, Urteil vom 18. Mai 2001 鈥 1 Ss 202/00 鈥, NJW 2002, S. 310 鈮313鈮) ist, auch vor dem Hintergrund, dass das Kennzeichen auch unverf盲ngliche Verwendung findet (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 鈥 3 StR 164/08 鈥, NStZ 2009, S. 88 鈮89鈮), verfassungsrechtlich unbedenklich.
b) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist auch die Anwendung des 搂 86a Abs. 2 Satz 2 StGB. Durch die Verwendung des Plurals besteht eine entsprechende 脛hnlichkeit mit Titel und Text des Horst-Wessel-Liedes. Diese Auslegung 眉bersteigt nicht den am Schutzzweck der Norm orientierten Wortsinn von 搂 86a Abs. 2 Satz 2 StGB.
Der Schutzzweck des 搂 86a StGB besteht in der Abwehr der symbolhaft durch die Verwendung eines Kennzeichens ausgedr眉ckten Wiederbelebung bestimmter Organisationen sowie der symbolhaft gekennzeichneten Wiederbelebung der von solchen Organisationen verfolgten Bestrebungen. Dabei wehrt 搂 86a StGB als abstraktes Gef盲hrdungsdelikt Gefahren ab, die schon allein mit dem 盲u脽eren Erscheinungsbild eines Kennzeichens verbunden sind. Ein Unterst眉tzungswille f眉r die durch das Kennzeichen symbolisierte Organisation muss dabei nicht bestehen. Die Norm verbannt somit die entsprechenden Kennzeichen grunds盲tzlich aus dem Bild des politischen Lebens und errichtet so ein kommunikatives 鈥濼abu鈥. Es soll bereits jeder Anschein vermieden werden, in der Bundesrepublik Deutschland gebe es eine rechtsstaatswidrige politische Entwicklung in dem Sinne, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen in der durch das Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet w眉rden (vgl. BVerfGK 8, 159 鈮163鈮; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 鈥 3 StR 164/08 鈥, NStZ 2009, S. 88 鈮89鈮; Steinmetz, in: M眉nchener Kommentar zum StGB, 1. Aufl. 2005, 搂 86a Rn. 1). Auch die den Kennzeichen zum Verwechseln 盲hnlich sehenden Symbole werden daher nach 搂 86a Abs. 2 Satz 2 StGB von der Strafnorm erfasst, da sie auf die 枚ffentliche Auseinandersetzung in derselben Weise einzuwirken drohen, wie die verbotenen Symbole.
An diesem Schutzzweck orientiert sich auch die Wortlautauslegung des Begriffes der 脛hnlichkeit. Dabei ist ein Kennzeichen einem anderen 鈥瀦um Verwechseln 盲hnlich鈥, wenn ein gesteigerter Grad sinnlich wahrnehmbarer 脛hnlichkeit gegeben ist. Erforderlich ist eine objektiv vorhandene 脺bereinstimmung in wesentlichen Vergleichspunkten. Es muss nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau pr眉fenden Betrachters eine Verwechslung mit dem Original m枚glich sein. Daf眉r gen眉gt nicht, dass sich lediglich einzelne Merkmale des Vorbilds in der Abwandlung wieder finden, ohne dass dadurch einem unbefangenen Betrachter, der das Original kennt, der Eindruck des Originalkennzeichens vermittelt wird. Diese fachgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2005 鈥 3 StR 60/05 鈥, NJW 2005, S. 3223 f.) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGK 8, 159 鈮164鈮) und wurde in vorliegendem Fall beanstandungsfrei angewandt. Das Landgericht 鈥 ihm folgend das Oberlandesgericht 鈥 stellt darauf ab, dass der gebrauchte Ausdruck 鈥瀌ie Fahnen hoch鈥 infolge der im wesentlichen gleichen Worte, der identischen Satzstellung sowie der Ausdrucksweise im Vergleich zum Titel des Horst-Wessel-Liedes 鈥瀌ie Fahne hoch鈥 in wesentlichen Vergleichspunkten 眉bereinstimmt. Der semantische Gehalt ist gleich. Letztlich sticht der Originaltext hervor und pr盲gt Aussage und Erscheinungsbild der Parole (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Juli 2005 鈥 3 StR 60/05 鈥, NJW 2005, S. 3223 鈮3224鈮). Der Gebrauch lediglich eines weiteren Buchstabens l盲sst f眉r einen nicht im Detail pr眉fenden Betrachter eine konkrete Verwechslungsgefahr und den Eindruck des Originals entstehen.
c) Die Annahme, dass der Tatbestand des Verwendens eines zum Verwechseln 盲hnlichen Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation vorliegend nicht den Abdruck des gesamten Horst-Wessel-Liedes oder erheblicher Teile hiervon verlange, vielmehr der Titel sowie der Anfangstext ausreiche, ist mit dem m枚glichen Wortsinn von 搂 86a Abs. 1 und Abs. 2 StGB ebenfalls vereinbar.
Infolge des weiten Kennzeichenbegriffs erfasst der Tatbestand des 搂 86a StGB 鈥 vor allem bei mehrdeutigen Kennzeichen 鈥 auch sozialad盲quate Verwendungsformen. Daher ist die Rechtsprechung bestrebt, die Weite des Tatbestands einzugrenzen. Dies geschieht anhand des Schutzzwecks der Norm. Dieser Schutzzweck bestimmt auch den m枚glichen Wortsinn des Kennzeichenbegriffs und die Auslegung der Frage, wann das konkret gebrauchte Symbol dem Originalkennzeichen zum Verwechseln 盲hnlich sieht. Ausgeschlossen werden hiernach Handlungen, welche dem Schutzzweck ersichtlich nicht zuwiderlaufen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 鈥 3 StR 164/08 鈥, NStZ 2009, S. 88 鈮89鈮).
An diesem Schutzzweck orientieren sich auch die vorliegenden Entscheidungen und schlie脽en in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine nicht hiervon erfasste Handlung aus. Der Schutzzweck ist vielmehr ersichtlich betroffen. Intendiert ist die Vermeidung der Wiederbelebung nationalsozialistischer Tendenzen infolge des Gebrauchs entsprechend assoziierungsgeeigneter Symbole. Diese Gefahr besteht aber auch dann, wenn der Titel sowie derart markante Textteile der parteiamtlichen Hymne der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), welche regelm盲脽ig w盲hrend der NS-Diktatur nach der Nationalhymne gesungen werden musste (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 1965 鈥 1 StE 1/65 鈥, MDR 1965, S. 923), wiedergegeben werden. Diese Passage wird mit dem restlichen Inhalt des Liedes und damit mit dem dahinter stehenden Gedankengut, dessen erneutes Aufkommen vermieden werden soll, in Verbindung gebracht. Titel und Textteil haben Wiedererkennungs- und Identifikationsfunktion. Ein um die Existenz und die Hintergr眉nde des Horst-Wessel-Liedes wissender Beobachter wird auch die kurze Textpassage in einen Gesamtkontext einordnen k枚nnen, so dass 鈥 nach einer Gesamtbetrachtung 鈥 die Gefahr der Wiederbelebung nationalsozialistischer Bestrebungen besteht. Auch im Falle blo脽er Verwendung von markanten Textteilen kann daher das Verwenden von Kennzeichen im Sinne von 搂 86a Abs. 1 StGB liegen, da auf charakteristische, f眉r die Verkehrsauffassung im Bedeutungsgehalt erkennbare Symbole abgestellt wird (vgl. BayObLG, Urteil vom 15. M盲rz 1989 鈥 3 St 133/88 鈥, NJW 1990, S. 2006 鈮2007鈮; Steinmetz, in: M眉nchener Kommentar zum StGB, 1. Aufl. 2005, 搂 86a Rn. 7).
Bei der konkreten Pr眉fung der Kennzeichenverwendung, mithin der Wirkweise des Textteiles unter dem Blickwinkel des Schutzzwecks der Norm, haben die Ausgangsgerichte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf eine Gesamtbetrachtung abgestellt. F眉r die Beantwortung der Frage, ob die konkrete Kennzeichenverwendung dem Schutzzweck des 搂 86a StGB erkennbar nicht zuwiderl盲uft 鈥 was als Ankn眉pfungspunkt einer restriktiven Auslegung des Tatbestandes gebraucht wird 鈥 sind die gesamten Umst盲nde der Tat zu ber眉cksichtigen. Der mit dem Gebrauch des Kennzeichens verbundene Aussagegehalt ist anhand aller ma脽geblichen Umst盲nde des Falles zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 鈥 3 StR 164/08 鈥, NStZ 2009, S. 88 鈮90鈮; BGH, Urteil vom 28. Juli 2005 鈥 3 StR 60/05 鈥, NJW 2005, S. 3223 鈮3224鈮; BayObLG, Urteil vom 15. M盲rz 1989 鈥 3 St 133/88 鈥, NJW 1990, S. 2006 鈮2007鈮). Die einzelnen Punkte wurden derart schl眉ssig in eine Gesamtbetrachtung einbezogen, dass das Ergebnis die Wortsinngrenze des 搂 86a StGB nicht 眉bersteigt. Obgleich der auf der R眉ckseite des T-Shirts unter der 脺berschrift 鈥濬ackeltr盲ger鈥 abgedruckte Text in den Urteilsgr眉nden nicht wiedergegeben wurde, reichen die 眉brigen Feststellungen zu den Gesamtumst盲nden aus, eine sachlich ausgewogene Entscheidung zu begr眉nden. Das T-Shirt wurde im Vorfeld einer Versammlung der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands getragen, enthielt teilweise Aufdrucke in altdeutscher Schrift sowie markante, an den nationalsozialistischen Sprachgebrauch angelehnte Begrifflichkeiten. Hieraus den Schluss zu ziehen, dass die Wortkombination 鈥瀌ie Fahnen hoch鈥 nicht in sozialad盲quater Weise gebraucht wurde, sondern dass infolge der konkreten Umst盲nde die abstrakte Gefahr der Wiederbelebung nationalsozialistischer Bestrebungen besteht, ist mit dem Wortsinn des 搂 86a StGB vereinbar.
3. Von einer weiteren Begr眉ndung der Nichtannahmeentscheidung wird abgesehen (vgl. 搂 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Unterschriften
Bro脽, Di Fabio, Landau
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2182064 |
NJW 2009, 2805 |
NPA 2010 |