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Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung des Begriffs Wohnung umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Gesch盲ftsr盲ume
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Leitsatz (amtlich)
1. Der Begriff "Wohnung" in GG Art 13 Abs 1 ist weit auszulegen; er umfa脽t auch Arbeits-, Betriebs- und Gesch盲ftsr盲ume.
2. Die Auslegung der Begriffe "Eingriffe und Beschr盲nkungen" in GG Art 13 Abs 3 mu脽 dem verschiedenen Schutzbed眉rfnis einerseits der privaten Wohnr盲ume, andererseits der Arbeits-, Betriebs- und Gesch盲ftsr盲ume Rechnung tragen.
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Normenkette
GG Art. 13 Abs.听1, 3; HwO 搂听17 Abs. 2, 搂听20
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Tatbestand
A.-I.
1. Betriebe des Kleingewerbes, die nicht Industriebetriebe sind, denen aber auch wesentliche Merkmale des Handwerks fehlen, wurden durch die Handwerksordnung vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411) - HwO - nicht erfa脽t. Auch diejenigen Kleingewerbetreibenden, die dem Handwerk strukturell und traditionell nahestanden, konnten deshalb den Organisationen des Handwerks nicht angeh枚ren, obwohl sie in der Praxis oft von den Handwerkskammern fachlich betreut wurden. Aus dem Gesetz zur vorl盲ufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) - IHKG - ergab sich zwar, da脽 diese Betriebe zu den Industrie- und Handelskammern geh枚ren sollten; doch waren viele Kleingewerbetreibende von der Kammerzugeh枚rigkeit ausgenommen, weil sie nicht gewerbesteuerpflichtig waren oder lediglich zu einer Mindeststeuer herangezogen wurden (搂 2 Abs. 6 des Gesetzes).
Der Regierungsentwurf des Steuer盲nderungsgesetzes 1961 vom 4. M盲rz 1961 (BTDrucks. III/2573) sah eine Erh枚hung der Gewerbesteuerfreigrenze vor. Da dies den Kreis der kammerfreien Kleingewerbebetriebe bedeutend erweitert h盲tte, sollte 搂 2 Abs. 6 IHKG ersatzlos gestrichen werden, um diesen Gewerbetreibenden die Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer zu erhalten. Damit w盲ren jedoch s盲mtliche Kleingewerbetreibenden Angeh枚rige der Industrie- und Handelskammer geworden. Deshalb wurde im Steuer盲nderungsgesetz 1961 vom 13. Juli 1961 (BGBl. I S. 981) vorgesehen, da脽 der Wegfall des 搂 2 Abs. 6 IHKG nicht f眉r Personen gilt, die ein handwerks盲hnliches Gewerbe betreiben (Art. 23). Zugleich wurde der Bundesminister f眉r Wirtschaft erm盲chtigt, mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Gewerbe als "handwerks盲hnlich" anzusehen und demgem盲脽 von den Handwerkskammern zu betreuen seien.
Zu der vorgesehenen Rechtsverordnung kam es jedoch nicht. Vielmehr wurden die Verh盲ltnisse der handwerks盲hnlichen Betriebe durch das Gesetz zur 脛nderung der Handwerksordnung vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1254) neu geordnet. Die auf Grund dieses Gesetzes in neuer Fassung bekanntgemachte Handwerksordnung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) bestimmt nunmehr in 搂 90 Abs. 2, da脽 neben den selbst盲ndigen Handwerkern auch "die Inhaber handwerks盲hnlicher Betriebe" zur Handwerkskammer geh枚ren. Im Ersten Teil der Handwerksordnung ist ein dritter Abschnitt "Handwerks盲hnliche Gewerbe" eingef眉gt, dessen Bestimmungen wie folgt lauten:
搂 18
(1) Wer den selbst盲ndigen Betrieb eines handwerks盲hnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverz眉glich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.
(2) Ein Gewerbe ist handwerks盲hnlich im Sinne dieses Gesetzes, wenn es in einer handwerks盲hnlichen Betriebsform betrieben wird und in der Anlage B zu diesem Gesetz aufgef眉hrt ist.
(3) Der Bundesminister f眉r Wirtschaft wird erm盲chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu 盲ndern, da脽 er darin aufgef眉hrte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfa脽t oder trennt, Bezeichnungen f眉r sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.
搂 19
(1) Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu f眉hren, in welches die Inhaber handwerks盲hnlicher Betriebe ihres Bezirks mit dem von ihnen betriebenen handwerks盲hnlichen Gewerbe oder bei Aus眉bung mehrerer handwerks盲hnlicher Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind.
(2) Die Einsicht in dieses Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse nachweist.
搂 20
Auf handwerks盲hnliche Gewerbe finden 搂 10 Abs. 1, die 搂搂 11, 12, 13 Abs. 1 bis 3, 搂搂 14, 15 und 17 entsprechend Anwendung.
Mit dieser Regelung wurde der Begriff des "handwerks盲hnlichen Gewerbes" in die Handwerksordnung eingef眉hrt und f眉r die bereits im Steuer盲nderungsgesetz 1961 vorgesehene fachliche Betreuung dieser Gewerbe durch die Handwerkskammern eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Dem Gesetz ist eine Anlage B "Verzeichnis der Gewerbe, die handwerks盲hnlich betrieben werden k枚nnen (搂 18 Abs. 2)" angef眉gt, die auf der Grundlage eines gemeinsamen Vorschlags der beteiligten Spitzenorganisationen der gewerblichen Wirtschaft vom Ausschu脽 f眉r Mittelstandsfragen des Bundestags unter Zuziehung von Sachverst盲ndigen und Vertretern der beteiligten Verb盲nde eingehend beraten worden war (vgl. den Schriftlichen Bericht des Ausschusses vom 5. Juni 1965 zu Drucks. IV/3461). Innerhalb der VI. Gewerbegruppe "Gewerbe f眉r Gesundheit und K枚rperpflege, sowie der chemischen und Reinigungsgewerbe" ist hier unter Nr. 34 das Gewerbe der "Schnellreiniger" aufgef眉hrt. Die Anlage A der Handwerksordnung ("Verzeichnis der Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden k枚nnen (搂 1 Abs. 2)") enth盲lt in der entsprechenden VI. Gruppe unter Nr. 96 das Handwerk der "F盲rber und Chemischreiniger".
2. Zu den in 搂 20 HwO auf handwerks盲hnliche Betriebe f眉r anwendbar erkl盲rten Vorschriften geh枚rt das Auskunfts- und Besichtigungsrecht des 搂 17 HwO. Die Bestimmung lautet:
搂 17
(1) Die in der Handwerksrolle eingetragenen oder in diese einzutragenden Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Handwerkskammer die f眉r die Eintragung in die Handwerksrolle erforderliche Auskunft 眉ber Art und Umfang ihres Betriebes, 眉ber die Zahl der im Betrieb besch盲ftigten gelernten und ungelernten Personen und 眉ber handwerkliche Pr眉fungen des Betriebsinhabers und des Betriebsleiters zu geben.
(2) Die Beauftragten der Handwerkskammer sind befugt, zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Grundst眉cke und Gesch盲ftsr盲ume des Auskunftspflichtigen zu betreten und dort Pr眉fungen und Besichtigungen vorzunehmen. Der Auskunftspflichtige hat diese Ma脽nahmen zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschr盲nkt.
(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in 搂 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilproze脽ordnung bezeichneten Angeh枚rigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz 眉ber Ordnungswidrigkeiten aussetzen w眉rde.
II.
1. Die Beschwerdef眉hrer sind Inhaber von Schnellreinigungsunternehmen. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sie sich unmittelbar gegen Bestimmungen der Handwerksordnung; sie beantragen festzustellen, da脽 die Einbeziehung der Schnellreinigungsbetriebe in die Organisation des Handwerks durch die 搂搂 18 bis 20 HwO und Nr. 34 der Anlage B ihre Grundrechte aus Art. 2, 3 und 12 GG verletze und da脽 搂 20 in Verbindung mit 搂 17 Abs. 2 HwO auch gegen Art. 13 GG versto脽e. Die Beschwerdef眉hrer halten die Verfassungsbeschwerde f眉r zul盲ssig, da sie durch die angefochtenen Bestimmungen gegenw盲rtig und unmittelbar betroffen seien; das gelte auch f眉r 搂 17 Abs. 2 HwO, da sie jederzeit damit rechnen m眉脽ten, da脽 Beauftragte der Handwerkskammer ihre Betriebe betreten, besichtigen und pr眉fen k枚nnten.
Die Verfassungsbeschwerden seien auch begr眉ndet: Der Gesetzgeber habe die Schnellreiniger unter falschen Voraussetzungen als "handwerks盲hnlich" eingestuft. Die technische Entwicklung habe dazu gef眉hrt, da脽 die "F盲rber und Chemischreiniger" (Nr. 96 der Anlage A zur HwO) kein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung mehr seien. "Chemischreiniger" und "Schnellreiniger" arbeiteten aber nach den gleichen technischen Gesichtspunkten. Seien also die Chemischreiniger kein Handwerk mehr, dann k枚nnten die Schnellreiniger nicht handwerks盲hnlich sein. Schnellreinigungsbetriebe w眉rden 眉berwiegend mit Maschinen betrieben; das trete besonders bei Reinigungsbetrieben mit Selbstbedienung zutage. Ein dem Handwerk un盲hnliches Gewerbe d眉rfe nicht in den Organisationsbereich der Handwerkskammern eingegliedert werden, die Zwangsmitgliedschaft in einer strukturfremden Wirtschaftsorganisation sei eine unzul盲ssige Einschr盲nkung der in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten pers枚nlichen Entscheidungsfreiheit. Sie greife zugleich in nicht gerechtfertigter Weise in die Freiheit der Berufsaus眉bung ein. Der Begriff des "handwerks盲hnlichen Gewerbes" sei auch mit dem rechtsstaatlichen Gebot der Gesetzesklarheit nicht vereinbar, da dem Gesetz keine Anhaltspunkte f眉r eine deutliche Abgrenzung dieser Betriebe zu entnehmen seien. Die Eingliederung der Schnellreiniger in die Organisation des Handwerks verletze schlie脽lich den Gleichheitssatz, da zwischen Schnellreinigungsbetrieben und Handwerksbetrieben weder Gleichheiten noch 脛hnlichkeiten best眉nden. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zeige, da脽 f眉r die Zuordnung dieser Betriebe zu den Handwerkskammern keine sachlichen Erw盲gungen ma脽gebend gewesen seien. Der Gesetzgeber m眉sse sich den Vorwurf willk眉rlichen Handelns gefallen lassen.
Zu 搂 17 Abs. 2 f眉hren die Beschwerdef眉hrer aus, die hier vorgesehenen Betretungs-, Pr眉fungs- und Besichtigungsrechte seien durch Art. 13 Abs. 3 GG nicht gedeckt. Solche Rechte seien polizeistaatlicher Natur und durch 枚ffentliche Interessen nicht gerechtfertigt: sie st眉nden auch den Industrie- und Handelskammern nicht zu.
2. a) F眉r die Bundesregierung hat sich zun盲chst der Bundesminister f眉r Wirtschaft ge盲u脽ert. Er h盲lt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen 搂 18 Abs. 1 HwO richtet, f眉r zul盲ssig, aber nicht f眉r begr眉ndet. Die Inkorporierung handwerks盲hnlicher Gewerbe in die Handwerkskammern k枚nne nicht an Art. 12 GG gemessen werden, da sie lediglich die Folge der Aus眉bung einer handwerks盲hnlichen T盲tigkeit und nicht eine Regelung der Art und Weise der Berufsaus眉bung sei. Aber auch gegen Art. 2 Abs. 1 GG versto脽e die Bestimmung nicht. Der Begriff "handwerks盲hnlich" sei klar genug, um eine sachgem盲脽e Abgrenzung der Betriebe zu erm枚glichen, die dem Handwerk nahest眉nden. Die Zuordnung dieser Betriebe zu den Handwerkskammern sei zweckm盲脽ig und belaste die Betroffenen nicht unverh盲ltnism盲脽ig. Sie entspreche der typischen Interessenlage handwerks盲hnlicher Betriebe und folge den Tendenzen, die sich in den Berufsverb盲nden selbst herausgebildet h盲tten. Auch die Aufnahme der Schnellreiniger in die Anlage B zur Handwerksordnung sei sachgem盲脽, da ihre Berufst盲tigkeit eine Teilt盲tigkeit der in Anlage A Nr. 96 aufgef眉hrten "F盲rber und Chemischreiniger" darstelle. Wenn im Einzelfall der maschinelle Betrieb 眉berwiege, folge hieraus nicht die Unzul盲ssigkeit der gesetzlichen Regelung; es k枚nne dann allenfalls im Einzelfall festgestellt werden, da脽 der konkrete Betrieb nicht handwerks盲hnlich sei. Die Verpflichtung, Pr眉fungen und Besichtigungen durch Beauftragte der Handwerkskammern zu dulden, sei erforderlich, um dringende Gefahren f眉r die 枚ffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Art. 13 Abs. 3 GG abzuwehren. Diese Verfassungsbestimmung stehe den Besichtigungsrechten, die traditionell zur Kontrolle der Einhaltung von Wirtschafts- und Steuergesetzen best眉nden, nicht entgegen. Sie dienten hier der Beachtung der Zulassungsvorschriften der Handwerksordnung und dem 枚ffentlichen Interesse an der vollst盲ndigen Erhebung der Kammerbeitr盲ge.
b) Auf Ersuchen des Bundesverfassungsgerichts hat sich namens der Bundesregierung der Bundesminister f眉r Justiz - im Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern, f眉r Wirtschaft, der Finanzen und f眉r Arbeit und Sozialordnung - nochmals eingehend zur Auslegung des Art. 13 GG in dem hier in Frage stehenden Zusammenhang ge盲u脽ert. Er vertritt die Auffassung, da脽 der Begriff "Wohnung" in Art. 13 Abs. 1 GG seinem gew枚hnlichen Wortsinn entsprechend nur Wohnr盲ume, nicht aber Gesch盲fts- und Betriebsr盲ume umfasse. Ein angemessener Schutz der Gesch盲fts- und Betriebsr盲ume sei durch andere Grundrechte, insbesondere durch Art. 2 Abs. 1 GG, hinreichend gew盲hrleistet.
Gegen眉ber der im verfassungsrechtlichen Schrifttum wie auch in der Rechtsprechung fast einhellig vertretenen weiten Auslegung des Wohnungsbegriffs beruft sich der Minister zun盲chst auf den Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 GG, der f眉r die engere Auslegung spreche. Er macht aber auch geltend, die Auslegung des Begriffs "Wohnung" sei vom Sinn des Grundrechts und seiner Stellung im Grundrechtssystem her zu ermitteln. Die Freiheit der Wohnung stehe nach ihrer geschichtlichen Entwicklung in einer unmittelbaren Beziehung zur allgemeinen Bewegungs- und Handlungsfreiheit des Menschen. Zu ihrem Schutz m眉sse ihm ein unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung gew盲hrt werden, der der Einwirkung der 枚ffentlichen Gewalt entzogen sei. Ein solcher "Innenraum" sei die Wohnung des Menschen, also der r盲umliche Bereich, in dem sich sein Privatleben vollziehe. Diesem inneren Lebensbereich stehe derjenige Bereich individueller Entfaltung gegen眉ber, der seiner Natur nach einen Bezug zur "Au脽enwelt" habe: die gesch盲ftliche Bet盲tigung, die Berufs- und Arbeitswelt. Hier trete der B眉rger in einen sozialen Bezug und ber眉hre mit der Au脽enwelt den Bereich des 枚ffentlichen Interesses. Diesem grunds盲tzlichen Verh盲ltnis von "Innenwelt" und "Au脽enwelt" entspreche die Regelung der Vorbehaltsschranken in Art. 13 Abs. 2 und 3 GG. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung sei mit einem relativ engen Vorbehalt versehen; Einschr盲nkungen seien nur unter ganz bestimmten, genau umschriebenen Voraussetzungen zul盲ssig. Das deute darauf hin, da脽 nur der Bereich der Innenwelt durch dieses Grundrecht gesch眉tzt werden sollte, also nur die eigentlichen Wohnr盲ume, nicht auch Betriebs- und Gesch盲ftsr盲ume.
Zur Staatspraxis legt der Bundesjustizminister eingehend dar, da脽 in der Bundesgesetzgebung etwa seit 1965 ein engerer Begriff der "Wohnung" verwendet werde, w盲hrend vorher durchweg von einem weiten Wohnungsbegriff ausgegangen worden sei. Allerdings sei die Gesetzgebungspraxis nicht einheitlich. Deshalb sei auch eine Neuformulierung des Art. 13 Abs. 3 GG erwogen worden. Der Minister weist schlie脽lich darauf hin, da脽 es bei der von der herrschenden Meinung vertretenen weiten Auslegung des Wohnungsbegriffs fraglich erscheinen m眉sse, ob zahlreiche den Wirtschaftsverwaltungsbeh枚rden einger盲umte Rechte zum Betreten von Betriebs- und Gesch盲ftsr盲umen im Zusammenhang mit der Einholung von Ausk眉nften und der 脺berpr眉fung der Richtigkeit dieser Ausk眉nfte bei den Auskunftspflichtigen noch als verfassungsrechtlich zul盲ssig angesehen werden k枚nnten. In allen diesen F盲llen seien die Betretungs- und Besichtigungsrechte aber erforderlich, um eine einheitliche und gleichm盲脽ige Gesetzesdurchf眉hrung zu gew盲hrleisten. Sie seien ein unentbehrliches Mittel der Wirtschaftsaufsicht; auf eine T盲tigkeit der Verwaltung "an Ort und Stelle" k枚nne nicht verzichtet werden. Der Gesetzgeber sei deshalb seit Inkrafttreten des Grundgesetzes stets davon ausgegangen, da脽 derartige Betretungs- und Besichtigungsrechte durch Art. 13 Abs. 3 GG nicht ausgeschlossen sein k枚nnten.
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B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zul盲ssig.
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen 搂 18 Abs. 3 und 搂 19 HwO richtet, ist sie unzul盲ssig. Der Bundesminister f眉r Wirtschaft hat von der ihm in 搂 18 Abs. 3 erteilten Erm盲chtigung noch keinen Gebrauch gemacht. Die Erm盲chtigung als solche beschwert die Beschwerdef眉hrer nicht unmittelbar. 搂 19 HwO bedarf zu seiner Durchf眉hrung eines besonderen Vollziehungsaktes, n盲mlich der Eintragung in das nach dieser Bestimmung zu f眉hrende Verzeichnis der Betriebsinhaber. Bereits gegen die Mitteilung der beabsichtigten Eintragung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (搂搂 20, 12 HwO), ebenso gegen eine Eintragung ohne vorherige Mitteilung. Die Beschwerdef眉hrer sind also durch 搂 19 HwO nicht unmittelbar beschwert.
2. Soweit die Verfassungsbeschwerde 搂 20 in Verbindung mit 搂 17 Abs. 2 HwO angreift, ist sie - entgegen der Auffassung des Bundesministers f眉r Wirtschaft - als zul盲ssig anzusehen. Die Duldungspflicht der Beschwerdef眉hrer nach 搂 17 Abs. 2 Satz 2 HwO besteht unmittelbar kraft Gesetzes. Zwar setzt sie ein T盲tigwerden der Handwerkskammer voraus, n盲mlich einen Auftrag zum Betreten des Betriebs und zur Vornahme der Pr眉fung oder Besichtigung. Ob und wann aber die Kammer dieses Recht tats盲chlich aus眉bt, steht in ihrem Ermessen. Sie kann jederzeit auch formlos Beauftragte in den Betrieb entsenden. Die Beschwerdef眉hrer k枚nnen weder darauf verwiesen werden, gegen eine bevorstehende Betriebsbesichtigung erst den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten, noch darauf, die Besichtigung zun盲chst zu verweigern und damit den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (搂 118 Abs. 1 Nr. 2 HwO) zu erf眉llen, die ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich ziehen kann. Die gesetzliche Duldungspflicht beschwert sie unmittelbar.
C.
Soweit die Verfassungsbeschwerde zul盲ssig ist, ist sie nicht begr眉ndet.
I.
Die Beschwerdef眉hrer halten es f眉r verfassungswidrig, da脽 das Gewerbe der "Schnellreiniger" durch 搂 18 Abs. 2 HwO in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage B in die Gruppe der zur Handwerkskammer geh枚renden Betriebe aufgenommen worden ist.
1. Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist entgegen der Annahme der Beschwerdef眉hrer durch die angegriffenen Vorschriften nicht ber眉hrt. Sie enthalten weder eine Regelung der Berufswahl noch Vorschriften 眉ber die Berufsaus眉bung. Die Einf眉gung der Bestimmungen 眉ber die handwerks盲hnlichen Gewerbe verfolgte nicht den Zweck, die F眉hrung dieser Betriebe umfassend neu zu ordnen. In dem Schriftlichen Bericht des federf眉hrenden Ausschusses f眉r Mittelstandsfragen des Deutschen Bundestages (BTDrucks. zu IV/3461) hei脽t es hierzu:
Der Ausschu脽 war der Auffassung, da脽 f眉r die handwerks盲hnlichen Gewerbe kein Bef盲higungsnachweis in Frage kommen kann, die Gewerbefreiheit also durch diese Einbeziehung in den Betreuungsbereich des Handwerks nicht ber眉hrt werden d眉rfe鈥 Der Ausschu脽 stellt 鈥 ausdr眉cklich fest, da脽 mit der Aufz盲hlung in der neuen Anlage B keine Einschr盲nkung der Gewerbefreiheit verbunden ist. Es darf auch - nach Meinung des Ausschusses - aus dieser Anlage B nicht die Auffassung abgeleitet werden, da脽 das eine oder andere handwerks盲hnlich betriebene Gewerbe eigentlich ein handwerklich zu betreibendes Gewerbe sei und deshalb den vollen Voraussetzungen der Handwerksordnung zu unterwerfen sei. Beispielhaft sind hierf眉r vor allem das unter Nr. 34 der Anlage B aufgef眉hrte Gewerbe der "Schnellreiniger"鈥
Die Vorschriften des 搂 18 Abs. 2 HwO und der Anlage B grenzen lediglich ab, welche Betriebe grunds盲tzlich als handwerks盲hnliche Gewerbe Pflichtmitglieder der Handwerkskammer sein sollen, und regeln ihr Rechtsverh盲ltnis zur Handwerkskammer, dienen also der Durchf眉hrung und n盲heren Ausgestaltung der in 搂 90 Abs. 2 HwO angeordneten Zwangsmitgliedschaft. Die Zugeh枚rigkeit zur Handwerkskammer ist eine einfache Folge der Aus眉bung eines bestimmten Gewerbes. Sie ber眉hrt den in Art. 12 Abs. 1 GG verb眉rgten Freiheitsraum nicht; sie kann nur unter dem Gesichtspunkt des Art. 2 Abs. 1 GG gew眉rdigt werden (BVerfGE 15, 235 (239)).
2. Die Statuierung einer Pflichtmitgliedschaft der selbst盲ndigen Handwerker und der handwerks盲hnlichen Betriebe bei den Handwerkskammern ist als solche verfassungsrechtlich ebensowenig zu beanstanden wie die der 眉brigen gewerblichen Betriebe bei den Industrie- und Handelskammern (BVerfGE 15, 235 (239 ff.)). Auch die Handwerkskammern haben in ihrem Bereich die Gesamtinteressen des Handwerks zu f枚rdern, die Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen untereinander auszugleichen, die Beh枚rden in der F枚rderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschl盲ge und Gutachten zu unterst眉tzen und sie 眉ber die Verh盲ltnisse des Handwerks zu unterrichten. Dar眉ber hinaus obliegen ihnen zahlreiche aus der besonderen Eigenart des Handwerks erwachsende Aufgaben der Selbstverwaltung, beruflichen Ausbildung des Nachwuchses und fachlichen Betreuung ihrer Mitglieder (vgl. im einzelnen 搂搂 90, 91 HwO). Der Zusammenschlu脽 des Handwerks zu besonderen 枚ffentlich-rechtlichen K枚rperschaften rechtfertigt sich aus der Eigenart des Handwerks als sozialer Gruppe (vgl. BVerfGE 13, 97 (110)) und entspricht im 眉brigen der Rechtstradition. Die Aufgaben der Kammern sind legitime 枚ffentliche Aufgaben im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 10, 89 (102); 15, 235 (241)).
3. Die Beschwerdef眉hrer wenden sich weniger gegen die allgemeine Begr眉ndung der Pflichtmitgliedschaft f眉r handwerks盲hnliche Betriebe; sie greifen vielmehr in erster Linie die Entscheidung des Gesetzgebers an, das von ihm als potentiell "handwerks盲hnlich" charakterisierte Gewerbe der Schnellreiniger in den Betreuungsbereich der Handwerkskammern einzugliedern. Doch haben sie in diesem Zusammenhang auch einige allgemeine Einwendungen gegen die rechtliche Behandlung der handwerks盲hnlichen Gewerbe durch den Gesetzgeber erhoben. Sie sind nicht begr眉ndet.
Kommen zur Wahrung der Interessen bestimmter Gruppen von Gewerbetreibenden sowohl die Handwerkskammern als auch die Industrie- und Handelskammern in Betracht, so hat der Gesetzgeber zu entscheiden, welcher K枚rperschaft er die einzelnen Gewerbe zuteilen will. Da脽 die grunds盲tzliche Zuweisung der handwerks盲hnlichen Betriebe an die Handwerkskammern nicht unsachlich und in diesem Sinne willk眉rlich ist, bedarf keiner weiteren Begr眉ndung. Aber auch die Angriffe, die die Beschwerdef眉hrer gegen die gesetzliche Regelung im einzelnen richten, sind nicht berechtigt. Das Tatbestandsmerkmal "handwerks盲hnlich" in den angefochtenen Bestimmungen ist bestimmt genug, um einen einwandfreien Vollzug des Gesetzes sicherzustellen. Die Aufz盲hlung der f眉r die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer 眉berhaupt in Betracht kommenden Gewerbe in der Anlage B gibt deutliche Hinweise auf die Intentionen des Gesetzgebers. Ob eine "handwerks盲hnliche" Betriebsform vorliegt, mu脽 freilich im Einzelfall auf Grund der gesamten Struktur des Betriebes ermittelt werden. Dies obliegt der Rechtsanwendung durch die Handwerkskammern und der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die sich hier jedoch auf lange Erfahrung und ein umfangreiches rechtswissenschaftliches, volks- und betriebswirtschaftliches Schrifttum st眉tzen k枚nnen. Der erw盲hnte Schriftliche Bericht des Mittelstandsausschusses gibt n盲here Merkmale f眉r die Handwerks盲hnlichkeit an (S. 5). Betriebe, die nach der Art ihrer T盲tigkeit zu den Gewerben der Anlage B geh枚ren, im Einzelfall aber keine handwerks盲hnliche Betriebsstruktur aufweisen, sind von der Mitgliedschaft ausgenommen.
F眉r die Ansicht der Beschwerdef眉hrer, da脽 der Gesetzgeber mit der Zuweisung der handwerks盲hnlichen Gewerbe an die Handwerkskammern einen Weg beschritten habe, der zwangsl盲ufig minderberechtigte Gewerbe schaffe und dadurch den Gleichheitssatz verletze, ergibt sich aus dem Gesetz kein Anhalt. Aus der Eingliederung dieser Betriebe in die Handwerkskammern folgt nicht "zwangsl盲ufig" ein minderer Rechtsstatus. Die einzelnen gesetzlichen Vorschriften, auf die die Beschwerdef眉hrer in diesem Zusammenhang hinweisen - ohne sie im 眉brigen ausdr眉cklich anzugreifen -, rechtfertigen sich ohne weiteres aus den sachlichen Verschiedenheiten, die zwischen Handwerksbetrieben und handwerks盲hnlichen Betrieben bestehen. Sie verletzen den Gleichheitssatz nicht.
Die in 搂 18 Abs. 1 HwO normierte Anzeigepflicht verst枚脽t nicht gegen den Grundsatz der Verh盲ltnism盲脽igkeit. Der Eingriff in die Handlungsfreiheit der Unternehmer ist ganz geringf眉gig. Er ist andererseits erforderlich, um den Handwerkskammern die Feststellung der Voraussetzungen f眉r die Eintragung in das nach 搂 19 HwO zu f眉hrende Verzeichnis und damit f眉r die gesetzliche Zugeh枚rigkeit zur Kammer zu erm枚glichen.
Was im besonderen die Aufnahme der Schnellreinigungsbetriebe in die Anlage B betrifft, so meinen die Beschwerdef眉hrer, da schon die T盲tigkeit der "Chemischreiniger" (Anlage A Nr. 96 zur Handwerksordnung) kein Handwerk mehr sei, k枚nne auch der Betrieb eines Schnellreinigers, der einen Ausschnitt aus dem umfassenderen Arbeitsgebiet des Chemischreinigers darstelle, nicht als handwerks盲hnlich angesehen werden. Es l盲脽t sich jedoch nicht feststellen, da脽 das Gewerbe der "Chemischreiniger" generell nicht mehr dem Handwerk zuzurechnen w盲re. Bei der Er枚rterung der Anlage A und B zur Handwerksordnung im Bundestagsausschu脽 f眉r Mittelstandsfragen hat der Vertreter des Bundesfachverbands Chemischreinigung im Gegenteil den handwerklichen Charakter seines Gewerbes unterstrichen und betont, da脽 auch die technische Entwicklung den Fachmann in diesem Gewerbe nicht entbehrlich gemacht habe (vgl. Kurzprotokoll der 76. Sitzung des Ausschusses vom 7. April 1965, 4. Wp., S. 8). Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sieht die in den Betrieben der Chemischreiniger ausge眉bte T盲tigkeit dann als Handwerk an, wenn in ihnen eine individuelle Vollreinigung von Textilien verschiedener Art angeboten wird, die trotz des Einsatzes von Maschinen noch in erheblichem Umfang Fachkenntnisse und Handfertigkeiten verlangt (BVerwG in GewArch 1964, S. 108 f.). Da脽 einzelne Betriebe dieser Art nicht mehr handwerklich betrieben werden, erlaubt keinen Schlu脽 auf die Struktur des Gewerbes im ganzen.
Die Aufnahme des Gewerbes der Schnellreiniger in die Anlage B war bei den Beratungen des Mittelstandsausschusses umstritten. Nach dem Schriftlichen Bericht (S. 21) ist dem Ausschu脽 hier "die Entscheidung besonders schwer gefallen". Er hat schlie脽lich die Aufnahme beschlossen, "weil die Mehrheit des Ausschusses glaubte, da脽 die gemeinsame Betreuung zusammen mit dem entsprechenden Handwerk durch die Handwerkskammer eine gewisse Gew盲hr daf眉r bietet, da脽 bisher aufgetretene Spannungen zwischen den unmittelbar beteiligten Organisationen ausgeglichen werden k枚nnen". Das Motiv des Interessenausgleichs war danach nicht allein entscheidend, es hat lediglich, als die eingehende Er枚rterung der Sachfragen nicht zu einer alle Zweifel ausschlie脽enden L枚sung f眉hrte, den Ausschlag gegeben. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist jedenfalls nicht willk眉rlich, da sie auf sachbezogenen Erw盲gungen beruht. Sie l盲脽t im 眉brigen den Weg zu sachgem盲脽er Behandlung der Einzelf盲lle offen. Die Inhaber von Schnellreinigungsbetrieben k枚nnen die Struktur ihrer Unternehmen selbst bestimmen. Es steht bei ihnen, ob und inwieweit sie in ihre Leistungen neben der rein maschinellen Reinigung auch eine manuelle Behandlung der Textilien aufnehmen wollen, die gewisse Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt. Jedenfalls k枚nnen Schnellreinigungsunternehmen handwerks盲hnlich betrieben werden; schon dies rechtfertigt ihre Aufnahme in die Anlage B. Einzelne Betriebe, bei denen das Merkmal der Handwerks盲hnlichkeit zu verneinen ist, sind, wie bereits erw盲hnt, nach 搂 18 Abs. 2 HwO von der Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer ausgenommen. Sollte sich bei der Anwendung des Gesetzes ergeben, da脽 infolge der technischen Entwicklung die 眉berwiegende Zahl der Schnellreinigungsbetriebe nicht mehr in handwerks盲hnlicher Betriebsform gef眉hrt wird, so wird der Bundesminister f眉r Wirtschaft Anla脽 haben, auf Grund der ihm in 搂 18 Abs. 3 HwO erteilten Erm盲chtigung das Schnellreinigungsgewerbe aus der Anlage B wieder zu streichen.
II.
Ein besonderer Angriff der Beschwerdef眉hrer richtet sich gegen 搂 20 HwO, insoweit er 搂 17 Abs. 2 f眉r anwendbar erkl盲rt. Sie sehen es als eine Verletzung ihres Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung an, da脽 die Beauftragten der Handwerkskammer das Recht erhalten sollen, ihre "Grundst眉cke und Gesch盲ftsr盲ume" zu betreten, um dort "Pr眉fungen und Besichtigungen" vorzunehmen. Wortlaut und erkennbarer Zweck der Bestimmungen legen es nahe anzunehmen, da脽 sie nur das Betreten gewerblich genutzter R盲umlichkeiten erlauben wollen, nicht auch das der privaten Wohnr盲ume des Betriebsinhabers. Die R眉ge der Beschwerdef眉hrer w盲re also gegenstandslos, wenn Gesch盲fts- und Betriebsr盲ume 眉berhaupt nicht unter den Begriff "Wohnung" im Sinne des Art. 13 GG fielen. Dieser Ansicht, die auch vom Bundesminister der Justiz vertreten wird, vermag das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht beizutreten.
1. Art. 13 Abs. 1 GG umschreibt den von ihm gesch眉tzten Grundrechtsbereich mit einer seit langem feststehenden Formel. Schon die belgische Verfassung von 1831 hatte in Art. 10 dieses Grundrecht in die kurze und einpr盲gsame Fassung gebracht: Le domicile est inviolable. Sie ist unver盲ndert in den Grundrechtsabschnitt der Frankfurter Reichsverfassung von 1848/49 (搂 140) und in Art. 6 der Preu脽ischen Verfassung vom 5. Dezember 1848/31. Januar 1850 眉bergegangen. Im Anschlu脽 daran bestimmte Art. 115 der Weimarer Reichsverfassung: Die Wohnung jedes Deutschen ist f眉r ihn eine Freist盲tte und unverletzlich. Im Geltungsbereich der Preu脽ischen Verfassung war es einhellige Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, da脽 der Begriff "Wohnung" weit auszulegen sei und die Gesch盲ftsr盲ume (auch von Vereinen) mitumfasse (vgl. die Entscheidungen des Preu脽ischen OVG in PrOVG 1, 375; 27, 325; 49, 207 und im PrVerwBl. Bd. 25 (1903/04), S. 795; ferner Ansch眉tz, Die Verfassungsurkunde f眉r den Preu脽ischen Staat, Bd. I, 1912, Anm. II 1 zu Art. 6).
Die Staatsrechtslehre der Weimarer Zeit folgte ganz 眉berwiegend dieser Auffassung (so etwa Ansch眉tz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Aufl., 1933, Erl. 1 zu Art. 115; Giese, Die Verfassung des Deutschen Reiches, 8. Aufl., 1931, Anm. 1 zu Art. 115).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 543650 |
BVerfGE 32, 54 (Leitsatz 1 und Gr眉nde) |
BVerfGE, 54 |
NJW 1971, 2299 |
NJW 1971, 2299 (Leitsatz 1 und Gr眉nde) |
MDR 1972, 117 (Leitsatz 1 und Gr眉nde) |
VerwRspr 1972, 127 |
VerwRspr 1972, 644 |