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Verfahrensgang
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versorgung des Beschwerdef眉hrers mit einem nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel sowie die Erstattung der Kosten, die er f眉r die Beschaffung des Mittels seit Juni 2004 aufgewendet hat.
Der 1934 geborene Beschwerdef眉hrer ist gesetzlich krankenversichert. Er leidet an einer chronischen Atemwegserkrankung (Emphysembronchitis), die das Versorgungsamt mit einem Grad der Behinderung von 70 anerkannt hat. Der Hausarzt behandelt die Atemwegserkrankung dauerhaft mit 鈥濭elomyrtol forte鈥. Bis Ende 2003 眉bernahm die Krankenkasse des Beschwerdef眉hrers die Kosten, dieser musste eine Zuzahlung in H枚he von 5,00 EUR pro Packung leisten. Seit 2004 f盲llt das nicht verschreibungspflichtige Medikament aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung heraus. Dem Beschwerdef眉hrer entstehen nach seinem Vortrag dadurch monatliche Kosten von 28,80 EUR. Der Hausarzt h盲lt eine Weiterbehandlung mit Gelomyrtol forte f眉r sinnvoll und notwendig. Die Krankenkasse lehnte die beantragte Kosten眉bernahme trotz 盲rztlicher Verschreibung ab. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Das Sozialgericht hat die auf Kosten眉bernahme gerichtete Klage mit Urteil vom 21. April 2005 abgewiesen, das Landessozialgericht die Berufung mit Beschluss vom 31. August 2007 zur眉ckgewiesen. Das Bundessozialgericht hat die Revision des Beschwerdef眉hrers mit Urteil vom 6. November 2008 zur眉ckgewiesen.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde r眉gt der Beschwerdef眉hrer die Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gem盲脽 搂 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch F眉nftes Buch (SGB V). Er macht erstens geltend, 搂 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V versto脽e bei chronisch kranken Versicherten gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 GG. Dem chronisch Kranken werde ein Sonderopfer abverlangt. Es liege eine unzul盲ssige Gleichbehandlung akut Kranker und chronisch Kranker vor. Der Beschwerdef眉hrer macht zweitens geltend, das Bundessozialgericht habe Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, weil es bei seinem Urteil vom 6. November 2008 von einer Richtervorlage an den Europ盲ischen Gerichtshof abgesehen habe. Der Beschwerdef眉hrer sieht drittens einen Versto脽 gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG auch darin, dass Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses eine hinreichende demokratische Legitimation fehle und dessen Richtlinienkompetenz gegen Art. 20 Abs. 2 und Art. 80 Abs. 1 GG 惫别谤蝉迟辞脽别.
In dem Verfahren haben das Bundessozialgericht, das Bundesministerium f眉r Gesundheit, der Bundesverband der Arzneimittelhersteller e.V. als sachkundiger Dritter nach 搂 27a BVerfGG sowie die im Ausgangsverfahren beklagte Techniker Krankenkasse zu dem Beschwerdevorbringen Stellung genommen. Der Beschwerdef眉hrer hat seinerseits zur 脛u脽erung des Bundesministeriums f眉r Gesundheit Stellung genommen.
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II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt weder grunds盲tzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist die Annahme zur Durchsetzung der in 搂 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist teilweise unzul盲ssig, teilweise unbegr眉ndet.
1. Soweit der Beschwerdef眉hrer einen Versto脽 von 搂 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG bei chronisch kranken Versicherten r眉gt, ist die Verfassungsbeschwerde zul盲ssig, aber nicht begr眉ndet.
a) Der Beschwerdef眉hrer macht geltend, ihm als einem chronisch kranken Versicherten werde durch den gesetzlichen Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente eine erhebliche Sonderlast zur Konsolidierung der gesetzlichen Krankenversicherung auferlegt. Im Vergleich zu nur akut erkrankenden Versicherten erbr盲chten chronisch kranke Versicherte ein Sonderopfer, da sie au脽er den Kosten f眉r akute Erkrankungen, die alle Versicherten grunds盲tzlich gleich tr盲fen, auch noch die finanzielle Last der chronischen Krankheit zu tragen h盲tten. In seinem Fall mache die so definierte Zusatzlast eine monatliche Belastung von 28,80 EUR zus盲tzlich zu den Zuzahlungen nach den 搂搂 61, 62 SGB V aus. Das Sonderopfer sei durch finanzwirtschaftliche 脺berlegungen, 眉ber den geringen Durchschnittspreis von Arzneimitteln zur Selbstmedikation, 眉ber die Ausnahmeregelung des 搂 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V, 眉ber Aspekte der Arzneimittelsicherheit und auch 眉ber die Typisierungs- und Generalisierungsbefugnis des Gesetzgebers nicht zu rechtfertigen.
Chronisch Kranken wird kein Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit, hier der gesetzlichen Krankenversicherung, auferlegt. Zwar wird ein chronisch Kranker f眉r nicht verschreibungspflichtige Medikamente mehr aufwenden als ein nicht chronisch Kranker oder Gesunder. Allerdings wendet er diesen Betrag f眉r sich selbst auf. Schon deshalb ist der Begriff des Sonderopfers nicht naheliegend, weil dieser eine fremdn眉tzige Belastung erfasst. Wenn aber eine Person nur ihr selbst n眉tzliche Medikamente kauft, liegt darin kein Sonderopfer f眉r die Gemeinschaft. Etwas anderes k枚nnte nur gelten, wenn es verfassungsrechtlich vorgegeben w盲re, dass die gesetzliche Krankenversicherung, in der der Beschwerdef眉hrer pflichtversichert ist, s盲mtliche Gesundheitskosten ohne Ausnahme tragen m眉sste. Das ist aber nicht der Fall. Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verf眉gbar ist. Zumutbare Eigenleistungen k枚nnen verlangt werden (vgl. BVerfGE 115, 25 鈮46鈮).
b) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 鈮385鈮; stRspr). Er gilt sowohl f眉r ungleiche Belastungen als auch f眉r ungleiche Beg眉nstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 鈮17鈮; 126, 400 鈮416鈮 m.w.N.; 129, 49 鈮68鈮). Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 鈮396鈮; 105, 73 鈮110 ff., 133鈮), bei dem eine Beg眉nstigung dem einem Personenkreis gew盲hrt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 鈮431鈮; 112, 164 鈮174鈮; 126, 400 鈮416鈮 m.w.N.).
aa) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen f眉r den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willk眉rverbot beschr盲nkten Bindungen bis hin zu strengen Verh盲ltnism盲脽igkeitserfordernissen reichen k枚nnen (vgl. BVerfGE 117, 1 鈮30鈮; 122, 1 鈮23鈮; 126, 400 鈮416鈮 m.w.N.). Differenzierungen bed眉rfen stets der Rechtfertigung durch Sachgr眉nde, die dem Differenzierungsziel und dem Ausma脽 der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium ankn眉pft, sondern verlangt auch f眉r das Ma脽 der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. BVerfGE 124, 199 鈮220鈮; 129, 49 鈮68 f.鈮). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen k枚nnen (vgl. BVerfGE 55, 72 鈮88鈮; 88, 87 鈮97鈮; 93, 386 鈮397鈮; 99, 367 鈮389鈮; 105, 73 鈮110鈮; 107, 27 鈮46鈮; 110, 412 鈮432鈮; 129, 49 鈮69鈮).
Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verh盲ltnism盲脽igkeit orientierter verfassungsrechtlicher Pr眉fungsma脽stab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 鈮157鈮; 93, 319 鈮348 f.鈮; 107, 27 鈮46鈮; 126, 400 鈮416鈮 m.w.N.; 129, 49 鈮69鈮). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Pers枚nlichkeitsmerkmale ankn眉pft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr versch盲rfen, je weniger die Merkmale f眉r den Einzelnen verf眉gbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 鈮96鈮) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG ann盲hern (vgl. BVerfGE 124, 199 鈮220鈮). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 鈮96鈮). Im 脺brigen h盲ngt das Ma脽 der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 88, 87 鈮96鈮; 127, 263 鈮280鈮; 129, 49 鈮69鈮).
bb) (1) Ungleich behandelt werden Versicherte, die verschreibungspflichtige Medikamente einnehmen, und Versicherte, die nicht verschreibungspflichtige Medikamente einnehmen. W盲hrend erstere f眉r die verschreibungspflichtigen Medikamente nur Zuzahlungen leisten m眉ssen (搂搂 31, 61, 62 SGB V), m眉ssen letztere 鈥 vorbehaltlich der Ausnahmeregelung in 搂 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V 鈥 die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel auf eigene Kosten finanzieren (搂 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die Verschreibungspflicht kn眉pft an die Art des Medikaments an, so dass davon auszugehen ist, dass fast alle Versicherten sowohl zur Gruppe derer geh枚ren, die verschreibungspflichtige, als auch zur Gruppe derer, die nicht verschreibungspflichtige Medikamente einnehmen. Der Gesetzgeber unterliegt insofern keiner strengen Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG.
(2) Diese Ungleichbehandlung zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten, die f眉r chronisch Kranke tats盲chlich h枚here Zuzahlungen nach sich zieht, ist gerechtfertigt. Ob ein Medikament verschreibungspflichtig ist oder nicht, entscheidet sich in erster Linie nach den Kategorien der Arzneimittelsicherheit. 搂 48 Gesetz 眉ber den Verkehr mit Arzneimitteln 鈥 Arzneimittelgesetz (AMG) 鈥 in Verbindung mit 搂 1 Verordnung 眉ber die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln 鈥 ArzneimittelverschreibungsVO 鈥 dient dem Schutz der Bev枚lkerung. Die Normen sollen sicherstellen, dass Arzneimittel, die gesundheitliche Risiken in sich bergen, nur 眉ber diejenigen Heilpersonen angewendet werden, die ihre Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen mit anderen Mitteln, Gegenanzeigen und sonstige Gefahren genau kennen. Verschreibungspflichtige Arzneimittel sind stark wirksame Arzneimittel, von denen eine Gesundheitsgef盲hrdung ausgeht, wenn sie ohne 盲rztliche 脺berwachung eingenommen werden (Hauck/Haines-Gerlach, SGB V, 搂 34 Rn. 12). Von nicht verschreibungspflichtigen, also nicht stark wirksamen apothekenpflichtigen Arzneimitteln (搂 43 AMG), geht diese Gef盲hrdung nicht aus. Der rechtlich nicht gebundene Preis solcher Arzneimittel 眉bernimmt hier eine Steuerungsfunktion bei der Selbstmedikation. Der Gesetzgeber bedient sich mit der Verschreibungspflicht somit eines Kriteriums, das in einem gro脽en, sich in st盲ndiger Entwicklung befindlichen und von hoch spezialisierten Fachkenntnissen gepr盲gten Markt prim盲r die Funktion hat, Arzneimittelsicherheit zu gew盲hrleisten, auch mit dem Ziel, die finanzielle Inanspruchnahme der gesetzlichen Krankenversicherung zu steuern. Insofern ist das Kriterium nach seiner Genese nicht zielgenau. Es ist aber auch nicht sachwidrig, sondern zur D盲mmung der Kosten im Gesundheitswesen erforderlich und auch geeignet.
(3) Die Differenzierung ist auch im engeren Sinne verh盲ltnism盲脽ig, denn die Belastung mit den Zusatzkosten f眉r nicht verschreibungspflichtige Medikamente steht jedenfalls hier in einem angemessenen Verh盲ltnis zu den vom Gesetzgeber mit dieser Differenzierung verfolgten Zielen. Da das hier in Rede stehende Medikament ohne 盲rztliche Verschreibung erh盲ltlich ist und zur Gruppe der Medikamente mit typischerweise geringem Preis geh枚rt, ist es den Versicherten grunds盲tzlich zumutbar, die Kosten hierf眉r selbst zu tragen. Es ist auch nichts daf眉r ersichtlich, dass im konkreten Fall dem Beschwerdef眉hrer die von ihm geltend gemachte Belastung von 28,80 EUR monatlich unzumutbar w盲re. Zudem ist gew盲hrleistet, dass f眉r solche nicht verschreibungspflichtigen Medikamente, die als Therapiestandard bei schwerwiegender Erkrankung anerkannt sind, die Krankenkasse ausnahmsweise die Kosten 眉bernimmt (搂 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Das gesetzliche Kriterium der fehlenden Verschreibungspflicht kann damit als sachlicher Ankn眉pfungspunkt f眉r den grunds盲tzlichen Ausschluss aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung dienen, soweit dem Versicherten damit zumutbare Eigenleistungen aufgeb眉rdet werden.
Schlie脽lich hat der Gesetzgeber Regelungen getroffen, um die Belastung der chronisch Kranken durch die Kosten f眉r Medikamente in Grenzen zu halten. Insofern werden chronisch Kranke und akut Erkrankte im Bereich der Zuzahlungen bei verschreibungspflichtigen Medikamenten (搂搂 61, 62 SGB V) ungleich behandelt. Das entspricht der allgemeinen Vorgabe des 搂 2a SGB V, den Bed眉rfnissen chronisch Kranker besonders Rechnung zu tragen. Bei der Zuzahlungsgrenze profitieren chronisch Kranke bei Inanspruchnahme von Vorsorgeuntersuchungen und bei therapiegerechtem Verhalten, da sie nach 搂 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V nur Zuzahlungen bis zur H枚he von 1 % statt 2 % des Bruttoeinkommens leisten m眉ssen.
cc) Der Gesetzgeber differenziert zudem zwischen schwerwiegenden und anderen Erkrankungen. Bei schwerwiegenden Erkrankungen, bei denen das Medikament zum Therapiestandard geh枚rt, k枚nnen auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden (搂 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
Auch diese Ungleichbehandlung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdef眉hrer ist zwar der Auffassung, die Ankn眉pfung an das Merkmal 鈥瀞chwerwiegende Erkrankung鈥 im Ausnahmetatbestand des 搂 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V sei ein singul盲rer Fremdk枚rper im System der gesetzlichen Krankenversicherung, der allenfalls als Einstieg in einen Systemwechsel gerechtfertigt werden k枚nnte. Doch m眉ssen die gesetzlichen Krankenkassen von Verfassungs wegen nicht alles leisten, was zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verf眉gbar ist (vgl. BVerfGE 115, 25 鈮46鈮). Vielmehr ist die Schwere der Erkrankung im Rahmen eines Krankenversicherungssystems ein naheliegendes Sachkriterium, um innerhalb des Leistungskatalogs zu differenzieren und die N盲he zwischen chronischen Krankheiten und den in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG spezifisch gesch眉tzten Behinderungen (vgl. dazu BVerfGE 96, 288 鈮301鈮) zu ber眉cksichtigen. Mit 搂 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist eine Versorgung schwerwiegender Erkrankungen auch chronisch Kranker in gleicher Weise wie f眉r nicht chronisch kranke Menschen gew盲hrleistet. Unangemessene H盲rten, die sich daraus f眉r chronisch Kranke ergeben w眉rden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
dd) Die angegriffenen Differenzierungen im Rahmen des SGB V sind auch nicht deshalb unverh盲ltnism盲脽ig, weil keine (weitere) H盲rteklausel vorhanden ist. Vorliegend geht es um ein Arzneimittel, dessen Preis 眉ber dem vom Gesetzgeber angenommenen Durchschnittspreis nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von 11 EUR (BTDrucks 15/1525, S. 86) liegt. Dass es im Fall des Beschwerdef眉hrers sozial nicht vertretbar ist, eine sich f眉r ihn ergebende Belastung von 28,80 EUR monatlich zu tragen, l盲sst sich aber nicht feststellen, denn zu den finanziellen Verh盲ltnissen des Beschwerdef眉hrers ist nichts, weder zu seinem Einkommen noch zu seinem Verm枚gen, vorgetragen.
Aus der gesetzlichen Begrenzung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags in 搂 242 SGB V auf maximal 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen, im Jahr 2009 also auf h枚chstens 36,75 EUR monatlich, ergibt sich entgegen dem Vortrag des Beschwerdef眉hrers nichts anderes. Dort soll die Beitragszahlung der Mitglieder 眉ber die Beitragsbemessungsgrenze beschr盲nkt und damit der Transfereffekt der Beitragsleistung im System der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt werden, hier wird der Versicherte an der Kostentragung von Arzneimitteln 眉ber Zuzahlungen beteiligt oder muss deren Kosten nach 搂 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V sogar vollst盲ndig selbst tragen.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegr眉ndet, soweit ein Versto脽 gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch unterlassene Vorlage an den Gerichtshof der Europ盲ischen Gemeinschaften ger眉gt wird.
Der Gerichtshof der Europ盲ischen Gemeinschaften ist gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das nationale Gericht ist unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 鈮192 f.鈮). Das Bundesverfassungsgericht 眉berpr眉ft allerdings nur, ob die Vorlagepflicht in offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt worden ist (vgl. BVerfGE 82, 159 鈮195鈮; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2009 鈥 1 BvR 2163/08). Danach stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht einen Versto脽 gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Zust盲ndigkeitsnormen nur, wenn sie bei verst盲ndiger W眉rdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verst盲ndlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 鈮194鈮; 126, 286 鈮315鈮).
Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschl盲gige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage m枚glicherweise noch nicht ersch枚pfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte M枚glichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erst verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen F盲llen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise 眉berschritten hat (vgl. BVerfGE 82, 159 鈮195 f.鈮; 126, 286 鈮317鈮; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010 鈥 1 BvR 230/09, NJW 2010, S. 1268 鈮1269鈮). Dabei kommt es f眉r die Pr眉fung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des f眉r den Streitfall ma脽geblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV durch das Fachgericht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010, a.a.O.). Dies entspricht dem Beschluss des Zweiten Senats, der eine vertretbare Beantwortung der entscheidungserheblichen Frage verlangt (vgl. BVerfGE 126, 286 鈮317鈮).
Das Fachgericht hat dabei Gr眉nde anzugeben, die zeigen, ob es sich hinsichtlich des europ盲ischen Rechts ausreichend kundig gemacht hat, und so dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Ma脽stab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erm枚glichen (vgl. BVerfGK 8, 401 鈮405鈮; 10, 19 鈮31鈮; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2001 鈥 1 BvR 1036/99, NJW 2001, S. 1267 鈮1268鈮; Beschl眉sse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 鈥 1 BvR 2036/05, NVwZ 2007, S. 942 鈮945鈮; vom 20. Februar 2008 鈥 1 BvR 2722/06, NVwZ 2008, S. 780 鈮781鈮 und vom 25. Februar 2010, a.a.O.).
Die angegriffene Entscheidung des Bundessozialgerichts l盲sst erkennen, dass es sich hinsichtlich des europ盲ischen Rechts kundig gemacht und eine Vorlage in Erw盲gung gezogen, aber begr眉ndet abgelehnt hat. Das Bundessozialgericht sieht die Frage, ob 搂 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit der Richtlinie 89/105/EWG vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Ma脽nahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln f眉r den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (Transparenz-Richtlinie) vereinbar ist, als gekl盲rt an. Der grunds盲tzliche gesetzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nach 搂 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V unterfalle nicht 鈥 wie ger眉gt 鈥 Art. 7 der Transparenz-Richtlinie. Der Gerichtshof der Europ盲ischen Gemeinschaften habe in der 鈥濸ohl-Boskamp鈥-Entscheidung (Urteil vom 26. Oktober 2006 鈥 C-317/05 鈥, EuGHE I 2006, 10611, Rn. 35) die von der gesetzlichen Regel abweichende Ausnahmeentscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach 搂 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V unter Art. 6 Nr. 2 der Transparenz-Richtlinie subsumiert, also unter den Begriff der beh枚rdlichen Positivliste. Der gesetzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente in 搂 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V falle nicht unter Art. 7 der Transparenz-Richtlinie zur beh枚rdlichen Negativliste, denn die Entscheidung, nicht verschreibungspflichtige Medikamente aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung herauszunehmen, werde nicht von einer Beh枚rde, sondern vom Gesetzgeber selbst getroffen. Die Verschreibungspflicht habe der Gerichtshof in der Doc Morris-Entscheidung (Urteil vom 11. Dezember 2003 鈥 C 322/01 鈥, EuGHE I 2003, 14887, Rn. 112 ff.) als Ankn眉pfungspunkt f眉r Differenzierungen genommen und damit gebilligt.
Die Argumentation des Bundessozialgerichts entspricht der Systematik der Transparenz-Richtlinie und liegt auf der Linie der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Pohl-Boskamp. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt, weil das Bundessozialgericht in nachvollziehbarer Auslegung des f眉r den Streitfall ma脽geblichen materiellen Unionsrechts unter konsequenter Beachtung der dazu vorliegenden Rechtsprechung die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vertretbar gehandhabt hat.
Zur Frage, ob der Beschwerdef眉hrer sich auf die Begr眉ndungs-, Bekanntmachungs- und Belehrungsanforderungen des Art. 7 der Transparenz-Richtlinie (Ausschluss bestimmter Arzneimittel oder Arzneimittelkategorien durch beh枚rdliche Entscheidung, beh枚rdliche Negativlisten) berufen kann, hat das Bundessozialgericht nicht Stellung genommen. Das ist nicht zu beanstanden, weil die Norm insoweit nicht entscheidungserheblich war. Denn der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel beruht auf einer gesetzlichen, nicht auf einer beh枚rdlichen Entscheidung.
3. Unzul盲ssig ist die Verfassungsbeschwerde, insoweit der Beschwerdef眉hrer mit der R眉ge einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG die demokratische Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Rechtsetzung bestreitet. Dazu fehlt es an der Selbstbetroffenheit des Beschwerdef眉hrers. Dieser hat nicht vorgetragen, dass es sich bei seiner Erkrankung um eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des 搂 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V handelt, f眉r die das hier in Rede stehende Medikament als Therapiestandard anerkannt werden m眉sste. Selbst wenn die Normsetzungsbefugnis des Gemeinsamen Bundesausschusses nach 搂 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gen眉gen sollte 鈥 wozu sich das Bundesverfassungsgericht noch nicht abschlie脽end ge盲u脽ert hat 鈥, so wirkte sich dies auf die Position des Beschwerdef眉hrers nicht aus, weil der Ausschluss des nicht verschreibungspflichtigen Medikaments auf einer Entscheidung des Gesetzgebers, nicht des Gemeinsamen Bundesausschusses beruht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Unterschriften
Kirchhof, Schluckebier, Baer
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Fundstellen
亿兆体育-Index 3550465 |
DB 2013, 18 |
NJW 2013, 1220 |
NVwZ 2013, 8 |
WzS 2013, 53 |
ZAP 2013, 122 |
ArztR 2013, 135 |
D脰V 2013, 238 |
KrV 2013, 64 |
NJ 2013, 4 |
NZS 2013, 297 |
NZS 2013, 5 |
SGb 2013, 270 |
DVBl. 2013, 3 |
GesR 2013, 245 |
PharmaR 2013, 119 |
A&R 2013, 27 |