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Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach 搂 1612 b Abs. 5 BGB
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Leitsatz (amtlich)
1. 搂 1612 b Abs. 5 BGB verst枚脽t nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit er zur Sicherung des Existenzminimums des unterhaltsberechtigten Kindes die Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt von der Leistungsf盲higkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils abh盲ngig macht und diesen vor dem betreuenden Elternteil verpflichtet, seinen Kindergeldanteil zur Deckung eines Defizits beim Kindesunterhalt einzusetzen.
2. Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gebietet dem Gesetzgeber, bei der von ihm gew盲hlten Ausgestaltung eines Familienleistungsausgleichs Normen zu schaffen, die auch in ihrem Zusammenwirken dem Grundsatz der Normenklarheit entsprechen. Dem gen眉gen die das Kindergeld betreffenden Regelungen in ihrer sozial-, steuer- und familienrechtlichen Verflechtung immer weniger.
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Normenkette
GG Art.听3 Abs. 1, Art.听6 Abs.听1, 2 S盲tze听1-2, Art.听2 Abs. 1, Art.听20 Abs. 3; BGB 搂 1612b Abs.听1, 5; Gew脛chtG Art. 1 Nr. 2; EStG 搂 32 Abs. 6; BSHG 搂 76 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tenor
- 搂听1612b Absatz听5 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur 脛chtung der Gewalt in der Erziehung und zur 脛nderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2.听November 2000 (Bundesgesetzblatt听I Seite 1479) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
- Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1749/01 wird zur眉ckgewiesen.
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Tatbestand
A.
Die Richtervorlage und die Verfassungsbeschwerde betreffen die Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach 搂听1612b Abs.听5 BGB.
I.
Zum Ausgleich der mit dem Unterhalt und der Betreuung von Kindern verbundenen Belastungen erhielten Eltern bis Ende 1974 Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und Kinderfreibetr盲ge nach dem Einkommensteuergesetz (EStG). Das Einkommensteuerreformgesetz vom 5.听August 1974 (BGBl I S.听1769) ersetzte ab 1975 diese beiden Ausgleichsma脽nahmen durch einen einheitlichen Familienlastenausgleich in Form eines vom Elterneinkommen unabh盲ngigen gestaffelten Kindergeldes. Hierdurch erhielt das Kindergeld neben seiner Bestimmung als staatlicher Sozialleistung zum Ausgleich wirtschaftlicher Belastungen, die Eltern durch die Sorge f眉r ihre Kinder entstehen, zus盲tzlich die Funktion, die Minderung der Leistungsf盲higkeit von Steuerpflichtigen durch den Unterhalt ihrer Kinder auszugleichen (vgl. BVerfGE 82, 60 鈮78鈮). Auch die Wiedereinf眉hrung von Kinderfreibetr盲gen brachte die damit geschaffene Doppelfunktion des Kindergeldes nicht wieder zum Wegfall. Das Jahressteuergesetz 1996 vom 11.听Oktober 1995 (BGBl I S.听1250), mit dem das Existenzminimum eines Kindes nunmehr durch den Kinderfreibetrag oder durch Kindergeld steuerlich freigestellt werden sollte, bestimmte mit der Einf眉gung von 搂听31 EStG, dass das Kindergeld der F枚rderung der Familie dient, soweit es zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums nicht erforderlich ist (Art.听1 Nr.听27). Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 10.听November 1998 zur steuerlichen Ber眉cksichtigung des Kinderexistenzminimums (BVerfGE 99, 246; 99, 268; 99, 273) erfolgte mit dem Gesetz zur Familienf枚rderung vom 22.听Dezember 1999 (BGBl I S.听2552) und dem Zweiten Gesetz zur Familienf枚rderung vom 16.听August 2001 (BGBl I S.听2074) eine Neuregelung der steuerlichen Freistellung des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarfs f眉r ein Kind bei gleichzeitiger Anhebung des Kindergeldes, das neben seiner steuerlichen Ausgleichsfunktion weiterhin als Sozialleistung der Familienf枚rderung dient (vgl. 搂听31 Abs.听1 Satz听2 EStG). Die nach 搂听32 Abs.听6 Satz听2 und 3 EStG verdoppelten Freibetr盲ge f眉r den Bedarf eines Kindes stehen nicht steuerlich zusammen veranlagten Eltern jeweils h盲lftig zu (vgl. 搂听32 Abs.听6 Satz听6 EStG).
Demgegen眉ber wird das Kindergeld insgesamt nur einem anspruchsberechtigten Elternteil gew盲hrt (搂听3 Abs.听1 BKGG i.d.F. der Bekanntmachung vom 31.听Januar 1994, BGBl I S.听168). Leben Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt mit dem Kind, wird das Kindergeld dem Elternteil gew盲hrt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (搂听3 Abs.听2 Satz听1 BKGG). Um sicherzustellen, dass auch dem Elternteil, der das Kind nicht betreut, sondern ihm gegen眉ber zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet ist, durch das Kindergeld ein finanzieller Ausgleich seiner Unterhaltslast zugute kommt, bestimmte schon 搂听1615g BGB 鈥撎齟ingef眉hrt durch das Gesetz 眉ber die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.听August 1969 (BGBl I S.听1243, 1246)听鈥 jedenfalls f眉r den Unterhalt nichtehelicher Kinder, dass das einem anderen als dem Vater ausgezahlte Kindergeld zur H盲lfte auf den Regelbedarf des Kindes anzurechnen sei. Mit dem Kindesunterhaltsgesetz vom 6.听April 1998 (BGBl I S.听666) ist die Ber眉cksichtigung von Kindergeld beim Kindesunterhalt f眉r eheliche und nichteheliche Kinder vereinheitlicht worden. Nunmehr regelt 搂听1612b BGB in der Fassung des Gesetzes zur 脛chtung der Gewalt in der Erziehung und zur 脛nderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2.听November 2000 (BGBl I S.听1479) in Absatz听1, dass das auf ein Kind entfallende Kindergeld, wenn es nicht an den Barunterhaltspflichtigen ausgezahlt wird, h盲lftig auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes anzurechnen ist, damit 眉ber diese Anrechnung auch dem Barunterhaltspflichtigen sein Anteil am Kindergeld zukommt. Diese Anrechnungsregelung ist zugleich in 搂听1612b Abs.听5 BGB um eine Ausnahme erg盲nzt worden. Danach unterbleibt die Kindergeldanrechnung nach Absatz听1, soweit der Unterhaltspflichtige au脽er Stande ist, Unterhalt in einer bestimmten H枚he zu zahlen, die im Kindesunterhaltsgesetz mit dem Regelbetrag nach der Regelbetrag-Verordnung angegeben wurde.
Hiermit sollte sichergestellt werden, dass der betreuende Elternteil mindestens 眉ber den Regelbetrag und seinen eigenen Kindergeldanteil verf眉gen kann, um den Lebensunterhalt des Kindes zu sichern. Der Ausgleichsberechtigte wird dabei steuerrechtlich so behandelt, als habe er seinen h盲lftigen Kindergeldanteil nach Absatz听1 zwar erhalten, aber ganz oder teilweise zur Erf眉llung seiner Unterhaltsverpflichtung eingesetzt (vgl. BTDrucks听13/7338, S.听30). Mit der Begr眉ndung, dass die Regelbetr盲ge nach der Regelbetrag-Verordnung hinter dem Existenzminimum von Kindern zur眉ckblieben, wurde darauf verzichtet, den Regelbetrag als im Regelfall bedarfsgerechten Unterhalt zu definieren (vgl. BTDrucks听13/9596, S.听31).
Gesetzliche Grundlage f眉r die Regelbetrag-Verordnung ist der mit dem Kindesunterhaltsgesetz neu eingef眉hrte 搂听1612 BGB, nach dem ein minderj盲hriges Kind von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung verlangen kann (Abs.听1). Die Regelbetr盲ge werden in der Regelbetrag-Verordnung nach dem Alter von Kindern 眉ber Altersstufen gestaffelt (Abs.听3), sollen sich entsprechend der Entwicklung des durchschnittlich verf眉gbaren Arbeitsentgelts jedes zweite Jahr 盲ndern und werden nach bestimmten Berechnungsvorgaben durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz angepasst (Abs.听4). Sie betragen derzeit f眉r ein Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 188 beziehungsweise 174听鈧 (altes Bundesgebiet/Beitrittsgebiet), f眉r ein Kind bis zur Vollendung des 12.听Lebensjahres 228 beziehungsweise 211听鈧 und vom 13.听Lebensjahr an 269 beziehungsweise 249听鈧 (搂搂听1 und 2 Regelbetrag-Verordnung i.d.F. der Verordnung vom 8.听Mai 2001, BGBl I S.听842).
Im Zuge der Beratungen des Entwurfs eines Gesetzes zur 脛chtung der Gewalt in der Erziehung (BTDrucks听14/1247) im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages wurde ein 脛nderungsantrag eingebracht, mit dem eine Anhebung der in 搂听1612b Abs.听5 BGB genannten Bezugsgr枚脽e auf 130听% des Regelbetrages erreicht werden sollte. Nach einer 枚ffentlichen Anh枚rung des Rechtsausschusses und des mitberatenden Ausschusses f眉r Familie, Senioren, Frauen und Jugend, bei der neben Kritik an der neuen Bezugsgr枚脽e und verfassungsrechtlichen Bedenken auch der Vorschlag unterbreitet wurde, die Regelbetr盲ge selbst entsprechend anzuheben, empfahl der Rechtsausschuss, die Grenze, bis zu der eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleiben soll, in 搂听1612b Abs.听5 BGB auf 135听% des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung anzuheben (BTDrucks听14/3781, S.听4).
Zur Begr眉ndung f眉hrte er aus, in Erg盲nzung der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das Gesetz zur Familienf枚rderung seien die Alleinerziehenden nun auch unterhaltsrechtlich zu entlasten. Dies sei umso dringender angezeigt, als nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die fr眉her der Entlastung dienende Vorschrift des 搂听33c EStG wegen deren Unvereinbarkeit mit Art.听6 GG entfallen sei. Erst durch eine solche unterhaltsrechtliche Neuregelung k枚nne sichergestellt werden, dass das Existenzminimum des Kindes nicht nur steuerrechtlich freigestellt werde, sondern auch Ankn眉pfungspunkt f眉r die Verteilung und Verwendung des Kindergeldes werde. Eine Anrechnung des Kindergeldes habe zu unterbleiben, soweit der f眉r den Unterhalt des Kindes zur Verf眉gung stehende Betrag, also der tats盲chlich geschuldete Unterhalt, hinter dem Barexistenzminimum des Kindes zur眉ckbleibe. Der h盲lftige Kindergeldanteil werde k眉nftig nur angerechnet, soweit er zusammen mit dem tats盲chlich geschuldeten Unterhalt das Barexistenzminimum 眉bersteige. Diese Regelung erscheine im Interesse des Kindes sachgerecht. Der neue 搂听1612b Abs.听5 BGB f眉hre auf diese Weise zu einer ge盲nderten Verwendung des Kindergeldes unter 脺bernahme des Bar-existenzminimums als ma脽geblicher Grenze, ohne dass von der in 搂听1612b Abs.听1 BGB angeordneten Halbteilung des Kindergeldes abgewichen werde. Der Barunterhaltsleistende werde jedoch so lange verpflichtet, die ihm zustehende H盲lfte des Kindergeldes f眉r den Unterhalt des Kindes zu verwenden, bis das Barexistenzminimum des Kindes gesichert sei. Unber眉hrt bleibe hiervon das Erfordernis, in Mangelf盲llen auch den notwendigen Selbstbehalt des Barunterhaltsverpflichteten zu wahren. Der Entwurf verzichte darauf, das Barexistenzminimum des Kindes autonom zu definieren. Ein eingehender Abgleich der Entwicklung der Betr盲ge des Existenzminimums einerseits sowie der Regelbetr盲ge andererseits habe ergeben, dass die ohnehin beizubehaltenden Regelbetr盲ge eine treffsichere Rechengrundlage abg盲ben und dass sich hiernach das Existenzminimum mit 135听% des jeweiligen, nach Altersgruppen gestaffelten Regelbetrages darstellen lasse (vgl. BTDrucks听14/3781, S.听7听f.).
Die vom Rechtsausschuss vorgeschlagene Fassung des 搂听1612b Abs.听5 BGB wurde am 6.听Juli 2000 vom Bundestag beschlossen. Zugleich nahm der Bundestag eine ebenfalls vom Rechtsausschuss empfohlene Entschlie脽ung an, mit der die Bundesregierung gebeten wurde, das geltende Unterhaltsrecht, insbesondere hinsichtlich der Abstimmung seiner Inhalte mit sozial- und steuerrechtlichen Parallelregelungen sowie der Auswirkungen der in 搂听1612b Abs.听5 BGB vorgeschlagenen 脛nderungen in der Praxis, gr眉ndlich zu 眉berpr眉fen und Vorschl盲ge zu seiner Neuregelung einzubringen (vgl. BTDrucks听14/3781, S.听3; Plenarprotokoll听14/114, S.听10899). Der Bundesrat beschloss in seiner Sitzung vom 29.听September 2000, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen (Plenarprotokoll听754, S.听349). Das Gesetz zur 脛chtung der Gewalt in der Erziehung und zur 脛nderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2.听November 2000 ist nach seinem Art.听5 Abs.听1 Satz听2 hinsichtlich der 脛nderung des 搂听1612b Abs.听5 BGB am 1.听Januar 2001 in Kraft getreten.
搂听1612b BGB lautet nun:
Anrechnung von Kindergeld
(1)听Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur H盲lfte anzurechnen, wenn an den barunterhaltspflichtigen Elternteil Kindergeld nicht ausgezahlt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist.
(2)听bis (4)听鈥
(5)听Eine Anrechnung des Kindergelds unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige au脽erstande ist, Unterhalt in H枚he von 135 Prozent des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Kindergeld sozialhilferechtlich anrechenbares Einkommen (vgl. BVerwGE 94, 326 鈮328鈮) und vorrangig zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Dies gilt auch f眉r den um den Kindergeldanteil nach 搂听1612b Abs.听5 BGB aufgestockten Kindesunterhalt. Allerdings bleibt nach 搂听76 Abs.听2 Nr.听5 BSHG das Kindergeld in H枚he von 10,25听鈧 f眉r ein Kind von der Anrechnung des sozialhilferechtlich relevanten Einkommens eines Haushalts ausgenommen. Die Regelung ist bis zum 30.听Juni 2005 befristet.
II.
1.听a)听Im Verfahren 1 BvL 1/01 erhob das im Februar 1998 geborene und vom zust盲ndigen Jugendamt vertretene Kind Klage auf Feststellung der Vaterschaft gegen den Beklagten des Ausgangsverfahrens und auf Zahlung von Kindesunterhalt, den es ab Januar 2001 bis einschlie脽lich Januar 2004 in H枚he von 100听% des jeweiligen Regelbetrages abz眉glich eines reduzierten Kindergeldanteils und ab Februar 2004 ohne Anrechnung von Kindergeld geltend macht. Mit Teilurteil stellte das Amtsgericht den Beklagten als Vater des Kindes fest und verurteilte diesen zur Zahlung von Kindesunterhalt in H枚he von 100听% des Regelbetrages nach 搂听2 der Regelbetrag-Verordnung abz眉glich des h盲lftigen Kindergeldes.
b)听Im 脺brigen hat das Gericht das Verfahren ausgesetzt und beschlossen, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit von 搂听1612b Abs.听5 BGB insbesondere mit Art.听3 Abs.听1 in Verbindung mit Art.听6 Abs.听1 und 2 GG einzuholen.
Der Ausschluss der h盲lftigen Kindergeldanrechnung oder die nur teilweise Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhalt entgegen der Leistungsf盲higkeit des Unterhaltsverpflichteten versto脽e gegen das Gebot der Gleichbehandlung aus Art.听3 Abs.听1 GG. 搂听1612b Abs.听5 BGB kn眉pfe an die Einkommensverh盲ltnisse barunterhaltspflichtiger Eltern an. Unterhaltspflichtige mit weniger als etwa 3.500听DM monatlichem Nettoeinkommen w眉rden schlechter gestellt als Unterhaltspflichtige mit h枚herem Verdienst. Auch innerhalb der schlechter gestellten Gruppe finde eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung statt, da die H枚he der teilweisen Kindergeldanrechnung mit zunehmendem Einkommen steige. Die Betroffenen seien nur sehr bedingt in der Lage, durch ihr Verhalten auf die Unterscheidung Einfluss zu nehmen. Unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten sei die Unsachlichkeit der Differenzierung evident.
Die Schlechterstellung einkommensschwacher Barunterhaltspflichtiger untereinander und gegen眉ber einkommensst盲rkeren Unterhaltspflichtigen sowie gegen眉ber den Erziehungsunterhalt Leistenden m眉sse sich unter Ber眉cksichtigung der Verpflichtung des Gesetzgebers aus Art.听6 Abs.听1 und 2 GG rechtfertigen. Warum die Ziele der Neuregelung, die unterhaltsrechtliche Entlastung Alleinerziehender und die Sicherung des Existenzminimums des Kindes, gerade zu Lasten der Einkommensschw盲chsten unter den Barunterhaltspflichtigen bef枚rdert werden sollten, sei den Gesetzesmotiven nicht zu entnehmen. Mit der Regelung komme der Gesetzgeber auch nicht der steuerrechtlichen Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums von Familien und Kindern nach. Er konterkariere vielmehr die dem Kindergeld gegebene Zweckbestimmung als vorweggenommene Steuererstattung. Die Vorschrift versto脽e damit letztlich gegen das Willk眉rverbot. Der Gesetzgeber h盲tte seine Ziele in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise durch eine Erh枚hung des Kindergeldes auf mindestens 135听% des niedrigsten Regelbedarfs oder durch Anhebung der Regelbetr盲ge auf das Niveau von 135听% erreichen k枚nnen.
2.听Im Verfahren 1 BvR 1749/01 ist der Beschwerdef眉hrer Vater eines 1992 geborenen Kindes, das im Ausgangsverfahren beantragte, einen Unterhaltstitel gegen ihn aus dem Jahre 1993 im vereinfachten Verfahren abzu盲ndern.
a)听Das Amtsgericht folgte dem Antrag insoweit, als es den Beschwerdef眉hrer verpflichtete, von Januar bis einschlie脽lich Juni 2001 Unterhalt in H枚he von 100听% des Regelbetrages der 2. Altersstufe ohne Anrechnung von Kindergeld zu zahlen. Ab Juli 2001 sei auf den Unterhalt das h盲lftige Kindergeld anzurechnen, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135听% des Regelbetrages 眉bersteige.
Die hiergegen vom Beschwerdef眉hrer erhobene sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht zur眉ck. Es best眉nden keine Zweifel an der Verfassungsm盲脽igkeit des 搂听1612b Abs.听5 BGB. Die Neuregelung versto脽e nicht gegen Art.听6 Abs.听1 GG. Sie diene dem Schutz der Kinder getrennt lebender Eltern und der Sicherung ihres existenziellen materiell-wirtschaftlichen Bedarfs. Es sei nicht richtig, dass der Beschwerdef眉hrer das Existenzminimum des Kindes nicht steuerlich ber眉cksichtigt erhalte und deshalb in seinem Elternrecht verletzt sei. Das Existenzminimum entspreche betragsm盲脽ig dem h盲lftigen Kinderfreibetrag, den der Beschwerdef眉hrer auch steuerlich geltend mache. Wenn der Steuervorteil nicht den Betrag des h盲lftigen Kindergeldes erreiche, ber眉hre das den Anspruch des Beschwerdef眉hrers auf Kindergeld nicht. Kindergeld sei immer dann zweckgebundene Sozialleistung, wenn anders der existenzielle Bedarf des Kindes gef盲hrdet w盲re. Das Kindergeld flie脽e dem Beschwerdef眉hrer nach 搂听1612b Abs.听5 BGB wirtschaftlich zwar nicht unmittelbar, aber mittelbar zu, da ihm in dieser H枚he Teilunterhaltszahlungen an das Kind gutgeschrieben w眉rden.
Die Neuregelung versto脽e auch nicht gegen Art.听1 Abs.听1 GG. Der eigene Bedarf des Beschwerdef眉hrers bleibe unangetastet. Es sei von Verfassungs wegen nicht geboten, dem Beschwerdef眉hrer seinen Kindergeldanteil ungek眉rzt zu belassen, um ihm die Erf眉llung seiner Umgangsverpflichtung gegen眉ber dem Kind wirtschaftlich zu erleichtern. Die damit verbundenen Kosten k枚nnten vielmehr als notwendiger Aufwand im Sinn von 搂听1603 BGB in Ansatz gebracht und bei der Ermittlung des verf眉gbaren Einkommens ber眉cksichtigt werden.
Art.听3 Abs.听1 GG sei ebenfalls nicht verletzt. Nicht ein Gleichheitsversto脽, sondern zwingende Konsequenz des Gleichbehandlungsgebots sei, dass die Zweckbestimmung in 搂听1612b Abs.听5 BGB den Barunterhaltspflichtigen und nicht den betreuenden Elternteil treffe. Damit werde dessen bisherige Ungleichbehandlung beseitigt, die darin gelegen habe, dass er seinen Kindergeldanteil auf den Bedarf des Kindes habe verwenden m眉ssen, wenn der Barunterhaltspflichtige den Mindestbedarf des Kindes nicht habe decken k枚nnen. Dies aber habe dem Grundsatz widersprochen, dass der betreuende Elternteil mit der Betreuung seiner Unterhaltspflicht in vollem Umfang nachkomme und nicht dar眉ber hinaus noch Barunterhalt schulde, denn Bar- und Betreuungsunterhalt seien gleichwertig. Insofern stelle die Neuregelung nur ein systemgerechtes Gleichgewicht her. Auch versto脽e nicht gegen das Gleichheitsgebot, dass sozial schw盲chere Unterhaltsschuldner mehr von ihrem Kindergeld auf den Unterhalt verwenden m眉ssten als solche in wirtschaftlich g眉nstigeren Verh盲ltnissen. Dies sei der Preis f眉r den Versuch, das Gef盲lle der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen f眉r Kinder je nach famili盲rer Herkunft zu verringern und ihnen jedenfalls das Existenzminimum zu sichern.
b)听Gegen die gerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen 搂听1612b Abs.听5 BGB richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef眉hrers, mit der er eine Verletzung seiner Rechte aus Art.听3 Abs.听1 sowie Art.听6 Abs.听1 und 2 GG 谤眉驳迟.
Die Regelung versto脽e gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil sie denen, die den vollen Regelunterhalt leisten k枚nnten, ihren Kindergeldanteil im Wege der Anrechnung belasse im Gegensatz zu denen, bei denen die Anrechnung unterbleibe, weil sie aufgrund ihrer Einkommensverh盲ltnisse nicht zur Zahlung des vollen Regelunterhalts in der Lage seien. Auch innerhalb der leistungsgeminderten Gruppe komme es zu einer Ungleichbehandlung, da die H枚he der Anrechnung des Kindergeldes mit gr枚脽erer Leistungsf盲higkeit zunehme. Entgegen der Leistungsf盲higkeit erfolge insoweit gerade bei denen keine Anrechnung, die besonders schlecht gestellt seien. Schlie脽lich benachteilige die Regelung Barunterhaltspflichtige gegen眉ber den betreuenden Elternteilen, die nicht zum Einsatz ihres Kindergeldanteils f眉r den Kindesunterhalt verpflichtet w眉rden. Dies sei nicht gerechtfertigt. Die Regelung f眉hre im Ergebnis weder zur vom Oberlandesgericht angenommenen Systemgerechtigkeit noch zum Abbau des Gef盲lles zwischen Kindern aus gut situierten und sozial schwachen Familien. Die Sicherung des Existenzminimums rechtfertige nicht, entgegen der Leistungsf盲higkeit Unterhaltspflichtige schlechter zu stellen. Zudem h盲tte das gesetzgeberische Ziel mit anderen Mitteln, zum Beispiel der Erh枚hung des Kindergeldes bei gleichzeitiger Anhebung des Regelbetrages auf das Niveau des Existenzminimums, erreicht werden k枚nnen. Anhaltspunkte f眉r eine Gef盲hrdung des Existenzminimums von Kindern ohne die Regelung des 搂听1612b Abs.听5 BGB seien im 脺brigen nicht ersichtlich.
Des Weiteren versto脽e die Norm gegen Art.听6 Abs.听1 und 2 GG, weil sie dem barunterhaltspflichtigen Elternteil die Aus眉bung seines Umgangsrechts mit dem Kind in verfassungsrechtlich unzul盲ssiger Weise erschwere. Dadurch, dass ihm sein Kindergeldanteil nicht mehr zur Verf眉gung stehe, entfalle die M枚glichkeit, damit den Umgang mit seinem Kind finanziell zu bestreiten, ohne dass dies steuerlich kompensiert w眉rde. Sowohl das Kindeswohl als auch das Elternrecht forderten aber eine gesetzliche Regelung, die den Umgang nicht aufgrund finanzieller Belastungen unangemessen erschwere. Die Sicherung des Existenzminimums eines Kindes einerseits und sein Umgangsrecht andererseits w眉rden nicht angemessen in Ausgleich gebracht und seien damit nicht geeignet, den Eingriff in die Rechte aus Art.听6 GG zu rechtfertigen.
III.
Zu den Verfahren haben das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, der Bundesgerichtshof, die Wissenschaftliche Vereinigung f眉r Familienrecht zusammen mit dem Deutschen Familiengerichtstag, das Deutsche Institut f眉r Jugendhilfe und Familienrecht, der Verband alleinerziehender M眉tter und V盲ter sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugend盲mter Stellung genommen.
1.听Die Bundesregierung h盲lt die Neuregelung des 搂听1612b Abs.听5 BGB f眉r verfassungsgem盲脽. Die Vorschrift solle im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.听November 1998 (BVerfGE 99, 216) daf眉r sorgen, dass das halbe Kindergeld zur Sicherung des Barexistenzminimums des Kindes verwendet werde und die andere H盲lfte dem betreuenden Elternteil verbleibe. Erst wenn dies sichergestellt sei, k枚nne das Kindergeld anderen Zwecken zur Verf眉gung stehen. Die Anrechnungsregelung sichere den Zweck der staatlichen Leistung. Der Barunterhaltspflichtige solle seinen Kindergeldanteil f眉r das Kind verwenden, statt es eigenen Zwecken zuzuf眉hren und damit die Sicherstellung des Existenzminimums f眉r das Kind dem betreuenden Elternteil oder der Allgemeinheit zu 眉berlassen. Er werde damit nicht unangemessen in Anspruch genommen, weil ihm auf jeden Fall der eigene notwendige Bedarf nach 搂听1603 Abs.听1 BGB belassen bleibe.
Eine Benachteiligung gegen眉ber dem betreuenden Elternteil liege nicht vor, da dieser seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Kindes voll erf眉lle. Ohne die Regelung w眉rde der betreuende Elternteil vielmehr 眉ber seinen bereits geleisteten Unterhalt hinaus zus盲tzlich finanziell belastet. Im 脺brigen habe er, wenn das Barexistenzminimum des Kindes selbst bei Nichtanrechnung des Kindergeldes durch den Barunterhalt nicht gedeckt ist, ebenfalls seine Kindergeldh盲lfte zur Deckung dieses Bedarfs einzusetzen. 搂听1612b Abs.听5 BGB regele allein die unterhaltsrechtliche Verwendung des Kindergeldes, ver盲ndere dagegen nicht die f眉r alle Familienangeh枚rigen insgesamt zur Verf眉gung stehenden Mittel. Sofern die Neuregelung die Wahrnehmung des Umgangs mit dem Kind erschwere, k枚nne diese Belastung bei der Leistungsf盲higkeit oder bei der Bemessung des Selbstbehalts des Barunterhaltspflichtigen ber眉cksichtigt werden.
2.听Der Bundesgerichtshof hat mitgeteilt, dass er mit den in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen noch nicht befasst gewesen sei.
Inzwischen hat er mit Urteil vom 29.听Januar 2003 (FamRZ 2003, S.听445) entschieden, dass 搂听1612b Abs.听5 BGB seiner Ansicht nach nicht gegen Art.听3 Abs.听1 und 2 und Art.听6 Abs.听1 GG versto脽e. Zwar behandele die Vorschrift Bezieher niedrigerer Einkommen insofern ung眉nstiger gegen眉ber solchen mit h枚heren Einkommen, als ihnen die Anrechnung des Kindergeldes (teilweise) versagt werde. Darin liege jedoch kein Versto脽 gegen Art.听3 Abs.听1 GG. Die unterhaltsrechtliche Sicherung des s盲chlichen Existenzminimums eines Kindes, die mit der Regelung erreicht werden solle, sei Teil der dem Gesetzgeber nach Art.听6 Abs.听1 GG obliegenden Familienf枚rderung und ein gewichtiges im Allgemeininteresse liegendes Ziel. Die in 搂听1612b Abs.听5 BGB enthaltene Nichtanrechnung des Kindergeldes sei geeignet und erforderlich, dieses Ziel zu f枚rdern. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, die Geringerverdienenden durch ein h枚heres Kindergeld zu entlasten. Die unterschiedliche Behandlung von Beziehern h枚herer und niedrigerer Einkommen rechtfertige sich aus dem Umstand, dass diejenigen mit h枚herem Einkommen auch bei voller Anrechnung des Kindergeldes das s盲chliche Existenzminimum aus ihrem Einkommen sicherstellen k枚nnten, w盲hrend bei denen mit niedrigerem Einkommen diese Sicherstellung bei Anrechnung nicht gew盲hrleistet w盲re. Um dies zu erreichen, sei es zumutbar, in diesem Fall den Einsatz des Kindergeldes vorzusehen, um das Barexistenzminimum des Kindes zu sichern. Auch wenn das Kindergeld Steuerverg眉tung sei, erhalte es der Steuerpflichtige wegen des Kindes, weil er bis zur Gew盲hrleistung des Existenzminimums steuerlich nicht leistungsf盲hig sei. Deshalb sei es ihm zumutbar, diese Steuerverg眉tung auch f眉r das Kind einzusetzen. Soweit das Kindergeld staatliche Sozialleistung zur F枚rderung der Familie sei, stehe seine Zweckbestimmung ohnehin im weiten Ermessen des Gesetzgebers.
Auch im Vergleich zum betreuenden Elternteil werde der Barunterhaltspflichtige nicht ungerechtfertigt schlechter gestellt. Dessen Verpflichtung, vorrangig vor dem betreuenden Elternteil zur Gew盲hrleistung des Barexistenzminimums seinen Kindergeldanteil einzusetzen, sei angesichts der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt sachgerecht und nicht unverh盲ltnism盲脽ig. Dass die steuerrechtlichen Vorschriften zum Kinderfreibetrag und dem Freibetrag f眉r den Betreuungsbedarf mit der Regelung 眉ber die Kindergeldanrechnung in 搂听1612b Abs.听5 BGB nicht harmonierten, bewirke nicht die Verfassungswidrigkeit dieser Norm, denn die steuerliche Ebene, die das Verh盲ltnis des B眉rgers zum Staat betreffe, sei streng von der privatrechtlichen zu scheiden. Schlie脽lich versto脽e 搂听1612b Abs.听5 BGB auch im Hinblick auf die Umgangsrechte des barunterhaltspflichtigen Elternteils nicht gegen Art.听6 GG, aus dem keine konkreten Anspr眉che auf Teilhabe an bestimmten staatlichen Leistungen folgten. Allerdings werde die Rechtsprechung zu erw盲gen haben, ob und in welchem Umfang Umgangskosten eines Barunterhaltspflichtigen, dem sein Kindergeld (teilweise) wegen 搂听1612b Abs.听5 BGB nicht verbleibe, nunmehr zu einer angemessenen Minderung seines unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens oder zu einer Erh枚hung seines Selbstbehalts f眉hren k枚nnen.
3.听In ihrer gemeinsamen Stellungnahme verneinen die Wissenschaftliche Vereinigung f眉r Familienrecht und der Deutsche Familiengerichtstag die Verfassungswidrigkeit von 搂听1612b Abs.听5 BGB. Die Regelung sei nicht sachfremd, da Eltern das Kindergeld allein deshalb gew盲hrt werde, weil das Existenzminimum des Kindes steuerlich freizustellen sei. Es handele sich insoweit um zweckgebundenes Einkommen. Insofern k枚nne der Gesetzgeber den Interessen an der Unterhaltssicherung des Kindes bis zur H枚he des Existenzminimums den Vorrang einr盲umen vor der dem Kindergeld ebenfalls zukommenden Entlastungsfunktion f眉r die Eltern. Das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners werde durch den Selbstbehalt gewahrt. 搂听1612b Abs.听5 BGB behandele nicht gleiche Sachverhalte ungleich. Vielmehr werde an ungleiche Sachverhalte angekn眉pft. Im Unterhaltsrecht w眉rden Eltern generell unterschiedlich belastet, da der Barunterhalt kein Anteil des Kindes am Einkommen sei, sondern der Erf眉llung der Kinderbed眉rfnisse diene. Die indirekte Benachteiligung einkommensschwacher Elterngruppen sei Reflexwirkung der mit der Norm beabsichtigten Kinderf枚rderung. Es sei sachgerecht, davon abzusehen, vom betreuenden Elternteil den Einsatz seines Kindergeldanteils zu verlangen, wenn der Barunterhalt das Barexistenzminimum nicht abdecke, da durch die Betreuung der zu leistende Anteil am Existenzminimum voll erbracht werde.
4.听Auch das Deutsche Institut f眉r Jugendhilfe und Familienrecht h盲lt die Neuregelung f眉r verfassungsgem盲脽. Ein Versto脽 gegen Art.听3 Abs.听1 GG liege nicht vor. Die von 搂听1612b Abs.听5 BGB betroffene Gruppe der Barunterhaltspflichtigen sei 盲u脽erst inhomogen. Zu ihr geh枚re nicht nur der ungelernte Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen, sondern auch der Besserverdienende mit ber眉cksichtigungsf盲higen Schulden. Au脽erdem stelle das Einkommen eine von individuellen F盲higkeiten und pers枚nlichem Einsatz bestimmte subjektive Grenze dar. Diene es als Differenzierungskriterium, scheide eine Ungleichbehandlung aus. Es sei konsequent und ohne Verfassungsversto脽 m枚glich, das Kindergeld vorrangig zur Existenzsicherung des Kindes zum Einsatz zu bringen, das auch als Steuerverg眉tung diesem Anliegen diene. Als staatliche F枚rderleistung komme es dem betreuenden Elternteil zugute. Das Existenzminimum des Barunterhaltspflichtigen werde durch den Selbstbehalt und die Pf盲ndungsfreigrenzen gewahrt. Da das Kind seinen Bedarf nicht sichern k枚nne, sei es gerechtfertigt, das Kindergeld des Barunterhaltspflichtigen zur Sicherung des Existenzminimums des Kindes heranzuziehen, wenn dieser die Mittel daf眉r ansonsten nicht aufzubringen vermag.
5.听Der Verband alleinerziehender M眉tter und V盲ter sieht in der Neuregelung ebenfalls keinen Verfassungsversto脽. Er hebt hervor, der betreuende Elternteil bleibe auch nach der Neuregelung gezwungen, seinen eigenen Kindergeldanteil f眉r das Kind zu verwenden, da das in der Vorschrift unterstellte finanzielle Existenzminimum bei weitem nicht ausreiche, ein Kind zu unterhalten. 搂听1612b Abs.听5 BGB sei ein Versuch, das wirtschaftliche Gef盲lle zwischen Kindern aus gut situierten und sozial schw盲cheren Familien zu entsch盲rfen und allen jedenfalls das Existenzminimum zu verschaffen. Selbst wenn man in der Regelung eine Ungleichbehandlung sehe, sei diese durch ein solches Anliegen gerechtfertigt.
6.听Demgegen眉ber hat sich die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugend盲mter in ihrer Stellungnahme den Ausf眉hrungen des vorlegenden Gerichts im Verfahren 1 BvL 1/01 angeschlossen. Durch die Neuregelung werde der steuerliche Halbteilungsgrundsatz des Kindergeldes einseitig zu Lasten des Barunterhaltspflichtigen aufgegeben. Die Regierungsbegr眉ndung k枚nne im Hinblick auf die Vermischung von Steuer- und Unterhaltsrecht nicht 眉berzeugen.
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B.
搂听1612b Abs.听5 BGB ist nach Ma脽gabe der Gr眉nde mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1749/01 ist nicht begr眉ndet.
I.
Es stellt keine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte dar, die eine Verletzung von Art.听3 Abs.听1 GG begr眉nden k枚nnte, dass 搂听1612b BGB die Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt von der Leistungsf盲higkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils abh盲ngig macht und sie nach Absatz 5 ausschlie脽t, soweit der Unterhaltspflichtige au脽er Stande ist, Unterhalt in H枚he von 135听% des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten, w盲hrend Unterhaltspflichtige, die hierzu in der Lage sind, nach Absatz 1 das auf das Kind entfallende Kindergeld zur H盲lfte angerechnet erhalten (1 und 2). Will der Gesetzgeber mit einer Regelung das Existenzminimum von Kindern durch Zweckbindung einer Sozialleistung sichern, muss er Sorge daf眉r tragen, dass die Regelung selbst das Ziel auch erreichen kann (3). Bei der F枚rderung oder Entlastung von Familien ist der Gesetzgeber nach Art.听6 Abs.听1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art.听20 GG gehalten, die anspruchsbegr眉ndenden Normen in ihrem Inhalt, ihrer Zwecksetzung und in ihrem Zusammenspiel f眉r die Berechtigten klar und nachvollziehbar auszugestalten (4).
1.听Art.听3 Abs.听1 GG gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln (vgl. BVerfGE 71, 255 鈮271鈮; stRspr). Es ist grunds盲tzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale beim Vergleich von Lebenssachverhalten er als ma脽gebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 50, 57 鈮77鈮). Art.听3 Abs.听1 GG verbietet ihm aber einerseits, Sachverhalte ungleich zu behandeln, wenn sich die Differenzierung sachbereichsbezogen nicht auf einen vern眉nftigen oder sonst einleuchtenden Grund zur眉ckf眉hren l盲sst (vgl. BVerfGE 93, 386 鈮397鈮), und andererseits, Art und Ausma脽 tats盲chlicher Unterschiede sachwidrig au脽er Acht zu lassen (vgl. BVerfGE 103, 242 鈮258鈮). Dabei m眉ssen, sofern eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt, f眉r die Differenzierung Gr眉nde von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen k枚nnen (vgl. BVerfGE 82, 126 鈮146鈮; 88, 87 鈮96听f.鈮).
2.听a)听Mit 搂听1612b Abs.听5 BGB behandelt der Gesetzgeber zun盲chst alle Barunterhaltspflichtigen gleich. Er bel盲sst es dabei, dass sie nach 搂听1610 Abs.听1 BGB nur im Rahmen ihrer Leistungsf盲higkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt herangezogen werden, wobei das Kindergeld als steuerlicher Ausgleich und zugleich soziale Familienf枚rderung bei der Bestimmung der Leistungsf盲higkeit nicht in Ansatz gebracht wird. Die Norm schm盲lert nicht das dem Unterhaltspflichtigen zur H盲lfte zustehende, auf das Kind entfallende Kindergeld, sondern verpflichtet wiederum alle Unterhaltspflichtigen, ihren Kindergeldanteil f眉r den Unterhalt des Kindes zum Einsatz zu bringen, soweit der von ihnen nach Leistungsf盲higkeit zu zahlende Unterhaltsbetrag die in Bezug genommene H枚he nicht erreicht. 搂听1612b BGB unterscheidet insoweit mit seinen Abs盲tzen 1 und 5 nicht zwischen der Gruppe von Unterhaltspflichtigen, bei denen das Kindergeld auf den Kindesunterhalt angerechnet wird, und der Gruppe der zur Unterhaltsleistung Verpflichteten, bei denen die Anrechnung nicht oder nur zum Teil erfolgt. Vielmehr enthalten beide Abs盲tze, die nur gesetzestechnisch getrennt sind, einen einzigen Regelungsgehalt, der f眉r alle Unterhaltspflichtige gilt, aber unterschiedlich je nach deren Leistungsf盲higkeit wirkt. Danach erfolgt bei allen Unterhaltspflichtigen erst dann und insoweit eine Anrechnung des ihnen zustehenden h盲lftigen Kindergeldanteils auf den Kindesunterhalt, als mit dem zu leistenden Unterhalt oder diesem und einem Teil des Kindergeldanteils 135听% des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung f眉r das Kind erreicht sind. Ob und in welchem Umfang Kindergeld auf den Kindesunterhalt zur Anrechnung kommt, h盲ngt also von der jeweiligen Leistungsf盲higkeit jedes einzelnen Unterhaltspflichtigen und der danach bestimmten H枚he seiner Unterhaltsverpflichtung ab.
Nach Leistungsf盲higkeit zu differenzieren, ist keine Ungleichbehandlung von Gleichem. Hierdurch werden vielmehr Unterschiede im Leistungsverm枚gen zum Grund und Ma脽stab f眉r eine unterschiedliche Behandlung genommen. Dies folgt dem Gebot aus Art.听3 Abs.听1 GG, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Gerade das Unterhaltsrecht ist davon gepr盲gt, Pflichten nicht jedem in gleichem Umfang aufzuerlegen, sondern sie von der jeweiligen Leistungsf盲higkeit des Verpflichteten abh盲ngig zu machen.
b)听Nicht nur bei der H枚he der Unterhaltsverpflichtung ist die Leistungsf盲higkeit ein dem Gleichheitsgrundsatz entsprechender Ma脽stab f眉r Differenzierungen, sondern auch bei der Verpflichtung, das Kindergeld f眉r den Kindesunterhalt zu verwenden.
搂听1612b Abs.听5 BGB hat zum Ziel, einem Kind sein Existenzminimum auch dann zu sichern, wenn der vom Unterhaltspflichtigen zu leistende Unterhalt dieses allein nicht abdeckt (BTDrucks听14/3781, S.听7听f.). Daf眉r hat der Gesetzgeber Zugriff genommen auf das dem Unterhaltspflichtigen zustehende Kindergeld, das zur Aufstockung des Kindesunterhalts bis zur Bezugsgr枚脽e herangezogen wird. Er hat damit nicht den Weg gew盲hlt, den Unterhaltspflichtigen ungeachtet seiner Leistungsf盲higkeit nach seinem Einkommen zu verpflichten, Unterhalt in H枚he des Existenzminimums seines Kindes zu zahlen. Vielmehr setzt die Regelung gerade voraus, dass sich die H枚he des Barunterhalts nach der Leistungsf盲higkeit des Unterhaltspflichtigen bemisst und es deshalb einerseits Unterhaltspflichtige gibt, die mit ihren Unterhaltszahlungen das Minimum dessen oder mehr noch abzusichern verm枚gen, was ein Kind f眉r seine Existenz braucht, und andererseits solche, die dies nicht k枚nnen.
Diesen unterschiedlichen F盲higkeiten, dem eigenen Kind das Existenzminimum zu sichern, entspricht die gesetzliche Verpflichtung in 搂听1612b BGB, das dem Unterhaltspflichtigen zustehende Kindergeld immer dann f眉r den Kindesunterhalt einzusetzen, wenn dieser ansonsten nicht zur Sicherung des Existenzminimums ausreicht.
aa)听Diesem unterhaltsrechtlichen Zugriff steht nicht entgegen, dass das Kindergeld auch dazu dient, den Unterhaltspflichtigen von seinen Belastungen durch seine Leistungen gegen眉ber dem Kind steuerlich freizustellen. Das Kindergeld ist nach dem Willen des Gesetzgebers gem盲脽 搂听31 Satz听2 EStG steuerlicher Ausgleich und zugleich familienf枚rdernde Sozialleistung. Dabei ist weder gesetzlich bestimmt noch nach festen Betr盲gen bestimmbar, welcher Anteil des Kindergeldes auf die steuerliche Entlastung entf盲llt und welcher staatliche F枚rderleistung ist. Allerdings dient gerade der Steuerausgleich der Freistellung des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarfs eines Kindes, also auch des Bedarfs, der die Existenz des Kindes sicherstellt. Soweit dieser Bedarf vom Unterhaltspflichtigen mit seinen Unterhaltszahlungen in H枚he des notwendigen Minimums nicht abgedeckt wird, kann das Kindergeld nicht die Funktion einer steuerlichen Entlastung haben: Eine Belastung, die insoweit nicht vorhanden ist, ist auch nicht steuerlich auszugleichen. Vielmehr ist das Kindergeld in diesem Umfang Sozialleistung zum Zwecke der Sicherung des Existenzminimums des Kindes. Allein diesen Sozialleistungsanteil des Kindergeldes f眉hrt 搂听1612b Abs.听5 BGB der Zwecksetzung entsprechend dem Kindesunterhalt zu, wenn er bestimmt, dass das Kindergeld so lange zur Aufbesserung der Unterhaltsleistung zu verwenden ist, bis der existenzsichernde notwendige Bedarf des Kindes, der mit 135听% des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung vorgegeben wird, erreicht ist.
bb)听Dass wegen der Verpflichtung zum Einsatz des Kindergeldes bis zur Abdeckung des Existenzminimums eines Kindes Einkommensschw盲chere ihr Kindergeld ganz oder zum Teil auf den Kindesunterhalt verwenden m眉ssen, w盲hrend Einkommensst盲rkeren das Kindergeld als Steuerentlastung und Familienf枚rderung zum eigenen Verbrauch verbleibt, ist nicht Ergebnis einer Ungleichbehandlung, sondern ist bedingt durch unterschiedliche Lebens- und Einkommenslagen, die entsprechend auch zu unterschiedlichen Belastungen von Unterhaltspflichtigen durch den zu leistenden Unterhalt f眉hren. So divergiert die an der Leistungsf盲higkeit bemessene H枚he der Zahlungsverpflichtung, die umso geringer ausf盲llt, je weniger der Unterhaltspflichtige 眉ber Einkommen verf眉gt. Dabei kann aber ein geringerer Unterhaltsbetrag f眉r den Leistungsschw盲cheren durchaus eine gr枚脽ere Belastung darstellen als der h枚here Betrag f眉r den Leistungsst盲rkeren, weil sich das individuelle Ausma脽 einer Belastung danach bestimmt, wie viel dem jeweiligen Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Kindesunterhalts zum eigenen Lebensunterhalt noch verbleibt, damit also ma脽geblich von der H枚he des Einkommens beeinflusst wird.
Gleichzeitig werden aber auch die Lebensverh盲ltnisse der unterhaltsberechtigten Kinder von der jeweiligen Einkommenssituation des Unterhaltspflichtigen bestimmt. Dem Kind stehen umso weniger Mittel zur Verf眉gung, je weniger der Barunterhaltspflichtige nach seiner Leistungsf盲higkeit Unterhalt zu zahlen hat. So erhielten nach einer im Auftrag des Bundesministeriums f眉r Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) durchgef眉hrten Untersuchung von den Befragten im Jahre 2002 mindestens 22听% der Kinder einen Unterhalt, der auch nach Hinzurechnung des h盲lftigen Kindergeldes noch unter dem Regelbetrag, damit also unter dem existenzsichernden Minimum f眉r das Kind, lag (BMFSFJ, Unterhaltszahlungen f眉r minderj盲hrige Kinder in Deutschland, 2002, S.听91听f.). An diese Unterschiede im Einkommen, in der Leistungsf盲higkeit und Bedarfslage kn眉pft 搂听1612b Abs.听1 und 5 BGB mit seiner Differenzierung bei der unterhaltsrechtlichen Ber眉cksichtigung von Kindergeld an.
cc)听Die Nichtanrechnung des Kindergeldes nach 搂听1612b Abs.听5 BGB f眉hrt zwar dazu, dass gerade der Leistungsschw盲chere gegen眉ber dem Leistungsst盲rkeren durch das Kindergeld keine oder nur eine geringere Entlastung seiner eigenen Lebenssituation erf盲hrt, dies aber nur deshalb, weil seine geringe Leistungsf盲higkeit schon bei der H枚he der Unterhaltsverpflichtung zu Lasten des Kindes Ber眉cksichtigung gefunden hat, dessen Unterhalt hierdurch unter das existenzsichernde Minimum gesunken ist. 搂听1612b Abs.听5 BGB stellt lediglich sicher, dass bei einem Einkommen, das nicht ausreicht, neben dem Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen auch das des Kindes zu sichern, das Kindergeld vorrangig darauf verwendet wird, die finanzielle L眉cke bis zur Existenzsicherung auch des Kindes zu schlie脽en, die gerade durch die Ber眉cksichtigung der Leistungsf盲higkeit des Unterhaltspflichtigen und seiner eigenen Existenzsicherung entstanden ist. Die Regelung sorgt damit f眉r einen finanziellen Ausgleich innerhalb dieses Unterhaltsverbundes, der dort nicht erforderlich ist, wo schon das Einkommen allein den Bedarf aller im Unterhaltsverbund abzudecken vermag.
c)听Auch wenn man in der unterschiedlichen Heranziehung des Kindergeldes von Unterhaltspflichtigen zur Erh枚hung des Kindesunterhalts nach 搂听1612b Abs.听1 und 5 BGB eine Ungleichbehandlung sehen w眉rde (vgl. BGH, FamRZ 2003, S.听445), l盲ge darin kein Versto脽 gegen Art.听3 Abs.听1 GG. Die Ungleichbehandlung w盲re durch die mit der Norm vom Gesetzgeber bezweckte Sicherstellung des Barexistenzminimums des unterhaltsberechtigten Kindes gerechtfertigt.
Eltern sind nach Art.听6 Abs.听2 Satz听1 GG zuv枚rderst zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder berechtigt, aber auch verpflichtet. Dazu geh枚rt, f眉r einen angemessenen Unterhalt des Kindes zu sorgen, zumindest aber die Existenz des Kindes auch finanziell sicherzustellen, soweit und so lange die Eltern hierzu in der Lage sind (vgl. BVerfGE 31, 194 鈮207鈮; 68, 256 鈮267鈮). Erst wenn dies nicht der Fall ist, ist der Staat zum Schutze des Kindes in Unterst眉tzung der Eltern durch Art.听6 Abs.听2 Satz听2 GG verpflichtet, f眉r die Existenzsicherung des Kindes Sorge zu tragen (vgl. BVerfGE 103, 89 鈮108听f.鈮). Diesem Schutzauftrag kann der Staat auch dadurch nachkommen, dass er F枚rderleistungen, die wie das Kindergeld zumindest auch dem Kind und seiner Pflege und Betreuung durch seine Eltern zugute kommen sollen, im Hinblick auf ihren Verwendungszweck bindet und die unterhaltspflichtigen Eltern als Leistungsempf盲nger verpflichtet, mit der staatlichen Leistung bei Bedarf vorrangig das Existenzminimum ihres Kindes abzudecken. Damit wird der leistungsschw盲chere Unterhaltspflichtige zwar anders als der leistungsst盲rkere in der Verf眉gung 眉ber die ihm zugedachte F枚rderung eingeschr盲nkt. Angesichts der elterlichen Verantwortung nach Art.听6 Abs.听2 GG und der Notwendigkeit, Kindern, die noch nicht selbst f眉r sich sorgen k枚nnen, zumindest das Existenzminimum zu wahren, ist dies jedoch hinzunehmen, zumal das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen durch den Selbstbehalt das eigene Existenzminimum sichert.
3.听Allerdings muss der Gesetzgeber, will er seinem Schutzauftrag nachkommen, das Existenzminimum eines Kindes sicherzustellen, daf眉r Regelungen treffen, die das Ziel auch erreichen k枚nnen. Ob dies auf Dauer gesichert ist, begegnet Zweifeln, weil 搂听1612b BGB nicht gen眉gend klar zum Ausdruck bringt, welche in Bezug genommene Gr枚脽e das Existenzminimum eines Kindes ausmacht. Au脽erdem erm枚glicht es die Vorschrift dem Verordnungsgeber, gem盲脽 搂听1612a Abs.听4 BGB 眉ber die einkommensorientierte Ver盲nderung der Regelbetr盲ge ma脽geblich Einfluss zu nehmen auf das, was der Gesetzgeber in 搂听1612b Abs.听5 BGB als prozentuale Gr枚脽e zum Ma脽stab f眉r die Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes genommen hat.
Dass mit der in 搂听1612b Abs.听5 BGB genannten Bezugsgr枚脽e von 135听% des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung ein Ma脽stab f眉r die Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes gesetzt ist, nach dem sich bemisst, ob zur Sicherung des Existenzminimums auch das Kindergeld des Unterhaltspflichtigen f眉r den Kindesunterhalt heranzuziehen ist, ergibt sich nicht aus der Norm selbst, sondern erschlie脽t sich nur aus den Gesetzesmaterialien. Dort ist angef眉hrt worden, dass Regelbetr盲ge nach der Regelbetrag-Verordnung selbst noch nicht das Existenzminimum eines Kindes abzudecken verm枚gen (vgl. BTDrucks听13/9596, S.听31). Aufgrund eines Vergleichs der Entwicklung der Regelbetr盲ge sowie der Betr盲ge des Existenzminimums ist dann davon ausgegangen worden, dass sich das Existenzminimum mit 135听% der Regelbetr盲ge nach der jeweiligen Regelbetrag-Verordnung darstellen lasse (vgl. BTDrucks听14/3781, S.听7听f.). Diese modifizierte Bezugsgr枚脽e ist in 搂听1612b Abs.听5 BGB 眉bernommen worden. Damit hat der Gesetzgeber einerseits zum Ausdruck gebracht, dass er mit dieser Normierung das Existenzminimum meint, bis zu dem das Kindergeld des Unterhaltspflichtigen dem Unterhalt zuzuf眉hren ist, solange der Unterhalt selbst zur entsprechenden Abdeckung nicht ausreicht. Andererseits hat er aber die gew盲hlte Konstruktion damit begr眉ndet, auf eine autonome Definition des Barexistenzminimums in der Norm selbst verzichten zu wollen.
Abgesehen davon, dass es dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit und dem berechtigten Interesse des Normadressaten zu wissen, wof眉r und in welcher H枚he ihm Sozialleistungen wieder entzogen werden, besser dienen w眉rde, wenn der gesetzliche Normtext selbst pr盲zise Vorgaben daf眉r enthielte, hat der Gesetzgeber mit seiner Bezugnahme zwar auf eine an anderer Stelle durch den Verordnungsgeber in der H枚he bestimmte Gr枚脽e, n盲mlich die in zweij盲hrigem Turnus zu 盲ndernden Regelbetr盲ge, abgestellt. Zugleich hat er aber den Abstand zu diesen Regelbetr盲gen, mit dessen Hilfe das Existenzminimum markiert wird, festgeschrieben und damit entgegen seinem erkl盲rten Willen dennoch eine eigene, allerdings nicht sofort erschlie脽bare Definition des Existenzminimums vorgenommen. Da sich die Regelbetr盲ge nach 搂听1612a BGB entsprechend der Entwicklung des durchschnittlich verf眉gbaren Arbeitsentgelts 盲ndern und nicht entsprechend dem existenzsichernden Bedarf eines Kindes, ist ungewiss, ob auch in Zukunft 135听% des jeweiligen Regelbedarfs nach der Regelbedarf-Verordnung dem Barexistenzminimum eines Kindes entsprechen werden. 搂听1612b BGB bietet insofern aufgrund seiner Konstruktion keinen geeigneten Ma脽stab, der dauerhaft gew盲hrleistet, dass das berechtigte Ziel, das mit der Norm verfolgt werden soll und die in ihr enthaltene Differenzierung bei der Kindergeldanrechnung begr眉ndet, nicht verfehlt wird. Der Gesetzgeber ist deshalb gehalten, in regelm盲脽igen Abst盲nden zu pr眉fen, ob die von ihm unter Zuhilfenahme von Bezugsgr枚脽en mit prozentualen Aufschl盲gen in 搂听1612b Abs.听5 BGB gew盲hlte Bemessung des Existenzminimums eines Kindes noch tauglich ist, dieses richtig zu bestimmen.
4.听a)听Der Gesetzgeber ist bei Wahrnehmung der ihm durch Art.听6 Abs.听1 GG vorgegebenen Aufgabe, Familien zu f枚rdern und f眉r einen Familienleistungsausgleich zu sorgen, in der Gestaltung, in welchem Umfang und in welcher Weise er dies umsetzt, zwar grunds盲tzlich frei (vgl. BVerfGE 87, 1 鈮35听f.鈮). Die Normkonstruktion des 搂听1612b BGB im Zusammenspiel mit anderen Regelungen, die der Existenzsicherung von Kindern und der F枚rderung wie Entlastung von Familien bei der Kindererziehung dienen, gibt aber Anlass darauf hinzuweisen, dass das Rechtsstaatsprinzip des Art.听20 Abs.听3 GG dem Gesetzgeber gebietet, bei der von ihm gew盲hlten Ausgestaltung Normen zu schaffen, die auch in ihrem Zusammenwirken dem Grundsatz der Normenklarheit gen眉gen.
Gesetzliche Regelungen m眉ssen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. BVerfGE 45, 400 鈮420鈮; 58, 257 鈮278鈮; 62, 169 鈮183鈮; 83, 130 鈮145鈮). Die Anforderungen an die Normenklarheit sind dann erh枚ht, wenn die Unsicherheit bei der Beurteilung der Gesetzeslage wie hier die Bet盲tigung von Grundrechten erschwert (vgl. BVerfGE 62, 169 鈮183鈮; 83, 130 鈮145鈮). Nicht nur bei Eingriffen in die Freiheitssph盲re des Einzelnen (vgl. dazu BVerfGE 25, 216 鈮227鈮; 47, 239 鈮247鈮), sondern auch bei der Gew盲hrung von Leistungen und deren zivilrechtlicher Behandlung m眉ssen die Normen in ihrem Inhalt entsprechend ihrer Zwecksetzung f眉r die Betroffenen klar und nachvollziehbar sowie in ihrer Ausgestaltung widerspruchsfrei sein. Soweit die praktische Bedeutung einer Regelung f眉r den Normunterworfenen nicht nur von der Geltung und Anwendung einer Einzelnorm abh盲ngt, sondern vom Zusammenspiel von Normen unterschiedlicher Regelungsbereiche, hier des Kindergeld-, Unterhalts-, Steuer- und Sozialhilferechts, m眉ssen die Klarheit des Norminhalts und die Voraussehbarkeit der Ergebnisse der Normanwendung gerade auch im Hinblick auf dieses Zusammenwirken gesichert sein.
b)听Diesen Grunds盲tzen gen眉gen die das Kindergeld betreffenden Regelungen in ihrer sozialrechtlichen, steuerrechtlichen und familienrechtlichen Verflechtung immer weniger.
So ist schon nicht erkennbar, inwieweit das Kindergeld in seiner Doppelfunktion als Sozial- und gleichzeitig steuerliche Ausgleichsleistung Steuergerechtigkeit herstellen soll und welcher Anteil hiervon staatliche Familienf枚rderung ist (vgl. BVerfGE 82, 60 鈮79鈮). Kindergeld ist zwar zum Teil vorweggenommene Steuerverg眉tung auf den Kinderfreibetrag, bei nicht verheirateten, getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern fallen aber Freibetragsberechtigung und Kindergeldberechtigung auseinander, da die Freibetr盲ge nach 搂听32 Abs.听6 EStG h盲lftig aufgeteilt werden, nicht jedoch das Kindergeld, das einem Elternteil insgesamt gew盲hrt wird (搂听3 Abs.听1 BKGG), sodass dem anderen Elternteil lediglich ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen眉ber dem das Kindergeld Empfangenden zusteht. Diesen Anspruch transformiert 搂听1612b Abs.听1 BGB zun盲chst in einen solchen auf Anrechnung auf den Kindesunterhalt. Dieser Anspruch wird dem Barunterhaltspflichtigen aber gegebenenfalls nach 搂听1612b Abs.听5 BGB teilweise oder ganz wieder genommen. Wie viel Kindergeld der Unterhaltspflichtige 眉berhaupt zu erhalten hat, ist hierbei nur schwerlich auszumachen, zumal daf眉r eine die H枚he des Kindesunterhalts betreffende Messgr枚脽e ma脽geblich ist, die in dynamischer Verweisung bei prozentualer Vorgabe auf die Regelbetrag-Verordnung Bezug nimmt.
Andererseits bestimmt 搂听31 EStG, dass das Kindergeld, soweit ein Anspruch nach 搂听32 Abs.听6 EStG auf Freibetr盲ge besteht, zu verrechnen ist, auch soweit es dem Steuerpflichtigen im Wege des zivilrechtlichen Ausgleichs zusteht. Ob dies auch dann zu erfolgen hat, wenn das Kindergeld aufgrund von 搂听1612b Abs.听5 BGB nicht auf den Kindesunterhalt angerechnet wird, dem Steuerpflichtigen also nicht oder nur zum Teil zuflie脽t, ist dem Gesetz nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen (vgl. hierzu Becker, FamRZ 2001, S.听1266 鈮1268鈮).
Sozialhilferechtlich wiederum wird, anders als im Familienrecht, das Kindergeld nach 搂听76 Abs.听1 BSHG als Einkommen zun盲chst dem Kindergeld Beziehenden, das hei脽t in der Regel dem betreuenden Elternteil, leistungsmindernd angerechnet (vgl. BVerwGE 114, 339 鈮340听f.鈮). Auch hier findet sich keine Regelung, ob die Anrechnung sich auf das gesamte, zun盲chst dem betreuenden Elternteil zuflie脽ende Kindergeld oder unter Ber眉cksichtigung des zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs und der Anrechnungsregelung des 搂听1612b Abs.听1 BGB nur auf die H盲lfte beziehen darf, und ob im Falle des 搂听1612b Abs.听5 BGB wiederum der dem Kind zum Zwecke seiner Existenzsicherung seitens des Unterhaltspflichtigen zuflie脽ende Kindergeldanteil doch wieder leistungsmindernd in Ansatz zu bringen ist. Zwar bestimmt 搂听76 Abs.听2 Nr.听5 BSHG, dass ein in monatlicher H枚he angegebener Betrag des Kindergeldes von der Anrechnung ausgenommen ist. Klar ist damit aber noch nicht, welcher Teil des Kindergeldes in Anbetracht der unterschiedlichen Anrechnungsregelungen als jeweiliges Einkommen und bei wem zu ber眉cksichtigen ist. Gerade f眉r Kindergeldberechtigte, die auf staatliche familienf枚rdernde Leistungen besonders angewiesen sind und bei denen die jeweiligen Anrechnungsnormen zur Anwendung kommen k枚nnen, ist damit schwer durchschaubar, in welcher H枚he sie mit einer Unterst眉tzung durch das Kindergeld tats盲chlich rechnen k枚nnen.
Diese unter dem Gebot der Normenklarheit bedenkliche Rechtssituation hat auch der Bundestag erkannt. Er hat in seiner aus Anlass der Verabschiedung des 搂听1612b Abs.听5 BGB angenommenen Entschlie脽ung die Bundesregierung gebeten, das Unterhaltsrecht insbesondere hinsichtlich der Abstimmung seiner Inhalte mit sozial- und steuerrechtlichen Parallelregelungen zu 眉berpr眉fen sowie Vorschl盲ge f眉r eine Neuregelung einzubringen (vgl. BTDrucks听14/3781, S.听3). Die gesetzgebenden Organe sind auch von Verfassungs wegen aufgefordert, hier Abhilfe zu schaffen.
II.
Es verst枚脽t nicht gegen Art.听3 Abs.听1 GG, dass Barunterhaltspflichtige, die Unterhalt nur in geringerer als der von 搂听1612b Abs.听5 BGB in Bezug genommenen H枚he leisten k枚nnen, ihren Kindergeldanteil auf den Unterhalt verwenden m眉ssen, bis dieser die vorgegebene H枚he erreicht, w盲hrend der betreuende Elternteil nur dann sein anteiliges Kindergeld f眉r die Bedarfsdeckung des Kindes zum Einsatz bringen muss, wenn auch bei Nichtanrechnung des dem Barunterhaltspflichtigen zustehenden Kindergeldes der Unterhalt des Kindes 135听% des Regelbedarfs nach der Regelbedarf-Verordnung nicht abdeckt.
Mit dem in Art.听3 Abs.听1 GG enthaltenen Gebot, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitssatz ist aber dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen k枚nnten (vgl. BVerfGE 55, 72 鈮88鈮; 87, 1 鈮36鈮; 100, 195 鈮205鈮; stRspr).
1.听Barunterhaltspflichtige werden, sofern auf sie 搂听1612b Abs.听5 BGB Anwendung findet, hinsichtlich ihres Kindergeldanteils anders behandelt als diejenigen, die durch Betreuung ihren Unterhalt leisten. Sie m眉ssen vorrangig ihren Kindergeldanteil auf den Kindesunterhalt verwenden. Demgegen眉ber kommt der Kindergeldanteil des betreuenden Elternteils erst dann zum Einsatz, wenn trotz der Nichtanrechnung des Kindergeldes nach 搂听1612b Abs.听5 BGB das Existenzminimum des Kindes immer noch nicht abgesichert ist.
2.听Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch hinreichende Gr眉nde gerechtfertigt.
a)听Im Rahmen ihrer umfassenden Verantwortung f眉r ihr Kind nach Art.听6 Abs.听2 GG schulden die Eltern diesem Sachleistungen, die den wirtschaftlichen Bedarf des Kindes decken, ebenso wie Betreuungs- und Erziehungsleistungen (vgl. BVerfGE 80, 81 鈮90听f.鈮; 99, 216 鈮231鈮). Wie sie diese Pflichten wahrnehmen und untereinander aufteilen, liegt grunds盲tzlich in der gleichberechtigten Entscheidung beider Elternteile (vgl. BVerfGE 39, 169 鈮183鈮; 48, 327 鈮338鈮; 99, 216 鈮231鈮; 105, 1 鈮11鈮). Widmet sich ein Elternteil der Kinderbetreuung, w盲hrend der andere f眉r den Barunterhalt des Kindes aufkommt, sind beide dem Kind gegen眉ber in Erf眉llung der Elternverantwortung erbrachten Leistungen gleichwertig (vgl. BVerfGE 53, 257 鈮296鈮; 66, 84 鈮94鈮; 79, 106 鈮126鈮; 105, 1 鈮11鈮). Dies gilt auch dann, wenn Eltern getrennt leben und ein Elternteil aufgrund einer Abrede zwischen ihnen oder einer gerichtlichen Sorgeentscheidung das Kind betreut und der andere Elternteil gem盲脽 搂听1606 Abs.听3 BGB zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet ist. Mit der Betreuung und der Zahlung des Barunterhalts erf眉llen die Eltern ihre Unterhaltsverpflichtung jeweils grunds盲tzlich in vollem Umfang.
b)听Allerdings kann der nach Leistungsf盲higkeit des Barunterhaltspflichtigen bemessene Unterhalt so gering ausfallen, dass dem Kind weniger Mittel zur Verf眉gung stehen, als es zur Deckung seines Existenzminimums braucht.
Bis zum In-Kraft-Treten von 搂听1612b Abs.听5 BGB hatte eine solche Situation zur Folge, dass der Barunterhaltspflichtige 眉ber die Anrechnung seines h盲lftigen Kindergeldanteils auf den Kindesunterhalt nach 搂听1612b Abs.听1 BGB seinen Teil der staatlichen F枚rderleistung in voller H枚he erhielt. Dagegen war der betreuende Elternteil, den schon das Risiko nicht realisierbarer Unterhaltszahlungen trifft (vgl. BVerfGE 45, 104 鈮130听ff.鈮), gezwungen, zur notwendigen Bedarfsdeckung des Kindes eigene Mittel, damit auch Teile des ihm verbliebenen Kindergeldanteils einzusetzen, obwohl auch er mit der Betreuung schon in vollem Umfang seiner Unterhaltsverpflichtung nachgekommen war. Er war es also, der anders als der Barunterhaltspflichtige letztlich im Mangelfall in doppelter Weise f眉r die Deckung des Kindesunterhalts zu sorgen hatte: durch seine Betreuungsleistung und zus盲tzlich durch Einsatz seines Kindergeldanteils zur Existenzsicherung des Kindes.
Der darin liegenden faktischen Benachteiligung des betreuenden Elternteils hat der Gesetzgeber mit der Einf眉hrung von 搂听1612b Abs.听5 BGB dadurch ein Ende bereitet, dass er nunmehr zun盲chst dem Barunterhaltspflichtigen auferlegt hat, seinen Kindergeldanteil auf den Unterhalt zu verwenden, so lange die 眉ber den Unterhalt geschuldeten Mittel zur Existenzsicherung des Kindes nicht ausreichen.
c)听Diese Verlagerung in der vorrangigen Lastentragung zur Deckung eines Defizits beim Kindesunterhalt auf den Barunterhaltspflichtigen durch 搂听1612b Abs.听5 BGB ist sachlich begr眉ndet durch die unterschiedlichen Lebenssituationen, in denen sich kinderbetreuende Elternteile einerseits und barunterhaltspflichtige andererseits befinden.
Durch die Betreuung des Kindes ist der Elternteil, der hierf眉r zu sorgen hat, in seiner Zeit und Arbeitskraft gebunden. Seine M枚glichkeit, durch Erwerbst盲tigkeit f眉r sein eigenes Einkommen Sorge zu tragen, ist dadurch begrenzt. Dies wirkt sich in der Regel auf die H枚he des Einkommens aus, das dem Alleinerziehenden zur Verf眉gung steht. Etwa ein Drittel der M眉tter nichtehelicher Kinder haben f眉r sich und ihre Kinder lediglich eine finanzielle Absicherung, die unter oder auf Sozialhilfe-niveau liegt (s. Vaskovics/Rost/Rupp, Lebenslage nichtehelicher Kinder, Bundesanzeiger 1997, S.听126). Zwar waren nach der schon zitierten, im Auftrag des Bundesministeriums f眉r Familie, Senioren, Frauen und Jugend durchgef眉hrten Untersuchung drei Viertel der unterhaltsberechtigten Elternteile erwerbst盲tig. Davon erzielte aber ein Drittel lediglich ein Erwerbseinkommen von unter 900听鈧, weitere 20听% erreichten ein Einkommen bis 1.250听鈧 pro Monat (vgl. BMFSFJ, a.a.O., S.听156听ff.). Alleinerziehende Frauen mit Kindern leben mehr als doppelt so h盲ufig wie Ehepaare mit Kindern in Haushalten, die auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sind (vgl. Statistisches Bundesamt, Datenreport 2002, S.听208). Der auf den betreuenden Elternteil entfallende Kindergeldanteil verhilft in einer solchen Situation nicht nur diesem Elternteil zur besseren Abdeckung des eigenen Bedarfs. Die mit ihm eintretende Entlastung kommt dar眉ber hinaus dem Kind zugute, dessen Lebensbedingungen durch die finanzielle Situation des Elternteils, bei dem es lebt, gepr盲gt werden (vgl. BVerfGE 103, 89 鈮109鈮).
Dieser die Situation des Kindes verbessernde Entlastungseffekt des Kindergeldes w眉rde ohne 搂听1612b Abs.听5 BGB gerade dann entfallen, wenn sich das Kind in einer besonders schlechten Situation befindet, in der noch nicht einmal sein Existenzminimum durch den vom Barunterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalt abgedeckt ist und sich das Einkommen des betreuenden Elternteils dadurch wieder reduzierte, dass dieser gezwungen w盲re, das Kindergeld zur Sicherung des kindlichen Bedarfs einzusetzen. Diese besondere Betroffenheit auch des Kindes l盲sst es sachgerecht erscheinen, zun盲chst gem盲脽 搂听1612b Abs.听5 BGB den Kindergeldanteil des Barunterhaltspflichtigen zur Sicherstellung des Existenzminimums des Kindes heranzuziehen. Ihm wird damit gerade bei niedrigem Einkommen zwar das Kindergeld und die hiermit bezweckte Entlastung wieder entzogen. Dies bewirkt aber, anders als der Kindergeldeinsatz des betreuenden Elternteils, eine Verbesserung der Lebenssituation des Kindes. Hinzu kommt, dass der Barunterhaltspflichtige durch den Selbstbehalt davor gesch眉tzt ist, allein wegen seiner Unterhaltspflichten selbst unter den Sozialhilfebetrag zu fallen (vgl. BVerfG, 3.听Kammer des Ersten Senats, FamRZ 2001, S.听1685听f.), w盲hrend der betreuende Elternteil bei unzureichenden Unterhaltsleistungen des Barunterhaltspflichtigen letztlich mit dem betreuten Kind auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen ist. Auch diese Konsequenz wird durch eine Aufstockung der Unterhaltszahlbetr盲ge durch das Kindergeld nach 搂听1612b Abs.听5 BGB abgemildert.
III.
搂听1612b Abs.听5 BGB verletzt auch nicht das Elternrecht des Barunterhaltspflichtigen aus Art.听6 Abs.听2 Satz听1 GG auf Umgang mit seinem Kind.
1.听Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils nach 搂听1684 Abs.听1 BGB steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz von Art.听6 Abs.听2 Satz听1 GG (vgl. BVerfG, 3.听Kammer des Ersten Senats, FamRZ 2002, S.听809). 搂听1612b Abs.听5 BGB greift in dieses Recht nicht unmittelbar ein. Er enth盲lt keine Regelung 眉ber die Art, die Dauer oder den Umfang des Umgangs mit dem Kind. Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil wird allerdings nach dieser Vorschrift das Kindergeld ganz oder teilweise entzogen, das ihm zur F枚rderung seines famili盲ren Verh盲ltnisses zum Kind zugedacht ist und das insofern zur Finanzierung der mit dem Umgang verbundenen Kosten fehlt. Er muss deshalb die Umgangskosten mit seinem ihm nach Abzug der Unterhaltsverpflichtung verbleibenden Einkommen tragen. Dies wiederum k枚nnte sich mangels ausreichender Mittel negativ auf die Aus眉bung des Umgangs mit dem Kind auswirken und damit den Interessen des Kindes zuwiderlaufen. Es ist die Einkommenslage des Barunterhaltspflichtigen, die seine M枚glichkeit zu Umgangskontakten mit dem Kind bestimmt und die durch 搂听1612b Abs.听5 BGB nicht mehr wie bisher eine Entlastung durch das Kindergeld erf盲hrt.
2.听Das Unterhaltsrecht darf dem Unterhaltspflichtigen nicht die M枚glichkeit nehmen, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung unter Ber眉cksichtigung des Kindeswohls auszu眉ben. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen. Die Bemessungsregelungen f眉r den Unterhalt erm枚glichen die Ber眉cksichtigung dieses Gesichtspunkts.
Da das Kindergeld als Einkommen des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Unterhalts keine Ber眉cksichtigung findet, ist die Rechtsprechung bisher davon ausgegangen, dass der dem Unterhaltspflichtigen 眉ber 搂听1612b Abs.听1 BGB zuflie脽ende Kindergeldanteil diesem zur Abdeckung der Umgangskosten zur Verf眉gung steht, und hat ihn unterhaltsrechtlich darauf verwiesen, mit dem Kindergeld diese Kosten zu tragen (vgl. BGH, FamRZ 1995, S.听215). Nunmehr ist in den F盲llen der Nichtanrechnung des Kindergeldes nach 搂听1612b Abs.听5 BGB, in denen das Kindergeld dem Unterhaltspflichtigen nicht mehr zuflie脽t, ein solcher Verweis nicht mehr zul盲ssig. Es verbleiben aber die gesetzlichen M枚glichkeiten, unterhaltsrechtlich sicherzustellen, dass einger盲umte Umgangskontakte des Unterhaltspflichtigen mit dem Kind nicht an den Kosten scheitern. Der Bundesgerichtshof hat zu Recht in seiner Entscheidung vom 29.听Januar 2003 (FamRZ 2003, S.听445 鈮449鈮) darauf hingewiesen, dass diese Kosten im Bedarfsfall durch eine angemessene Minderung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens oder einer angemessenen Erh枚hung des Selbstbehalts bei der Berechnung der Unterhaltsverpflichtung Ber眉cksichtigung finden k枚nnen.
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Unterschriften
Papier, Jaeger, Haas, H枚mig, Steiner, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem, Bryde
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Fundstellen
亿兆体育-Index 962006 |
BVerfGE 2004, 52 |