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Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Begr眉ndungszwang f眉r BFH-Entscheidung trotz vorheriger Zulassung der Revision wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Rechtssache
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Leitsatz (redaktionell)
1. Hat der Bundesfinanzhof die Revision nach einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen und weist er die Revision sodann nach vorheriger Anh枚rung und Unterrichtung der Beteiligten einstimmig ohne weitere Begr眉ndung als unbegr眉ndet zur眉ck, verst枚脽t er hiermit nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbare Willk眉rverbot.
2. Eine Begr眉ndung w盲re jedoch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG erforderlich, wenn von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen werden soll und sich der Grund hierf眉r nicht schon eindeutig aus der den Betroffenen bekannten und f眉r sie ohne weiteres erkennbaren Besonderheit des Falles ergibt. (Leits盲tze nicht amtlich)
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Normenkette
GG Art.听103 Abs. 1, Art.听20 Abs. 3, Art.听3 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 7
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Die Voraussetzungen f眉r die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (搂听93a BVerfGG). Durch eine Entscheidung w盲re die Kl盲rung einer grunds盲tzlichen verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechts盲hnlichen Rechten angezeigt.
Grunds盲tzlich bed眉rfen mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen von Verfassungs wegen keiner Begr眉ndung (vgl. BVerfGE 50, 287 鈮289鈮; 71, 122 鈮135鈮; 81, 97 鈮106鈮). Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht in st盲ndiger Kammerrechtsprechung verfassungsrechtliche Bedenken gegen Art.听1 Nr.听6 und 7 BFH-EntlG als unbegr眉ndet erachtet (vgl. z.B. Beschlu脽 vom 13.听April 1992 鈥撎2 BvR 355/92听鈥, HFR 1993, S.听90; Beschlu脽 vom 4.听Dezember 1992 鈥撎1 BvR 1411/89听鈥, HFR 1993, S.听202). Es verletzt weder rechtsstaatliche Grunds盲tze noch den Gleichheitssatz in seiner Auspr盲gung als Willk眉rverbot, da脽 der Bundesfinanzhof nach Anh枚rung der Beteiligten ohne m眉ndliche Verhandlung durch nicht begr眉ndeten Beschlu脽 entscheiden kann, wenn er einstimmig die Revision f眉r unbegr眉ndet erachtet und eine m眉ndliche Verhandlung nicht f眉r erforderlich h盲lt. Durch diese Verfahrensvereinfachung sollen die Richter in einfacher gelagerten F盲llen von h盲ufig recht zeitraubenden Arbeiten entlastet werden, die weder f眉r die Rechtsfindung im Einzelfall noch f眉r die Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung wesentlich sind (vgl. BTDrucks V/2849, S.听3; VII/3654, S.听3, 5). Diese Erw盲gung, die auf eine Beschleunigung und Effektivierung des Rechtsschutzes in der Revisionsinstanz abzielt, ist im Hinblick auf die besonderen Aufgaben der obersten Gerichtsh枚fe des Bundes sachgerecht.
Der Sachverhalt weist hier keine Besonderheiten auf, die eine Begr眉ndung letztinstanzlicher Entscheidungen ausnahmsweise erfordern. Eine derartige Pflicht hat das Bundesverfassungsgericht mit R眉cksicht auf Art.听3 Abs.听1 GG in seiner Auspr盲gung als Willk眉rverbot und der Bindung des Richters an Gesetz und Recht (Art.听20 Abs.听3 GG) dann bejaht, wenn von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtenorm abgewichen werden soll und sich der Grund hierf眉r nicht schon eindeutig aus den den Betroffenen bekannten und f眉r sie ohne weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt (BVerfGE 71, 122 鈮135听f.鈮; 81, 97 鈮106鈮).
Hiernach bestand im Ausgangsverfahren f眉r den Bundesfinanzhof keine Veranlassung zu einer n盲heren Begr眉ndung der Entscheidung 眉ber die Nichtzulassung der Revision; er wich weder von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm ab noch 盲nderte er seine bisherige Rechtsprechung, denn die hier aufgeworfene Rechtsfrage hatte er noch nicht entschieden.
Der Bundesfinanzhof war auch von Verfassungs wegen nicht deshalb gehalten, seine Revisionsentscheidung zu begr眉nden, weil er zun盲chst auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision zugelassen hat. Diese Verfahrensweise ist weder willk眉rlich noch begr眉ndet sie die Annahme, der Bundesfinanzhof habe den Vortrag des Beschwerdef眉hrers nicht zur Kenntnis genommen.
Bei Ber眉cksichtigung aller Umst盲nde des Falles ist davon auszugehen, da脽 der Bundesfinanzhof die Revision wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Der Beschwerdef眉hrer hat zwar seine Nichtzulassungsbeschwerde auch auf eine Verletzung des rechtlichen Geh枚rs gest眉tzt, insoweit ist aber davon auszugehen, da脽 die R眉ge keinen Erfolg gehabt hat.
Hat der Bundesfinanzhof die Revision wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen und weist er die Revision sodann einstimmig als unbegr眉ndet zur眉ck, verst枚脽t er hiermit nicht gegen das aus Art.听3 Abs.听1 GG ableitbare Willk眉rverbot. Der Grund hierf眉r liegt n盲mlich erkennbar darin, da脽 er bei n盲herer Pr眉fung zu der Auffassung gelangt ist, der 鈥撎齣m Ergebnis aussichtslose听鈥 Streitfall eigne sich nicht, allgemeine Grunds盲tze zu der zun盲chst als kl盲rungsbed眉rftig angesehenen Rechtsfrage zu entwickeln. Dies erfordert von Verfassungs wegen keine Begr眉ndung. Vielmehr entspricht es Sinn und Zweck der Entlastungsvorschriften, die obersten Bundesgerichte auch in diesen F盲llen von der Pflicht, ihre Entscheidungen zu begr眉nden, zu entheben. Art.听103 Abs.听l GG gebietet auch keinen vorherigen Hinweis den Gerichts auf seine Rechtsansicht (BVerfGE 74, 1 鈮5鈮).
Im 眉brigen wird gem盲脽 搂听93d Abs.听1 Satz听3 BVerfGG von einer Begr眉ndung abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Unterschriften
Seidl, Grimm, Haas
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Fundstellen