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Leitsatz (amtlich)
a) Gem盲脽 搂 95 Abs. 1 InsO kann nach Eintritt der Aufrechnungslage nicht nur aufgerechnet werden, wenn die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen zun盲chst bedingt oder betagt waren, sondern auch in F盲llen, in denen eine rechtliche Voraussetzung f眉r das Entstehen der einen oder anderen Forderung fehlte; eine derartige Rechtsbedingung liegt nicht vor, wenn der Eintritt der Aufrechnungslage von rechtsgesch盲ftlichen Erkl盲rungen abh盲ngt.
b) Der Anspruch des Gesellschafters auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens geh枚rt bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages zu den von 搂 95 Abs. 1 S. 1 InsO gesch眉tzten Anspr眉chen, soweit er von Rechts wegen ohne weiteres Zutun der Parteien entsteht.
c) Der Ausschluss der Aufrechnung nach 搂 95 Abs. 1 S. 3 InsO ist nicht auf F盲lle anwendbar, in denen zun盲chst lediglich die Forderung der Masse bedingt oder nicht f盲llig war.
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Normenkette
InsO 搂听95 Abs. 1, 搂听96 Abs. 1 Nr. 1
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Verfahrensgang
OLG Koblenz (Urteil vom 05.06.2003; Aktenzeichen 6 U 600/02) |
LG Koblenz (Urteil vom 19.03.2002) |
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Tenor
Auf die Rechtsmittel des Kl盲gers werden die Urteile des 6. Zivilsenats des OLG Koblenz v. 5.6.2003 und der 4. Kammer f眉r Handelssachen des LG Koblenz v. 19.3.2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage i.H.v. 276,68 EUR (= 541,14 DM) zzgl. Zinsen abgewiesen worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl盲ger 276,68 EUR nebst 5 % Zinsen 眉ber dem Basiszinssatz seit dem 6.6.2001 zu zahlen.
Die weiter gehenden Rechtsmittel werden zur眉ckgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl盲ger 97 %, der Beklagten 3 % auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
Der Kl盲ger ist Verwalter in dem am 27.4.1999 er枚ffneten Insolvenzverfahren 眉ber das Verm枚gen der M. GmbH (k眉nftig: Schuldnerin). Die Schuldnerin war Genossin der beklagten Genossenschaft mit Gesch盲ftsanteilen i.H.v. 15.000 DM. Die Beklagte lieferte der Schuldnerin Waren, f眉r die bei Verfahrenser枚ffnung noch f盲llige Forderungen von 眉ber 100.000 DM offen standen.
Der Kl盲ger k眉ndigte mit Schreiben v. 7. und 10.5.1999 die Mitgliedschaft bei der Beklagten mit Wirkung zum 31.12.2000. Das auszuzahlende Guthaben wurde mit 15.000 DM festgestellt.
Die Beklagte meldete ihre offenen Forderungen aus den Warenlieferungen zur Insolvenztabelle an, vermindert um den auszuzahlenden Abfindungsanspruch der Schuldnerin i.H.v. 15.000 DM.
Die Beklagte teilte dem Kl盲ger mit Schreiben v. 14.5.2001 mit, dass der Schuldnerin f眉r das Gesch盲ftsjahr 2000 eine Dividende von 541,14 DM zustehe. Auch insoweit reduzierte die Beklagte ihre Forderungsanmeldung zur Tabelle.
Der Kl盲ger begehrt mit seiner Klage Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von 15.000 DM und der Dividende von 541,14 DM. Die Beklagte hat Aufrechnung eingewandt. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kl盲ger sein Klagebegehren weiter.
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Die Revision hat nur zu einem kleinen Teil - in H枚he der Dividende - Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat gemeint, der Aufrechnung stehe 搂 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht entgegen; denn sie sei nach der Ausnahmevorschrift des 搂 95 Abs. 1 InsO zul盲ssig. Nach gefestigter Rechtsprechung zu 搂 54 Abs. 1 KO werde diese Bestimmung weit ausgelegt und erfasse auch F盲lle, in denen nicht eine Bedingung vorliege, sondern eine gesetzliche Voraussetzung f眉r das Entstehen des Anspruchs selbst fehle, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werde, schon "im Kern" entstanden sei. Dies werde f眉r die F盲lle des Auseinandersetzungsguthabens oder Abfindungsanspruchs angenommen, weil dieser im Gesellschaftsanteil gr眉nde und schon mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages eine gesicherte Rechtsposition verschaffe.
Diese Rechtsprechung sei auf 搂 95 Abs. 1 InsO 眉bertragbar, der sich insoweit nicht von 搂 54 KO unterscheide. Unerheblich sei, ob der Abfindungsanspruch mit Insolvenzer枚ffnung automatisch entstehe oder das Erstarken der Forderung im Belieben eines der Beteiligten stehe.
Entsprechendes gelte f眉r die Aufrechnung gegen den Anspruch auf Dividende.
II.
Die Entscheidung ist, soweit sie die Aufrechnung gegen den Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens betrifft, im Ergebnis richtig.
Die Beklagte durfte gegen diesen Anspruch mit ihren f盲lligen Forderungen aus Warenlieferungen gem. 搂 95 Abs. 1 S. 1 InsO aufrechnen, nachdem die Voraussetzungen der Aufrechnung eingetreten waren. Der Anwendbarkeit des 搂 95 Abs. 1 InsO steht 搂 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht entgegen. Zwar ist die Beklagte erst nach Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens den Anspruch auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens an die Masse schuldig geworden. Die Vorschrift des 搂 95 Abs. 1 S. 1 InsO will jedoch die Aufrechnung erleichtern und geht der Regelung des 搂 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor. Das Verh盲ltnis der Regelungen zueinander entspricht demjenigen von 搂 54 Abs. 1 KO zu 搂 55 S. 1 Nr. 1 KO. Dort ist der Vorrang des 搂 54 Abs. 1 KO anerkannt (BGHZ 15, 333 [335]; BGHZ 71, 380 [384]; BGH, Urt. v. 11.7.1988 - II ZR 281/87, MDR 1989, 144 = ZIP 1988, 1545 [1546]). Dieser Vorrang gilt auch f眉r 搂 95 Abs. 1 Satz 1 im Verh盲ltnis zu 搂 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO (HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl., 搂 96 Rz. 4; Brandes, M眉nchKomm/InsO, 搂 96 Rz. 18; K眉bler/Pr眉tting/L眉ke, InsO, 搂 96 Rz. 14; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., 搂 96 Rz. 6).
Die Voraussetzungen der Aufrechnung nach 搂 95 Abs. 1 S. 1 InsO lagen vor. Zur Zeit der Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens stand der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens unter der Rechtsbedingung, dass die Mitgliedschaft der Schuldnerin bei der Beklagten endet. Da dies ohne weiteres Zutun der Schuldnerin geschah, ist dieser Fall wie der einer betagten oder bedingten Forderung zu behandeln.
1. Nach 搂 54 Abs. 1 KO wird die Aufrechnung nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, im Zeitpunkt der Er枚ffnung des Verfahrens noch betagt oder bedingt war. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef眉hrt hat, wird 搂 54 KO von der Rechtsprechung des BGH weit ausgelegt. Er erfasst auch F盲lle, in denen nicht eine vertragliche Bedingung, sondern eine gesetzliche Voraussetzung f眉r das Entstehen der Forderung fehlt (BGH v. 1.6.1978 - III ZR 44/77, BGHZ 71, 380 [384 f.]; Urt. v. 6.11.1989 - II ZR 62/89, MDR 1990, 517 = ZIP 1990, 53 [54 f.]; v. 24.3.1994 - IX ZR 149/93, MDR 1994, 573 = ZIP 1994, 714; v. 9.3.2000 - IX ZR 355/98, MDR 2000, 725 = ZIP 2000, 757 [758]). 搂 54 KO dehnt die Aufrechnungsbefugnis insoweit allerdings nur aus, wenn lediglich ein Element der rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs noch nicht erf眉llt ist. Die Vorschrift soll nur den Gl盲ubiger sch眉tzen, dessen Forderung in ihrem rechtlichen Kern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen bereits gesichert ist (BGH v. 24.3.1994 - IX ZR 149/93, MDR 1994, 573 = ZIP 1994, 714 [715]; v. 9.3.2000 - IX ZR 355/98, MDR 2000, 725 = ZIP 2000, 757 [758]) und f盲llig wird, ohne dass es einer weiteren Rechtshandlung des Anspruchsinhabers bedarf (BGH, Urt. v. 6.11.1989 - II ZR 62/89, MDR 1990, 517 = ZIP 1990, 53 [55]). Eine solche Rechtsbedingung wird im Rahmen des 搂 54 KO der rechtsgesch盲ftlichen Bedingung gleichgesetzt (vgl. BGHZ 15, 333 [335]; BGHZ 71, 380 [384]).
Der Anspruch des Gesellschafters auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens geh枚rt bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages zu den von 搂 54 KO gesch眉tzten Anspr眉chen. Zwar handelt es sich dabei zun盲chst lediglich um eine zuk眉nftige Forderung. Deren Rechtsgrund ist jedoch mit Wirksamwerden des Gesellschaftsvertrages bereits gelegt. Dieser verschafft dem Gesellschafter eine gesicherte Position in Form einer bestimmten Erwerbsaussicht, die ohne weiteres Zutun des Gesellschafters zu einem vollwertigen Anspruch erstarkt (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.1988 - II ZR 281/87, MDR 1989, 144 = ZIP 1988, 1545 [1546]; v. 9.3.2000 - IX ZR 355/98, MDR 2000, 725 = ZIP 2000, 757 [758 f.]). Dies gilt auch im Falle des 搂 73 GenG. Damit stimmt 搂 10 der Satzung der Beklagten 眉berein.
2. Diese Rechtsprechung ist, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, auf 搂 95 Abs. 1 S. 1 InsO zu 眉bertragen. Die von der Revision hiergegen geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch.
a) Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass 搂 54 KO nicht unver盲ndert in die Insolvenzordnung 眉bernommen wurde. Der Grund hierf眉r liegt darin, dass diese Vorschrift, die in Abweichung von 搂 387 BGB die Aufrechnung in erweitertem Ma脽e zul盲sst, Gl盲ubiger bevorzugt, die au脽erhalb des Konkursverfahrens (noch) nicht zur Aufrechnung befugt sind. Dies steht im Widerstreit zu dem das Insolvenzrecht beherrschenden Gedanken der gleichm盲脽igen Befriedigung aller Gl盲ubiger und wurde deshalb als systemwidrig angesehen (vgl. BGH v. 10.7.1997 - IX ZR 341/95, BGHZ 137, 267 [290 f.] m.w.N.).
Die Fiktion der F盲lligkeit des 搂 41 InsO und die Umrechnung nicht auf Geld gerichteter Forderungen nach 搂 45 InsO sind f眉r die Aufrechnung nicht mehr anwendbar. Vielmehr ist nunmehr die Aufrechnung erst dann zugelassen, wenn die Aufrechnungslage des 搂 387 BGB im Verfahren auch tats盲chlich entsteht. Dabei ist nach dem neuen 搂 95 Abs. 1 S. 3 InsO die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Forderung der Masse unbedingt und f盲llig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.
b) Davon abgesehen sollte die Befugnis der Gl盲ubiger zur Aufrechnung durch die Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens f眉r eine Rechtsbedingung, wie sie hier vorliegt, aber nicht erschwert werden. F盲llt das Hindernis f眉r die Aufrechnung nach der Er枚ffnung des Verfahrens fort und stehen sich die Forderungen dann in aufrechenbarer Weise gegen眉ber, schlie脽t das Insolvenzverfahren grunds盲tzlich die Erkl盲rung der Aufrechnung nicht aus. Der Gl盲ubiger, der vor der Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens darauf vertrauen durfte, dass die Durchsetzung seiner Forderung mit R眉cksicht auf das Entstehen einer Aufrechnungslage keine Schwierigkeiten bereiten werde, wird in dieser Erwartung auch im Insolvenzverfahren nicht entt盲uscht (Amtliche Begr眉ndung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zu 搂 107 Abs. 1 InsO, der 搂 95 Abs. 1 InsO entspricht, BT-Drucks. 12/2443, 141).
F眉r das Rechtsverh盲ltnis, um das es hier geht, sollen die 脛nderungen, die 搂 95 Abs. 1 InsO im Verh盲ltnis zu 搂 54 KO erfahren hat, den Vertrauensschutz in die Durchsetzbarkeit einer Forderung durch Nutzung einer zu erwartenden Aufrechnungslage nicht antasten (K眉bler/Pr眉tting/L眉ke, InsO, 搂 95 Rz. 2; vgl. auch Brandes in M眉nchKomm/InsO, 搂 95 Rz. 4; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., 搂 95 Rz. 1).
c) Ein Vertrauensschutz scheidet hier nicht etwa deshalb aus, weil die Aufrechnungslage infolge der Insolvenz entstanden ist. Die Aufl枚sung einer juristischen Person oder ihr Erl枚schen, die zur Beendigung der Mitgliedschaft f眉hren, k枚nnen verschiedene Gr眉nde haben, vgl. etwa 搂 60 GmbHG, 搂 262 AktG. Die Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens ist nur einer davon.
3. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, 搂 95 Abs. 1 S. 3 InsO sei erweiternd ab Bedingungseintritt auch in dem Fall anzuwenden, dass zun盲chst lediglich die Forderung der Masse bedingt war (HK-InsO/Eickmann, 搂 95 Rz. 4; K眉bler/Pr眉tting/L眉ke, InsO, 搂 95 Rz. 15). Dem ist das Berufungsgericht zutreffend nicht gefolgt. Zwar ist bis zum Bedingungseintritt eine Aufrechnung aus Gr眉nden des materiellen Rechts nicht m枚glich; denn gegen eine k眉nftige oder aufschiebend bedingte Forderung kann nicht aufgerechnet werden (BGH v. 10.3.1988 - VII ZR 8/87, BGHZ 103, 362 [367] = MDR 1988, 667). Mit Eintritt der Aufrechnungslage kann jedoch die Aufrechnung vorgenommen werden. 搂 95 Abs. 1 S. 3 InsO steht dem nicht entgegen (Brandes in M眉nchKomm/InsO, 搂 95 Rz. 8). Der Wortlaut gibt keinen Anlass zu einer solchen Einschr盲nkung. Nach S. 1 k枚nnen zun盲chst beide oder eine der beiden Forderungen bedingt oder betagt sein. Der Fall, dass dies lediglich auf die Forderung der Masse zutrifft, wird nicht ausgeschieden. Auch der Normzweck gebietet keine solche Einschr盲nkung. Die Aufrechnung soll zwar erst zugelassen werden, wenn die Aufrechnungslage entstanden ist. Dar眉ber hinaus soll jedoch die Aufrechnung durch den Gl盲ubiger, der auf den Eintritt der Aufrechnungslage vertrauen durfte, nicht erschwert werden (vgl. BT-Drucks. 12/2443, 141).
4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es jedoch erforderlich, dass der vom Kl盲ger geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens bei Eintritt der Rechtsbedingung von Rechts wegen ohne weiteres Zutun der Parteien - gleichsam automatisch - entsteht. Die vom Insolvenzverwalter ausgesprochene K眉ndigung vermag daher diese Voraussetzung nicht herbeizuf眉hren.
In den bislang vom BGH entschiedenen F盲llen sah die Satzung der Gesellschaft jeweils ein Ausscheiden des Gesellschafters mit dessen Insolvenz vor (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.1988 - II ZR 281/87, MDR 1989, 144 = ZIP 1988, 1545 [1546]; v. 9.3.2000 - IX ZR 355/98, MDR 2000, 725 = ZIP 2000, 757 [757]; ebenso OLG Stuttgart NZI 2000, 430). Ma脽gebend ist dabei nicht der Zeitpunkt der Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens; entscheidend ist vielmehr, dass der Anspruch "automatisch" entsteht und damit die Voraussetzungen des 搂 95 Abs. 1 InsO erf眉llt sind. In einem solchen Fall kann keine Rede davon sein, dass aus Gr眉nden der Insolvenz "k眉nstlich" eine Aufrechnungsm枚glichkeit geschaffen wird, die 搂 96 Abs. 1 InsO verhindern will (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.1989 - II ZR 62/89, MDR 1990, 517 = ZIP 1990, 53 [55]).
5. Die Mitgliedschaft bei der Beklagten endete gem. 搂 4 der Satzung allerdings nicht nur durch K眉ndigung (搂 5), 脺bertragung des Gesch盲ftsguthabens (搂 6) und Ausschluss (搂 9), wie dies die Parteien und die Vorgerichte er枚rtert haben, sondern auch bei Aufl枚sung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (搂 8). Diese Bestimmung bezieht sich, wie der Sinnzusammenhang zu 搂 7 (Tod eines Mitglieds) und den 眉brigen Vorschriften ergibt, auf die Aufl枚sung einer juristischen Person, die Mitglied der Beklagten ist. Nach dieser Bestimmung endet demnach die Mitgliedschaft einer juristischen Person, wenn diese aufgel枚st wird oder erlischt, und zwar zum Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufl枚sung oder das Erl枚schen wirksam geworden ist. Dies entspricht 搂 77a GenG.
Die Schuldnerin als GmbH war gem. 搂 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG durch die Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens aufgel枚st. Die Wirkung der Aufl枚sung trat sp盲testens mit Rechtskraft des Er枚ffnungsbeschlusses ein (vgl. Rowedder/Schmidt/Leithoff/Rasner, GmbH-Gesetz, 4. Aufl., 搂 60 Rz. 22). Die Mitgliedschaft der Schuldnerin endete damit zwar nicht schon mit (rechtskr盲ftiger) Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens, wohl aber mit Ende des Jahres 1999 und damit ein Jahr, bevor die K眉ndigung wirksam werden konnte.
Der Abfindungsanspruch der Schuldnerin infolge ihrer Aufl枚sung war damit vor Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens lediglich von einer Rechtsbedingung abh盲ngig. Diese trat Ende des Jahres 1999 ein. Danach konnte die Beklagte gegen diesen Anspruch i.H.v. 15.000 DM gem. 搂 95 Abs. 1 S. 1 InsO aufrechnen.
III.
Hinsichtlich der Dividende ist die Revision begr眉ndet.
Da die Mitgliedschaft der Schuldnerin bei der Beklagten mit Ablauf des Jahres 1999 endete, konnte ihr f眉r das Gesch盲ftsjahr 2000 an sich zwar kein Anspruch auf Dividende mehr zustehen. Gem盲脽 搂 19 GenG ist der Gewinn auf die Genossen zu verteilen. Nach 搂 11 Buchst. e, 搂 44 der Satzung der Beklagten sind die Aussch眉ttungen an die Mitglieder vorzunehmen. Dementsprechend sollte die Dividende auf die eingezahlten Gesch盲ftsguthaben geleistet werden.
Das Berufungsgericht hat aber die Klage auch insoweit nur auf Grund der von der Beklagten erkl盲rten Aufrechnung abgewiesen. Da nur der Kl盲ger Revision eingelegt hat, ist deshalb dem Revisionsgericht die 脺berpr眉fung der Klageforderung verwehrt (BGH v. 3.11.1989 - V ZR 143/87, BGHZ 109, 179 [188 ff.] = MDR 1990, 325; Urt. v. 14.10.1971 - VII ZR 47/70, WM 1972, 53 [54]; v. 26.10.1994 - VIII ZR 150/93, MDR 1995, 349 = NJW-RR 1995, 240 [242]).
Der Anspruch auf Dividende, von dem der Senat demnach auszugehen hat, ist keine nur rechtlich bedingte Forderung i.S.d. 搂 95 Abs. 1 S. 1 InsO, weil sich ein entsprechender nur rechtlich bedingter Anspruch aus der Satzung der Beklagten oder dem Genossenschaftsgesetz nicht ergibt. Er ist erst durch den Beschluss der Generalversammlung im Jahre 2001 entstanden. Deshalb steht 搂 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO einer Aufrechnung entgegen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1205665 |
BGHZ 2005, 1 |
DB 2004, 2263 |
DStR 2004, 1839 |
BGHR 2004, 1451 |
NJW-RR 2004, 1561 |
EWiR 2005, 509 |
StuB 2004, 992 |
WM 2004, 1691 |
WuB 2005, 543 |
ZIP 2004, 1608 |
DZWir 2004, 517 |
MDR 2005, 54 |
NZI 2004, 583 |
ZInsO 2004, 921 |
LMK 2005, 12 |