听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Zahlung des Sichterheitseinbehaltes
听
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn vereinbart ist, da脽 die Abtretung einer Forderung nicht g盲nzlich ausgeschlossen, sondern von der Zustimmung des Schuldners abh盲ngig sein soll, wirkt die Genehmigung des Schuldners nicht auf den Zeitpunkt der Abtretung zur眉ck (im Anschlu脽 an BGHZ 70, 299, 303 und Senatsurteil vom 4. Juni 1959 鈥 VII ZR 42/58 = LM BGB 搂 399 Nr. 8).
听
Normenkette
BGB 搂搂听399, 184
听
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OLG (Entscheidung vom 24.06.1988; Aktenzeichen 14 U 28/87) |
LG Kiel (Entscheidung vom 26.11.1986; Aktenzeichen 3 O 177/86) |
听
Tenor
Auf die Revision des Kl盲gers werden die Urteile des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 24. Juni 1988 und der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 26. November 1986 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, 11.283,08 DM nebst 4, 5% Zinsen hieraus seit dem 11. Januar 1986 an den Kl盲ger zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
听
Tatbestand
Der Kl盲ger ist Konkursverwalter des Verm枚gens der L. B. KG. Am 23. November 1981 erteilte die beklagte Gemeinde der KG einen 鈥濧uftrag鈥 眉ber die Installation von L眉ftungseinrichtungen. Dem Vertragsschlu脽 lagen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 鈥瀂us盲tzliche Vertragsbedingungen f眉r die Ausf眉hrung von Bauleistungen鈥 (im folgenden: ZVB) der Beklagten zugrunde, in denen es u.a. hei脽t:
鈥23.Abtretung (zu 搂 16: gemeint VOB/B)
23.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber k枚nnen ohne Zustimmung des Auftraggebers nur unter folgenden Bedingungen abgetreten werden:
a) Die Abtretung erstreckt sich auf alle Forderungen 鈥 ausschlie脽lich des darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrages 鈥 aus einem genau zu bezeichnenden Auftrag. Sie umfa脽t au脽er diesem Auftrag auch etwaige Nachtr盲ge, die als solche bezeichnet sind. Abgetreten ist der noch ausstehende Betrag in voller H枚he.
b) Eine weitere Abtretung durch den neuen Gl盲ubiger ist ausgeschlossen.
c) Die Abtretung wirkt gegen眉ber dem Auftraggeber 鈥 und zwar vom angezeigten Abtretungsdatum ab 鈥 erst wenn sie dem Auftraggeber vom alten Gl盲ubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gl盲ubiger unter genauer Bezeichnung der auftraggebenden Stelle und des Auftrags unter Verwendung des vorgeschriebenen Formblattmusters schriftlich angezeigt worden ist. Sind Anspr眉che aus mehreren Auftr盲gen abgetreten worden, so mu脽 jede Abtretung auf einem gesonderten Formblatt angezeigt werden.
23.2 Abtretungen, die nicht unter Nr. 23.1 fallen (z.B. Teilabtretungen), sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers wirksam. F眉r diese Abtretungen gilt Nr. 23.1 insoweit, als nichts anderes vereinbart ist.
23.3 Der neue Gl盲ubiger mu脽 Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, gegen sich gelten lassen, wenn seit dem Eingang der Abtretungsanzeige Nr. 23.1 c) beim Auftraggeber und dem Tag der Zahlung (Barzahlungen, Abgang des 脺berweisungsauftrags oder des Schecks aus der Kasse) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Das gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Kassenbeamte schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte. Im 眉brigen bleiben die Vorschriften von 搂 407 BGB 耻苍产别谤眉丑谤迟.
23.4 Der Auftraggeber best盲tigt dem Auftragnehmer den Eingang der Abtretungsanzeige.鈥
Die Beklagte behielt nach Vorlage der Schlu脽rechnung der L. B. KG vom 15. November 1983 zun盲chst einen Betrag von 11.283,08 DM als Sicherheit f眉r etwaige Garantieanspr眉che ein.
Mit Schreiben vom 5. Januar 1984 鈥 dem eine Abtretungsanzeige der KG vom z. Dezember 1983 beigef眉gt war 鈥 teilte die G.-Bank AG der Beklagten mit, da脽 die Forderungen der KG an sie abgetreten seien. Das Amtsgericht H. ordnete durch Beschlu脽 vom 17. Januar 1984 die Sequestration des gesamten beschlagnahmef盲higen Verm枚gens der L. B. KG an; insbesondere sprach es gegen die sp盲tere Gemeinschuldnerin ein allgemeines Ver盲u脽erungsverbot aus. In einem an die G.-Bank gerichteten Schreiben vom 23. Februar 1984 erkl盲rte die Beklagte u.a.: 鈥炩 werden wir diesen Betrag auf das von Ihnen mit Schreiben vom 5. Januar 1984 angegebene Konto mit dem entsprechenden Vermerk 眉berweisen.鈥 Mit Beschlu脽 vom 27. Februar 1984 er枚ffnete das Amtsgericht H. das Konkursverfahren 眉ber das Verm枚gen der L. B. KG.
Mit der Klage verlangt der Kl盲ger Zahlung der noch ausstehenden 11.283,08 DM nebst Zinsen an sich. Die Beklagte meint, sie habe mit befreiender Wirkung an die G.-Bank geleistet.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der 鈥 zugelassenen 鈥 Revision, die die Beklagte zur眉ckzuweisen bittet, verfolgt der Kl盲ger den Klageanspruch weiter.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Das Berufungsgericht nimmt an, dem Kl盲ger stehe ein Anspruch auf Zahlung des Sicherheitseinbehaltes nicht zu, da die Abtretung der Forderung an die G.-Bank aufgrund der von der Beklagten mit Schreiben vom 23. Februar 1984 erkl盲rten Zustimmung mit r眉ckwirkender Kraft wirksam geworden sei und die Beklagte daher mit befreiender Wirkung an die Bank gezahlt habe.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Durch den zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten abgeschlossenen Vertrag ist die Abtretbarkeit von Forderungen aus dem Vertragsverh盲ltnis an besondere 鈥 in ihrer Gesamtheit zu keinem Zeitpunkt erf眉llte 鈥 Erfordernisse gebunden worden. Die Aush盲ndigung solcher zus盲tzlicher Vertragsbedingungen an den kaufm盲nnischen Vertragspartner ist 鈥 wie der Senat bereits ausgesprochen hat (BGHZ 102, 293, 304) 鈥 nicht einmal in jedem Fall notwendig; es gen眉gt regelm盲脽ig der klar und eindeutig gegebene Hinweis auf sie (vgl. neuerdings Senatsurteil vom 11. Mai 1989 鈥 VII ZR 150/88 鈥 zur Ver枚ffentlichung bestimmt). Dabei mu脽 die Bezugnahme auf solche Vertragsbedingungen so gefa脽t sein, da脽 bei dem Vertragspartner keine Zweifel auftreten k枚nnen und er auch sonst in der Lage ist, sich 眉ber die Bedingungen ohne weiteres Kenntnis zu verschaffen (Senatsurteil a.a.O.). Insoweit enth盲lt das Berufungsurteil zwar keine -substantiierten Feststellungen. Aus dem Gesamtzusammenhang von Tatbestand und 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别n des angefochtenen Urteils und dem dort in Bezug genommenen Vorbringen der Parteien ergibt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, da脽 die Parteien stets von der 鈥 auch von der Revision nicht in Frage gestellten 鈥 wirksamen Einbeziehung der ZVB ausgegangen sind und ausgehen. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts erweckt daher insoweit keine Bedenken.
2. Es ist somit davon auszugehen, da脽 auch Nr. 23 der ZVB der Beklagten Vertragsbestandteil wurde. Denn die Vereinbarung eines abgeschw盲chten Abtretungsausschlusses ist m枚glich, z.B. Bindung an bestimmte Formen der Abtretungserkl盲rung, an eine Mitteilung an den Schuldner, an dessen Zustimmung usw. (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1989 鈥 VII ZR 150/88 鈥 zur Ver枚ffentlichung bestimmt; BGH Urteil vom 4. Mai 1977 鈥 VIII ZR 230/76 = WM 1977, 819, 820 = LM 399 BGB Nr. 16; Roth in M眉nchKomm, 2. Aufl., 搂 399 BGB Rdn. 25 m.w.N.). Grunds盲tzliche Bedenken gegen die Zul盲ssigkeit von 鈥 auch abgeschw盲chten 鈥 Abtretungsausschl眉ssen in Allgemeinen Gesch盲ftsbedingungen bestehen nicht (Senatsurteil BGHZ 102, 293, 300 m.w.N.).
Nr. 23 ZVB enth盲lt einen grunds盲tzlichen Abtretungsausschlu脽 und l盲脽t 鈥 wie sich aus Wortlaut und Sinn der Regelung ohne weiteres ergibt 鈥 die Abtretung ohne Zustimmung des Schuldners nur ausnahmsweise dann zu, wenn die s盲mtlichen dort genannten Voraussetzungen zusammentreffen. Das war zu keinem Zeitpunkt der Fall. So ist nach Nr. 23.1 Buchst. a) der fraglichen Klausel erforderlich, da脽 die Abtretung sich nicht auf den in der Forderung enthaltenen Umsatzsteuerbetrag erstreckt. Diese Bedingung ist nicht erf眉llt. Ferner w盲re es z.B. 鈥 zus盲tzlich 鈥 notwendig gewesen, eine weitere Abtretung durch den Gl盲ubiger auszuschlie脽en (Buchst. b)). Auch daran fehlt es. Danach kann auch hier offen bleiben, ob der Wirksamkeit der Abtretung im vorliegenden Fall weitere, aus den Allgemeinen Gesch盲ftsbedingungen folgende Hindernisse entgegenstehen w眉rden.
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es f眉r die Entscheidung des Streitfalles nicht von Bedeutung, da脽 die Beklagte der Abtretung nachtr盲glich zugestimmt hat.
a) Allerdings ist im Grundsatz anerkannt, da脽 die an sich abredewidrig erkl盲rte Abtretung sp盲ter Geltung erlangen kann. Umstritten ist jedoch insbesondere, ob die Heilung r眉ckwirkend auf den Zeitpunkt der Abtretung oder nur f眉r die Zukunft erfolgt (vgl. etwa Palandt/Heinrichs, BGB, 48. Aufl., 搂 399 BGB Anm. 4 einerseits und Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Allg. Teil, 14. Aufl., 搂 34 II 1 andererseits). Ferner wird erwogen, ob es einer vertraglichen Aufhebung des Abtretungsverbotes bedarf oder ob die einseitige Zustimmung des Schuldners gen眉gt (vgl. dazu Palandt/Heinrichs und Larenz jeweils a.a.O.) Teilweise werden die F盲lle, in denen die Abtretbarkeit v枚llig ausgeschlossen ist, von denen unterschieden, in denen die Abtretbarkeit an die Zustimmung des Schuldners gebunden wird (vgl. z.B. Peter B眉low, Recht der Kreditsicherheiten, 2. Aufl., S. 323 ff., Rdn. 998-1.000, 1004).
b) In der Rechtsprechung ist anerkannt, da脽 eine Abrede 眉ber den Ausschlu脽 der Abtretbarkeit einer Forderung (搂 399 BGB) diese von vornherein als ein unver盲u脽erliches Recht entstehen l盲脽t mit der Folge, da脽 eine der Vereinbarung zuwiderlaufende Abtretungsvereinbarung schlechthin gegen眉ber jedem Dritten unwirksam ist und keinerlei Gl盲ubigerrechte 眉bertragen kann (BGHZ 40, 156, 160; 70, 299, 303; vgl. a. Senatsurteil 102, 293, 301). Nach den vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelten Grunds盲tzen stellt die die Abtretung nachtr盲glich in ihren Willen aufnehmende Erkl盲rung des Schuldners in einem solchen Fall keine Zustimmung oder Genehmigung im Sinne der 搂搂 182, 184 BGB dar. Der 鈥濭enehmigung鈥 kommt vielmehr die Bedeutung eines Einverst盲ndnisses mit der Aufhebung des vertraglichen Abtretungsverbotes oder eines Verzichts auf die Einrede aus 搂 399 BGB durch den Schuldner zu. In beiden F盲llen ist eine Anwendung der 搂搂 182, 184 BGB ausgeschlossen, so da脽 eine R眉ckwirkung nicht eintritt. F眉r eine analoge Anwendung von 搂 185 Abs. 2 BGB besteht in einem solchen Falle kein Anla脽 (BGHZ 70, 299, 303). Der VIII. Zivilsenat konnte in jenem Fall unentschieden lassen, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn die Abtretung einer Forderung vertraglich nicht ausgeschlossen, aber doch an die Zustimmung des Schuldners gebunden wurde (so schon der Senat BGHZ 40, 156, 163, und sp盲ter BGHZ 102, 293, 301/302).
c) Der vom Bundesgerichtshof seinerzeit entschiedene Fall und der offen gebliebene, hier gegebene Fall sind im Ergebnis gleich zu beurteilen. Wesentliche Unterschiede bestehen insoweit nicht.
Auch in einem Fall wie dem vorliegenden bleibt die Forderung trotz der Abtretung zun盲chst im Verm枚gen des Zedenten, so da脽 sie z.B. dort wirksam gepf盲ndet werden kann (Senatsurteil BGHZ 102, 293, 301). Insbesondere wenn wie hier die 鈥 an sich genau vereinbarten 鈥 Voraussetzungen einer zustimmungsfreien Abtretung nicht vorliegen, bringt der gleichwohl zustimmende Schuldner ebenfalls sein Einverst盲ndnis mit der Aufhebung bzw. Einschr盲nkung des vereinbarten Abtretungsverbots zum Ausdruck. Er verzichtet darauf, sich auf 搂 399 BGB zu berufen, was ihm in diesem Falle genauso wenig verwehrt werden k枚nnte wie in jenem. Mit dem 鈥 auch hier gegebenen 鈥 modifizierten Abtretungsausschlu脽 will der Schuldner verhindern, da脽 sein Gl盲ubiger v枚llig uneingeschr盲nkt 眉ber die Forderung verf眉gen kann. Eine Zession soll daher nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam sein. Jede diese Voraussetzungen nicht erf眉llende Abtretung ist demnach zun盲chst genauso wirkungslos wie eine solche, die trotz eines uneingeschr盲nkten Abtretungsausschlusses erkl盲rt wird. Deshalb hat die Vereinbarung eines Zustimmungsvorbehalts letztlich keine eigenst盲ndige materielle Bedeutung. Denn auch wenn ein solcher Vorbehalt fehlt, macht die Zustimmung des Schuldners die abredewidrige Abtretung wirksam (Jauernig/St眉rner, BGB, 4. Aufl., 搂搂 399, 400, Anm. 2 b).
Es w盲re daher ungerechtfertigt, der Zustimmungserkl盲rung des Schuldners in der einen Fallgruppe R眉ckwirkung zuzubilligen, die ihr in der anderen nicht zuerkannt werden kann. Dem entspricht es, da脽 die 搂搂 182 ff. BGB insoweit nicht unmittelbar anwendbar sind. Sie gelten nur f眉r gesetzliche, nicht f眉r rechtsgesch盲ftlich begr眉ndete Zustimmungserfordernisse (vgl. Steffen in BGB-RGRK, 12. Aufl., 182 Rdn. 3). Auch bei wertender Betrachtung ergibt sich, da脽 die genannten Vorschriften in F盲llen der vorliegenden Art nicht entsprechend anwendbar sind. Anderenfalls m眉脽te z.B. 搂 184 Abs. 2 BGB herangezogen werden, obwohl der die Abtretung 鈥瀏enehmigende鈥 Schuldner selbst gar nicht 眉ber die Forderung verf眉gen kann und ihm gegen眉ber eine Pf盲ndung nicht m枚glich ist (vgl. Merz LM BGB 搂 399 Nr. 17 = Anm. zu BGHZ 70, 299).
d) Im 眉brigen ergibt sich auch aus den einbezogenen Allgemeinen Gesch盲ftsbedingungen der Beklagten selbst, da脽 eine Heilung ex tunc hier nicht in Betracht kommt. Denn Nr. 23.3 ZVB verlangt in Abweichung von 搂 407 BGB den Ablauf einer gewissen Frist seit Eingang der Abtretungsanzeige. Die Annahme, die Abtretungsvereinbarung solle durch die Zustimmungserkl盲rung des Schuldners doch bereits f眉r den Zeitpunkt ihres Abschlusses in Kraft gesetzt werden, ist mit dieser Bestimmung nicht zu vereinbaren (vgl. Blaum, Das Abtretungsverbot nach 搂 399 2. Alt. BGB und seine Auswirkungen auf den Rechtsverkehr (1983), S. 148).
e) Dieses Ergebnis ist allein sach- und interessengerecht. F眉r die Beurteilung eines etwaigen Rangkonflikts kann es nicht von entscheidender Bedeutung sein, ob die Parteien einen Zustimmungsvorbehalt verabredet haben oder nicht. Das Vertrauen eines Erwerbers auf die Zuwendung einer Forderung, deren Abretbarkeit unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Schuldners steht, wird vom Gesetz nicht gesch眉tzt. Es ist daher gerechtfertigt, in beiden F盲llen den Zessionar gesch眉tzten Drittinteressen weichen zu lassen (vgl. B眉low, a.a.O., S. 325, Rdn. 999, und S. 327, Rdn. 1004). Dem entspricht es, da脽 nach einhelliger Ansicht eine zwischen der Abtretung und der Genehmigung oder Zustimmung des Drittschuldners von einem Gl盲ubiger des Forderungsberechtigten ausgebrachte Pf盲ndung wirksam bleibt (Senatsurteil BGHZ 102, 293, 302 m.N.).
Im 眉brigen stellt sich die Mitwirkungshandlung, die Genehmigung des Schuldners, aber auch sowohl aus der Sicht des Abtretenden wie aus der des Abtretungsempf盲ngers nicht anders dar, ob nun die Abtretung nach dem Vertrag g盲nzlich ausgeschlossen oder nur zustimmungsbed眉rftig ist.
Der Senat hat denn auch bereits in seinem Urteil vom 4. Juni 1959 (VII ZR 42/58 = WM 1959, 854 鈥 LM BGB 搂 399 Nr. 8) entschieden, da脽 die Genehmigung der Abtretung. in einem solchen Fall keine r眉ckwirkende Kraft hat. Daran h盲lt er fest. Soweit demgegen眉ber das Schrifttum R眉ckwirkung annimmt, gilt das ebenfalls einheitlich f眉r beide F盲lle (vgl. etwa Palandt/Heinrichs a.a.O. 搂 399 BGB Anm. 4; Serick Eigentumsvorbehalt und Sicherungs眉bertragung IV 搂 51 I 2 und V 搂 66 II).
4 Die Abtretung der Forderung an die G.-Bank war somit den Konkursgl盲ubigern gegen眉ber unwirksam, weil die Zustimmung hierzu erst nach Erla脽 des allgemeinen Ver盲u脽erungsverbots (搂 106 Abs. 1 S. 3 KO) erteilt wurde. Die vor Erla脽 des Verbots getroffene Verf眉gung bleibt zwar unber眉hrt, wenn sie von der Genehmigung eines Dritten abh盲ngig ist und diese erst nach Wirksamwerden des Ver盲u脽erungsverbots r眉ckwirkend erteilt wird (vgl. RGZ 134, 73, 78). Eine solche R眉ckwirkung ist hier aber gerade nicht eingetreten. Mit der blo脽en Abtretung schied der Anspruch noch nicht aus dem Verm枚gen der sp盲teren Gemeinschuldnerin aus.
5. Nach alledem k枚nnen die Urteile beider Vorinstanzen nicht bestehen bleiben. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (搂 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus 搂 91 ZPO stattzugeben.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 609630 |
BGHZ, 172 |
NJW 1990, 109 |
KTS 1990, 47 |
ZIP 1989, 1137 |
JZ 1989, 807 |
JuS 1990, 230 |