听
Leitsatz (amtlich)
a) Ein franz枚sisches Urteil ist nicht anzuerkennen, wenn ein deutsches Urteil entsprechenden Inhalts in Frankreich wegen des dort geltenden sog. Jurisdiktionsprivilegs der Art. 14, 15 Code civil nicht anerkannt w眉rde.
b) Schwerpunkt des Vertragsverh盲ltnisses, der mangels einer anderen Vereinbarung auf die anzuwendende Rechtsordnung hinweist, ist bei Handelsvertretervertr盲gen in der Regel der Ort der T盲tigkeit des Handelsvertreters.
c) Wird der Ausgleichsanspruch durch Klage geltend gemacht, so wird die Dreimonatsfrist des 搂 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB auch durch Einreichung der Klage bei Gericht gewahrt.
听
Normenkette
ZPO 搂 328 Abs. 1 Nr. 5; EGBGB Art. 7 ff (Deutsches intern. Privatrecht); HGB 搂 89b Abs. 4 S. 2; ZPO 搂 261b Abs. 3
听
Verfahrensgang
OLG Hamburg (Urteil vom 10.05.1968) |
LG Hamburg |
听
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Parteien wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. Mai 1968 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 33.998,59 DM nebst Zinsen verurteilt und die Kl盲gerin mit ihrem Ausgleichsanspruch abgewiesen worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, der Kl盲gerin 30.018,83 franz枚sische Franken und 284,55 Deutsche Mark, beide Betr盲ge nebst 5 % Zinsen seit dem 31. Dezember 1963, zu zahlen.
Im 眉brigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 眉ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur眉ckverwiesen.
Die weitergehende Revision der Beklagten wird zur眉ckgewiesen.
Von Rechts wegen
听
Tatbestand
Die Kl盲gerin, eine H. Weinhandelsfirma, vermittelte der Beklagten, einer franz枚sischen Weinhandelsfirma, in der Zeit von Mai bis Oktober 1963 eine Reihe von Abschl眉ssen mit deutschen Firmen. Infolge von Meinungsverschiedenheiten 眉ber die H枚he der der Kl盲gerin zustehenden Provisionen und 眉ber die Zahlungsf盲higkeit einiger von der Kl盲gerin vermittelter Kunden k眉ndigte die Kl盲gerin das Vertragsverh盲ltnis mit Schreiben vom 25. November 1963 fristlos.
Die Kl盲gerin hat vorgetragen, sie habe nach den getroffenen Vereinbarungen im Regelfall eine Provision von 5 % zu beanspruchen; wie sie in ihrem Best盲tigungsschreiben vom 13. Juni 1963 erw盲hnt habe, seien ihr au脽erdem alle im Verkehr der Parteien entstehenden Telefon- und Telegramnkosten zu erstatten.
Sie hat im einzelnen geltend gemacht
1. |
f眉r von ihr vermittelte und von der Beklagten ausgef眉hrte Vertr盲ge einen Provisionsanspruch in H枚he von |
15.799,70 DM, |
2. |
aus abgeschlossenen, aber von der Beklagten nicht ausgef眉hrten Vertr盲gen einen Provisionsanspruch von |
19.282,52 DM, |
3. |
Telefon- und Telegrammkosten in H枚he von |
1.003,65 DM, |
4. |
einen Ausgleichsanspruch in H枚he von |
15.000,鈥 DM, |
5. |
einen Teilbetrag eines Schadensersatzanspruchs in H枚he von |
10.000,鈥 DM, |
zusammen |
61.085,87 DM. |
Die Beklagte ist allen Anspr眉chen entgegengetreten. Sie hat hilfsweise mit einer Schadensersatzforderung von rund 300.000 ffrs. aufgerechnet und diese f眉r einen Teilbetrag von 10.000 ffrs. mit Widerklage geltend gemacht.
Die Beklagte hat insbesondere als ma脽gebend f眉r den Vertragsinhalt ihr Best盲tigungsschreiben vom 26. Juli 1963 bezeichnet, wonach sie gem盲脽 den telefonischen Vereinbarungen vom 19. desselben Monats der Kl盲gerin nur eine Provision von 1 ffr. je hl zu zahlen und diese ihre Telefon- und Telegrammkosten selbst zu tragen habe. F眉r alle Streitigkeiten sei nach dem Aufdruck auf ihren Gesch盲ftsbriefbogen das Handelsgericht in Montpellier zust盲ndig; auch h盲tten alle Vertr盲ge zur Wirksamkeit ihrer schriftlichen Best盲tigung bedurft. Zu ihrer K眉ndigung habe die Kl盲gerin keinen begr眉ndeten Anla脽 gehabt. Soweit sie 鈥 die Beklagte 鈥 Vertr盲ge nicht ausgef眉hrt habe, sei ihr die Ausf眉hrung nicht zuzumuten gewesen.
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag mit 5. Zinsen seit dem 31. Dezember 1963 verurteilt und die Widerklage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte die Widerklage zur眉ckgenommen. Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte zur Zahlung von 33.998,59 DM nebst Zinsen verurteilt. Abgewiesen hat es den Provisionsanspruch der Kl盲gerin f眉r nicht ausgef眉hrte Vertr盲ge, soweit er 17.195,24 DM 眉bersteigt, ferner in vollem Umfang den Ausgleichsanspruch und den Schadensersatzanspruch der Kl盲gerin. Im 眉brigen hat es den Klageantr盲gen entsprochen.
Die Beklagte verfolgt mit der Revision den Antrag auf v枚llige Abweisung der Klage weiter, die Kl盲gerin mit der Anschlu脽revision ihren Ausgleichsanspruch. Beide Parteien bitten, das Rechtsmittel des Gegners zur眉ckzuweisen.
Die Kl盲gerin beantragt nunmehr hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihr den Gegenwert von 33.998,59 DM nebst Zinsen in franz枚sischen Francs zu zahlen, weiter hilfsweise: ihr jeweils mit Zinsen 40.018,83 ffrs. und 1.463,28 DM zu zahlen.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
I.
Die Beklagte hatte geltend gemacht, 眉ber denselben Streitgegenstand sei zwischen den Parteien ein Rechtsstreit bei dem Handelsgericht in Montpellier anh盲ngig geworden. Die darauf gest眉tzte Einrede der Unzust盲ndigkeit des Gerichts und der anderweitigen Rechtsh盲ngigkeit haben die Vorinstanzen durch Zwischenurtail rechtskr盲ftig verworfen.
1. Im Berufungsverfahren zur Hauptsache hat die Beklagte erneut die Einrede der Rechtsh盲ngigkeit erhoben mit der Behauptung, in dem Vorfahren in Montpellier habe die Kl盲gerin, w盲hrend sie vorher nur als beklagte Partei aufgetreten sei, neuerdings selbst klageweise die im vorliegenden Rechtsstreit eingeklagten Anspr眉che geltend gemacht.
Das Berufungsgericht hat auch diese neue Einrede der Rechtsh盲ngigkeit als unbegr眉ndet angesehen, weil mit einer solchen Einrede nur eine zeitlich nachfolgende Klage bek盲mpft werden k枚nne (BU 21). Das l盲脽t keinen Rechtsirrtum erkennen und wird auch von der Revision nicht beanstandet.
2. Die Revision macht aber geltend, das Urteil des Handelsgerichts in Montpellier vom 22. Februar 1968 sei nunmehr rechtskr盲ftig und stehe einer nochmaligen, jedenfalls einer abweichenden Entscheidung eines deutschen Gerichts entgegen.
Diese R眉ge hat keinen Erfolg.
a) Die Rechtskraft einer Vorentscheidung 眉ber denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien ist zwar in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu ber眉cksichtigen (vgl. LM Nr. 1 zu 搂 268 ZPO; BAG AP Nr. 1 zu 搂 322 ZPO). Die Rechtskraft eines ausl盲ndischen Urteils ist aber nur dann von Bedeutung, wenn dieses Urteil im Inland anzuerkennen ist (vgl. BGH in NJW 1964, 1626). Die Anerkennung des franz枚sischen Urteils ist hier mangels Verb眉rgung der Gegenseitigkeit ausgeschlossen (搂 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 42, 194, 196 und 50, 100, 103) gen眉gt bei der Pr眉fung, ob die Gegenseitigkeit verb眉rgt ist, die Feststellung, da脽 der ausl盲ndische Staat ein deutsches Urteil entsprechenden Inhalts unter im ganzen nicht wesentlich ung眉nstigeren Bedingungen anerkennen wurde. In dem Urteil BGHZ 50, 100 wurde die Gegenseitigkeit als verb眉rgt angesehen, weil die Parteien die Zust盲ndigkeit der franz枚sischen Gerichte vereinbart hatten und die Vereinbarung eines ausl盲ndischen Gerichts auch in Frankreich anerkannt wird. In der Begr眉ndung dieser Entscheidung (So 104, 105) kommt aber zum Ausdruck, seitdem die franz枚sischen Gerichte bei der Pr眉fung der Anerkennung ausl盲ndischer Urteile nicht mehr die sog, r茅vision au fond in Anspruch n盲hmen, seien das Haupthindernis f眉r die Anerkennung fremder Urteile in Frankreich die Vorschriften der Artikel 14, 15 Code civil. Danach kann eine franz枚sische Partei, sofern sie nicht vertraglich darauf verzichtet hat oder noch im Rechtsstreit darauf verzichtet, stets, auch wenn der Gegner nicht Franzose ist, vor einem franz枚sischen Gericht klagen und braucht sich auch nur vor einem solchen als Beklagte einzulassen (vgl. dazu die Anmerkung von Mormann in LM Nr. 20 zu 搂 328 ZPO; Einmahl in Rabels Zeitschrift 33. Jahrgang 1969 S. 114, 119 ff, 134 f, 139).
c) Es braucht hier nicht er枚rtert zu werden, ob in vielen F盲llen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Verk盲ufer und K盲ufer, dieses sogenannte Jurisdiktionsprivileg keine besondere Bedeutung hat, weil dort h盲ufig eine Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt, also die eine Partei sich mit der Zust盲ndigkeit eines f眉r sie ausl盲ndischen Gerichts einverstanden erkl盲rt hat. So lag der Fall in der Entscheidung BGHZ 50, 100. Im vorliegenden Fall haben die franz枚sischen Gerichte ihre Zust盲ndigkeit aber gerade auf die vorgenannten Vorschriften des Code civil gest眉tzt. Dem deutschen Recht ist eine entsprechende Beg眉nstigung seiner Staatsangeh枚rigen unbekannt. In solchen F盲llen sind also die Anerkennungsvoraussetzungen des franz枚sischen Rechts in einem wesentlichen Punkte ung眉nfstiger; denn ein entsprechendes ausl盲ndisches Urteil gegen einen Franzosen w眉rde in Frankreich wegen des Jurisdiktionsprivilegs nicht anerkannt werden. Daher ist hier die Gegenseitigkeit nicht als verb眉rgt anzusehen (vgl. zu den sich bei der Pr眉fung der Anerkennungsf盲higkeit ausl盲ndischer Urteile ergebenden Fragen auch die Urteile des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1969 = BGHZ 52, 251 und vom 15. Oktober 1969 = NJW 1970, 387, beide mit Anmerkungen von Geimer in NJW 1969, 2090 und 1970, 387).
d) Obwohl die franz枚sischen Gerichte im vorliegenden Fall ihre Zust盲ndigkeit allein auf Art. 14 C.c. gest眉tzt haben, k枚nnte das Urteil des Handelsgerichts in Montpellier doch anerkannt werden, wenn die Parteien dessen Zust盲ndigkeit, wie die Beklagte geltend gemacht hat, auch vereinbart h盲tten. Das trifft aber nach dem eigenen Vortrag der Beklagten und dem Inhalt der von ihr vorgelegten Schriftst眉cke nicht zu. Sie vermag sich lediglich auf einen aufgedruckten Randvermerk auf ihren Gesch盲ftsbriefbogen zu berufen. Es bedarf keiner Pr眉fung, ob aus der Verwendung dieser Briefbogen im Schriftverkehr der Parteien ohne weiteres, insbesondere ohne einen deutlichen Hinweis seitens der Beklagten, eine Vereinbarung der Zust盲ndigkeit des in dem Randvermerk bezeichneten franz枚sischen Gerichts entnommen werden k枚nnte. Auch der Wortlaut dieses Randvermerks reicht zur Annahme einer solchen Vereinbarung nicht aus. Er sieht, wenn auch in einem Satz von der F盲lligkeit von 鈥濳ommissionen鈥 die Rede ist, eine ausschlie脽liche Zust盲ndigkeit des Handelsgerichts in Montpellier nur f眉r Streitigkeiten aus Verk盲ufen vor. Unter diesen Umst盲nden brauchte die Kl盲gerin aus dem Randvermerk nicht zu entnehmen, da脽 die Beklagte auch f眉r Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterverh盲ltnis der Parteien die Zust盲ndigkeit ihres Heimatgerichts in Anspruch nehmen wolle.
Es l盲脽t sich auch nicht feststellen, da脽 die Kl盲gerin, indem sie bei dem franz枚sischen Gericht Widerklage erhob, sich mit dessen T盲tigkeit einverstanden erkl盲rt hat. Sie hatte vorher die Zust盲ndigkeit des franz枚sischen Gerichts in zwei Instanzen bek盲mpft. Nachdem das ohne Erfolg geblieben war, war die Erhebung einer Widerklage gegen眉ber der negativen Feststellungsklage der Beklagten f眉r sie geradezu unvermeidlich und kann nicht als Verzicht auf die Wahrnehmung ihrer Rechte vor dem von ihr bereits angerufenen deutschen Gericht ausgelegt werden.
e) Es braucht deshalb nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob hier die Gegenseitigkeit im Verh盲ltnis zu Frankreich auch deshalb nicht als verb眉rgt anzusehen w盲re, weil nach franz枚sischem ordre public ein fremdes Urteil in Frankreich im allgemeinen nicht anerkannt wird, wenn in derselben Sache bereits ein abweichendes franz枚sisches Urteil vorliegt (vgl. dazu Einmahl a.a.O. S. 129, 131, 132).
3. Dem 眉ber das Verm枚gen der Beklagten in Frankreich er枚ffneten Vergleichsverfahren hat das Berufungsgericht unter zutreffendem Hinweis auf die einhellige Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum eine Wirkung im Inland versagt (BU 51). Demgegen眉ber greift das, was die Revision dazu vorbringt, nicht durch (vgl. dazu die den Fall des Auslandskonkurses betreffenden Urteile LM Nr. 11 zu Art. 7 EGBGB 鈥 Deutsches internationales Privatrecht 鈥 und Nr. 2 zu 搂 237 KO).
II.
Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, da脽 die Parteien ausdr眉cklich oder durch schl眉ssiges Verhalten die Anwendung des deutschen oder des franz枚sischen Rechts vereinbart h盲tten (BU 22).
1. Wie bereits unter I er枚rtert, kann aus dem Randvermerk auf den Gesch盲ftsbriefbogen der Beklagten keine Vereinbarung eines franz枚sischen Gerichtsstandes f眉r Streitigkeiten aus dem Vertragsverh盲ltnis der Parteien und damit auch kein Anhaltspunkt f眉r die Vereinbarung der Anwendung des franz枚sischen Rechts hergeleitet werden.
2. Das Berufungsgericht hat deshalb wegen der Frage, welches Recht hier anzuwenden ist, zutreffend auf den sog. hypothetischen Parteiwillen abgestellt. Seine allgemeinen und seine Handelsvertreterverh盲ltnisse im besonderen betreffenden Ausf眉hrungen (BIT 23鈥26) entsprechen der 眉berwiegend in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Meinung, der auch der Bundesgerichtshof folgt. Entscheidend ist danach der 鈥濻chwerpunkt鈥 des Vertragsverh盲ltnisses. Der Annahme des Berufungsgerichts, er liege jedenfalls dann, wenn ein Handelsvertreter nur im Bereich einer einzigen Rechtsordnung t盲tig werden solle und dort auch seine Niederlassung habe, regelm盲脽ig in diesem Bereich, ist beizutreten. (ebenso schon das Urteil des erkennenden Senats vom 15. M盲rz 1962 VII ZR 217/60).
Die Revision kann sich demgegen眉ber nicht mit Erfolg darauf berufen, die Anwendung franz枚sischen Rechts ergebe sich daraus, da脽 die Beklagte sich die Best盲tigung aller von der Kl盲gerin vermittelter Gesch盲fte vorbehalten habe. Bei Vermittlungsvertretern ist es immer so, da脽 die von ihnen vermittelten Abschl眉sse erst mit der Best盲tigung durch den Unternehmer wirksam werden. Das 盲ndert nichts daran, da脽 der Ort der T盲tigkeit des Handelsvertreters im allgemeinen als Schwerpunkt der vertraglichen Beziehungen anzusehen ist. Unerheblich ist auch, ob etwa die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und den deutschen K盲ufern ihrer Weine nach franz枚sischem Recht zu beurteilen sind. Auch daraus ist nichts Entscheidendes daf眉r herzuleiten, da脽 auch auf das Vertragsverh盲ltnis der Parteien dieses Recht anzuwenden w盲re.
III.
1. Das Berufungsgericht h盲lt auf Grund der vorgelegten Urkunden f眉r bewiesen, da脽 das Vertragsverh盲ltnis der Parteien Anfang Mai 1963 begr眉ndet und da脽 zwischen ihnen ein Provisionssatz von 5 % vereinbart worden sei (BU 27 ff).
Die Beklagte hat sich demgegen眉ber auf die mit ihrem Schreiben vom 26. Juli 1963 best盲tigte telefonische Vereinbarung berufen, wonach sie der Kl盲gerin nur eine Provision von 1 ffr. je hl zu zahlen habe. Die Kl盲gerin hat den Empfang dieses Schreibens bestritten. Das Berufungsgericht hat ausgef眉hrt, die Beklagte habe auch in der Berufungsinstanz keinen Beweis daf眉r angetreten, da脽 es der Kl盲gerin zugegangen sei (BU 22). Es komme darauf aber auch f眉r die Beurteilung der Rechtsbeziehungen der Parteien nicht am Seit dem Abschlu脽 des Vertrags 4 vom 10. Juni 1963 habe die Kl盲gerin 眉ber die von ihr vermittelten Weinverk盲ufe Schlu脽noten ausgestellt und auf diesen vermerkt, da脽 ihre Kommission 5 % betrage. Da die Beklagte diesen Schlu脽noten unstreitig niemals widersprochen habe, sei der darin angegebene Provisionssatz als vereinbart anzusehen. Das Schreiben der Beklagten vom 26. Juli 1963 w盲re nur ein Angebot einer Vertrags盲nderung, das die Kl盲gerin abgelehnt habe, indem sie auf ihren Schlu脽noten auch in der Folgezeit ausdr眉cklich vermerkt habe, da脽 ihre Kommission 5 % betrage. Darauf habe die Beklagte geschwiegen, obwohl sie bei der st盲ndigen telefonischen und telegrafischen Verbindung der Parteien unschwer h盲tte widersprechen k枚nnen (BU 32, 33).
a) Die Revision r眉gt mit Recht, da脽 das Berufungsgericht das angebliche Schreiben der Beklagten vom 26. Juli 1963 als unerheblich f眉r die Feststellung des zwischen den Parteien geltenden Provisionssatzes angesehen hat. Wenn die Beklagte in diesem Schreiben eine telefonische Vereinbarung best盲tigt haben sollte, wonach sie der Kl盲gerin nur eine Kommission von 1 ffr., je hl zu zahlen hatte, so h盲tte die Kl盲gerin einem solchen Best盲tigungsschreiben klar und eindeutig widersprechen m眉ssen. Es handelte sich dann nicht, wie das Berufungsgericht meint, um ein Angebot zu einer Vertrags盲nderung. Es gen眉gte demgegen眉ber nicht, da脽 die Kl盲gerin lediglich in ihren Schlu脽noten, nicht einmal in allen, weiterhin vermerkte: Notre commission 5 %. F眉r die Gestaltung der vertraglichen Beziehungen von Gesch盲ftspartnern, kommt ausdr眉cklichen schriftlichen Erkl盲rungen von allgemeiner Bedeutung, die den Charakter von Best盲tigungsschreiben haben, der Vorrang vor kurzen Vermerken auf nur einzelne Gesch盲fte betreffenden Schriftst眉cken wie hier auf den von der Kl盲gerin ausgestellten Schlu脽noten zu.
Falls hiernach bewiesen wird, da脽 das Schreiben der Beklagten vom 26. Juli 1963 der Kl盲gerin zugegangen ist, kann ihm Bedeutung f眉r die H枚he der von der Beklagten zu zahlenden Provision zukommen. Dabei ist zu ber眉cksichtigen, da脽 nach der Aufstellung Seite 27 des angefochtenen Urteils die Kl盲gerin selbst f眉r die zeitlich ersten Vertr盲ge nur die in dem Schreiben der Beklagten zugestandene Provision von 1 ffr. je hl verlangt.
b) Die Revision r眉gt ferner mit Recht, da脽 das Berufungsgericht den in der Berufungsbegr眉ndung Seite 2 enthaltenen Antrag der Beklagten nicht beschieden hat, der Kl盲gerin den 鈥濫ditionseid鈥 眉ber den Empfang des Schreibens vom 26. Juli 1963 abzunehmen. Es h盲tte darin einen den jetzt geltenden Vorschriften der 搂搂 424 ff ZPO entsprechenden Antrag auf Vernehmung des Inhabers der Kl盲gerin 眉ber den Empfang und Verbleib des Schreibens sehen m眉ssen.
Dieser Verfahrensfehler n枚tigt zur Aufhebung des Urteils, soweit es dadurch beeinflu脽t worden ist. Dem steht nicht entgegen, da脽 das Berufungsgericht angef眉hrt hat, die Beklagte habe 鈥瀉uch in der Berufungsinstanz鈥 keinen Beweis daf眉r angetreten, da脽 das Schreiben der Kl盲gerin zugegangen sei, und da脽 die Beklagte insoweit Berichtigung des Tatbestandes nicht beantragt hat (搂搂 314, 320 ZPO). Dieser Satz des Urteils ist erkennbar dahin zu verstehen, da脽 das Berufungsgericht das Verlangen der Beklagten, der Kl盲gerin den Editionseid abzunehmen, rechtsirrig nicht als zul盲ssigen Beweisantrag angesehen hat. Sonst h盲tte es nicht zum Ausdruck bringen k枚nnen, auch im ersten Rechtszug sei hierzu kein Beweis angetreten worden; dies widerspricht dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und dem darin in Bezug genommenen. Schriftsatz der Beklagten vom 26. Juni 1964.
2. Die weiteren Revisionsangriffe der Beklagten bleiben jedoch ohne Erfolg.
a) Die Kl盲gerin ist zwar grunds盲tzlich f眉r den von ihr behaupteten Vertragsinhalt beweispflichtig. Der Tatrichter konnte aber diesen Beweis auf Grund der ihm vorgelegten Urkunden als gef眉hrt ansehen. Er hat dabei, wie die Revision einr盲umt, nicht au脽er acht gelassen, da脽 einige Umst盲nde gegen die Darstellung der Kl盲gerin sprechen. Er hat auch ber眉cksichtigt, da脽 der Vertrag 12 鈥瀍ine gewisse Sonderstellung鈥 einnehme, konnte aber als entscheidend ansehen, da脽 die Beklagte die Vermittlung auch dieses Gesch盲fts durch die Kl盲gerin und dessen Ausf眉hrung nicht bestritten hat. Die Revision hat nicht dargelegt, da脽 insoweit erhebliches Vorbringen der Beklagten nicht beachtet worden w盲re.
b) Dem Erfordernis einer schriftlichen Vertragsbest盲tigung durch die Beklagte mi脽t das Berufungsgericht keine Bedeutung zu, soweit die Beklagte die Vertr盲ge unbestritten ausgef眉hrt habe, weil das Best盲tigungserfordernis auch nach ihrer Vorstellung nur Beweiszwecken habe dienen sollen und nicht Voraussetzung f眉r die Wirksamkeit der Vertr盲ge und die Entstehung von Provisionsanspr眉chen der Kl盲gerin aus ausgef眉hrten Gesch盲ften sein sollte (BU 36). Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch.
c) Soweit die Beklagte nach der Feststellung des Berufungsgerichts die von der Kl盲gerin vermittelten Gesch盲fte ausgef眉hrt hat, entbehren ihre weiteren R眉gen der nach 搂 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO erforderlichen tats盲chlichen Angaben. Es gen眉gt in diesem Zusammenhang nicht der Hinweis auf das franz枚sische Urteil vom 22. Februar 1968. Dieses enth盲lt keine Feststellungen hinsichtlich der einzelnen Gesch盲fte; es verweist insoweit lediglich auf ein Sachverst盲ndigengutachten, das nicht Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht geworden ist. Dieses st眉tzt seine Feststellungen auf die vorgelegten Urkunden und bezeichnet ausdr眉cklich deren Inhalt als von der Beklagten nicht bestritten (BU 37鈥39). Dagegen hat die Revision sich nicht gewandt.
3. Das Berufungsgericht h盲lt auch den Provisionsanspruch der Kl盲gerin aus nicht ausgef眉hrten Vertr盲gen in Hohe von 17.195,24 DM gem盲脽 搂 87 a Abs. 3 Satz 1 HGB f眉r begr眉ndet (BU 39 ff).
a) Es hat festgestellt, da脽 die Kl盲gerin in der Zeit zwischen dem 30. August und dem 3. Oktober 1963 der Beklagten 13 weitere Kaufvertr盲ge vermittelt und da脽 die Kl盲gerin in den von ihr dar眉ber ausgestellten Schlu脽noten auf telefonische Best盲tigung der Abschl眉sse durch die Beklagte hingewiesen habe, ohne da脽 diese dem widersprochen habe. Es brauchte deshalb auch insoweit eine schriftliche Best盲tigung der Beklagten nicht als zum rechtswirksamen Zustandekommen der Vertr盲ge erforderlich anzusehen.
Der Revisionsbegr眉ndung ist kein dagegen gerichteter Angriff zu entnehmen. Die R眉ge, das Berufungsgericht h盲tte den in der letzten m眉ndlichen Verhandlung gestellten Antrag der Beklagten nicht ablehnen d眉rfen, ihr noch Gelegenheit zur Nachreichung einer schrifts盲tzlichen 脛u脽erung 眉ber Einzelheiten der Vertragsurkunden zu geben, ist nicht begr眉ndet. Die Beklagte hatte vorher ausreichend Zeit zu diesbez眉glichem Sachvortrag. Die Voraussetzungen des 搂 272 a ZPO f眉r die Nachreichung eines Schriftsatzes lagen nicht vor.
b) Das Berufungsgericht hat ferner ausgef眉hrt, die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe nicht im einzelnen dargelegt, da脽 ihr die Ausf眉hrung von Gesch盲ften aus in den Personen der K盲ufer liegenden Gr眉nden unzumutbar gewesen sei (BU 42 ff).
aa) Die Revision hat sich auch demgegen眉ber auf das franz枚sische Urteil vom 22. Februar 1968 bezogen. Darin ist aus dem bereits unter Nr. 2 c angef眉hrten Grunde kein hinreichend substantiierter Tatsachenvortrag zu erblicken.
bb) Die Revision hat ferner auf das von der Beklagten vorgelegte Urteil des Appellatiorsgerichts Montpellier vom 30. Juni 1965 in Sachen der Beklagten gegen die deutsche K盲uferfima Me. & Co hingewiesen. Darin sind f眉r die weitere Entwicklung der gesch盲ftlichen Beziehungen ersichtlich erhebliche Vertragsverst枚脽e der Beklagten festgestellt. Daher brauchte das Berufungsgericht (BU 43) daraus jedenfalls nicht den der Beklagten obliegenden Beweis als gef眉hrt anzusehen, da脽 ihr weitere Lieferungen nicht mehr zuzumuten gewesen w盲ren und da脽 deshalb Provisionsanspr眉che der Kl盲gerin aus dem Abschlu脽 mit der Firma Me. & Co gem盲脽 搂 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB entfielen. Jede Einzeldarlegung dazu ist die Beklagte schuldig geblieben.
cc) In der Berufungsbegr眉ndung Seite 8 und 10, auf die die Revision ferner hinweist, hat die Beklagte vorgetragen, die Firma Me., G. und Ho. seien durch das franz枚sische Gericht zu erheblichen Zahlungen an sie verurteilt worden, h盲tten jedoch nichts gezahlt. Es w盲re aber gerade im Hinblick auf die in dem franz枚sischen Urteil getroffenen Feststellungen 眉ber vertragswidriges Verhalten der Beklagten zur Darlegung der Voraussetzungen des 搂 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB erforderlich gewesen, da脽 die Beklagte sich n盲her dar眉ber ge盲u脽ert h盲tte, aus welchen Gr眉nden die Kunden nicht gezahlt haben. Mangels solcher Angaben ist kein Verfahrensfehler darin zu sehen, da脽 das Berufungsgericht auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen ist. Dasselbe gilt von dem Beweisantrag im Schriftsatz vom 2. Juli 1965 Seite 2.
dd) Auch f眉r den Vortrag in der Berufungsbegr眉ndung S., die Kl盲gerin habe Vertr盲ge vermittelt, ohne da脽 die K盲ufer die erforderlichen Einfuhrlizenzen gehabt h盲tten, es seien Wechsel und Schecks geschickt worden, die nach franz枚sischem Devisenrecht nicht h盲tten angenommen werden k枚nnen, fehlt es an den erforderlichen Einzelangaben. Zudem ist daf眉r kein Beweis angetreten.
ee) Es kann unter diesen Umst盲nden entgegen der Meinung der Revision keine Rede davon sein, da脽 das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der Unzumutbarkeit verkannt h盲tte. Es h盲tte 眉ber dessen Anwendung erst bei hinreichendem Sachvortrag abschlie脽end entscheiden k枚nnen.
ff) Im 眉brigen hat das Berufungsgericht im einzelnen festgestellt, welche von der Kl盲gerin vermittelten Vertr盲ge die Beklagte nicht ausgef眉hrt hat (BU 39, 40). Die Revision hat diese Feststellungen nicht beanstandet.
gg) Das angefochtene Urteil ist aber auch hinsichtlich der Provisionsanspr眉che der Kl盲gerin aus nicht ausgef眉hrten Vertr盲gen insoweit von Rechtsirrtum beeinflu脽t, als es zur H枚he des Provisionssatzes den von der Beklagten angetretenen Beweis f眉r den Eingang ihres Schreibens vom 26. Juli 1963 bei der Kl盲gerin nicht erhoben hat (vgl. dazu die Ausf眉hrungen zu 1 a und b).
IV.
Das Berufungsgericht hat der Kl盲gerin ferner den Anspruch auf Spesenerstattung in H枚he von 1,003,65 DM zuerkannt (BU 46 ff).
Die Beklagte hat sich auch insoweit auf ihr Best盲tigungsschreiben vom 26. Juli 1963 berufen, in dem sie den Spesenersatz ausdr眉cklich abgelehnt habe. Es kommt hierf眉r aus demselben Grunde wie zu III 1 a und b sowie 3 b, gg auf den von der Beklagten angetretenen Beweis an. Das Urteil ist also auch insoweit aufzuheben.
V.
1. Die Beklagte hat im ersten Rechtszug hilfsweise eine ihr nach ihrer Auffassung zustehende Schadensersatzforderung von rund 300.000 ffrs. zur Aufrechnung gestellt und wegen eines Teilbetrags dieses Anspruchs von 10.000 ffrs. Widerklage erhoben. In der Berufungsbegr眉ndung hat sie beantragt, die Klage abzuweisen und gem盲脽 ihrem Widerklageantrag erster Instanz zu erkennen. In der letzten m眉ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat sie die Widerklage zur眉ckgenommen.
Das Berufungsgericht hat zu der von der Beklagten erkl盲rten Aufrechnung sachlich nicht Stellung genommen mit der Begr眉ndung, die Berufungsbegr眉ndung enthalte insoweit keinen Angriff, wie es gem盲脽 搂 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderlich gewesen w盲re (BU 49).
Die Revision r眉gt das ohne Erfolg.
1. Die Rechtsmittelbegr眉ndung mu脽 bei teilbarem Streitgegenstand oder bei einer Mehrheit von Anspr眉chen sich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Ab盲nderung beantragt wird; andernfalls ist das Rechtsmittel f眉r den nicht begr眉ndeten Teil unzul盲ssig (BGHZ 22, 272, 278).
Die Beklagte hat in der Berufungsbegr眉ndung S. 24 lediglich vorgetragen, da脽 nach der Auffassung des Landgerichts ihr Schadensersatzanspruch unbegr眉ndet sei, sie hat aber nichts zur Widerlegung dieser Auffassung angef眉hrt. Der allgemein gehaltene Satz, das Urteil des Landgerichts lasse sich in allen Punkten nicht halten, stellt keine hinreichende Begr眉ndung f眉r den von der Beklagten verfolgten Schadensersatzanspruch dar. Das Berufungsgericht h盲tte daher gem盲脽 搂 519 b ZPO mangels Begr眉ndung die Berufung insoweit als unzul盲ssig verwerfen k枚nnen und m眉ssen. Wenn es statt dessen die Berufung auch insoweit zur眉ckgewiesen hat, ist die Beklagte dadurch nicht beschwert.
2. Die in der Berufungsbegr眉ndung S. 24 erw盲hnte Aufrechnung mit einer Kostenforderung aus dem franz枚sischen Urteil in H枚he von 3.425 DM hat das Berufungsgericht zur眉ckgewiesen, weil es an allen Einzelangaben fehle.
Auch die dagegen gerichtete Revisionsr眉ge ist unbegr眉ndet. Die Revision vermag nicht anzugeben, da脽 die Beklagte irgendwann die einzelnen Posten dieser Forderung dargelegt habe, Es gen眉gte nicht, da脽 sie f眉r eine Kostenfordorung in dieser H枚he sich auf das Zeugnis ihres franz枚sischen Rechtsanwalts berufen hat. Solange die Beklagte keine Einzelangaben machte, konnte die Kl盲gerin die Forderung nicht substantiiert bestreiten.
VI. Zum Ausgleichsanspruch (Anschlu脽revision der Kl盲gerin)
Das Berufungsgericht hat der Kl盲gerin den Ausgleichsanspruch versagt, weil sie ihn nicht, wie nach 搂 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB erforderlich, innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses (Ende November 1963) geltend gemacht habe (BU 52 ff).
1. Der Auffassung des Berufungsgerichts (BU 53), da脽 die Kl盲gerin den Anspruch nicht in ihrem K眉ndigungsschreiben vom 25. November 1963 geltend gemacht habe, ist beizutreten. Es konnte den im Urteil wiedergegebenen Satz nur auf etwaige Schadensersatzanspr眉che der Kl盲gerin aus schuldhaftem Verhalten der Beklagten beziehen. Mit Recht hat es in dem Schreiben eine hinreichend eindeutige Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs, wie sie der erkennende Senat auch in dem Urteil BGHZ 50, 86, 88 f眉r erforderlich erkl盲rt hat, vermi脽t und dabei dem Umstand Bedeutung beigemessen, da脽 die Beklagte eine franz枚sische Firma ist, von der keine n盲heren Kenntnisse des deutschen Handelsrechts zu erwarten sind. Die Ausf眉hrungen der Anschlu脽revision verm枚gen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.
2. Das Berufungsgericht h盲lt die 3-Monatsfrist des 搂 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB auch durch die Klageerhebung nicht f眉r gewahrt, weil die 鈥 am 7. Januar 1964 鈥 bei dem Landgericht eingereichte Klageschrift der Beklagten erst am 6. M盲rz 1964, also nach dem Ablauf der Frist, zugestellt worden ist. Die Vorschrift des 搂 261 b Abs. 3 ZPO sei nicht anwendbar. Die Kl盲gerin sei nicht darauf angewiesen gewesen, die Frist durch Klageerhebung zu wahren, sie h盲tte den Anspruch auch au脽ergerichtlich geltend machen k枚nnen.
Dagegen wendet sich die Anschlu脽revision mit Recht.
Die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs ist nach allgemein anerkannter Auffassung an keine bestimmte Form gebunden. Der Handelsvertreter hat daher die Wahl, in welcher Form er den Anspruch geltend machen will. Der Fall ist dem in 搂 801 BGB behandelten vergleichbaren dem ausdr眉cklich zwei Arten der Geltendmachung des Anspruchs vorgesehen sind, eine au脽ergerichtliche und eine gerichtliche. W盲hlt der Handelsvertreter die Schriftform, so mu脽 das Schreiben vor Ablauf der Frist dem Unternehmer zugehen (搂 130 BGB). Macht er-aber den Anspruch durch Klageerhebung geltend, so mu脽 ihm auch die Vorschrift des 搂 261 b Abs. 3 ZPO ihrem Sinn und Zweck nach zugute kommen, ebenso wie im Falle des 搂 801 BGB und in 盲hnlichen vergleichbaren F盲llen (vgl. Wieczorek ZPO Anm. C I b 1 zu 搂 261 b ZPO). Es ist nicht einzusehen, da脽 es ihm in diesem Falle, der im allgemeinen sogar geeignet ist, schneller zum Ziele zu f眉hren, zum Nachteil ausschlagen sollte, wenn die Klage aus Umst盲nden, die er nicht zu vertreten hat, erst nach dem Ablauf der Frist zugestellt wird. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil hier die Klage im Ausland zugestellt werden mu脽te und eine solche Zustellung erfahrungsgem盲脽 meist mehr Zeit in Anspruch nimmt (vgl. 搂 207 ZPO).
Hiernach ist auf die Anschlu脽revision der Kl盲gerin das angefochtene Urteil in diesem Punkte aufzuheben und die Sache insoweit zur Verhandlung und Entscheidung 眉ber die sachlichen Voraussetzungen des Ausgleichsangpruchs an das Berufungsgericht zur眉ckzuverweisen.
VII. Zur W盲hrungsfrage.
1. Die Revision h盲lt es f眉r unrichtig, da脽 das Berufungsgericht die Provisionen, die in franz枚sischen Franken zum Kurs des Zahlungstages zu leisten seien, in Deutsche Mark umgerechnet habe.
Die Beklagte hat sich zwar in den Tatsacheninstanzen nicht ausdr眉cklich dagegen gewandt, da脽 die Kl盲gerin Zahlung in deutscher W盲hrung verlangt und das Landgericht sie dazu verurteilt hat. Der vorbezeichnete Hinweis der Revision beruht auf der Ver盲nderung der Parit盲t der beiden W盲hrungen, die inzwischen durch Abwertung des franz枚sischen Franken und durch Aufwertung der Deutschen Mark eingetreten ist. Es ist darin kein neues tats盲chliches Vorbringen zu sehen, das in der Revisionsinstanz unzul盲ssig w盲re. Daraus, da脽 die Beklagte in den Tatsacheninstanzen sich nicht ausdr眉cklich gegen die Anwendbarkeit der deutschen W盲hrung gewandt hat, kann unter den hier gegebenen Umst盲nden bei Ber眉cksichtigung ihres sonstigen Verhaltens auch nicht hergeleitet werden, da脽 sie sich mit der Festsetzung ihrer Schuld in DM einverstanden erkl盲rt habe.
2. Schon aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich, da脽 die Beklagte Zahlung der Provisionen 鈥 von einer Ausnahme abgesehen 鈥 in franz枚sischer W盲hrung schuldet. Die Kl盲gerin hat selbst nicht behauptet, da脽 Zahlung in DM ausdr眉cklich oder stillschweigend vereinbart worden w盲re. Aus der Anwendung des deutschen Schuldstatuts folgt noch nicht, da脽 die Beklagte der Kl盲gerin auch Zahlung in deutscher W盲hrung zu leisten hat. Dagegen hat die Beklagte unstreitig den ihr von der Kl盲gerin vermittelten Kunden ihre Rechnungen in franz枚sischer W盲hrung erteilt, Die Provisionsforderung der Kl盲gerin betr盲gt nach ihrer eigenen Darstellung 5 % dieser Rechnungsbetr盲ge. Die Kl盲gerin hat auch auf den von ihr vorgelegten Durchschl盲gen ihrer Schlu脽noten ihre Provisionen zun盲chst in Franken berechnet. Die Beklagte andererseits hat ausdr眉cklich unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 26. Juli 1963 vorgetragen, die Provision sei in franz枚sischer W盲hrung zu zahlen, n盲mlich in Hohe von 1 ffr. je hl.
VIII.
1. Die Beklagte ist daher im wesentlichen gem盲脽 dem zweiten Hilfsantrag der Kl盲gerin zur Zahlung in franz枚sischen Franken zu verurteilen. Insoweit ist die Sache zur Entscheidung reif.
Dem ersten Hilfsantrag der Kl盲gerin kann nicht entsprochen worden, und zwar schon deshalb nicht, weil er keine bestimmte Angabe enth盲lt, wieviel Franken die Beklagte zahlen solle Zudem kann die von der Beklagten zu leistende Zahlung nur in demselben Verh盲ltnis von DM und Franken zur眉ckgerechnet werden, in dem das Berufungsgericht die Schuld der Beklagten aus Franken in DM umgerechnet hatte (100 ffrs.: 81,30 DM = 123 ffrs.: 100 DM).
In ihrem zweiten Hilfsantrag hat die Kl盲gerin die nach Abzug von zwei in DM verlangten Betr盲gen verbleibende Urteilssumme des Berufungsgerichts richtig auf 40.018,83 ffrs. umgerechnet.
2. Das angefochtene Urteil mu脽 jedoch nach den vorstehenden Ausf眉hrungen zu III 1 a und b, 3 b, gg und IV zum Teil aufgehoben werden, weil es der weiteren Kl盲rung bedarf, welcher Provisionssatz (5 % oder 1 ffr je hl) zwischen den Parteien vereinbart worden ist und ob die Kl盲gerin Ersatz der Telefon- und Telegrammspesen verlangen kann. Falls es insoweit zu einer der Beklagten g眉nstigen Entscheidung kommen sollte, entf盲llt die in deutscher W盲hrung zu berechnende Spesenforderung der Kl盲gerin von 1.003,65 DM, und ihre Provisionen sind dann f眉r alle oder f眉r einen Teil der Vertr盲ge nach einem Satz von 1 ffr je hl zu berechnen.
3. Eine genaue Berechnung der sich in. diesem Fall ergebenden Provisionsschuld der Beklagten ist dem Revisionsgericht auf Grund der vorhandenen Unterlagen und, ohne da脽 die Parteien sich bisher dazu ge盲u脽ert haben, nicht m枚glich. Es kommt jedoch, auch wenn man den Provisionssatz von 1 ffr je hl f眉r alle von der Kl盲gerin vermittelten Vertr盲ge zugrunde legt, h枚chstens ein Abzug von 10.000 ffrs von der Urteilssumme des Berufungsgerichts in Betracht. Au脽erdem erm盲脽igt sich in diesem Falle die Provision f眉r die Vermittlung des sog. DM-Vertrages (Lieferung von 350 hl Wein, BU 46) von 459, 63 auf 284,55 DM (350 ffrs zum Kurse von 81,30 in DM umgerechnet).
4. Die Sache ist hiernach insoweit zur Entscheidung reif, als die Beklagte zur Zahlung von 30.018,83 ffrs und 284,55 DM nebst Zinsen zu verurteilen ist. Zur Verhandlung und Entscheidung 眉ber die weitergehenden Klageanspr眉che, soweit sie in die Revisionsinstanz gediehen sind, 鈥 also nicht 眉ber den schon in der Vorinstanz abgewiesenen Teil des Provisionsanspruchs sowie den Schadensersatzanspruch der Kl盲gerin 鈥, ist die Sache an das Berufungsgericht zur眉ckzuverweisen. Bestehen bleibt das angefochtene Urteil auch, soweit es die von der Beklagten geltend gemachte Aufrechnung betrifft; insoweit ist die Revision der Beklagten zur眉ckzuweisen.
5. Zu Unrecht r眉gt die Revision, das Berufungsurteil sei hinsichtlich der zugesprochenen Zinsen nicht begr眉ndet. Das Landgericht hat daf眉r Seite 34, 35 seines Urteils eine eingehende und rechtlich nicht zu beanstandende Begr眉ndung gegeben, gegen die sich die Beklagte im zweiten Rechtszug nicht gewandt-hat. Daher brauchte das Berufungsgericht in seinem Urteil den Beginn des Zinsenlaufs nicht mehr n盲her zu begr眉nden.
听
Unterschriften
Glanzmann, Erbel, Meyer, Finke, Schmidt
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 1502245 |
BGHZ |
BGHZ, 332 |
Nachschlagewerk BGH |
IPRspr. 1970, 121 |