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Leitsatz (amtlich)
1. W盲hrend der Zeit der Schlie脽ung eines Fitnessstudios aufgrund der hoheitlichen Ma脽nahmen zur Bek盲mpfung der COVID-19-Pandemie war es dem Betreiber rechtlich unm枚glich, dem Nutzungsberechtigten die M枚glichkeit zur vertragsgem盲脽en Nutzung des Fitnessstudios zu gew盲hren und damit seine vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erf眉llen. F眉r den Zeitraum der Schlie脽ung hat der Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf R眉ckzahlung der entrichteten Monatsbeitr盲ge, sofern der Betreiber von der 鈥濭utscheinl枚sung鈥 nach Art. 240 搂 5 Abs. 2 EGBGB keinen Gebrauch gemacht hat.
2. Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die tats盲chlichen Umst盲nde kommt grunds盲tzlich dann nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften 眉ber die Unm枚glichkeit der Leistung die Folge der Vertragsst枚rung bestimmt. Daher scheidet eine Anwendung des 搂 313 BGB aus, soweit der Tatbestand des 搂 275 Abs. 1 BGB erf眉llt ist.
3. Bei Art. 240 搂 5 EGBGB handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die die gesetzlichen Rechtsfolgen der Unm枚glichkeit modifiziert und in ihrem Geltungsbereich die Anwendung des 搂 313 BGB 补耻蝉蝉肠丑濒颈别脽迟.
4. Der Betreiber eines Fitnessstudios hat deshalb gegen seinen Vertragspartner keinen Anspruch auf eine Vertragsanpassung wegen St枚rung der Gesch盲ftsgrundlage dahingehend, dass die vereinbarte Vertragslaufzeit um den Zeitraum einer pandemiebedingten Schlie脽ung des Fitnessstudios verl盲ngert wird.
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Normenkette
BGB 搂听275 Abs. 1, 搂听313 Abs. 1, 搂听326 Abs.听1, 4, 搂听346 Abs. 1; EGBGB Art. 240 搂 5 Abs. 2
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Verfahrensgang
LG Osnabr眉ck (Urteil vom 09.07.2021; Aktenzeichen 2 S 35/21) |
AG Papenburg (Entscheidung vom 18.12.2020; Aktenzeichen 3 C 337/20) |
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Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabr眉ck vom 9. Juli 2021 wird auf Kosten der Beklagten zur眉ckgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
Rz. 1
Der Kl盲ger verlangt von der Beklagten als Betreiberin eines Fitness-Studios R眉ckzahlung von Monatsbeitr盲gen, welche er in der Zeit, in der die Beklagte ihr Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen Ma脽nahmen zur Bek盲mpfung der COVID-19-Pandemie schlie脽en musste, entrichtet hat.
Rz. 2
Die Parteien schlossen am 13. Mai 2019 einen Vertrag 眉ber die Mitgliedschaft im Fitnessstudio der Beklagten mit einer Laufzeit von 24 Monaten, beginnend ab dem 8. Dezember 2019. Der monatliche Mitgliedsbeitrag, der im Lastschriftverfahren eingezogen wurde, betrug 29,90 鈧 nebst einer halbj盲hrlichen Servicepauschale. Aufgrund der Ma脽nahmen zur Bek盲mpfung der COVID-19-Pandemie musste die Beklagte das Fitnessstudio in der Zeit vom 16. M盲rz 2020 bis 4. Juni 2020 schlie脽en. Die Monatsbeitr盲ge f眉r diesen Zeitraum zog die Beklagte weiterhin vom Konto des Kl盲gers ein. Eine vom Kl盲ger mit Schreiben vom 7. Mai 2020 erkl盲rte K眉ndigung seiner Mitgliedschaft zum 8. Dezember 2021 wurde von der Beklagten akzeptiert. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 verlangte der Kl盲ger von der Beklagten die R眉ckzahlung der per Lastschrift eingezogenen Mitgliedsbeitr盲ge f眉r den Zeitraum vom 16. M盲rz 2020 bis 4. Juni 2020 in H枚he von insgesamt 86,75 鈧. Nachdem eine R眉ckzahlung nicht erfolgte, forderte der Kl盲ger die Beklagte auf, ihm f眉r den Schlie脽ungszeitraum einen Wertgutschein 眉ber den eingezogenen Betrag auszustellen. Die Beklagte h盲ndigte dem Kl盲ger keinen Wertgutschein aus, sondern bot ihm eine 鈥濭utschrift 眉ber Trainingszeit鈥 f眉r den Zeitraum der Schlie脽ung an. Dieses Angebot nahm der Kl盲ger nicht an.
Rz. 3
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur R眉ckzahlung der Monatsbeitr盲ge f眉r den Schlie脽ungszeitraum in H枚he von 86,75 鈧 nebst Zinsen und zur Zahlung au脽ergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Ihre hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zur眉ckgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision m枚chte die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.
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Rz. 4
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Rz. 5
Das Landgericht hat seine in juris ver枚ffentlichte Entscheidung wie folgt begr眉ndet:
Rz. 6
Der Kl盲ger habe gegen die Beklagte einen Anspruch gem盲脽 搂搂 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 346 ff. BGB auf R眉ckzahlung der f眉r den Zeitraum der Schlie脽ung entrichteten Monatsbeitr盲ge in H枚he von insgesamt 86,75 鈧.
Rz. 7
Da das Fitnessstudio der Beklagten aufgrund einer beh枚rdlichen Anordnung in der Zeit vom 16. M盲rz 2020 bis 4. Juni 2020 geschlossen gewesen sei, habe die Beklagte in diesem Zeitraum die von ihr geschuldete Leistung - n盲mlich das Zurverf眉gungstellen von R盲umlichkeiten zum Trainieren - nicht erf眉llen k枚nnen. Der Beklagten sei daher die geschuldete Leistung f眉r diesen Zeitraum unm枚glich geworden, so dass ihr Anspruch auf Entrichtung der Monatsbeitr盲ge f眉r den Schlie脽ungszeitraum entfallen sei und dem Kl盲ger ein Anspruch auf R眉ckzahlung der bereits erbrachten Gegenleistung zustehe.
Rz. 8
Ein nur vor眉bergehendes Leistungshindernis liege nicht vor, weil die von der Beklagten geschuldete Leistung innerhalb des Vertragszeitraums nicht nachgeholt werden k枚nne. Die Beklagte habe ihre Leistung in jedem Monat 鈥瀗eu鈥 zu erbringen, so dass innerhalb der Vertragslaufzeit kein Raum f眉r die Nachholbarkeit der vers盲umten Trainingszeit bestehe. Eine Nachholbarkeit sei allenfalls insoweit denkbar, als der Schlie脽ungszeitraum an das Ende der Vertragslaufzeit 鈥瀉ngeh盲ngt鈥 werde. Dies diene jedoch nicht dem Interesse des Kl盲gers, da dieser seine Mitgliedschaft zum Ende der Vertragslaufzeit gek眉ndigt habe.
Rz. 9
Die Beklagte habe auch keinen Anspruch nach 搂 313 Abs. 1 BGB auf Anpassung des Vertrags in der Weise, dass der Schlie脽ungszeitraum an das Ende der Vertragslaufzeit kostenfrei angeh盲ngt werde. Es liege keine St枚rung der Gesch盲ftsgrundlage, sondern eine Leistungsst枚rung vor, die vorrangig nach den allgemeinen Regeln des Leistungsst枚rungsrechts zu l枚sen sei. Die Beklagte verlange auch keine Anpassung des Vertrags, sondern vielmehr eine Anpassung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge bei Unm枚glichkeit im Synallagma, weil die vom Gesetz vorgesehene Rechtsfolge nach ihrer Auffassung zu einem wirtschaftlich unzumutbaren Ergebnis f眉hre. Ein R眉ckgriff auf die Regeln der St枚rung der Gesch盲ftsgrundlage komme aber nicht allein deshalb in Betracht, weil die Anwendung des Leistungsst枚rungsrechts f眉r die Beklagte zu einer wirtschaftlich nachteiligen L枚sung f眉hre.
Rz. 10
Dass f眉r den vorliegenden Fall die Regeln 眉ber die St枚rung der Gesch盲ftsgrundlage nicht zur Anwendung gelangen sollen, folge im Ergebnis auch daraus, dass der Gesetzgeber mit Art. 240 搂 5 Abs. 2 EGBGB eine Regelung geschaffen habe, welche die Folgen einer beh枚rdlich angeordneten Schlie脽ung von Freizeiteinrichtungen abmildern solle.
Rz. 11
Zudem entspreche eine Verl盲ngerung der Vertragslaufzeit insbesondere dann nicht den Interessen des Mitglieds, wenn dieses - wie hier - die Mitgliedschaft ordentlich gek眉ndigt habe. Eine solche L枚sung w眉rde einseitig die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten befriedigen, nicht jedoch dem Interesse des Mitglieds dienen, das weiter zur Zahlung der Mitgliedsbeitr盲ge verpflichtet bliebe, ohne die Trainingszeiten nachholen zu k枚nnen.
Rz. 12
Ob die Beklagte dem R眉ckzahlungsanspruch des Kl盲gers die sog. 鈥濭utscheinl枚sung鈥 des Art. 240 搂 5 EGBGB entgegenhalten k枚nne, m眉sse nicht entschieden werden, weil die Beklagte dem Kl盲ger zu keinem Zeitpunkt einen entsprechenden Gutschein angeboten habe.
II.
Rz. 13
Diese Ausf眉hrungen halten rechtlicher Nachpr眉fung stand.
Rz. 14
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kl盲ger gem盲脽 搂搂 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf R眉ckzahlung der f眉r den Zeitraum der Schlie脽ung entrichteten Monatsbeitr盲ge in H枚he von insgesamt 86,75 鈧 hat.
Rz. 15
a) Nach 搂 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entf盲llt der Anspruch auf die Gegenleistung, falls der Schuldner nach 搂 275 Abs. 1 bis 3 BGB die geschuldete Leistung nicht erbringen muss. Ist die nicht geschuldete Gegenleistung bereits bewirkt, kann der Schuldner diese gem盲脽 搂 326 Abs. 4 BGB nach den Vorschriften der 搂搂 346 bis 348 BGB zur眉ckfordern. Diese Voraussetzungen f眉r das R眉ckforderungsrecht aus 搂 326 Abs. 4 BGB sind vorliegend erf眉llt.
Rz. 16
aa) Gem盲脽 搂 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese f眉r den Schuldner oder f眉r jedermann unm枚glich ist. Rechtliche Unm枚glichkeit ist gegeben, wenn ein geschuldeter Erfolg aus Rechtsgr眉nden nicht herbeigef眉hrt werden kann oder nicht herbeigef眉hrt werden darf (BGHZ 195, 195 = NJW 2013, 152 Rn. 33 mwN). So liegt der Fall hier.
Rz. 17
bb) Die Beklagte musste zun盲chst aufgrund der f眉r sofort vollziehbar erkl盲rten Allgemeinverf眉gung Nr. 4 des Landkreises Emsland 鈥瀦ur Beschr盲nkung von sozialen Kontakten im 枚ffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bev枚lkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Emsland鈥 vom 17. M盲rz 2020 (vgl. Amtsblatt f眉r den Landkreis Emsland 10/2020 vom 18. M盲rz 2020 S. 91) ihr Fitnessstudio schlie脽en. Anschlie脽end beruhte die Schlie脽ungsanordnung auf 搂 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 der Nieders盲chsischen Verordnung 眉ber die Beschr盲nkung sozialer Kontakte zur Eind盲mmung der Corona-Pandemie vom 2. April 2020 (Nds. GVBl. Nr. 7/2020 vom 3. April 2020 S. 55 ff.) und deren Verl盲ngerungen. Erst durch die Verordnung zur 脛nderung der Nieders盲chsischen Verordnung 眉ber infektionssch眉tzende Ma脽nahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 5. Juni 2020 (Nds. GVBl. Nr. 18/2020 vom 5. Juni 2020 S. 147 ff.) durften Fitnessstudios wieder ge枚ffnet werden.
Rz. 18
Aufgrund dieser hoheitlichen Ma脽nahmen zur Bek盲mpfung der COVID-19-Pandemie war es der Beklagten in dem streitgegenst盲ndlichen Zeitraum rechtlich unm枚glich, dem Kl盲ger die M枚glichkeit zur vertragsgem盲脽en Nutzung des Fitnessstudios zu gew盲hren und damit ihre vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erf眉llen (vgl. LG Freiburg COVuR 2021, 474, 476; St枚ber NJW 2022, 897; J盲nsch COVuR 2021, 578 f.; K枚hler ZJS 2021, 108 f.)
Rz. 19
b) Entgegen der Auffassung der Revision liegt hier kein Fall einer nur vor眉bergehenden Unm枚glichkeit vor, die von 搂 275 Abs. 1 BGB nicht erfasst w眉rde.
Rz. 20
aa) Zwar musste die Beklagte das Fitnessstudio im Hinblick auf die zeitliche Befristung der Corona-Schutzma脽nahmen lediglich vor眉bergehend schlie脽en. Ein nur zeitweiliges Erf眉llungshindernis ist aber dann einem dauernden gleichzustellen, wenn durch das Hindernis die Erreichung des Vertragszwecks in Frage gestellt ist und der einen oder anderen Partei bei billiger Abw盲gung der beiderseitigen Belange nicht mehr zugemutet werden k枚nnte, die Leistung dann noch zu fordern oder zu erbringen. Dabei ist die Frage, ob ein Leistungshindernis zu einer dauernden oder nur vor眉bergehenden Unm枚glichkeit f眉hrt, nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Hindernisses zu beurteilen (vgl. BGHZ 174, 61 = NJW 2007, 3777 Rn. 24 mwN).
Rz. 21
bb) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der Beklagten in dem hier ma脽geblichen Zeitraum die von ihr geschuldete Leistung dauerhaft unm枚glich geworden ist.
Rz. 22
Wird - wie im vorliegenden Fall - f眉r einen Fitnessstudiovertrag eine mehrmonatige feste Vertragslaufzeit gegen Zahlung eines monatlich f盲llig werdenden Entgelts vereinbart, schuldet der Betreiber des Fitnessstudios seinem Vertragspartner die M枚glichkeit, fortlaufend das Studio zu betreten und die Trainingsger盲te zu nutzen. Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liegt in der regelm盲脽igen sportlichen Bet盲tigung und damit entweder in der Erreichung bestimmter Fitnessziele oder zumindest der Erhaltung von Fitness und k枚rperlicher Gesundheit. Aufgrund dessen sind f眉r den Vertragspartner gerade die regelm盲脽ige und ganzj盲hrige 脰ffnung und Nutzbarkeit des Studios von entscheidender Bedeutung (vgl. LG Freiburg COVuR 2021, 474, 476; J盲nsch COVuR 2021, 578, 579). Kann der Betreiber des Fitnessstudios w盲hrend der vereinbarten Vertragslaufzeit dem Vertragspartner zeitweise die Nutzungsm枚glichkeit des Studios nicht gew盲hren, etwa weil er - wie hier - das Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen Ma脽nahmen zur Bek盲mpfung der COVID-19-Pandemie schlie脽en muss, kann dieser Vertragszweck f眉r den Zeitraum der Schlie脽ung nicht erreicht werden. Die von dem Betreiber geschuldete Leistung ist deshalb wegen Zeitablaufs nicht mehr nachholbar (vgl. St枚ber NJW 2022, 897).
Rz. 23
cc) In diesem Zusammenhang r眉gt die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, zun盲chst durch Auslegung des Fitnessstudiovertrags den konkreten Inhalt der Leistungsverpflichtung der Beklagten zu bestimmen.
Rz. 24
(1) Die Revision meint, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag enthalte keine ausdr眉ckliche Regelung zum Umfang der Leistungspflicht der Beklagten, weil dort weder konkrete, vertraglich geschuldete 脰ffnungszeiten noch eine Mindestanzahl an 脰ffnungstagen pro Monat vereinbart worden seien. Deshalb ergebe sich aus der gebotenen Auslegung des streitgegenst盲ndlichen Vertrags, dass die Beklagte nicht von Vertragsbeginn bis Vertragsende ununterbrochen zur Zurverf眉gungstellung des Fitnessstudios verpflichtet gewesen sei, und zwar insbesondere dann nicht, wenn die 脰ffnung des Fitnessstudios eine Gef盲hrdung der 枚ffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle. Der Vertrag weise bez眉glich der 脰ffnungszeiten zudem eine Regelungsl眉cke auf, weshalb das Berufungsgericht eine erg盲nzende Vertragsauslegung h盲tte vornehmen m眉ssen. Danach h盲tten sich die Vertragsparteien bei Abschluss des Mitgliedsvertrags redlicherweise dahingehend geeinigt, dass die Beklagte entsprechend 搂 315 Abs. 1 BGB berechtigt sein sollte, ihr Fitnessstudio entsprechend der Billigkeit f眉r einen begrenzten Zeitraum zu schlie脽en, und dem Kl盲ger im Gegenzug ein Recht auf Nachholung der verpassten Trainingszeit einger盲umt werde. Dieses Bestimmungsrecht habe die Beklagte vorliegend auch nach billigem Ermessen im Sinne von 搂 315 Abs. 1 BGB ausge眉bt, indem sie bestimmt habe, dass der Kl盲ger die verlorene Trainingszeit nach dem eigentlichen Vertragsende nachholen k枚nne.
Rz. 25
(2) Dem kann nicht gefolgt werden.
Rz. 26
(a) Zwar enth盲lt der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag tats盲chlich keine ausdr眉ckliche Regelung zum Umfang der Leistungspflicht der Beklagten. Es ist darin lediglich von einer Mitgliedschaft des Kl盲gers f眉r 24 Monate und einem 鈥濼rainingsbeginn鈥 die Rede. Eine Verpflichtung zur ununterbrochenen Zurverf眉gungstellung des Fitnessstudios ist weder in dem Fitnessstudiovertrag noch in den Allgemeinen Gesch盲ftsbedingungen der Beklagten ausdr眉cklich vorgesehen. Nach Ziffer 2.1 der f眉r das streitgegenst盲ndliche Rechtsverh盲ltnis geltenden Allgemeinen Gesch盲ftsbedingungen war die Beklagte jedoch dazu verpflichtet, dem Kl盲ger die Nutzung ihres Fitnessstudios 鈥瀢盲hrend der 脰ffnungszeiten鈥 zu erm枚glichen. Daher ist der Vertrag dahingehend auszulegen, dass der Kunde das Fitnessstudio w盲hrend der ihm bei Vertragsschluss bekannten regelm盲脽igen 脰ffnungszeiten nutzen kann und die Beklagte jedenfalls nicht dazu berechtigt ist, das Fitnessstudio zu diesen Zeiten und erst recht nicht 眉ber mehrere Monate hinweg vollst盲ndig zu schlie脽en. Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, weil hierzu keine weiteren Feststellungen zu treffen sind.
Rz. 27
(b) Entgegen der Auffassung der Revision weist der Vertrag daher auch keine planwidrige Regelungsl眉cke auf, die im Wege einer erg盲nzenden Vertragsauslegung geschlossen werden m眉sste. Allein der Umstand, dass ein Vertrag f眉r einen bestimmten Gesichtspunkt keine ausdr眉ckliche Regelung enth盲lt, besagt noch nicht, dass er insoweit unvollst盲ndig ist. Von einer planwidrigen Unvollst盲ndigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen l盲sst, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollst盲ndigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte L枚sung nicht zu erzielen w盲re. Die erg盲nzende Vertragsauslegung muss sich als zwingende selbstverst盲ndliche Folge aus dem Gesamtzusammenhang des Vereinbarten ergeben, so dass ohne die vorgenommene Erg盲nzung das Ergebnis in offenbarem Widerspruch mit dem nach dem Inhalt des Vertrags tats盲chlich Vereinbarten stehen w眉rde (Senatsurteil BGHZ 200, 133 = NJW 2014, 1521 Rn. 17 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zudem darf die erg盲nzende Vertragsauslegung nicht zu einer wesentlichen Erweiterung des Vertragsinhaltes f眉hren (Senatsurteil BGHZ 200, 133 = NJW 2014, 1521 Rn. 17 mwN). Dies w盲re jedoch der Fall, wenn der Beklagten im Wege der erg盲nzenden Vertragsauslegung das von der Beklagten angenommene einseitige Leistungsbestimmungsrecht einger盲umt w眉rde.
Rz. 28
2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte dem R眉ckzahlungsanspruch des Kl盲gers nicht entgegenhalten kann, der Vertrag sei wegen St枚rung der Gesch盲ftsgrundlage gem盲脽 搂 313 Abs. 1 BGB dahingehend anzupassen, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verl盲ngert wird.
Rz. 29
a) Zwar wird diese Auffassung in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertreten (so etwa AG Gelnhausen Urteil vom 24. Juni 2021 - 53 C 77/21 - juris; AG Zeitz Urteil vom 1. Dezember 2020 - 4 C 112/20 - juris; AG Paderborn COVuR 2021, 549 f.; AG Minden Urteil vom 29. April 2021 - 2 C 17/21 - BeckRS 2021, 28556; AG Verden Urteil vom 12. Februar 2021 - 2 C 384/20 - BeckRS 2021, 28813; AG Oldenburg Urteil vom 16. Juni 2021 - 7 C 7305/20 - BeckRS 2021, 28554; AG Kaufbeuren Urteil vom 19. Mai 2021 - 2 C 223/21 - BeckRS 2021, 28874).
Rz. 30
b) Diese Rechtsprechung verkennt jedoch bereits das Konkurrenzverh盲ltnis zwischen 搂 275 Abs. 1 BGB und 搂 313 BGB. Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die tats盲chlichen Umst盲nde kommt grunds盲tzlich dann nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften 眉ber die Unm枚glichkeit der Leistung die Folge der Vertragsst枚rung bestimmt (vgl. BGH Urteil vom 17. Februar 1995 - V ZR 267/93 - NJW-RR 1995, 853, 854; BGHZ 191, 139 = NJW 2012, 373 Rn. 12). Daher scheidet eine Anwendung des 搂 313 BGB aus, soweit der Tatbestand des 搂 275 Abs. 1 BGB erf眉llt ist (vgl. BeckOK BGB/Lorenz [Stand: 1. Februar 2022] 搂 313 Rn. 20; BeckOGK/Martens [Stand: 1. April 2022] BGB 搂 313 Rn. 230; M眉nchKommBGB/Finkenauer 8. Aufl. 搂 313 Rn. 155; M眉nchKommBGB/Ernst 8. Aufl. 搂 275 Rn. 19).
Rz. 31
c) Im vorliegenden Fall war es der Beklagten aufgrund der hoheitlichen Ma脽nahmen zur Bek盲mpfung der COVID-19-Pandemie in dem streitgegenst盲ndlichen Zeitraum unm枚glich, dem Kl盲ger die vertragsgem盲脽e Nutzung des Fitnessstudios zu gew盲hren. Dieser Fall der rechtlichen Unm枚glichkeit der Leistungserbringung wird abschlie脽end von den speziellen Regelungen des schuldrechtlichen Leistungsst枚rungsrechts erfasst, indem die Beklagte nach 搂 275 Abs. 1 BGB von ihrer Leistungsverpflichtung frei geworden ist und sie gleichzeitig ihren Anspruch auf die Gegenleistung nach 搂 326 Abs. 1 BGB verloren hat. Eine Anpassung des Vertrags wegen St枚rung der Gesch盲ftsgrundlage gem盲脽 搂 313 Abs. 1 BGB ist daneben nicht m枚glich. Denn Gegenstand des 搂 313 Abs. 1 BGB ist die durch die Ver盲nderung der Gesch盲ftsgrundlage ausgel枚ste St枚rung des vertraglichen 脛quivalenzverh盲ltnisses von Leistung und Gegenleistung. Eine Anpassung des Vertragsinhalts ist aber nicht mehr m枚glich, wenn bereits aufgrund spezieller gesetzlicher Regelungen, wie im vorliegenden Fall aufgrund der 搂搂 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, die wechselseitigen vertraglichen Leistungsverpflichtungen entfallen sind.
Rz. 32
Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die von der Beklagten begehrte Anpassung des Vertrags im Ergebnis nicht darauf ausgerichtet w盲re, den Vertragsinhalt den ver盲nderten Umst盲nden aufgrund der COVID-19-Pandemie anzupassen, sondern darauf, die f眉r sie wirtschaftlich nachteiligen Folgen der gesetzlichen Regelungen zur Unm枚glichkeit zu korrigieren. Dies ist jedoch nicht der Zweck der Regelung zur St枚rung der Gesch盲ftsgrundlage.
Rz. 33
d) Ein Anspruch der Beklagten auf die begehrte Vertragsanpassung scheidet auch deshalb aus, weil mit Art. 240 搂 5 Abs. 2 EGBGB eine speziellere Vorschrift besteht, die im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Folgen der Unm枚glichkeit modifiziert und im vorliegenden Fall einem R眉ckgriff auf die allgemeinen Grunds盲tze zur Vertragsanpassung wegen St枚rung der Gesch盲ftsgrundlage entgegensteht.
Rz. 34
aa) Grunds盲tzlich ist eine Vertragsanpassung wegen St枚rung der Gesch盲ftsgrundlage nach 搂 313 BGB nicht m枚glich, wenn der Gesetzgeber das Risiko einer Vertragsst枚rung erkannt und zur L枚sung der Problematik eine spezielle gesetzliche Vorschrift geschaffen hat. Solche Regelungen schlie脽en in ihrem Anwendungsbereich regelm盲脽ig einen R眉ckgriff auf 搂 313 BGB aus (vgl. M眉nchKommBGB/Finkenauer 8. Aufl. 搂 313 Rn. 138 f.; BeckOK BGB/Lorenz [Stand: 1. Februar 2022] 搂 313 Rn. 13; BeckOGK/Martens [Stand: 1. April 2022] BGB 搂 313 Rn. 165 f.; Gr眉neberg/Gr眉neberg BGB 82. Aufl. 搂 313 Rn. 16; vgl. auch Senatsurteil vom 6. M盲rz 2002 - XII ZR 133/00 - NJW 2002, 2098, 2100; BGHZ 40, 336 = NJW 1964, 861). In diesen F盲llen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Gefahr einer bestimmten Vertragsst枚rung erkannt hat und mit der gesetzlichen Regelung f眉r einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Beteiligten sorgen wollte. W盲re in diesen F盲llen daneben auch eine Vertragsanpassung nach den Grunds盲tzen der St枚rung der Gesch盲ftsgrundlage m枚glich, best眉nde die Gefahr, dass die gesetzgeberische Wertung umgangen wird (vgl. M眉nchKommBGB/Finkenauer 8. Aufl. 搂 313 Rn. 139). Daher kann in diesen F盲llen auf 搂 313 BGB nur dann zur眉ckgegriffen werden, wenn der Anwendungsbereich der speziellen Vorschrift im Einzelfall nicht ber眉hrt ist (BeckOK BGB/Lorenz [Stand: 1. Februar 2022] 搂 313 Rn. 13; BeckOGK/Martens [Stand: 1. April 2022] BGB 搂 313 Rn. 165).
Rz. 35
bb) Bei der durch Art. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsrecht und im Recht der Europ盲ischen Gesellschaft (SE) und der Europ盲ischen Genossenschaft (SCE) vom 15. Mai 2020 mit Wirkung vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 948) eingef眉hrten Vorschrift des Art. 240 搂 5 EGBGB handelt es sich um eine solche spezialgesetzliche Regelung, die die gesetzlichen Rechtsfolgen der Unm枚glichkeit modifiziert und in ihrem Geltungsbereich die Anwendung des 搂 313 BGB ausschlie脽t (vgl. BeckOGK/Preisser [Stand: 1. April 2022] EGBGB Art. 240 搂 5 Rn. 45; BeckOGK/Martens [Stand: 1. April 2022] BGB 搂 313 Rn. 240.1; M眉nchKommBGB/Busche 8. Aufl. Art. 240 搂 5 EGBGB Rn. 43; J盲nsch COVuR 2021, 578, 581).
Rz. 36
Zur Zeit der Schaffung dieser Vorschrift mussten aufgrund der umfangreichen Ma脽nahmen zur Bek盲mpfung der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Veranstaltungsverbote und Kontaktbeschr盲nkungen eine Vielzahl von Veranstaltungen abgesagt und Freizeiteinrichtungen vor眉bergehend geschlossen werden. Daher konnten vielfach bereits erworbene Eintrittskarten nicht eingel枚st werden. Ebenso konnten Inhaber einer zeitlichen Nutzungsberechtigung f眉r eine Freizeiteinrichtung diese f眉r eine gewisse Zeit nicht nutzen. Da der Gesetzgeber zutreffend davon ausging, dass die Inhaber der Eintrittskarten und Nutzungsberechtigungen gem盲脽 搂搂 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB berechtigt sind, die Erstattung des Eintrittspreises oder Entgelts von dem jeweiligen Veranstalter oder Betreiber zu verlangen, bef眉rchtete er bei diesen einen erheblichen Liquidit盲tsabfluss, der f眉r viele Unternehmen im Veranstaltungsbereich zu einer existenzbedrohenden Situation h盲tte f眉hren k枚nnen (BT-Drucks. 19/18697 S. 1 und 5). Zudem sah der Gesetzgeber die Gefahr, dass Insolvenzen von Veranstaltungsbetrieben neben den nachteiligen Folgen f眉r die Gesamtwirtschaft und das kulturelle Angebot in Deutschland voraussichtlich auch dazu f眉hren w眉rden, dass viele Inhaber von Eintrittskarten oder Nutzungsberechtigungen keine R眉ckerstattung erhalten w眉rden (BT-Drucks. 19/18697 S. 5).
Rz. 37
Um diese unerw眉nschten Folgen nach M枚glichkeit zu verhindern, wollte der Gesetzgeber mit Art. 240 搂 5 EGBGB f眉r Veranstaltungsvertr盲ge, die vor dem 8. M盲rz 2020 abgeschlossen waren, eine Regelung schaffen, die die Veranstalter von Freizeitveranstaltungen dazu berechtigt, den Inhabern von Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in H枚he des Eintrittspreises auszustellen (Art. 240 搂 5 Abs. 1 EGBGB), sofern die Veranstaltung aufgrund der Ma脽nahmen zur Bek盲mpfung der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte. Durch Art. 240 搂 5 Abs. 2 EGBGB wurde dem Betreiber einer Freizeiteinrichtung das Recht einger盲umt, dem Nutzungsberechtigten einen Gutschein zu 眉bergeben, der dem Wert des nicht nutzbaren Teils der Berechtigung entspricht (BT-Drucks. 19/18697 S. 5).
Rz. 38
Bei der Ausgestaltung dieser Regelung hatte der Gesetzgeber aber nicht nur die Interessen der Veranstalter und Betreiber von Freizeiteinrichtungen im Blick. Da durch die Gutscheinl枚sung und die damit verbundene gesetzliche Ersetzungsbefugnis (vgl. M眉nchKommBGB/Busche 8. Aufl. Art. 240 搂 5 EGBGB Rn. 28; J盲nsch COVuR 2021, 578, 579) f眉r die Veranstalter und Betreiber auch der R眉ckzahlungsanspruch des Inhabers einer Eintrittskarte oder einer sonstigen Teilnahme- oder Nutzungsberechtigung aus 搂 326 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit 搂 346 Abs. 1 BGB modifiziert wurde, enth盲lt Art. 240 搂 5 Abs. 5 EGBGB eine Unzumutbarkeitsregelung (vgl. BT-Drucks. 19/18697 S. 8 f.). Danach kann der Inhaber eines Gutscheins die Auszahlung des Werts verlangen, wenn der Verweis auf einen Gutschein f眉r ihn angesichts seiner pers枚nlichen Lebensumst盲nde unzumutbar ist (Art. 240 搂 5 Abs. 5 Nr. 1 EGBGB) oder er den Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingel枚st hat (Art. 240 搂 5 Abs. 5 Nr. 2 EGBGB).
Rz. 39
Durch diese Gutscheinl枚sung hat der Gesetzgeber unter Ber眉cksichtigung der Interessen sowohl der Unternehmer im Veranstaltungs- und Freizeitbereich als auch der Interessen der Kunden eine abschlie脽ende Regelung getroffen, um die Auswirkungen der Ma脽nahmen zur Bek盲mpfung der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungs- und Freizeitbereich abzufangen. Zwar bleibt es den Vertragsparteien trotz dieser Regelung unbenommen, eine anderweitige vertragliche Vereinbarung zu schlie脽en. Eine Vertragsanpassung nach den Grunds盲tzen 眉ber die St枚rung der Gesch盲ftsgrundlage findet daneben jedoch nicht statt. K枚nnte der Betreiber einer Freizeiteinrichtung nach 搂 313 Abs. 1 BGB von seinem Kunden verlangen, dass die Zeit einer Betriebsschlie脽ung an die vertraglich vereinbarte Vertragslaufzeit angeh盲ngt wird, w眉rde das vom Gesetzgeber mit der Gutscheinl枚sung verfolgte Regelungskonzept umgangen (so auch J盲nsch COVuR 2021, 578, 581).
Rz. 40
Dass nach Auffassung des Gesetzgebers Art. 240 搂 5 EGBGB in seinem Anwendungsbereich eine abschlie脽ende Regelung darstellen und daneben ein R眉ckgriff auf 搂 313 BGB ausgeschlossen sein soll, l盲sst sich schlie脽lich auch daraus entnehmen, dass der Gesetzgeber in Art. 240 搂 7 EGBGB f眉r Miet- und Pachtvertr盲ge 眉ber Grundst眉cke und R盲ume, die keine Wohnr盲ume sind, ausdr眉cklich klargestellt hat, dass 搂 313 BGB anwendbar ist, wenn die R盲umlichkeiten aufgrund von Ma脽nahmen zur Bek盲mpfung der COVID-19-Pandemie f眉r den Mieter oder P盲chter nicht oder nur eingeschr盲nkt nutzbar sind. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung in Art. 240 搂 5 EGBGB kann deshalb geschlossen werden, dass der Gesetzgeber f眉r Vertr盲ge im Bereich von Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen die Anwendung des 搂 313 BGB als ausgeschlossen angesehen hat (vgl. BeckOGK/Preisser [Stand: 1. April 2022] EGBGB Art. 240 搂 5 Rn. 45; J盲nsch COVuR 2021, 578, 581).
Rz. 41
cc) Danach scheidet ein Anspruch der Beklagten auf Vertragsanpassung wegen St枚rung der Gesch盲ftsgrundlage auch deshalb aus, weil vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen des vorrangig anwendbaren Art. 240 搂 5 Abs. 2 EGBGB erf眉llt sind.
Rz. 42
Der streitgegenst盲ndliche Fitnessstudiovertrag ist vom sachlichen und die Beklagte als Inhaberin des Fitnessstudios vom pers枚nlichen Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst (vgl. M眉nchKommBGB/Busche 8. Aufl. Art. 240 搂 5 EGBGB Rn. 9 und 11; vgl. auch BT-Drucks. 19/18697 S. 5). Da der Vertrag vor dem 8. M盲rz 2020 abgeschlossen wurde, ist auch der zeitliche Anwendungsbereich der Vorschrift gegeben. Die Beklagte w盲re daher berechtigt gewesen, dem Kl盲ger statt der Erstattung des Entgelts f眉r die Zeit der Schlie脽ung des Fitnessstudios einen entsprechenden Gutschein zu 眉bergeben. Von dieser M枚glichkeit hat sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Nach den getroffenen Feststellungen hat sie dem Kl盲ger lediglich eine 鈥濭utschrift 眉ber Trainingszeit鈥 ausgestellt, die den Anforderungen nach Art. 240 搂 5 Abs. 3 und 4 EGBGB nicht entspricht. Der Aufforderung des Kl盲gers, ihm einen Gutschein 眉ber den bereits eingezogenen Mitgliedsbeitrag auszustellen, kam die Beklagte hingegen nicht nach. Eine Vertragsanpassung wegen St枚rung der Gesch盲ftsgrundlage dahingehend, dass der Zeitraum der Schlie脽ung an die vertraglich vereinbarte Laufzeit des Vertrags angeh盲ngt wird, kann die Beklagte daher nicht verlangen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 15159734 |
COVuR 2022, 327 |
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BB 2022, 1217 |
BB 2022, 1614 |
DStR 2022, 14 |
NJW 2022, 2024 |
NWB 2022, 1760 |
NZM 2022, 514 |
WM 2022, 1091 |
ZAP 2022, 536 |
ZAP 2022, 661 |
ZIP 2022, 1277 |
ZfIR 2022, 465 |
JZ 2022, 362 |
JuS 2022, 969 |
MDR 2022, 752 |
SpuRt 2022, 252 |
VersR 2022, 887 |
ZfS 2022, 302 |
GV/RP 2023, 69 |
R脺 2022, 483 |
RdW 2022, 609 |
FuBW 2022, 632 |
FuBW 2022, 964 |
FuHe 2022, 534 |
FuHe 2023, 79 |
FuNds 2022, 492 |
FuNds 2022, 755 |
GRZ 2022, 110 |
JM 2022, 366 |
Jura 2022, 1235 |
KomVerw/B 2023, 101 |
KomVerw/T 2023, 98 |