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Entscheidungsstichwort (Thema)
gewerbsm盲脽ige Steuerhehlerei
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Leitsatz (amtlich)
Zur Bedeutung von 搂 73 Abs. 1 Satz 2 StGB f眉r den Verfall bei bestehenden Steuerforderungen.
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Normenkette
AO 1977 搂搂 370 ff.; StGB 搂 73 Abs. 1 S盲tze听1-2
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Verfahrensgang
LG Kleve (Aktenzeichen 9 KLs 1/00 - 23 Js 996/98) |
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Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. Mai 2000 wird gem盲脽 搂 349 Abs. 2 StPO mit der Ma脽gabe (搂 349 Abs. 4 StPO) als unbegr眉ndet verworfen, da脽 der vom Landgericht angeordnete Verfall entf盲llt.
Der Beschwerdef眉hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsm盲脽iger Steuerhehlerei in sieben F盲llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es den Verfall von sichergestellten Bargeldbetr盲gen in H枚he von insgesamt 18.230,98 DM sowie von Sparguthaben in H枚he von 13.114,30 DM angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gest眉tzte Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich des angeordneten Verfalls Erfolg. Im 眉brigen ist sie unbegr眉ndet im Sinne von 搂 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte von einem Mitglied einer polnischen Zigarettenschmugglerbande in Deutschland zwischen Februar 1996 und April 1997 in vier F盲llen insgesamt 5.750 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten, um sie mit Gewinn weiterzuverkaufen. Er wollte sich mit dem Verkauf solcher Zigaretten f眉r eine unbestimmte Dauer eine fortlaufende Einnahmequelle schaffen.
Ende 1997 mietete er f眉r seinen Zigarettenlieferanten eine Lagerhalle an, in der in Schiffscontainern im Zeitraum von M盲rz bis Oktober 1998 drei Lkw-Ladungen von zusammen 90.500 Stangen unversteuerter und unverzollter Zigaretten zwischengelagert wurden. Einen Teil der angelieferten Zigaretten ver盲u脽erte der Angeklagte selbst; dies war das Entgelt daf眉r, da脽 er durch die Unterhaltung der Lagerhalle den Verkauf der eingeschmuggelten Zigaretten unterst眉tzte. Insgesamt bezogen sich die Handlungen des Angeklagten auf Zigaretten, auf denen Eingangsabgaben in H枚he von 3.548.491,95 DM lasteten.
2. Die Nachpr眉fung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs und der Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Indes h盲lt die Anordnung des Verfalls rechtlicher Nachpr眉fung nicht stand.
Bei seiner Festnahme hatte der Angeklagte Verkaufserl枚se f眉r unversteuerte und unverzollte Zigaretten in H枚he von 7.757,28 DM bei sich. In seiner Wohnung wurden weitere Geldbetr盲ge in H枚he von 10.240,00 DM und 233,70 DM sichergestellt, die ebenfalls aus dem Verkauf unversteuerter Zigaretten stammten. Gewinne aus Zigarettenverk盲ufen hatte er zudem auf Sparb眉chern angelegt, die auf seinen oder den Namen seiner Angeh枚rigen gef眉hrt wurden.
Das Landgericht hat den Verfall der sichergestellten Bargeldbetr盲ge sowie der Sparguthaben angeordnet. Die Voraussetzungen des Verfalls sind jedoch nicht gegeben, da dem Steuerfiskus aufgrund der Taten des Angeklagten Steuerforderungen von mehr als 3,5 Millionen DM entstanden sind. Dies schlie脽t die Anordnung des Verfalls der sichergestellten Geldbetr盲ge zugunsten des Justizfiskus aus.
a) Allerdings war die Anordnung des Verfalls dem Grunde nach zul盲ssig.
Nach 搂 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ordnet das Gericht den Verfall von dem an, was der T盲ter oder Teilnehmer f眉r die Tat oder aus ihr erlangt hat. Aus der Tat erlangt sind alle Verm枚genswerte, die dem T盲ter aufgrund der Tatbegehung in irgendeiner Phase des Tatablaufs (vgl. BGH NStZ 1994, 123, 124) zuflie脽en. Der Verfall ist dabei gegebenenfalls auch auf die Surrogate des Erlangten zu erstrecken (搂 73 Abs. 2 Satz 2 StGB). Hier hat sich der Angeklagte durch die Ver盲u脽erung der unversteuerten und unverzollten Zigaretten die Vorteile seiner Taten gesichert.
b) Dem stehen aber die Steueranspr眉che des Fiskus gem盲脽 搂 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. Nach dieser Vorschrift darf Verfall insoweit nicht angeordnet werden, als dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erf眉llung dem T盲ter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen w眉rde. Hier w眉rde die Nachzahlung der vom Angeklagten wegen der Steuerhehlerei an den Steuerfiskus zu bezahlenden Steuern seinen durch die Taten erlangten Verm枚gensvorteil wieder beseitigen.
aa) Ob nach 搂 73 Abs. 1 Satz 2 StGB Steueranspr眉che des Staates die Anordnung des Verfalls ausschlie脽en k枚nnen, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht ausdr眉cklich entschieden (vgl. hierzu BGHSt 45, 235, 248; BGH, Beschl. vom 16. August 1978 鈥 3 StR 288/78).
Die Frage wird in der Literatur zum Teil verneint (vgl. Horn in SK-StGB 搂 73 Rdn. 17; Herold ZfZ 1975, 299, 302; Bender ZfZ 1976, 139, 141; Brenner DRiZ 1977, 203, 204), weil Steueranspr眉che nicht 鈥瀉us der Tat鈥 erwachsen k枚nnten; sie beruhten auf eigenst盲ndigen steuerlichen Entstehungstatbest盲nden. Auch sei die Vorrangregelung des 搂 73 Abs. 1 Satz 2 StGB auf zivilrechtliche Ersatzanspr眉che Privater und nicht auf 枚ffentlich-rechtliche Anspr眉che des Staates ausgerichtet. Schlie脽lich k枚nne eine ungewollte Doppelbelastung des vom Verfall Betroffenen durch Steueranspr眉che und Verfall auch ohne Anwendung des 搂 73 Abs. 1 Satz 2 StGB im Rahmen des H盲rteausgleichs nach 搂 73c Abs. 1 StGB vermieden werden.
Demgegen眉ber vertritt die 眉berwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung, der Steuerfiskus k枚nne Verletzter im Sinne von 搂 73 Abs. 1 Satz 2 StGB sein, so da脽 bei Steuerdelikten Verfall regelm盲脽ig ausscheide (vgl. LG Aachen NJW 1978, 385; LG Berlin wistra 1990, 157; W. Schmidt in LK 11. Aufl. 搂 73 Rdn. 36; Herzog in NK-StGB 搂 73 Rdn. 18; Tr枚ndle/Fischer, StGB 49. Aufl. 搂 73 Rdn. 5; Lackner/K眉hl, StGB 23. Aufl. 搂 73 Rdn. 6; Eser in Sch枚nke/Schr枚der, StGB 25. Aufl. 搂 73 Rdn. 26; Kohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. vor 搂 369 AO [Abschnitt B] Rdn. 259 ff.; G眉ntert, Die Gewinnabsch枚pfung als strafrechtliche Sanktion, S. 76; B盲ckermann ZfZ 1976, 366, 368; Meurer NStZ 1991, 438 f.). Im wesentlichen wird darauf abgestellt, da脽 nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift der Begriff 鈥濾erletzter鈥 nicht auf gesch盲digte Privatpersonen beschr盲nkt sei.
bb) Verletzter im Sinne von 搂 73 Abs. 1 Satz 2 StGB kann nur derjenige sein, dessen Individualinteressen durch das vom T盲ter 眉bertretene Strafgesetz gesch眉tzt werden sollen (vgl. BGHR StGB 搂 73 鈥 Verletzter 1, 2). Das durch die Steuerdelikte der 搂搂 370 ff. AO gesch眉tzte Rechtsgut ist die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs, d. h. des rechtzeitigen und vollst盲ndigen Steueraufkommens (vgl. BGHSt 36, 100, 102; 40, 109; 41, 1, 5; BGH wistra 2000, 340, 344). Die Steuerstraftatbest盲nde sch眉tzen damit gerade die Fiskalinteressen des Staates.
搂 73 Abs. 1 Satz 2 StGB bezieht sich auf Anspr眉che schlechthin; die Vorschrift erfa脽t damit auch 枚ffentlich-rechtliche Anspr眉che wie die hier vorliegenden Steueranspr眉che. Weder vom Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Regelung sind Beschr盲nkungen hinsichtlich der Art und der Rechtsgrundlage des Anspruchs gegeben (vgl. W. Schmidt aaO Rdn. 41). Dem Wortlaut des Gesetzes ist nicht zu entnehmen, da脽 die Vorschrift lediglich den Vorrang zivilrechtlicher Ersatzanspr眉che Privater im Auge h盲tte (a.A. Brenner aaO). Zwar d眉rfte es sich bei den geltend gemachten Anspr眉chen regelm盲脽ig um Schadensersatz-, Herausgabe- und 盲hnliche zivilrechtliche Anspr眉che handeln, die dem Opfer aus einem Betrug, einer Unterschlagung oder einem Diebstahl erwachsen. Daraus ist aber nicht zu schlie脽en, da脽 der Gesetzgeber den Schutz auf solche Anspr眉che beschr盲nken wollte. Der Grundgedanke des 搂 73 Abs. 1 StGB liegt darin, einerseits bei dem Straft盲ter die aus der Tat erlangten Vorteile abzusch枚pfen, andererseits aber diese Absch枚pfung nicht zu Lasten des durch die Tat gesch盲digten Dritten vorzunehmen. Dieser Grundgedanke trifft in gleicher Weise zugunsten des Staates zu, soweit er als Verletzter in Betracht kommt.
Auch der Umstand, da脽 die dem Verfall unterliegenden Betr盲ge ohnehin der 枚ffentlichen Hand zuflie脽en, stellt das gefundene Ergebnis nicht in Frage. Denn der insoweit beg眉nstigte Justizfiskus ist nicht identisch mit dem Steuerfiskus. Der Justizfiskus soll aber nach der gesetzlichen Regelung in jedem Fall hinter den 眉brigen Anspruchsinhabern zur眉ckstehen. Ein hinreichender Grund, den Staat in diesem Bereich anders als eine nat眉rliche Person zu behandeln, ist nicht ersichtlich (vgl. Meurer aaO S. 439).
Schlie脽lich sind auch solche Steueranspr眉che des Staates 鈥瀉us der Tat erwachsen鈥, die nicht erst aufgrund des tatbestandlichen Geschehens entstanden sind, sondern bereits vorher entstanden waren, sofern sich die Steuerstraftat auf sie bezieht.
(1) Bei der Frage, welche Anspr眉che im Sinne von 搂 73 Abs. 1 Satz 2 StGB 鈥瀉us der Tat erwachsen鈥 sind, m眉ssen drei Gruppen von Anspr眉chen unterschieden werden. Zur ersten Gruppe geh枚ren diejenigen Anspr眉che, die erst aufgrund des der Straftat zugrunde liegenden Geschehens zur Entstehung gelangen. Es sind dies insbesondere Schadensersatz- und Herausgabeanspr眉che, mit denen 鈥瀌urch die Straftat verlorene Verm枚genswerte zur眉ckzuholen鈥 sind (vgl. K盲bisch wistra 1984, 10, 14). Die zweite Gruppe bilden die Anspr眉che des durch eine Straftat Gesch盲digten, die zwar bereits vor der Straftat bestanden haben, die aber Gegenstand der Straftat sind. Die dritte Gruppe umfa脽t alle sonstigen Anspr眉che eines Dritten, deren Erf眉llung dem T盲ter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen w眉rde, ohne da脽 ein enger Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Anspruch besteht.
(2) 鈥濧us der Tat erwachsen鈥 im Sinne von 搂 73 Abs. 1 Satz 2 StGB sind diejenigen Anspr眉che, die einer der beiden ersten Gruppen zuzuordnen sind.
Teilweise wird allerdings die Ansicht vertreten, da脽 Steueranspr眉che nicht 鈥瀉us der Tat鈥 erwachsen k枚nnten, weil sie nicht aus der Straftat entstehen w眉rden, sondern im Gegenteil Objekt der Straftat seien (vgl. z. B. Bender ZfZ 1978, 268). Es w眉rde in der Regel ein bereits bestehender Steueranspruch 鈥瀡erk眉rzt鈥, statt da脽 er durch die Tat 鈥瀍rw盲chst鈥 (Bender aaO; 盲hnlich D枚rn wistra 1990, 181, 182). Steueranspr眉che entst眉nden n盲mlich 鈥 selbst dann, wenn sie 盲u脽erlich mit der Verwirklichung eines Straftatbestandes zusammenfallen w眉rden 鈥 aufgrund von Steuertatbest盲nden (搂 38 AO), nicht infolge von Straftatbest盲nden. Sie seien keine Reaktion auf die Tat, sondern 鈥濷bjekt鈥 der Rechtsverletzung (Bender aaO). Die Hinterziehung von Steuern begr眉nde weder einen Schadensersatzanspruch, noch 盲ndere die Tat etwas am Bestand der Steuerforderung.
Dem Gesetz l盲脽t sich indes keine Einschr盲nkung des Anwendungsbereiches dahingehend entnehmen, da脽 von 搂 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nur solche Anspr眉che erfa脽t werden, deren Entstehung an die Verwirklichung eines Straftatbestandes selbst ankn眉pft und die der 鈥濺眉ckholung鈥 des durch die Straftat verlorenen Verm枚gensanteils beim Straft盲ter dienen (so aber K盲bisch aaO; 盲hnlich Bender aaO).
搂 73 Abs. 1 Satz 2 StGB r盲umt den Individualanspr眉chen des aus einer Straftat Verletzten den Vorrang vor einer Absch枚pfung des illegitim Erlangten zugunsten der Staatskasse ein (vgl. W. Schmidt aaO Rdn. 34). W眉rde man all diejenigen Anspr眉che aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausnehmen, bei denen der Anspruch bereits vor der strafbaren Handlung bestanden hat, dann w眉rden 鈥 dem Gesetzeszweck zuwiderlaufend 鈥 in vielen F盲llen gerade diejenigen Verletzten mit ihren Anspr眉chen aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen, deren Anspr眉che und Verm枚gensinteressen durch die verletzte Strafnorm gesch眉tzt werden. Eine derartige Konstellation ist nicht nur bei Steuerhinterziehungen, sondern auch allgemein bei Verm枚gensdelikten denkbar, bei denen das Tatopfer betr眉gerisch daran gehindert wird, seine bestehenden zivilrechtlichen Anspr眉che geltend zu machen. 搂 73 Abs. 1 Satz 2 StGB soll indes solches Verm枚gen vor Verfall sch眉tzen, in das der durch die Straftat Verletzte vollstrecken k枚nnte. Diese Funktion wird nur erf眉llt, wenn auch solche Forderungen, die bereits vor der Tat bestanden haben und nicht erst aufgrund der Tatbestandsverwirklichung entstanden sind, miteinbezogen werden (vgl. BayObLG wistra 2000, 395, 397; Kohlmann aaO Rdn. 259.2; Meurer aaO). Es ist somit f眉r die Anwendbarkeit von 搂 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausreichend, wenn die Steuerstraftat den Steueranspruch zum Gegenstand hat; Entstehensgrund des Steueranspruchs mu脽 die Straftat nicht sein. Mit der Formulierung 鈥瀉us der Tat erwachsen鈥 wird lediglich klargestellt, da脽 zwischen der Straftat und dem Anspruch ein enger Zusammenhang bestehen mu脽 und nicht nur irgendein Anspruch eines Gl盲ubigers gen眉gt.
Auch aus Sinn und Zweck der Verfallsvorschriften ergibt sich, da脽 der Anspruch des verletzten Dritten nicht unmittelbar an den verwirklichten Straftatbestand selbst ankn眉pfen mu脽. Der Verfall dient der 枚ffentlich-rechtlichen Gewinnabsch枚pfung und hat dabei grunds盲tzlich keinen Strafcharakter (vgl. W. Schmidt aaO Rdn. 7 ff.). Durch 搂 73 Abs. 1 Satz 2 StGB soll dabei sichergestellt werden, da脽 der T盲ter auf keinen Fall zweimal zahlen mu脽, n盲mlich durch den Verfall und au脽erdem noch durch die Erf眉llung des Ausgleichsanspruchs (BGHR StGB 搂 73 鈥 Anspruch 1 m.w.N; OLG Karlsruhe NJW 1982, 456, 457). Dieser Grundgedanke wurde bereits im Gesetzgebungsverfahren deutlich gemacht (vgl. Niederschriften 眉ber die Sitzungen der Gro脽en Strafrechtskommission, S. 277 ff. und BT-Sonderausschu脽 f眉r die Strafrechtsreform, 5. Legislaturperiode, Prot. S. 544 f., 992 ff.). Die Verfallsanordnung darf daher nicht zu einer Doppelbelastung des Betroffenen des Inhalts f眉hren, da脽 einerseits ein der Abgabenschuld entsprechender Betrag f眉r verfallen erkl盲rt wird, andererseits aber die Zahlungsverpflichtung bestehen bleibt (so auch BayObLG aaO).
Hier ergibt sich die Anwendbarkeit des 搂 73 Abs. 1 Satz 2 StGB f眉r die bestehenden Steueranspr眉che bereits daraus, da脽 die ma脽geblichen Anspr眉che des Steuerfiskus aus der Haftung des Steuerhehlers f眉r die hinterzogenen Steuern nach 搂 71 AO unmittelbar an den Straftatbestand der Steuerhehlerei gem盲脽 搂 374 AO 补苍办苍眉辫蹿别苍.
c) Auch ein Verfall hinsichtlich der vom Angeklagten angelegten Sparguthaben scheidet aus. 搂 73 Abs. 1 Satz 2 StGB erfa脽t auch die in Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift genannten, an die Stelle der unmittelbar erlangten Vorteile getretenen Surrogate (BGHR StGB 搂 73 鈥 Gewinn 2).
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Unterschriften
Harms, H盲ger, Basdorf, Gerhardt, Brause
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Fundstellen
亿兆体育-Index 519142 |
DStZ 2001, 336 |
NJW 2001, 693 |
ZfZ 2001, 350 |
JR 2002, 296 |
NStZ 2001, 155 |
Nachschlagewerk BGH |
wistra 2001, 96 |
PStR 2001, 6 |
StV 2001, 275 |
StraFo 2001, 100 |