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Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch bei parit盲tischer Kinderbetreuung geschiedener Eltern
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Leitsatz (amtlich)
Zum isolierten Kindergeldausgleich beim Wechselmodell.
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Leitsatz (redaktionell)
1. Kindergeld kann bei konkurrierenden Berechtigungen nur derjenige Elternteil beziehen, der nach den gesetzlichen Bestimmungen des 搂 64 Abs. 2 EStG hierzu berufen ist; dies schlie脽t die Annahme einer Gesamtgl盲ubigerschaft der Eltern gegen眉ber der Familienkasse aus.
2. Ein Anspruch eines Elternteils auf Auskehrung des h盲lftigen Kindergelds aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs kann sich in F盲llen ergeben, in denen ein Elternteil f眉r den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen ist und dadurch dessen Unterhaltsanspruch erf眉llt hat, obwohl (auch) der andere Elternteil ganz oder teilweise unterhaltspflichtig war.
3. Bei dem Anspruch auf Familienlastenausgleich geht es um ein eigenes Recht des jeweiligen Elternteils, der den anderen Elternteil auch unmittelbar auf Auszahlung des 鈥 gegebenenfalls anteiligen 鈥 Kindergelds in Anspruch nehmen kann. Es gibt keinen ausreichenden Grund, den Eltern beim Vorliegen eines Wechselmodells in jedem Einzelfall eine 鈥 von ihnen m枚glicherweise gar nicht gew眉nschte 鈥 unterhaltsrechtliche Gesamtabrechnung unter Einschluss des Kindergeldausgleichs aufzuzwingen; es ist vielmehr nicht von vornherein ausgeschlossen, einen Anspruch auf Auskehrung des Kindergelds selbstst盲ndig geltend zu machen, wenn und solange es an einem unterhaltsrechtlichen Gesamtausgleich zwischen den unterhaltspflichtigen Eltern fehlt.
4. Grunds盲tzlich soll die H盲lfte des Kindergelds bedarfsmindernd bei der Berechnung des Barunterhalts ber眉cksichtigt und dadurch bewirkt werden, dass der auf den Barunterhalt entfallende Anteil des Kindergelds nach der einkommensabh盲ngigen Beteiligungsquote der Eltern am Barunterhalt und der auf die Betreuung entfallende Anteil des Kindergelds h盲lftig zwischen den Eltern ausgeglichen wird.
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Normenkette
BGB 搂听1606 Abs. 3, 搂听1612b Abs. 1; EStG 搂 64
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 3. Senats f眉r Familiensachen des OLG Schleswig in Schleswig vom 21.1.2015 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - FamG - Schleswig vom 17.3.2014 unter Zur眉ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge盲ndert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 558 EUR nebst Verzugszinsen i.H.v. f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem Basiszinssatz seit dem 6.12.2013 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin wird weiter verpflichtet, an den Antragsteller ab August 2013 monatlich jeweils
- ein Viertel des gesetzlichen Kindergelds f眉r ein erstes Kind f眉r das Kind M., geboren am 20.12.2000, mithin monatlich 46 EUR f眉r den Zeitraum August 2013 bis Dezember 2015 und monatlich 47,50 EUR f眉r den Zeitraum ab Januar 2016,
- ein Viertel des gesetzlichen Kindergelds f眉r ein zweites Kind f眉r das Kind N., geboren am 8.6.2003, mithin monatlich 46 EUR f眉r den Zeitraum August 2013 bis Dezember 2015 und monatlich 47,50 EUR f眉r den Zeitraum ab Januar 2016,
- ein Viertel des gesetzlichen Kindergelds f眉r ein drittes Kind f眉r das Kind R., geboren am 16.3.2005, mithin monatlich 47,50 EUR f眉r den Zeitraum August 2013 bis Dezember 2015 und monatlich 49 EUR f眉r den Zeitraum ab Januar 2016
zu zahlen. Im 脺brigen wird der Antrag zur眉ckgewiesen.
Die Kosten aller Rechtsz眉ge werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
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I.
Rz. 1
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die drei gemeinsamen minderj盲hrigen Kinder M. (geboren im Dezember 2000), N. (geboren im Juni 2003) und R. (geboren im M盲rz 2005) hervorgegangen. Die Kinder halten sich im w枚chentlichen Wechsel im jeweiligen Haushalt des einen und des anderen Beteiligten auf. Es besteht auch im 脺brigen Einigkeit dar眉ber, dass die Beteiligten ihre Kinder parit盲tisch und somit in einem Wechselmodell betreuen. Keiner der Beteiligten leistet aufgrund seiner Unterhaltspflicht gegen眉ber den Kindern bislang Zahlungen an den anderen Teil. Die im 枚ffentlichen Dienst besch盲ftigte Antragsgegnerin bezieht das gesetzliche Kindergeld f眉r alle drei Kinder.
Rz. 2
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin in dem vorliegenden Verfahren auf Auskehrung des h盲lftigen Kindergelds f眉r den Zeitraum ab April 2013 in Anspruch. Die Antragsgegnerin ist dem Anspruch u.a. mit der Begr眉ndung entgegengetreten, dass sie in diesem Zeitraum die erforderlichen Aufwendungen insb. f眉r Bekleidung, Schulutensilien, Mobilit盲t und Versicherungen f眉r die drei Kinder allein getragen habe und eine unterhaltsrechtliche Ber眉cksichtigung dieser Leistungen insoweit noch ausstehe. Hilfsweise hat sie wegen dieser Aufwendungen die Aufrechnung mit Gegenforderungen in einer Gesamth枚he von 4.431,92 EUR erkl盲rt. Das AG hat die Antragsgegnerin antragsgem盲脽 dazu verpflichtet, f眉r den Zeitraum ab August 2013 laufend das h盲lftige Kindergeld f眉r die Kinder M. und N. in monatlicher H枚he von 92 EUR und f眉r das Kind R. i.H.v. 95 EUR sowie f眉r den Zeitraum von April bis Juli 2013 einen R眉ckstandsbetrag i.H.v. 1.116 EUR nebst Zinsen an den Antragsteller zu zahlen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat das OLG zur眉ckgewiesen.
Rz. 3
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie weiterhin eine Abweisung der Zahlungsantr盲ge erstrebt.
II.
Rz. 4
Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.
Rz. 5
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begr眉ndung seiner Entscheidung, die in FamRZ 2015, 965 ver枚ffentlicht ist, im Wesentlichen das Folgende ausgef眉hrt:
Rz. 6
Da der Antragsteller die gemeinsamen Kinder h盲lftig betreue und auch Baraufwendungen durch die Unterhaltung der Kinder jedenfalls im Hinblick auf Wohn- und Verpflegungskosten habe, stehe ihm intern die H盲lfte des Kindergelds zu, welches entgegen 搂 1612b BGB allein der Antragsgegnerin zugeflossen sei. Als Anspruchsgrundlage f眉r das Begehren des Antragstellers auf h盲lftigen Ausgleich des von der Antragsgegnerin bereits empfangenen und k眉nftig zu beziehenden Kindergelds komme ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch in Betracht, mit dem nicht nur erbrachte Unterhaltsleistungen, sondern auch vorweggenommene staatliche Sozialleistungen ausgeglichen werden k枚nnten. Es best眉nden keine Bedenken dagegen, den Anspruch auf Kindergeldausgleich isoliert ohne gleichzeitige Abrechnung des Gesamtunterhalts geltend zu machen. Zwar sei ein Gesamtausgleich einschlie脽lich des Kindergelds praktisch und sinnvoll. Solange aber ein Gesamtausgleich und eine damit einhergehende unterhaltsrechtliche Abrechnung des Kindergelds von beiden Elternteilen nicht geltend gemacht werde, m眉sse eine isolierte Durchsetzung m枚glich sein, weil sonst eine unn枚tige Erweiterung des Verfahrens drohe. Dem stehe auch der Gedanke des 搂 1612b BGB nicht entgegen. Im Normalfall, in dem der das Kindergeld beziehende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung erf眉lle und der andere barunterhaltspflichtig sei, stelle sich die Frage nach dem Kindergeldausgleich nicht, weil das Kindergeld h盲lftig auf die Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils angerechnet werde. Es gebe aber auch in dieser Konstellation Ausnahmef盲lle, wie beispielsweise bei einem Obhutswechsel des Kindes, in denen ein Ausgleich des Kindergelds zu erfolgen habe. Dies sei auch zul盲ssig, weil das Kindergeld nicht Teil des Kindesunterhalts sei und daher keinen blo脽 unselbst盲ndigen Rechnungsposten in einer m枚glichen Gesamtabrechnung darstelle. Die isolierte Geltendmachung f眉hre zudem nicht zu einem unbilligen Ergebnis, denn wenn der andere Elternteil im Anschluss an den isolierten Kindergeldausgleich noch einen unterhaltsrechtlichen Gesamtausgleich geltend machen wolle, k枚nne und m眉sse die Entscheidung zum isolierten Kindergeldausgleich in der dortigen Abrechnung ber眉cksichtigt und das Kindergeld bei beiden Elternteilen h盲lftig als empfangene Leistung in die Abrechnung eingestellt werden. Die Hilfsaufrechnung der Antragsgegnerin mit behaupteten monatlichen Mehraufwendungen greife nicht durch, weil mangels Vortrags zu den Eink眉nften der Antragsgegnerin nicht dargetan sei, in welchem Verh盲ltnis die Kindeseltern zum Barunterhalt der Kinder beizutragen h盲tten. Schon aus diesem Grund k枚nne von etwaigen Mehraufwendungen im Verh盲ltnis zum Antragsteller, der nach den vorgelegten Einkommensunterlagen nur knapp 眉ber dem notwendigen Selbstbehalt liegen d眉rfte, nicht auf eine Berechtigung geschlossen werden, das volle Kindergeld nach eigenem Belieben einzusetzen.
Rz. 7
2. Diese Ausf眉hrungen halten rechtlicher 脺berpr眉fung nicht in allen Punkten stand.
Rz. 8
a) Mit Recht und mit zutreffender Begr眉ndung hat das Beschwerdegericht allerdings erkannt, dass sich ein etwaiger Anspruch des Antragstellers auf Ausgleich des h盲lftigen Kindergelds nicht - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint - auf 搂 430 BGB st眉tzen kann.
Rz. 9
Ein Anspruch nach 搂 430 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn der Tatbestand einer Gesamtgl盲ubigerschaft nach 搂 428 BGB vorliegt, mithin mehrere Personen eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt sind, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist. Ein solcherart ausgestaltetes Forderungsrecht beider kindergeldberechtigter Elternteile gegen眉ber der Familienkasse besteht nicht. Das auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes gew盲hrte staatliche Kindergeld wird gem. 搂搂 31 Satz 3, 62 ff. EStG als vorweggenommene Steuerverg眉tung an die Eltern gezahlt. Auch wenn beide Elternteile - jeder f眉r sich genommen - die Voraussetzungen der 搂搂 62 f. EStG f眉r die Gew盲hrung von Kindergeld erf眉llen, wird nach 搂 64 Abs. 1 EStG nur an einen der beiden Anspruchsberechtigten die Auszahlung des (gesamten) Kindergelds vorgenommen. 搂 64 Abs. 2 EStG enth盲lt Bestimmungen dazu, welcher der beiden Berechtigten das Kindergeld bekommt. Ist das Kind 眉berwiegend im Haushalt eines Berechtigten aufgenommen und hat es dort seinen Lebensmittelpunkt, erh盲lt dieser Berechtigte nach 搂 64 Abs. 2 Satz 1 EStG das Kindergeld. Ist das Kind in einen gemeinsamen Haushalt aufgenommen, bestimmen die Berechtigten nach 搂 64 Abs. 2 Satz 2 EStG untereinander, wer das Kindergeld erh盲lt; k枚nnen sie sich nicht einigen, trifft das FamG eine f眉r die Familienkasse bindende Entscheidung (搂 64 Abs. 2 Satz 3 EStG). 搂 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG sind entsprechend anwendbar, wenn das Kind - wie bei einem Wechselmodell - in den getrennten Haushalten beider Berechtigter nahezu gleichwertig aufgenommen worden ist (vgl. BFH Beschl. v. 15.1.2014 - V B 31/13 - juris Rz. 4 und FamRZ 2005, 1173, 1174). Kindergeld kann daher bei konkurrierenden Berechtigungen nur derjenige Elternteil beziehen, der nach den gesetzlichen Bestimmungen des 搂 64 Abs. 2 EStG hierzu berufen ist; dies schlie脽t die Annahme einer Gesamtgl盲ubigerschaft der Eltern gegen眉ber der Familienkasse aus (vgl. bereits BGH, Urt. v. 11.5.1988 - IVb ZR 89/87, FamRZ 1988, 834 zu 搂 3 BKGG 1964).
Rz. 10
b) Ebenfalls im Ausgangspunkt zutreffend ist die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass sich ein Anspruch des Antragstellers auf Auskehrung des h盲lftigen Kindergelds aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs ergeben kann.
Rz. 11
aa) Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist in der Rechtsprechung des BGH grunds盲tzlich f眉r solche F盲lle anerkannt, in denen ein Elternteil f眉r den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen ist und dadurch dessen Unterhaltsanspruch erf眉llt hat, obwohl (auch) der andere Elternteil ganz oder teilweise unterhaltspflichtig war. Der Anspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegen眉ber ihrem Kind und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verh盲ltnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsverm枚gen gerecht zu verteilen (vgl. BGH, Urt. v. 25.5.1994 - XII ZR 78/93, FamRZ 1994, 1102, 1103 m.w.N.; v. 26.4.1989 - IVb ZR 42/88, FamRZ 1989, 850, 851).
Rz. 12
bb) Der Anspruch eines Elternteils auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gezahlten Kindergelds ist ein Unterfall des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs (BGH BGHZ 150, 12, 29 = FamRZ 2002, 536, 541; v. 16.4.1997 - XII ZR 233/95, FamRZ 1997, 806, 809; vgl. bereits BGH, Urt. v. 11.5.1988 - IVb ZR 89/87, FamRZ 1988, 834), obwohl in diesem Fall nicht geleisteter Unterhalt, sondern eine vorweggenommene Steuerverg眉tung bzw. eine staatliche Sozialleistung im Rahmen des Familienlastenausgleichs ausgeglichen werden soll. 脺ber den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch k枚nnen auch solche staatlichen Leistungen ausgeglichen werden, die beiden Eltern zur Erleichterung des Kindesunterhalts zugutekommen sollen, aber nur einem Elternteil tats盲chlich zugeflossen sind (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl., 搂 2 Rz. 770). Ein diesbez眉glicher familienrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen des staatlichen Kindergelds wird freilich nur in seltenen F盲llen in Betracht kommen, weil die in 搂 1612b Abs. 1 BGB geregelte bedarfsmindernde Anrechnung des Kindergelds auf den Unterhalt einen besonderen Ausgleich zwischen den Eltern regelm盲脽ig entbehrlich macht. Auch bei der Praktizierung eines Wechselmodells wird das von einem Elternteil bezogene staatliche Kindergeld meistens im Rahmen des unterhaltsrechtlichen Gesamtausgleichs zwischen den Elternteilen angerechnet oder verrechnet werden k枚nnen.
Rz. 13
Dies 盲ndert jedoch nichts daran, dass es bei dem Anspruch auf Familienlastenausgleich um ein eigenes Recht des jeweiligen Elternteils geht, der den anderen Elternteil auch unmittelbar auf Auszahlung des - ggf. anteiligen - Kindergelds in Anspruch nehmen kann (vgl. BGH BGHZ 150, 12, 29 = FamRZ 2002, 536, 541; v. 16.4.1997 - XII ZR 233/95, FamRZ 1997, 806, 809). Ein unbedingter und in jeder denkbaren Fallgestaltung zu wahrender Vorrang einer m枚glichen unterhaltsrechtlichen Abwicklung des Kindergeldausgleichs besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht (vgl. bereits BGH, Urt. v. 11.5.1988 - IVb ZR 89/87, FamRZ 1988, 834). Es gibt deshalb auch keinen ausreichenden Grund, den Eltern beim Vorliegen eines Wechselmodells in jedem Einzelfall eine - von ihnen m枚glicherweise gar nicht gew眉nschte - unterhaltsrechtliche Gesamtabrechnung unter Einschluss des Kindergeldausgleichs aufzuzwingen; es ist vielmehr nicht von vornherein ausgeschlossen, einen Anspruch auf Auskehrung des Kindergelds selbst盲ndig geltend zu machen, wenn und solange es an einem unterhaltsrechtlichen Gesamtausgleich zwischen den unterhaltspflichtigen Eltern fehlt (zu weiteren m枚glichen Anwendungsf盲llen f眉r einen gesonderten Kindergeldausgleich vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl., 搂 2 Rz. 781).
Rz. 14
c) Die hier obwaltenden Umst盲nde rechtfertigen es allerdings entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht, die H盲lfte des gesetzlichen Kindergelds f眉r die drei gemeinsamen minderj盲hrigen Kinder an den Antragsteller auszukehren.
Rz. 15
aa) Der Senat hat bereits mehrfach ausgef眉hrt, dass bei einem strengen Wechselmodell beide Elternteile f眉r den Barunterhaltsbedarf des Kindes einzustehen haben. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich in diesem Fall nach den beiderseitigen zusammengerechneten Eink眉nften der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden Regelbedarf insb. die nach den Umst盲nden angemessenen Mehrkosten, die durch die Aufteilung der Betreuung im Rahmen eines Wechselmodells entstehen (BGH v. 5.11.2014 - XII ZB 599/13, FamRZ 2015, 536 Rz. 18; v. 12.3.2014 - XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 Rz. 29). Hierzu k枚nnen neben den Fahrtkosten insb. erh枚hte Unterkunftskosten geh枚ren, weil der im Tabellenbetrag enthaltene - und in einigen unterhaltsrechtlichen Leitlinien (z.B. Ziff. 21.5.2. der S眉ddeutschen Leitlinien) mit 20 % des Barunterhaltsanspruchs angesetzte - Anteil f眉r die Deckung des Wohnbedarfs des Kindes m枚glicherweise nicht ausk枚mmlich ist, um die Kosten f眉r die Vorhaltung von zwei eingerichteten Kinderzimmern in den Wohnungen der beiden Elternteile vollst盲ndig abzubilden (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl., 搂 2 Rz. 449).
Rz. 16
F眉r den so ermittelten Bedarf (Regelbedarf und etwaiger Mehrbedarf) haben die Eltern anteilig aufzukommen, wobei auf den Verteilungsma脽stab der Einkommens- und Verm枚gensverh盲ltnisse (搂 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) zur眉ckzugreifen ist. Weil zus盲tzlich zu ber眉cksichtigen ist, dass die Eltern beim Wechselmodell einen Teil des Unterhalts in Natur decken (vgl. BGH v. 12.3.2014 - XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 Rz. 29 und BGH, Urt. v. 21.12.2005 - XII ZR 126/03, FamRZ 2006, 1015, 1017), findet ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich zwischen den Eltern typischerweise nur in Form einer den Tabellenunterhalt nicht erreichenden Ausgleichszahlung statt (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl., 搂 2 Rz. 449).
Rz. 17
bb) Umstritten ist beim Vorliegen eines Wechselmodells die Aufteilung des gesetzlichen Kindergelds zwischen den Elternteilen.
Rz. 18
(1) Hierzu werden im Wesentlichen die folgenden Auffassungen vertreten (vgl. zur Darstellung des Streitstandes auch Wohlgemuth FamRZ 2015, 808 f. mit Berechnungsbeispielen):
Rz. 19
Mit dem Beschwerdegericht geht eine Auffassung davon aus, dass das Kindergeld getrennt von der 眉brigen unterhaltsrechtlichen Gesamtabrechnung in Ansatz zu bringen und jedem Elternteil - ohne R眉cksicht auf seine Einkommensverh盲ltnisse - zur H盲lfte gutzubringen sei (OLG D眉sseldorf FamRZ 2014, 567, 569; Poppen in B眉te/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 3. Aufl., 搂 1612b BGB Rz. 11; Wohlgemuth FamRZ 2015, 808, 809 und FamRZ 2014, 84, 85; Ehinger in Ehinger/Griesche/Rasch Handbuch Unterhaltsrecht 7. Aufl. Kap. A Rz. 269; vgl. auch Thesen des Arbeitskreises 15 des 20. Deutschen Familiengerichtstages, Br眉hler Schriften zum Familienrecht S. 136).
Rz. 20
Nach einer anderen Auffassung kann der gesamte Kindergeldausgleich zwar ebenfalls au脽erhalb einer unterhaltsrechtlichen Gesamtabrechnung vorgenommen werden, allerdings nach dem Ma脽stab des 搂 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, so dass jedem Elternteil derjenige Anteil am Kindergeld zugerechnet wird, welcher der aus seinen Einkommensverh盲ltnissen hergeleiteten prozentualen Beteiligung am Unterhalt entspricht (Sch眉rmann in S眉nderhauf u.a. Vom starren Residenzmodell zum individuellen Wechselmodell Schriftenreihe des ISUV Band 7 S. 53, 60).
Rz. 21
Nach einer weiteren Meinung soll grunds盲tzlich die H盲lfte des Kindergelds bedarfsmindernd bei der Berechnung des Barunterhalts ber眉cksichtigt und dadurch bewirkt werden, dass der auf den Barunterhalt entfallende Anteil des Kindergelds nach der einkommensabh盲ngigen Beteiligungsquote der Eltern am Barunterhalt und der auf die Betreuung entfallende Anteil des Kindergelds h盲lftig zwischen den Eltern ausgeglichen wird (vgl. OLG Dresden FamRZ 2016, 470, 472 f.; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl., 搂 2 Rz. 450; FA-FamR/Seiler 10. Aufl. Kap. 6 Rz. 352 f.; Bausch/Gutdeutsch/Seiler FamRZ 2012, 258, 259; Finke FamFR 2013, 488; Knittel JAmt 2014, 289, 290).
Rz. 22
(2) Die letztgenannte Auffassung trifft zu.
Rz. 23
(a) Nach 搂 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB ist das auf das Kind entfallende Kindergeld zur H盲lfte zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden, wenn ein Elternteil i.S.v. 搂 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erf眉llt. In allen anderen F盲llen erfolgt die Anrechnung des Kindergelds gem. 搂 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB in voller H枚he auf den Barbedarf. Die Anrechnungsregel des 搂 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auf F盲lle getrennt lebender Eltern zugeschnitten, in denen (nur) einer der beiden Elternteile das minderj盲hrige Kind betreut, w盲hrend der andere zur Zahlung des Barunterhalts verpflichtet ist. Mit der Auffangvorschrift des 搂 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB wollte der Gesetzgeber ausweislich der Begr眉ndung des Gesetzentwurfs hingegen solche F盲lle in den Blick nehmen, in denen das Kind entweder wegen Vollj盲hrigkeit einer Betreuung nicht mehr bedarf oder die Betreuung eines minderj盲hrigen Kindes (etwa bei Fremdunterbringung) nicht wenigstens durch einen der beiden Elternteile erfolgt und deshalb von ihnen nur Barunterhalt zu leisten ist (vgl. BT-Drucks. 16/1830, 30; vgl. auch BGH v. 7.5.2014 - XII ZB 258/13, FamRZ 2014, 1138 Rz. 37).
Rz. 24
Keine dieser beiden Konstellationen, die der Gesetzgeber den beiden Anrechnungsregeln des 搂 1612b Abs. 1 BGB zugrunde gelegt hat, liegt bei einem Wechselmodell vor. Indessen beruht die gem. 搂 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB vorgesehene Halbanrechnung des Kindergelds auf der grundlegenden gesetzgeberischen Erw盲gung, dass betreuende Elternteile mit der anderen H盲lfte des Kindergelds bei der Erbringung ihrer Betreuungsleistungen unterst眉tzt werden sollen (BT-Drucks. 16/1830, 30; vgl. auch BGH v. 7.5.2014 - XII ZB 258/13, FamRZ 2014, 1138 Rz. 38). Dieser Zweck wird, was letztlich auch das Beschwerdegericht nicht anders sieht, bei der gleichwertigen Betreuung des Kindes durch beide Elternteile im Rahmen eines Wechselmodells nicht verfehlt. Eine Vollanrechnung des gesetzlichen Kindergelds auf den Barunterhaltsbedarf w眉rde zudem dazu f眉hren, dass der Kindergeldausgleich im Hinblick auf die im Wechselmodell gleichwertig erbrachten Betreuungsleistungen zugunsten des besserverdienenden Elternteils verzerrt w眉rde (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl., 搂 2 Rz. 450; Bausch/Gutdeutsch/Seiler FamRZ 2012, 258, 259; FAKomm-FamR/M眉ting 5. Aufl., 搂 1606 BGB Rz. 34a; Finke FamFR 2013, 488; Wohlgemuth FPR 2013, 157; Knittel JAmt 2014, 289, 290).
Rz. 25
(b) Die Anrechnung des staatlichen Kindergelds auf den Barbedarf des Kindes nach Ma脽gabe des 搂 1612b Abs. 1 BGB ist auch bei beiderseitiger Barunterhaltspflicht im Wechselmodell zwingend. Wie sich bereits aus seinem Wortlaut ergibt ("in allen anderen F盲llen"), liegt dem Gesetz die Konzeption zugrunde, dass das gezahlte Kindergeld stets - je nach Sachverhaltsgestaltung entweder zur H盲lfte oder vollst盲ndig - zweckgebunden als Einkommen des Kindes zu behandeln ist und deshalb ein bedarfsmindernder Vorwegabzug des Kindergelds vom Barunterhalt stattzufinden hat (vgl. insoweit bereits BGH BGHZ 164, 375, 382 ff. = FamRZ 2006, 99, 101 ff.). Eine Kindergeldverteilung, die sich - wie die vom Beschwerdegericht f眉r richtig befundene einkommensunabh盲ngige Halbteilung zwischen den Elternteilen - von jeder Anrechnung des Kindergelds auf den Barunterhaltsbedarf des Kindes l枚st, l盲sst sich mit dem Gesetz insoweit nicht in Einklang bringen.
Rz. 26
Etwas anderes kann auch nicht aus 搂 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift erf眉llt der Elternteil, der ein minderj盲hriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes. Diese Regelung betrifft den Fall des sog. Residenzmodells und der damit verbundenen herk枚mmlichen Aufteilung von Erwerbst盲tigkeit und Kinderbetreuung. Die im Rahmen eines Wechselmodells geleistete Kinderbetreuung kann demgegen眉ber f眉r keinen Elternteil zur Befreiung von der Barunterhaltspflicht f眉hren; dies muss schon deshalb gelten, weil anderenfalls beide Elternteile vom Barunterhalt befreit w盲ren, obwohl nur der Betreuungsbedarf des Kindes gedeckt w盲re. 搂 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ist deshalb beim Wechselmodell generell unanwendbar (vgl. BGH v. 5.11.2014 - XII ZB 599/13, FamRZ 2015, 236 Rz. 17). Die Vorschrift beruht auf der grunds盲tzlichen Annahme, dass die Eltern die ihnen urspr眉nglich gemeinsam obliegende Verpflichtung zur Leistung von Barunterhalt einerseits und Betreuungsunterhalt andererseits funktional vollst盲ndig zwischen sich aufgeteilt haben. Ausschlie脽lich f眉r diesen Fall ist die Gleichwertigkeit der beiderseitigen Unterhaltsleistungen fingiert worden, so dass sich der Vorschrift kein Rechtsgedanke dahingehend entnehmen l盲sst, die von den Eltern erbrachten Unterhaltsleistungen m眉ssten auch dann in jeder Hinsicht als gleichwertig angesehen werden, wenn es - wie beim Wechselmodell - an einer solchen vollst盲ndigen funktionalen Aufteilung fehlt. Als gleichwertig sind deshalb beim Wechselmodell ohne Weiteres nur die von den Eltern erbrachten parit盲tischen Betreuungsleistungen anzusehen. Soweit es den von beiden Elternteilen geschuldeten Barunterhalt betrifft, verbleibt es bei dem Grundsatz des 搂 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, dass die Eltern nach Ma脽gabe ihrer Einkommens- und Verm枚gensverh盲ltnisse zum Unterhalt des Kindes beizutragen haben und ihre diesbez眉glichen Beitr盲ge daher auch unterschiedlich bewertet werden m眉ssen.
Rz. 27
(c) Die h盲lftige Anrechnung des Kindergelds auf den Barbedarf des Kindes nach 搂 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB hat beim Wechselmodell zur notwendigen Folge, dass der besser verdienende Elternteil durch das Kindergeld in einem gr枚脽erem Umfang entlastet wird. Ist der schlechter verdienende Elternteil unterhaltsrechtlich nicht leistungsf盲hig, kommt der auf den Barunterhalt entfallende Anteil des Kindergelds infolge der Anrechnung allein dem leistungsf盲higen Elternteil zu Gute. Dem kann auch nicht ohne Weiteres entgegengehalten werden, dass beim Wechselmodell auch der leistungsunf盲hige Elternteil - worauf das Beschwerdegericht hingewiesen hat - in der Zeit, in der sich das Kind in seinem Haushalt aufh盲lt, jedenfalls durch Wohnungsgew盲hrung und Verpflegung Naturalunterhaltsleistungen erbringt. Denn Wohnungsgew盲hrung und Verpflegung, die dem Kind beim Wechselmodell durch einen Elternteil erbracht werden, erfassen nur einen (relativ) geringen Teil des - im 脺brigen allein vom leistungsf盲higen Elternteil aufzubringenden - s盲chlichen Gesamtbedarfs des Kindes. Es erscheint deshalb ebenfalls nicht angemessen, den in einem deutlich gr枚脽eren Umfang zum Barunterhalt herangezogenen Elternteil wirtschaftlich lediglich durch die H盲lfte des auf den Barunterhalt entfallenden Anteils am Kindergeld zu entlasten. Die sich daraus ergebenden Wertungskonflikte hat das Gesetz durch die Anrechnungsregel des 搂 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB zugunsten des Elternteils aufgel枚st, der sich aufgrund seines h枚heren Einkommens in gr枚脽erem Umfang am Barunterhalt f眉r das Kind beteiligen muss.
Rz. 28
cc) Gemessen an den vorstehenden Ausf眉hrungen gilt f眉r den hier verfahrensgegenst盲ndlichen Kindergeldausgleich das Folgende:
Rz. 29
(1) Die auf den Barunterhalt entfallende H盲lfte des Kindergelds ist nach dem Ma脽stab der elterlichen Einkommensverh盲ltnisse (搂 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) zu verteilen. Verlangt der nicht kindergeldbezugsberechtigte Elternteil insoweit die H盲lfte des auf den Barunterhalt entfallenden Kindergeldanteils, ist es grunds盲tzlich seine Sache, die Haftungsanteile der Eltern am Barunterhalt darzulegen und zu beweisen. Eine solche Darlegung wird zudem in der Regel einen gesonderten Kindergeldausgleich entbehrlich machen, weil dann eine Gesamtabrechnung 眉ber den unterhaltsrechtlichen Ausgleich zwischen den Eltern unter An- und Verrechnung des an einen Elternteil gezahlten Kindergelds m枚glich ist. Ein Anspruch auf h盲lftige Auskehrung des auf den Barunterhalt entfallenden Kindergeldanteils wird beim Wechselmodell auch dann in Betracht kommen, wenn beide Elternteile nicht leistungsf盲hig sind.
Rz. 30
Insoweit fehlt es an hinreichenden Feststellungen des Beschwerdegerichts. Der Antragsteller behauptet im 脺brigen schon selbst nicht, dass er in gleichem Umfang wie die Antragsgegnerin zur Tragung des Barunterhalts f眉r die Kinder verpflichtet w盲re. Denn w盲hrend er selbst vortr盲gt, aufgrund seiner selbst盲ndigen T盲tigkeit keine (nennenswert) 眉ber dem notwendigen Selbstbehalt liegenden Eink眉nfte zu erwirtschaften, geht er andererseits davon aus, dass die Antragsgegnerin bei Aussch枚pfung ihrer Erwerbsm枚glichkeiten und Ausweitung ihrer T盲tigkeit bei der Post ein deutlich h枚heres Nettoeinkommen erzielen k枚nne.
Rz. 31
(2) Anders verh盲lt es sich mit dem auf den Betreuungsunterhalt entfallenden Anteil am Kindergeld. Dieser steht den Elternteilen beim Wechselmodell aufgrund der von ihren gleichwertig erbrachten Betreuungsleistungen h盲lftig zu.
Rz. 32
Auch wenn ein Elternteil nur 眉ber Eink眉nfte unterhalb des notwendigen Selbstbehalts verf眉gt und sich deshalb an der Aufbringung des Barunterhalts nicht beteiligen muss, kann er von dem anderen Elternteil im Wege des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs jedenfalls die Auskehrung eines Viertels des Kindergelds - n盲mlich die H盲lfte des auf den Betreuungsunterhalt entfallenden Anteils am Kindergeld - verlangen (vgl. Volker FuR 2013, 550, 554). Diesen Anspruch kann auch der Antragsteller geltend machen.
Rz. 33
(3) Mit Recht und mit zutreffender Begr眉ndung hat das Beschwerdegericht der Hilfsaufrechnung der Antragsgegnerin mit den von ihr geltend gemachten Eigenaufwendungen f眉r den Bedarf der Kinder - etwa Bekleidung, Schulutensilien oder Taschengeld - den Erfolg versagt. Da es an Feststellungen zu den Einkommensverh盲ltnissen der Beteiligten - gerade auch mangels Vortrags der Antragsgegnerin zu den eigenen Einkommensverh盲ltnissen - fehlt, l盲sst sich nicht beurteilen, in welchem Umfang die Antragsgegnerin ohnehin zur Tragung des Barbedarfs der Kinder verpflichtet gewesen w盲re. Insoweit w盲re es Sache der Antragsgegnerin gewesen, im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Gesamtabrechnung darzulegen, dass dem Antragssteller nach Anrechnung der von der Antragsgegnerin f眉r die Kinder erbrachten Eigenleistungen auch unter Ber眉cksichtigung des Betreuungsanteils des an die Antragsgegnerin gezahlten Kindergelds kein Ausgleichsanspruch mehr verbleibt.
Rz. 34
d) Somit kann der Antragsteller im Wege des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs die Auskehrung eines Viertels des gesetzlichen Kindergelds f眉r die Kinder an sich verlangen. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch unterliegt zwar der Schranke des 搂 1613 Abs. 1 BGB (vgl. BGH v. 17.4.2013 - XII ZB 329/12, FamRZ 2013, 1027 Rz. 14 m.w.N.), was auch f眉r den Anspruch eines Elternteils auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gew盲hrten Kindergelds gilt (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1988 - IVb ZR 89/87, FamRZ 1988, 834; v. 3.4.1996 - XII ZR 86/95, FamRZ 1996, 725, 726). Die Voraussetzungen des 搂 1613 Abs. 1 BGB liegen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde aber schon seit April 2013 vor, weil dem Schreiben des Verfahrensbevollm盲chtigten des Antragstellers vom 11.4.2013 ein hinreichend deutliches Verlangen nach Auskehrung des h盲lftigen Kindergelds zu entnehmen ist.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 9397923 |
BFH/NV 2016, 1246 |
DStR 2016, 14 |
NJW 2016, 1956 |
FamRZ 2016, 1053 |
FuR 2016, 465 |
JZ 2016, 441 |
MDR 2016, 711 |
FF 2016, 331 |
FF 2016, 365 |
FamRB 2016, 256 |
NJW-Spezial 2016, 389 |
FK 2016, 202 |
JAmt 2016, 400 |
NZFam 2016, 851 |