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Entscheidungsstichwort (Thema)
Versagung der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren bei Verletzung steuerlicher Pflichten durch den Schuldner
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Leitsatz (amtlich)
1a. Stellt der Gl盲ubiger den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, so hat er den Versagungsgrund nach den f眉r den Zivilprozess geltenden Regeln und Ma脽st盲ben glaubhaft zu machen.
1b. Eine auf Grund richterlicher Sachpr眉fung ergangene rechtskr盲ftige gerichtliche Entscheidung reicht regelm盲脽ig zur Glaubhaftmachung des aus ihr ersichtlichen rechtserheblichen Sachverhalts aus.
1c. Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts setzt ein, wenn der Gl盲ubiger den Versagungsgrund glaubhaft gemacht hat.
1d. Das Insolvenzgericht darf dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur stattgeben, wenn es nach Aussch枚pfung der ihm obliegenden Ermittlungspflicht zur vollen 脺berzeugung gelangt, dass der geltend gemachte Versagungstatbestand erf眉llt ist.
2a. Unrichtige oder unvollst盲ndige Angaben des Schuldners betreffen jedenfalls dann seine eigenen wirtschaftlichen Verh盲ltnisse, wenn sie sich auf eine Personengesellschaft beziehen, f眉r deren Verbindlichkeiten er unbeschr盲nkt haftet.
2b. Unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners liegen auch dann vor, wenn ein Dritter die schriftliche Erkl盲rung 眉ber die wirtschaftlichen Verh盲ltnisse mit Wissen und Billigung des Schuldners abgegeben hat.
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Normenkette
AO 搂 370; EStG 搂听38 Abs. 3 S. 1, 搂听41a Abs.听1 S. 1, Abs.听2 S. 1; InsO 搂听5 Abs. 1 S. 1, 搂听290 Abs. 1 Nr. 2; ZPO 搂 286 Abs. 1; InsO 搂搂听4, 290 Abs. 2; ZPO 搂 294
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Verfahrensgang
LG G枚ttingen (Beschluss vom 14.01.2003; Aktenzeichen 10 T 3/03) |
AG Osterode (Entscheidung vom 16.10.2002; Aktenzeichen 8 IK 21/01) |
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Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Gl盲ubigers wird der Beschluss der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des LG G枚ttingen vom 14.1.2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 眉ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zur眉ckverwiesen.
Der Gegenstandswert f眉r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
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骋谤眉苍诲别
I.
Die Antr盲ge des Schuldners v. 9.5.2001 auf Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens 眉ber sein Verm枚gen sowie auf Erteilung der Restschuldbefreiung sind am 11.5.2001 beim Insolvenzgericht eingegangen. Dieses hat am 26.11.2001 das Insolvenzverfahren er枚ffnet. Im Schlusstermin v. 10.10.2002 hat der Gl盲ubiger den Antrag gestellt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem. 搂鈥290 Abs.鈥1 Nr.鈥2 InsO zu versagen, weil er wegen mehrfacher Steuerhinterziehung rechtskr盲ftig verurteilt worden sei. Der Gl盲ubiger hat eine Abschrift des entsprechenden Strafbefehls v. 8.3.2000 vorgelegt.
Das AG hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das LG den Versagungsantrag zur眉ckgewiesen, weil der Gl盲ubiger den Versagungsgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Dieser begehrt mit der Rechtsbeschwerde die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
II.
Die gem. 搂鈥7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul盲ssig; denn die Rechtssache hat grunds盲tzliche Bedeutung (搂鈥574 Abs.鈥2 Nr.鈥1 ZPO). Im Streitfall kommt es darauf an, welche Anforderungen gem. 搂鈥290 Abs.鈥2 InsO an die Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes zu stellen sind. Die Frage ist kl盲rungsbed眉rftig, weil sie im Schrifttum unterschiedlich beurteilt und in der Praxis bei zahlreichen Versagungsantr盲gen bedeutsam wird.
III.
Die Rechtsbeschwerde f眉hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur眉ckverweisung.
Das LG hat den Versagungsantrag aus folgenden 骋谤眉苍诲别n als unzul盲ssig angesehen: Der Gl盲ubiger habe sich zur Glaubhaftmachung lediglich auf den Strafbefehl bezogen. Danach h盲tten die unrichtigen bzw. unvollst盲ndigen Angaben zur Festsetzung verk眉rzter Steuern bei der B. und N. GbR gef眉hrt. Deshalb k枚nne aus dem Strafbefehl nicht entnommen werden, dass gerade der Schuldner die falschen Angaben gemacht habe. Dar眉ber hinaus sei daraus nicht ersichtlich, wann die fehlerhaften Angaben erfolgt seien. Der Strafbefehl umfasse den Zeitraum von 1996 bis Januar 1999. F眉r den Tatbestand des 搂鈥290 Abs.鈥1 Nr.鈥2 InsO seien nur nach dem 9.5.1998 gemachte Angaben wesentlich.
Diese Erw盲gungen halten der rechtlichen Nachpr眉fung nicht stand.
1. Ohne den zul盲ssigen Antrag eines Gl盲ubigers (搂鈥290 Abs.鈥1 InsO) darf das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung nicht versagen (BGH, Beschl. v. 20.3.2003 - IX ZB 388/02, BGHReport 2003, 834 = MDR 2003, 831 = WM 2003, 980 [983]). Der gesetzlich geforderte Gl盲ubigerantrag ist nur zul盲ssig, wenn der Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird (搂鈥290 Abs.鈥2 InsO).
a) Im Zivilprozessrecht ist die Glaubhaftmachung in 搂鈥294 ZPO geregelt. Hat eine Partei ihre Behauptung glaubhaft zu machen, so unterscheidet sich das Verfahren im Wesentlichen in drei Punkten von den gem. 搂搂鈥355鈥奻f. ZPO f眉r Beweisverfahren allgemein geltenden Regeln: (1) Es ist allein Sache der Partei, der die Last der Glaubhaftmachung obliegt, die Beweismittel beizubringen; sie m眉ssen in der m眉ndlichen Verhandlung pr盲sent sein. (2) Die Partei kann sich grunds盲tzlich aller Beweismittel bedienen, auch zur eidesstattlichen Versicherung zugelassen werden. (3) Es gen眉gt ein geringerer Grad der richterlichen 脺berzeugungsbildung; die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine 眉berwiegende Wahrscheinlichkeit daf眉r besteht, dass sie zutrifft (BGH, Beschl. v. 5.5.1976 - IV ZB 49/75, VersR 1976, 928; v. 15.6.1994 - IV ZB 6/94, MDR 1994, 1035 = NJW 1994, 2898).
Damit sind auch die Anforderungen bezeichnet, die nach 搂鈥290 Abs.鈥2 InsO an einen Gl盲ubigerantrag zu stellen sind. Die Insolvenzordnung hat das Verfahren 眉ber den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, weitgehend kontradiktorisch ausgestaltet. Die Vorschrift des 搂鈥290 Abs.鈥2 InsO soll verhindern, dass das Insolvenzgericht auf blo脽e Vermutungen gest眉tzte aufwendige Ermittlungen f眉hren muss (Landfermann in HK-InsO, 2.鈥夾ufl., 搂鈥290 Rz.鈥16; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12.鈥夾ufl., 搂鈥290 Rz.鈥9; vgl. auch OLG Celle NZI 2002, 596 [597]). Dies spricht daf眉r, dass es in die sachliche Pr眉fung des Antrags nur eintreten soll, wenn nach dem Vortrag des Gl盲ubigers die Voraussetzungen eines der in 搂鈥290 Abs.鈥1 InsO aufgez盲hlten Versagungstatbest盲nde wahrscheinlich gegeben sind. Die Gesetzesgeschichte liefert ebenfalls keinen Anhaltspunkt daf眉r, dass der Begriff der Glaubhaftmachung hier anders als im prozessrechtlichen Sinne zu verstehen ist (Ahrens in Frankfurter Kommentar, 3.鈥夾ufl., 搂鈥290 Rz.鈥61; Landfermann in HK-InsO, InsO, 2.鈥夾ufl., 搂鈥290 Rz.鈥16; Stephan in M眉nchKomm/InsO, 搂鈥290 Rz.鈥19; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12.鈥夾ufl., 搂鈥290 Rz.鈥9). Der im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung, im Rahmen des 搂鈥290 Abs.鈥2 InsO gen眉ge die plausible Darstellung eines Sachverhalts (K眉bler/Pr眉tting/Wenzel, InsO, 搂鈥290 Rz.鈥4b), ist daher nicht zu folgen. Vielmehr findet 眉ber die Generalverweisung des 搂鈥4 InsO 搂鈥294 ZPO entsprechende Anwendung (Ganter in M眉nchKomm/InsO, 搂鈥4 Rz.鈥56).
b) Demzufolge ist der Gl盲ubiger allein daf眉r verantwortlich, die an die Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes gestellten Anforderungen zu erf眉llen. Ebenso wie im Stadium der Pr眉fung, ob ein Er枚ffnungsantrag zul盲ssig ist (dazu BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - IX ZB 426/02, BGHReport 2003, 408 = MDR 2003, 475 = NJW 2003, 1187), greift die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts (搂鈥5 InsO) in diesem Verfahrensabschnitt nicht ein (zutreffend AG Duisburg NZI 2002, 328 [329]). Es ist ausschlie脽lich Sache des Gl盲ubigers, bis zum Schlusstermin die zur Glaubhaftmachung notwendigen Beweismittel beizubringen. Eine schl眉ssige Darstellung des Sachverhalts gen眉gt, so weit der Schuldner diesen nicht bestreitet (Stephan in M眉nchKomm/InsO, 搂鈥290 Rz.鈥20; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12.鈥夾ufl., 搂鈥290 Rz.鈥9; AG G枚ttingen NZI 2002, 61).
c) Die gerichtliche W眉rdigung der Darstellung und der beigebrachten Beweismittel hat auch die f眉r den Gl盲ubiger im Einzelfall bestehenden Schwierigkeiten, den Sachverhalt hinreichend aufzukl盲ren, zu ber眉cksichtigen. Manchmal wird dieser seinen Antrag auf einen Tatsachenstoff st眉tzen m眉ssen, in den er nur begrenzten Einblick gewonnen hat. Schon deshalb ist grunds盲tzlich davon auszugehen, dass er die aus den vorgelegten Urkunden ersichtlichen Tatsachen zum Gegenstand seines Sachvortrags macht, sofern sich aus seiner Darstellung nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt. Eventuelle Unklarheiten in diesem Bereich hat das Insolvenzgericht durch Fragen und Hinweise (搂鈥4 InsO, 搂鈥139 ZPO) m枚glichst zu beseitigen. Als Mittel der Glaubhaftmachung sind auch einfache Abschriften von Urkunden zuzulassen (Stephan in M眉nchKomm/InsO, 搂鈥290 Rz.鈥20). Spricht bei umfassender W眉rdigung aller Umst盲nde des Einzelfalls mehr f眉r die Erf眉llung eines Versagungstatbestandes (搂鈥290 Abs.鈥1 Nr.鈥1 bis 6 InsO) als dagegen, ist dem Gl盲ubiger die Glaubhaftmachung gelungen.
2. Im Streitfall entspricht die W眉rdigung des Beschwerdegerichts nicht den dargestellten Grunds盲tzen. Das LG hat vielmehr die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen 眉berspannt.
a) Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung gem. 搂鈥290 Abs.鈥1 Nr.鈥2 InsO zu versagen, wenn er in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens schriftlich unrichtige oder unvollst盲ndige Angaben 眉ber seine wirtschaftlichen Verh盲ltnisse gemacht hat, um Leistungen an 枚ffentliche Kassen zu vermeiden. Der Tatbestand erfasst damit auch falsche Angaben des Arbeitgebers 眉ber die in seinem Betrieb geleisteten Lohnzahlungen; denn der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer vom Arbeitslohn einzubehalten (搂鈥38 Abs.鈥3 S.鈥1 EStG), die Lohnsteuer gegen眉ber dem Finanzamt anzumelden und sie dorthin abzuf眉hren (搂鈥41a Abs.鈥1 S.鈥1 EStG). Zwar ist der Arbeitnehmer Steuerschuldner (搂鈥38 Abs.鈥2 S.鈥1 EStG); der Arbeitgeber hat jedoch selbst die Zahlleistung aus dem Lohn zu erbringen und dem Fiskus f眉r die Erf眉llung dieser Pflicht einzustehen.
b) Der Gl盲ubiger st眉tzt seinen Versagungsantrag auf den von ihm zu den Akten gereichten Strafbefehl des AG G枚ttingen v. 8.3.2000. Aus dem Schriftsatz des Gl盲ubigers v. 24.4.2002 geht ohne weiteres hervor, dass er sich die im Strafbefehl enthaltenen Angaben zu Eigen macht. Jedenfalls eine auf Grund richterlicher Pr眉fung ergangene rechtskr盲ftige Entscheidung reicht in aller Regel zur Glaubhaftmachung des aus ihr ersichtlichen rechtserheblichen Sachverhalts aus. Tatsachen, die dem ausnahmsweise entgegenstehen k枚nnten, hat der Schuldner nicht vorgetragen und das Beschwerdegericht auch nicht aufgezeigt.
c) Im Streitfall belegt der Strafbefehl mit der gem. 搂鈥294 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des 搂鈥290 Abs.鈥1 Nr.鈥2 InsO gegeben sind.
aa) Der Strafbefehl erkl盲rt, der Schuldner habe unrichtige und unvollst盲ndige Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen gemacht. Die gegenteilige W眉rdigung des Beschwerdegerichts steht in rechtlich unvereinbarem Widerspruch dazu.
Die Aussage des Strafbefehls kann nicht mit der Erw盲gung entwertet werden, da auch gegen die Gesellschafterin N. ein entsprechender Strafbefehl ergangen sei, bleibe offen, wer von beiden die falschen Angaben erteilt habe. Der Schuldner hat auch dann unrichtige Angaben gemacht, wenn er die entsprechenden Erkl盲rungen nicht selbst formuliert, sondern durch einen Dritten hat abfassen lassen. 搂鈥290 Abs.鈥1 Nr.鈥2 InsO setzt kein vom Schuldner unterzeichnetes eigenh盲ndiges Schriftst眉ck voraus. Die Vorschrift soll nicht denjenigen privilegieren, der die Angabe der ihm obliegenden Erkl盲rungen an einen Dritten delegiert hat. Unrichtige schriftliche Angaben, die der Schuldner zwar nicht pers枚nlich niedergelegt hat, die jedoch mit seinem Wissen und seiner Billigung an den Empf盲nger weitergeleitet worden sind, entsprechen dem Unrechtsgehalt, den 搂鈥290 Abs.鈥1 Nr.鈥2 InsO sanktionieren will und werden daher von der Vorschrift in gleicher Weise erfasst. Daher w眉rde es im Streitfall ausreichen, wenn die Gesellschafterin N. im Einvernehmen mit dem Schuldner die unzutreffenden Angaben 眉ber die H枚he der Lohnzahlungen beim Finanzamt eingereicht hat. Mindestens einen solchen Sachverhalt belegt der Strafbefehl in einem nach 搂鈥290 Abs.鈥2 InsO ausreichenden Ma脽e.
bb) Der angefochtene Beschluss l盲sst sich auch nicht mit der Erw盲gung halten, die fehlerhaften Angaben h盲tten nur dazu gedient, Steuerzahlungen der B. und N. GbR, nicht jedoch des Schuldners pers枚nlich, zu vermeiden.
搂鈥290 Abs.鈥1 Nr.鈥2 InsO kn眉pft die Versagung der Restschuldbefreiung an unrichtige Angaben des Schuldners 眉ber seine wirtschaftlichen Verh盲ltnisse. Dieser Begriff erfasst sein gesamtes Einkommen und Verm枚gen. Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat Anteil an deren Verm枚gen; dieses steht dem Zugriff der Gesellschafter jederzeit uneingeschr盲nkt zur Verf眉gung. Demzufolge hat er grunds盲tzlich f眉r alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft pers枚nlich einzustehen (BGH v. 29.1.2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 [358] = BGHReport 2001, 237 = AG 2001, 307; Urt. v. 7.4.2003 - II ZR 56/02, BGHReport 2003, 740 = MDR 2003, 756 = WM 2003, 977 [978]). Alle Umst盲nde, die sich auf das Verm枚gen der Personengesellschaft auswirken, betreffen damit zugleich die wirtschaftlichen Verh盲ltnisse des einzelnen Gesellschafters.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Personengesellschaften eine eigene Rechtspers枚nlichkeit besitzen und gem. 搂鈥11 Abs.鈥2 Nr.鈥1 InsO selbst insolvenzf盲hig sind. 搂鈥290 Abs.鈥1 Nr.鈥2 InsO soll durch das Erfordernis der eigenen wirtschaftlichen Verh盲ltnisse nur solche unrichtigen Erkl盲rungen des Schuldners erfassen, die seine eigenen wirtschaftlichen Verh盲ltnisse betreffen, nicht dagegen solche, die sich allein auf Dritte, z.鈥夿. die Bonit盲t eines B眉rgen (Stephan in M眉nchKomm/InsO, 搂鈥290 Rz.鈥37), beziehen und daher dem Verm枚gen des Schuldners selbst dann nicht zugerechnet werden k枚nnen, wenn sie f眉r ihn von wirtschaftlichem Interesse sind. Die durch umfassende wirtschaftliche Beteiligung und pers枚nliche Haftung gekennzeichnete Stellung des Schuldners als Repr盲sentant der Gesellschaft ist dagegen seinen eigenen wirtschaftlichen Verh盲ltnissen auch deshalb zuzurechnen, weil er andernfalls ohne rechtlich einsichtigen Grund besser st盲nde als jeder Schuldner, der sein Unternehmen als Einzelperson gef眉hrt hat. Wer die in 搂鈥290 Abs.鈥1 Nr.鈥2 InsO genannten falschen Angaben gemacht hat, um eigene wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, hat unredlich gehandelt und ist damit nach Inhalt und Zweck der Vorschrift nicht schutzw眉rdig (vgl. auch Begr眉ndung des Regierungsentwurfs zu 搂鈥239 InsO, BT-Drucks. 12/2443, 190).
Ob die unrichtigen Angaben auch dann die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen, wenn sie sich auf Kapitalgesellschaften, an denen der Schuldner beteiligt ist, oder auf Personengesellschaften beziehen, f眉r deren Verbindlichkeiten der Schuldner lediglich beschr盲nkt haftet (vgl. etwa BGH v. 21.1.2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1鈥奻f. = BGHReport 2002, 637 = MDR 2002, 766), ist hier nicht zu entscheiden.
cc) Entgegen der Meinung des LG ist es nach dem Inhalt des Strafbefehls auch wahrscheinlich, dass die unzutreffenden Angaben teilweise in den rechtlich ma脽geblichen Dreijahreszeitraum fallen. Wie sich schon der Zahl der festgestellten Steuerstraftaten entnehmen l盲sst, erfolgten die f眉r die GbR gemachten Angaben zur Lohnsteuer im monatlichen Abstand. Erfasst ist dort das gesamte Jahr 1998 sowie der Januar 1999. Der Arbeitgeber hat sp盲testens am 10. Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums eine Steuererkl盲rung einzureichen, in der er die Summe der einzubehaltenden und zu 眉bernehmenden Lohnsteuer angibt (搂鈥41a Abs.鈥1 S.鈥1 Nr.鈥1 EStG). Anmeldungszeitraum ist grunds盲tzlich der Kalendermonat (搂鈥41a Abs.鈥2 S.鈥1 EStG). Au脽erdem ist - wie aus der Anlage zum Strafbefehl hervorgeht - die Umsatzsteuererkl盲rung f眉r 1997 erst am 15.7.1998 eingegangen. Daher liegen die letzten fehlerhaften Angaben wahrscheinlich weniger als drei Jahre vor dem Insolvenzantrag zur眉ck.
IV.
Der Antrag des Gl盲ubigers ist somit zul盲ssig (搂鈥290 Abs.鈥2 InsO). Die Sache muss an das Beschwerdegericht zur眉ckverwiesen werden, damit dieses die ihm obliegende Pr眉fung der Begr眉ndetheit des Antrags nachholt (搂鈥577 Abs.鈥4 S.鈥1 ZPO). F眉r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Ist dem Gl盲ubiger die Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes gelungen, so gilt entgegen einer im Schrifttum teilweise vertretenen Ansicht (Ahrens, in Frankfurter Kommentar, 3.鈥夾ufl., 搂鈥290 Rz.鈥57a) f眉r das weitere Verfahren die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts (Landfermann in HK- InsO, 2.鈥夾ufl., 搂鈥290 Rz.鈥16; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12.鈥夾ufl., 搂鈥290 Rz.鈥12). Die kontradiktorische Auspr盲gung des Versagungsverfahrens hat nicht zur Folge, dass 眉ber die Begr眉ndetheit des Antrags nach den Regeln der Dispositionsmaxime zu entscheiden ist. Besonders geregelt hat der Gesetzgeber nur die Zul盲ssigkeit des Gl盲ubigerantrags. Daraus folgt, dass eine verfahrensrechtliche Sonderregelung nur f眉r diesen Abschnitt getroffen werden sollte. Die Vorschrift des 搂鈥5 InsO normiert einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz. Davon abweichende Vorschriften der Insolvenzordnung sind deshalb grunds盲tzlich eng auszulegen. Im 脺brigen kennt auch die Zivilprozessordnung in 搂搂鈥606鈥奻f, 640 ff. ZPO kontradiktorische Verfahren, in denen gleichwohl das Amtsermittlungsprinzip herrscht.
2. Der Amtsermittlungsgrundsatz 盲ndert allerdings nichts daran, dass den Gl盲ubiger im Versagungsverfahren die sog. Feststellungslast trifft. Verbleiben nach Aussch枚pfung der gem. 搂鈥5 InsO gebotenen Ma脽nahmen Zweifel am Vorliegen des geltend gemachten Versagungstatbestandes, ist der Antrag des Gl盲ubigers zur眉ckzuweisen. Die Gesetzesstruktur geht vom redlichen Schuldner als Regelfall aus. Die Restschuldbefreiung darf daher nach 搂鈥290 InsO nur versagt werden, wenn das Insolvenzgericht die volle 脺berzeugung (搂鈥286 ZPO) gewonnen hat, dass der vom Gl盲ubiger behauptete Versagungsgrund tats盲chlich besteht.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1050020 |
BFH/NV Beilage 2004, 326 |
BGHZ 2004, 139 |
BB 2004, 463 |
DB 2004, 813 |
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BGHR 2003, 1441 |
KTS 2004, 101 |
NZG 2004, 33 |
WM 2003, 2155 |
WuB 2004, 187 |
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DZWir 2004, 76 |
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Rpfleger 2004, 58 |
VuR 2004, 24 |
ZInsO 2003, 941 |
BKR 2003, 900 |
ZBB 2003, 450 |
ZVI 2003, 538 |
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