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Leitsatz (amtlich)
Der Gesch盲ftswert der notariellen Beurkundung der 脺bertragung eines Gesch盲ftsanteils an einer gemeinn眉tzigen GmbH bestimmt sich nach dem Eigenkapital der Gesellschaft im Sinne von 搂 266 Abs. 3 HGB, das auf den Anteil entf盲llt.
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Normenkette
GNotKG 搂听54 S. 1, 搂听97 Abs. 1; HGB 搂 266 Abs. 3
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. August 2022 wird auf ihre Kosten zur眉ckgewiesen.
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骋谤眉苍诲别
I.
Rz. 1
Die Beteiligte zu 1 ist eine gemeinn眉tzige GmbH, mit einem Stammkapital in H枚he von 25.600 鈧 und einem bilanziellen Eigenkapital in H枚he von 36.642.917,35 鈧.
Rz. 2
Mit notarieller Urkunde des Beteiligten zu 2 vom 8. Dezember 2019(UR-Nr. 1864/2019 Z) wurden zwei von f眉nf auf denselben Nennwert lautende Gesch盲ftsanteile unentgeltlich 眉bertragen. Die anfallenden Kosten sollte die Beteiligte zu 1 tragen. Der Beteiligte zu 2 berechnete der Beteiligten zu 1 f眉r das Beurkundungsverfahren Kosten in H枚he von 34.564,98 鈧. Als Gesch盲ftswert setzte er 40 % des Eigenkapitals der Beteiligten zu 1 an.
Rz. 3
Die Beteiligte zu 1 als Kostenschuldnerin hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und den f眉r die Kostenberechnung f眉r das Beurkundungsverfahren zugrunde gelegten Gesch盲ftswert beanstandet. Das Landgericht hat die Kostenberechnung best盲tigt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Beschwerdegericht zur眉ckgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Beteiligte zu 1 die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und die Herabsetzung der Kostenberechnung des Beteiligten zu 2 vom 7. Januar 2020 auf 248,35 鈧 brutto.
II.
Rz. 4
Das Beschwerdegericht (OLG Karlsruhe, GmbHR 2023, 35) hat zur Begr眉ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef眉hrt:
Rz. 5
Da es sich bei der Beteiligten zu 1 um eine Kapitalgesellschaft handele, greife f眉r die Gesch盲ftswertbestimmung 搂 54 Satz 1 GNotKG ein. Danach bestimme sich der Wert nach dem Eigenkapital der Gesellschaft das auf den jeweiligen Anteil entfalle. Entscheidend f眉r die Ermittlung des Gesch盲ftswerts sei der Wert des Gesch盲ftsanteils selbst und nicht, welche Rechte dem einzelnen Gesellschafter hieraus nach dem Gesellschaftsvertrag zust眉nden. Es komme daher weder auf den Anteil der Gesellschafter am Gewinn noch auf deren Anteil am Liquidationserl枚s an. Gegebenenfalls sei zu pr眉fen, ob Anhaltspunkte f眉r einen h枚heren Wert vorl盲gen. Dies gelte indes nicht f眉r einen geringeren Wert, denn 搂 54 Satz 1 GNotKG regele einen Mindestwert.
III.
Rz. 6
Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im 脺brigen gem盲脽 搂 129 Abs. 2, 搂 130 Abs. 3 GNotKG, 搂 70 Abs. 1, 搂 71 FamFG zul盲ssige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Beschwerdegerichts h盲lt den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Die Heranziehung des Gesch盲ftswerts in H枚he von insgesamt 14.657.166,94 鈧 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 7
1. Der Gesch盲ftswert der notariellen Beurkundung der 脺bertragung eines Gesch盲ftsanteils an einer gemeinn眉tzigen GmbH bestimmt sich nach dem Eigenkapital der Gesellschaft im Sinne von 搂 266 Abs. 3 HGB, das auf den Anteil entf盲llt (搂 97 Abs. 1, 搂 54 Satz 1 GNotKG).
Rz. 8
a) Ob 搂 54 Satz 1 GNotKG auch auf eine gemeinn眉tzige GmbH Anwendung findet, ist streitig. Eine Meinung geht wie das Beschwerdegericht davon aus, dass nach der Regelung des 搂 54 Satz 1 GNotKG bei der Bewertung von Gesch盲ftsanteilen an einer gemeinn眉tzigen GmbH ein Abschlag nicht veranlasst ist (OLG Rostock, NotBZ 2023, 73 f.; LG Leipzig, NotBZ 2018, 158, 159; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21. Aufl., 搂 15 Rn. 52; Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, 4. Aufl., GNotKG 搂 54 Rn. 20; Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl., GNotKG 搂 54 Rn. 12; Renner/Otto/Heinze, Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, 3. Aufl., 搂 54 Rn. 25; BeckOK Kostenrecht/Neie, Stand: 1.7.2023, 搂 54 GNotKG Rn. 1; Toussaint/Kawell, Kostenrecht, 53. Aufl., 搂 54 GNotKG Rn. 1; Waldner in Rohs/Wedewer, GNotKG, Stand: Januar 2023, 搂 54 Rn. 6; Diehn in Hausschild/Kallrath/Wachter, Notarhandbuch Gesellschafts- und Unternehmensrecht, 3. Aufl., 搂 36 Rn. 89; W眉rzburger Notarhandbuch/Tiedke/Sikora, 6. Aufl., Teil 5 Kap. 9 Rn. 84; L盲ndernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, 3. Aufl., Rn. 21.847 ff.; Notarkasse, Streifzug durch das GNotKG, 13. Aufl., Rn. 1265; Felix, RNotZ 2018, 306, 307; Gilberg, RNotZ 2020, 193, 209; Sikora/Strau脽, DNotZ 2023, 583, 593; Wudy, notar 2018, 271, 282; Wudy, notar 2023, 225, 228 f.). Anderer Auffassung zufolge soll es auch nach der gesetzlichen Neuregelung in 搂 54 GNotKG m枚glich sein, als Gesch盲ftswert den Nominalbetrag des Gesch盲ftsanteils anzusetzen (Lei脽 in Fackelmann/Heinemann, GNotKG, 搂 54 Rn. 20; Lei脽 in Schneider/Volpert/F枚lsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., 搂 54 GNotKG Rn. 15; Schmidt/Sikora/Tiedke, Praxis des Handelsregister- und Kostenrechts, 7. Aufl., Rn. 3272 f.).
Rz. 9
b) Die erstgenannte Auffassung ist richtig. 搂 54 Satz 1 GNotKG gilt auch f眉r eine gemeinn眉tzige GmbH.
Rz. 10
Der Wortlaut der Vorschrift unterscheidet nicht zwischen den mit der Kapitalgesellschaft verfolgten Zielen und umfasst daher individual- und gemeinn眉tzige Kapitalgesellschaften gleicherma脽en. Bei diesem Befund bedeutete der Ausschluss gemeinn眉tziger Kapitalgesellschaften vom Anwendungsbereich der Vorschrift eine teleologische Reduktion. Deren Voraussetzungen lassen sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht feststellen.
Rz. 11
aa) Eine teleologische Reduktion kommt in Betracht, wenn der Wortlaut einer Norm mit Blick auf ihren Zweck zu weit gefasst ist. Sie setzt eine verdeckte Regelungsl眉cke im Sinne einer planwidrigen Unvollst盲ndigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine solche L眉cke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden Regelungsabsicht zu beurteilen (BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 174; Beschluss vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, NJW 2005, 1508, 1510; Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27, 35; Urteil vom 30. September 2014 - XI ZR 168/13, BGHZ 202, 302 Rn. 13; Urteil vom 14. August 2019 - IV ZR 279/17, BGHZ 223, 57 Rn. 10; Urteil vom 7. April 2021 - VIII ZR 49/19, NJW 2021, 2281 Rn. 36; Urteil vom 21. Februar 2022- VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 57; Beschluss vom 28. Juni 2022 - II ZB 8/22, WM 2022, 1595, 1596 Rn. 12). Eine solche Regelungsl眉cke kann sich auch aus der weiteren Rechtsentwicklung ergeben (BVerfGE 88, 145, 167; BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - II ZB 8/22, WM 2022, 1595, 1596 Rn. 12).
Rz. 12
bb) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine planwidrige Unvollst盲ndigkeit des Gesetzes ist nicht anzunehmen. Damit fehlt es an einer Rechtfertigung f眉r eine teleologische Reduktion. Diese ist wegen der Gesetzesbindung des Richters (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG, 搂 1 GVG) nur gerechtfertigt, wenn ihre Voraussetzungen belegt sind (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - II ZB 8/22, WM 2022, 1595, 1596 Rn. 13).
Rz. 13
(1) Der in der Gesetzesbegr眉ndung zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers spricht gegen eine planwidrige Regelungsl眉cke.
Rz. 14
Bei der Ermittlung des Werts von Beteiligungen und Anteilen an Gesellschaften kannte die Kostenordnung keine besondere Regelung f眉r den Fall, dass der Wert nicht feststand. Der Gesetzgeber wollte daraus resultierenden Bewertungsschwierigkeiten abhelfen und hat mit 搂 54 GNotKG eine besondere Bewertungsvorschrift f眉r Anteile an Kapitalgesellschaften und f眉r Kommanditbeteiligungen geschaffen, die an das Eigenkapital im Sinne von 搂 266 Abs. 3 HGB ankn眉pft und die in dieser Norm unter A benannten Positionen ausdr眉cklich aufz盲hlt. Hierbei hat er in Kauf genommen, dass mit der gew盲hlten Ankn眉pfung an das bilanzielle Eigenkapital h盲ufig nicht der f眉r die Kostenberechnung nach dem GNotKG gebotene, eher am Verkehrswert orientierte Wert erfasst wird (RegE eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Drucks. 17/11471 (neu) Seite 172 f.).
Rz. 15
Der Gesetzgeber hat sich demnach bewusst f眉r eine Bewertungsschwierigkeiten vermeidende, gerade nicht am Verkehrswert orientierte pauschale, aber vereinfachte und praktikable Wertermittlung entschieden und hierbei in Kauf genommen, dass dieser Wert (Eigenkapital) nicht dem f眉r eine notarielle Kostenberechnung an sich gebotenen Wert entspricht (vgl. KG, ZIP 2021, 406). Die Begr眉ndung der Ausnahmen in 搂 54 Satz 2 und 3 GNotKG zeigt zudem, dass der Gesetzgeber nur in den F盲llen zu dem f眉r die Bemessung des Gesch盲ftswerts nach dem GNotKG regelm盲脽ig ma脽geblichen Verkehrswert zur眉ckkehren wollte, in denen sich daraus ein h枚herer Gesch盲ftswert ergibt, als es bei der Ankn眉pfung an das bilanzielle Eigenkapital der Fall w盲re. In dieser Konsequenz wird in 搂 54 Satz 1 GNotKG auf das bilanzielle Eigenkapital dann abgestellt, wenn keine gen眉genden Anhaltspunkte f眉r einen h枚heren Wert von Anteilen bestehen. Eine niedrigere als durch das bilanzielle Eigenkapital bestimmte Bewertung bei der 脺bertragung von Gesch盲ftsanteilen an einer gemeinn眉tzigen GmbH w眉rde diesem eindeutigen Willen des Gesetzgebers entgegenstehen.
Rz. 16
Da unter dem Regime der Kostenordnung umstritten war, ob Gesch盲ftsanteile an einer gemeinn眉tzigen GmbH nach dem Nennwert oder nach ihrem anteiligen Wert am Reinverm枚gen, gegebenenfalls mit einem Abschlag, zu bewerten waren (vgl. Renner/Otto/Heinze, Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, 3. Auflage, 搂 54 Rn. 25 mwN), liegt es fern, dass der Gesetzgeber bei der Novellierung des Kostenrechts die M枚glichkeit der Erstreckung der Vorschrift auch auf gemeinn眉tzige Kapitalgesellschaften 眉bersehen hat.
Rz. 17
(2) Die in 搂 91 Abs. 2 GNotKG enthaltene Beschr盲nkung der Geb眉hrenerm盲脽igung auf K枚rperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die ausschlie脽lich und unmittelbar mildt盲tige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen, entspricht inhaltlich dem zuvor geltenden 搂 144 Abs. 2 KostO, mit dem der Gesetzgeber wiederum auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. M盲rz 1978 reagierte, welche die Vorg盲ngerregelung (搂 144 Abs. 3 KostO idF vom 28. August 1969, BGBl. I S. 1513) teilweise f眉r nichtig erkl盲rte.
Rz. 18
Das Bundesverfassungsgericht hielt die weiter gefasste Pflicht zur Geb眉hrenerm盲脽igung f眉r unvereinbar mit der Berufsaus眉bungsfreiheit der Notare (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfGE 47, 285 ff.), weil eine Erm盲脽igungspflicht aus 骋谤眉苍诲别n des Allgemeinwohls gerechtfertigt und den Notaren zumutbar sein m眉sste und der Gesetzgeber dies unter Ermittlung der Einkommensauswirkungen f眉r die Notare konkret zu pr眉fen habe (BVerfGE 47, 285 ff.). Diesen Vorgaben wollte der Gesetzgeber gerecht werden und die Geb眉hrenverg眉nstigung in einem engen, den Notar m枚glichst wenig belastenden Rahmen halten (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 20. April 1989, BT-Drucks. 11/4394, Seite 10 f.; Gesetzesentwurf des Bundesrates vom 19. Mai 1988, BT-Drucks. 11/2343, Seite 10 f.). Angesichts dessen war der sachliche und pers枚nliche Geltungsbereich der Geb眉hrenerm盲脽igung in der anschlie脽enden Neuregelung des 搂 144 KostO abschlie脽end geregelt worden. Eine Ausdehnung der Regelung auf die weit gefasste Verfolgung gemeinn眉tziger Zwecke im Sinne der Abgabenordnung kommt nicht in Betracht, da dies dem erkl盲rten Ziel des Gesetzgebers zuwiderlaufen w眉rde (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 130/12, NJW-RR 2014, 183 Rn. 8 f.).
Rz. 19
Die in 搂 144 Abs. 2 KostO und 搂 91 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung, u.a. gemeinn眉tzige Vereinigungen nicht geb眉hrenm盲脽ig zu privilegieren, legt nahe, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des 搂 54 Satz 1 GNotKG eine Differenzierung zu gemeinn眉tzigen Kapitalgesellschaften nicht vornehmen wollte. Dass der Gesetzgeber im Lichte der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Ausdehnung der Geb眉hrenerm盲脽igung auf gemeinn眉tzige K枚rperschaften, Vereinigungen und Stiftungen f眉r nicht angezeigt hielt, spricht daf眉r, dass er auch eine privilegierende Wertfestsetzung bei der 脺bertragung von Anteilen an einer gemeinn眉tzigen Kapitalgesellschaft nicht begr眉nden wollte.
Rz. 20
cc) Schlie脽lich teilt der Senat die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht, die von der Rechtsbeschwerde f眉r eine einschr盲nkende Auslegung des 搂 54 Satz 1 GNotKG angef眉hrt werden. Die Verkehrsf盲higkeit der 眉bertragenen Anteile ist bereits deshalb nicht eingeschr盲nkt, weil die Gesellschaft die Kosten f眉r die 脺bertragung der Anteile 眉bernimmt.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 16227479 |
BB 2024, 705 |
DB 2024, 794 |
DStR 2024, 829 |
NJW 2024, 10 |
NWB 2024, 1438 |
FGPrax 2024, 132 |
JurB眉ro 2024, 195 |
NZG 2024, 945 |
WM 2024, 603 |
ZIP 2024, 4 |
DZWir 2024, 354 |
JZ 2024, 239 |
JZ 2024, 242 |
RENOpraxis 2024, 115 |
RNotZ 2024, 408 |
DIE STIFTUNG 2024, 12 |
GmbH-Stpr 2024, 183 |
SB 2024, 82 |
npoR 2024, 254 |