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Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufrechnung mit einer rechtswegfremden (Gegen-)Forderung
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Leitsatz (NV)
1. Das Gericht, das zur Entscheidung 眉ber die Hauptforderung zust盲ndig ist, darf 眉ber das Bestehen einer rechtswegfremden Gegenforderung nicht mitentscheiden, wenn diese nicht rechtskr盲ftig festgestellt ist und von einem Beteiligten bestritten wird. 搂 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist insoweit nicht anzuwenden.
2. Das FG hat bei Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung den Rechtsstreit gem盲脽 搂 74 FGO auszusetzen, bis das zust盲ndige Gericht 眉ber den Bestand der zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Gegenforderung entschieden hat. Gleichzeitig hat das FG dem mit der umstrittenen Gegenforderung aufrechnenden Beteiligten zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens dieser Forderung in dem f眉r diese zust盲ndigen Rechtsweg eine Frist zu setzen.
3. Erhebt der Aufrechnende die Klage vor dem anderen Gericht nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, kann das FG in dem anh盲ngigen Verfahren das Bestehen der Gegenforderung als nach den Grunds盲tzen der objektiven Beweislast nicht erwiesen behandeln und ohne Ber眉cksichtigung der Aufrechnung entscheiden.
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Normenkette
AO 1977 搂 226; FGO 搂 74; GVG 搂 17 Abs. 2 S. 1; ZPO 搂 325 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten um die Rechtm盲脽igkeit einer Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung.
Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) hat gegen den Beklagten und Revisionskl盲ger (Finanzamt --FA--) Steuererstattungsanspr眉che (Einkommensteuervorauszahlungen und Solidarit盲tszuschlag f眉r das erste Quartal 2000) in H枚he von 鈥 DM. Das FA seinerseits macht eine Forderung des Landes Brandenburg aus einer B眉rgschaftsinanspruchnahme der Kl盲gerin geltend.
Die Kl盲gerin 眉bernahm in 1998 selbstschuldnerische B眉rgschaften in H枚he von rd. 鈥 DM f眉r diverse Kredite, welche die X-Bank einer GmbH als deren Hausbank gew盲hrt hatte. Hauptgesellschafter der GmbH war der Ehemann der Kl盲gerin. Ein Darlehen war au脽erdem durch eine 80 %ige H枚chstbetragsausfallb眉rgschaft abgesichert, welche die B眉rgschaftsbank Brandenburg GmbH (B眉rgschaftsbank) in 1994 der Hausbank gegen眉ber abgegeben hatte. F眉r diese Ausfallb眉rgschaft hatten sich wiederum die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) und das Land Brandenburg ebenfalls zu 80 % verb眉rgt, wobei das Land Brandenburg die aus der R眉ckb眉rgschaft sich ergebenden Rechte und Pflichten der Bundesrepublik treuh盲nderisch wahrnehmen sollte. F眉r den Fall der Inanspruchnahme aus den R眉ckb眉rgschaften hatte das Land Brandenburg die B眉rgschaftsbank verpflichtet, die auf die B眉rgschaftsbank 眉bertragenen oder nach 搂 774 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs (BGB) 眉bergegangenen Forderungen einschlie脽lich der Rechte aus etwa noch bestehenden Sicherheiten auf das Land zu 眉bertragen und diese treuh盲nderisch f眉r das Land zu verwalten und zu verwerten. Die B眉rgschaftsbank ihrerseits hatte die Hausbank verpflichtet, die auf die B眉rgschaftsbank 眉bergegangenen oder 眉bertragenen Rechte und Sicherheiten treuh盲nderisch f眉r sie weiterzuverfolgen.
In 1999 fiel die GmbH in Insolvenz. Die B眉rgschaftsbank beglich daraufhin den Ausfallschaden gegen眉ber der Hausbank und nahm ihrerseits die Bundesrepublik und das Land Brandenburg aus der R眉ckb眉rgschaft in Anspruch. Die 眉bergegangenen und von der Hausbank 眉bertragenen Anspr眉che trat die B眉rgschaftsbank an das Land Brandenburg ab. Mit Abrechnungsbescheid vom 31. August 2001 rechnete das FA mit dem an das Land Brandenburg 眉bertragenen R眉ckgriffsanspruch aus der 眉bernommenen B眉rgschaft der Kl盲gerin gegen deren Steuererstattungsanspr眉che auf. Der dagegen gerichtete Einspruch, mit dem die Kl盲gerin im Wesentlichen vorgetragen hat, die von ihr 眉bernommenen B眉rgschaften seien sittenwidrig, weil sie, die Kl盲gerin, damit finanziell grob 眉berfordert worden sei, hatte keinen Erfolg.
Im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens gab das Finanzgericht (FG), nachdem es bereits in einem Er枚rterungstermin das FA auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. April 2002 VII B 73/01 (BFHE 198, 55, BStBl II 2002, 509) hingewiesen hatte, dem FA auf, bis zum 30. Mai 2004 nachzuweisen, dass das Land Brandenburg Klage gegen die Kl盲gerin auf Zahlung aus den gegen眉ber der Hausbank eingegangenen selbstschuldnerischen B眉rgschaften beim zust盲ndigen Zivilgericht erhoben hat. Das FA kam dieser Aufforderung nicht nach. Es verwies darauf, dass die Hausbank beim Landgericht (LG) Z gegen die Kl盲gerin auf Zahlung aus den B眉rgschaften geklagt habe; das Land Brandenburg werde es vom Ausgang jenes Verfahrens abh盲ngig machen, ob es Klage gegen die Kl盲gerin erhebe.
Das FG gab daraufhin der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 720 ver枚ffentlichten Gr眉nden statt.
Gegen das Urteil des FG wendet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung von Bundesrecht geltend macht. Das FG habe 搂 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) unzutreffend ausgelegt, indem es die Auffassung vertreten habe, dass es nicht 眉ber zur Aufrechnung gestellte rechtswegfremde Forderungen entscheiden d眉rfe. Diese Vorschrift sei allerdings auch in den F盲llen anzuwenden, in denen das Gericht des zul盲ssigen Rechtswegs hinsichtlich einer Aufrechnung 眉ber eine nicht rechtskr盲ftig festgestellte, rechtswegfremde Gegenforderung zu befinden habe. Dies ergebe sich u.a. aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2003听 19 W 45/03 (Zeitschrift f眉r Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2004, 584). Die Vorentscheidung leide ferner an einem Verfahrensmangel, weil das FG das Verfahren zumindest h盲tte aussetzen m眉ssen, bis das LG Z in dem anh盲ngigen Verfahren zwischen der Kl盲gerin und der Hausbank 眉ber den Bestand der B眉rgschaftsforderungen rechtskr盲ftig entschieden habe. Die Hausbank sei verpflichtet, die auf die B眉rgschaftsbank bzw. das Land Brandenburg 眉bergegangenen Forderungen treuh盲nderisch zu verwalten. Damit sei sie auch berechtigt, die Forderungen des Landes Brandenburg einzuklagen mit der Folge, dass in diesem Zivilprozess mit Rechtskraftwirkung auch gegen眉ber dem Land Brandenburg entschieden werde. Werde das Land demgegen眉ber vom FG verpflichtet, selbst eine Klage vor dem Zivilgericht zu erheben, komme es unter Umst盲nden zu einer doppelten Rechtsh盲ngigkeit, da es sich um dieselbe Forderung handele, die auch die Hausbank eingeklagt habe.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegr眉ndet und daher zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Das FG hat zutreffend erkannt, dass es gehindert war, 眉ber den rechtlichen Bestand der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung des Landes Brandenburg gegen die Kl盲gerin zu entscheiden.
Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist zivilrechtlicher Natur. Das Land Brandenburg, dem der Anspruch aus der von der Kl盲gerin 眉bernommenen B眉rgschaft von der B眉rgschaftsbank abgetreten worden ist --der wiederum von der Hausbank der Anspruch 眉bertragen worden war--, macht einen Anspruch aus 搂 765 Abs. 1 BGB gegen die Kl盲gerin geltend. Diesen Anspruch kann das FA gem盲脽 搂 226 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) als steuerverwaltende K枚rperschaft f眉r das Land Brandenburg durch Aufrechnung gegen steuerliche Forderungen der Kl盲gerin realisieren (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 VII R 143/82, BFHE 139, 487, BStBl II 1984, 178).
Die Aufrechnung mit zivilrechtlichen Anspr眉chen gegen 枚ffentlich-rechtliche Anspr眉che und umgekehrt ist, soweit die allgemeinen Voraussetzungen der Aufrechnung gegeben sind und das Gesetz keine Einschr盲nkungen enth盲lt, grunds盲tzlich zul盲ssig. Eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung ist gleicherma脽en materiell-rechtlich zul盲ssig und verfahrensrechtlich wirksam, wenn die Forderung unstrittig oder rechtskr盲ftig festgestellt ist. Das Gericht, das zur Entscheidung 眉ber die Klageforderung (= Hauptforderung) zust盲ndig ist, braucht dann 眉ber das Bestehen der Gegenforderung nicht zu entscheiden (Senatsbeschluss vom 6. August 1985 VII B 3/85, BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672, m.w.N.). Anders verh盲lt es sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wenn die Gegenforderung --wie im Streitfall-- nicht rechtskr盲ftig festgestellt ist und vom Kl盲ger bestritten wird. In einem solchen Fall darf das Gericht 眉ber das Bestehen der rechtswegfremden Gegenforderung nicht mitentscheiden. 搂 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, der dem Gericht des zul盲ssigen Rechtswegs eine rechtsweg眉berschreitende Sachkompetenz er枚ffnet und gem盲脽 搂 155 FGO im Finanzgerichtsprozess entsprechende Anwendung findet, ist insoweit nicht anzuwenden (st盲ndige Rechtsprechung; Senatsbeschl眉sse in BFHE 198, 55, BStBl II 2002, 509, und vom 1. Dezember 2004 VII B 245/04, BFH/NV 2005, 711). Der Senat h盲lt an dieser Rechtsprechung fest.
Gr眉nde, von der hier vertretenen Auffassung abzur眉cken, sind von der Revision nicht vorgebracht und vermag der Senat auch nicht zu erkennen. In dem Beschluss des OLG Frankfurt am Main in ZIP 2004, 584, auf den sich die Revision beruft, wird lediglich auf eine Literaturmeinung verwiesen (Albers in Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 61. Aufl. --ebenfalls 63. Aufl.--, 搂 17 GVG Rdnr. 6). Mit dieser und gleichlautenden Auffassungen im Schrifttum hat sich der Senat bereits in seinem Beschluss in BFHE 198, 55, BStBl II 2002, 509 eingehend auseinander gesetzt und im Einzelnen begr眉ndet, weshalb er dieser Ansicht nicht folgt. Neue rechtliche Gesichtspunkte zeigt der Beschluss des OLG Frankfurt am Main nicht auf.
2. Das FG hat das Verfahren zu Recht nicht ausgesetzt und das Bestehen der bestrittenen zivilrechtlichen Gegenforderung als nach den Grunds盲tzen der objektiven Beweislast nicht erwiesen behandelt mit der Folge, dass die erkl盲rte Aufrechnung des FA als unwirksam anzusehen ist.
a) Das FG hat bei Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung den Rechtsstreit gem盲脽 搂 74 FGO auszusetzen, bis das zust盲ndige Gericht 眉ber den Bestand der zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Gegenforderung entschieden hat. Gleichzeitig hat das FG dem mit der umstrittenen Gegenforderung aufrechnenden Beteiligten zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens dieser Forderung in dem f眉r diese zust盲ndigen Rechtsweg eine Frist zu setzen. Erhebt der Aufrechnende die Klage vor dem anderen Gericht nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, kann das FG in dem anh盲ngigen Verfahren das Bestehen der Gegenforderung als nach den Grunds盲tzen der objektiven Beweislast nicht erwiesen behandeln und ohne Ber眉cksichtigung der Aufrechnung entscheiden (so schon Senatsbeschluss vom 25. November 1997 VII B 146/97, BFHE 184, 242, BStBl II 1998, 200). Dies entspricht der Rechtsauffassung auch anderer oberster Gerichtsh枚fe des Bundes zu wortgleichen Vorschriften der von diesen anzuwendenden Verfahrensordnungen (vgl. die Nachweise in dem Senatsbeschluss in BFHE 198, 55, BStBl II 2002, 509).
Im Streitfall ist das FG diesen Grunds盲tzen gefolgt. Es hat dem FA als dem aufrechnenden Verfahrensbeteiligten (搂 226 Abs. 4 AO 1977) eine Frist gesetzt und ihm aufgegeben, innerhalb der gesetzten Frist nachzuweisen, dass das Land Brandenburg Klage gegen die Kl盲gerin auf Zahlung aus den gegen眉ber der Hausbank eingegangenen selbstschuldnerischen B眉rgschaften, die nunmehr an das Land bzw. den Bund 眉bertragen worden sind, beim zust盲ndigen Zivilgericht erhoben hat. Zus盲tzlich hat das FG auf die Folgen der Nichterhebung einer zivilrechtlichen Klage hingewiesen. Dieser Aufforderung des FG ist das FA nicht nachgekommen, so dass das FG zutreffend nach Feststellungslastgrunds盲tzen von einer nicht bestehenden Gegenforderung des Landes Brandenburg ausgegangen ist und zu Lasten des FA entschieden hat.
b) Das angefochtene Urteil beruht --entgegen der Auffassung des FA-- auch nicht auf einem Verfahrensmangel, weil das FG das Verfahren nicht ausgesetzt hat, bis das LG Z in dem anh盲ngigen Verfahren zwischen der Kl盲gerin und der Hausbank 眉ber den Bestand der B眉rgschaftsforderungen rechtskr盲ftig entschieden hat. Es ist nicht erkennbar, dass die Rechtskraft dieser Entscheidung sich auf das Land Brandenburg erstrecken k枚nnte.
骋别尘盲脽 搂 325 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) wirkt die Rechtskraft grunds盲tzlich nur zwischen den Parteien des rechtskr盲ftig entschiedenen Rechtsstreits. Dies gilt auch, wenn Dritte von dem rechtskr盲ftig beurteilten Rechtsverh盲ltnis betroffen oder wenn sie an ihm beteiligt sind (vgl. Z枚ller/ Vollkommer, Zivilprozessordnung, 25. Aufl., 搂 325 Rn. 3).
Eine Rechtskrafterstreckung der Entscheidung des LG Z auf das Land Brandenburg k枚nnte sich im Streitfall allenfalls ergeben, wenn die Hausbank im Wege einer gewillk眉rten Prozessstandschaft f眉r das Land Brandenburg dessen abgetretene Anspr眉che aus dem B眉rgschaftsvertrag gegen die Kl盲gerin geltend machen w眉rde. Denn das im Rechtsstreit des Prozessstandschafters ergangene Urteil wirkt f眉r und gegen den Rechtsinhaber (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 3. Juli 1980 IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 7; vgl. Z枚ller/Vollkommer, a.a.O., Vor 搂 50 Rn. 54, m.w.N.).
Unabh盲ngig von der Frage, ob die allgemeinen Voraussetzungen einer gewillk眉rten Prozessstandschaft in jenem Verfahren erf眉llt sind, scheidet die Annahme einer solchen schon deswegen aus, weil die Hausbank keine Anspr眉che des Landes Brandenburg, sondern eigene Anspr眉che gegen die Kl盲gerin vor dem LG Z geltend macht. Nach den Angaben des FA im Verfahren vor dem FG begehrt die Hausbank die Zahlung aus der selbstschuldnerischen B眉rgschaft der Kl盲gerin in H枚he eines 20 %igen Haftungsanteils, n盲mlich des Teils, den die B眉rgschaftsbank mit der Ausfallb眉rgschaft gegen眉ber der Hausbank nicht abgesichert hat. Mithin hat die Hausbank nicht --wie das FA in seiner Revisionsbegr眉ndung meint-- treuh盲nderisch Forderungen des Landes Brandenburg vor dem Zivilgericht eingeklagt.
Im 脺brigen kann das Urteil des LG Z nicht deswegen eine Bindungswirkung gegen眉ber dem Land Brandenburg entfalten, weil der dort entschiedene Streitgegenstand in gewisser Weise pr盲judiziell f眉r das Rechtsverh盲ltnis zwischen dem Land Brandenburg und der Kl盲gerin ist. Eine Vorgreiflichkeit k枚nnte darin bestehen, dass das LG Z allgemein 眉ber die Wirksamkeit der von der Kl盲gerin 眉bernommenen selbstschuldnerischen B眉rgschaften zu befinden hat. Eine Rechtskrafterstreckung f眉r und gegen Dritte, die an dem einem Urteil zugrunde liegenden Verfahren nicht beteiligt waren, 眉ber 搂 325 ZPO hinaus setzt allerdings eine im Einzelfall, sei es ausdr眉cklich, sei es nach dem Sinn der Vorschrift gebotene Anordnung voraus, welche zudem Inhalt und Umfang der Bindungswirkung verschieden ausgestalten kann (BGH-Urteil vom 20. Oktober 1995 V ZR 263/94, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 395; vgl. Nachweise der h.L. in Z枚ller/ Vollkommer, a.a.O., 搂 325 Rn. 42).
Im Streitfall ist eine derartige gesetzliche Anordnung nicht einschl盲gig. Das Land Brandenburg m眉sste daher neben der Hausbank als weiterer Gl盲ubiger selbst gegen die Kl盲gerin aus dem B眉rgschaftsverh盲ltnis vorgehen, um eine f眉r sich verbindliche gerichtliche Entscheidung zu erhalten. Von diesem Standpunkt scheint letztlich auch das FA auszugehen, indem es darauf hinweist, dass das Land Brandenburg seine Entscheidung 眉ber die Erhebung einer zivilgerichtlichen Klage von dem Ausgang des Verfahrens der Hausbank vor dem LG Z abh盲ngig machen will.
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Fundstellen
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BFH/NV 2005, 1759 |