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Entscheidungsstichwort (Thema)
Projekttr盲gerschaft und Auftragsforschung eines gemeinn眉tzigen Vereins: erm盲脽igter Steuersatz nach 搂 12 Abs.2 Nr.8 UStG 1980, Bindung des FA an Anerkennung des Vereins als gemeinn眉tzig, wirtschaftlicher Gesch盲ftsbetrieb bzw. Zweckbetrieb, einheitlicher gewerblicher Betrieb - Regelungsbereich des 搂 58 Nr.3 AO 1977
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Leitsatz (amtlich)
Ums盲tze eines als gemeinn眉tzige K枚rperschaft anerkannten eingetragenen Vereins aus der T盲tigkeit als Projekttr盲ger und aus der Durchf眉hrung von Auftragsforschung sind nicht steuerbeg眉nstigt gem盲脽 搂 12 Abs.2 Nr.8 UStG 1980.
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Orientierungssatz
1. Trotz des Wortlautes in 搂 12 Abs.2 Nr.8 Buchst.a Satz 2 UStG 1980 unterliegen Ums盲tze eines Zweckbetriebs i.S. der 搂搂 64, 65 AO 1977 dem erm盲脽igten Steuersatz (vgl. BFH-Urteil vom 9.4.1987 V R 150/78).
2. 脺ber das Vorliegen der Voraussetzungen f眉r eine Steuerbefreiung oder Steuerverg眉nstigung aufgrund der Verfolgung steuerbeg眉nstigter Zwecke i.S. der 搂搂 51 bis 68 AO 1977 ist allein im Veranlagungsverfahren f眉r die jeweilige Steuer und den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu entscheiden. Da脽 die klagende K枚rperschaft zuvor vom FA als gemeinn眉tzig anerkannt worden ist, bindet mithin das FA nicht bei der Veranlagung der streitigen Steuer (vgl. BFH-Rechtsprechung; hier: Rechtsstreit 眉ber die Anwendbarkeit des erm盲脽igten Steuersatzes nach 搂 12 Abs.2 Nr.8 UStG 1980).
3. 搂 58 Nr.3 AO 1977 enth盲lt lediglich eine Ausnahme vom Erfordernis der unmittelbaren Zweckerf眉llung gem盲脽 搂 57 AO 1977. Der Vorschrift kommt allein Bedeutung f眉r die Frage zu, ob eine K枚rperschaft ihre beg眉nstigten Zwecke ausschlie脽lich und unmittelbar verfolgt. Sie greift nicht in den Regelungszusammenhang des 搂 12 Abs.2 Nr.8 UStG i.V.m. 搂搂 64, 65 AO 1977 ein.
4. Soweit ein als gemeinn眉tzig anerkannter Verein als Projekttr盲ger f眉r den Bundesminister f眉r Forschung und Technologie (BMFT) gegen ein Entgelt in H枚he der Selbstkosten im Rahmen eines wirtschaftlichen Gesch盲ftsbetriebs t盲tig ist, unterst眉tzt er dessen F枚rderungsma脽nahmen durch seine T盲tigkeit. Soweit er dadurch auch eigene Forschungsf枚rderungszwecke verfolgt, handelt er nur mittelbar gemeinn眉tzig. Dies erf眉llt nicht den Tatbestand des 搂 65 Nr.1 AO 1977, unabh盲ngig davon, da脽 der Verein die gewonnenen Erkenntnisse auch f眉r seine Eigenforschung nutzen kann.
5. Sind bei einem als gemeinn眉tzig anerkannten eingetragenen Verein (Zweck: F枚rderung von Wissenschaft und Forschung) Auftragsforschung und Eigenforschung nach Satzung und tats盲chlicher 脺bung so sehr miteinander verwoben, da脽 beide nicht voneinander abgrenzbar sind und die Aus眉bung der einen T盲tigkeit nicht ohne die andere m枚glich ist, liegt ein einheitliches gewerbliches Unternehmen vor, bei dem zumindest im Bereich der Auftragsforschung die Allgemeinheit nicht selbstlos gef枚rdert wird. Ist die entgeltlich ausge眉bte Auftragsforschung abgrenzbar und selbst盲ndig von der Eigenforschung, so handelt es sich insoweit um einen wirtschaftlichen Gesch盲ftsbetrieb, nicht aber um einen Zweckbetrieb.
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Normenkette
AO 1977 搂搂听14, 52 Abs.听1, 2 Nr. 1, 搂搂听57, 58 Nr. 3, 搂搂听64, 65 Nr. 1; UStG 1980 搂 12 Abs.听1, 2 Nr. 8 Buchst. a S. 2
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Verfahrensgang
FG K枚ln (Entscheidung vom 11.12.1990; Aktenzeichen 2 K 406/86; EFG 1991, 574; LEXinform-Nr. 0097837) |
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Tatbestand
I. Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) ist eine ingenieurwissenschaftliche Gro脽forschungseinrichtung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Mitglieder sind neben der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) und einigen Bundesl盲ndern gro脽e deutsche Industrieunternehmen. Nach seiner Satzung hat der Kl盲ger den Zweck, Forschung zu betreiben, an der Planung und Durchf眉hrung von Projekten mitzuwirken, ...anlagen zu errichten und zu betreiben sowie die zust盲ndigen Stellen der Bundesrepublik zu beraten und zu unterst眉tzen. Er ist im Hinblick auf die von ihm satzungsgem盲脽 verfolgten Zwecke als gemeinn眉tzige K枚rperschaft gem盲脽 搂搂 51 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) anerkannt worden.
Der Kl盲ger 眉bernimmt u.a. Projekttr盲gerschaften f眉r den Bundesminister f眉r Forschung und Technologie (BMFT). Hierbei obliegt dem Kl盲ger die fachliche und verwaltungsm盲脽ige Betreuung und Abwicklung der F枚rderung des Bundes f眉r bestimmte Forschungs- und Entwicklungsma脽nahmen Dritter. F眉r diese T盲tigkeit erh盲lt der Kl盲ger vom BMFT ein Entgelt in H枚he der hierdurch beim Kl盲ger verursachten Selbstkosten.
Ferner f眉hrt der Kl盲ger neben frei gew盲hlten Forschungsvorhaben auch solche durch, die ihm aufgrund von Vereinbarungen mit Dritten in Auftrag gegeben werden. Hierbei 眉bernimmt er es, f眉r gewerbliche Unternehmen oder die 枚ffentliche Hand bestimmte Forschungsaufgaben zu erf眉llen. Die Auftraggeber zahlen hierf眉r ein Entgelt, das ebenfalls nach den durch die Auftr盲ge entstandenen Selbstkosten des Kl盲gers bemessen ist.
Die im Rahmen der Auftragsforschung gewonnenen Ergebnisse werden grunds盲tzlich dokumentiert und jedem anderen Dritten gegen eine geringe Geb眉hr zug盲nglich gemacht. Zwischen dem Kl盲ger und den Auftraggebern wird in manchen F盲llen aber vereinbart, die Forschungsergebnisse f眉r einen bestimmten Zeitraum nicht zu ver枚ffentlichen und Dritten nicht zug盲nglich zu machen. Dar眉ber hinaus besteht f眉r die Auftraggeber die M枚glichkeit, Verwertungsrechte --auch in Form von Exklusivrechten-- vom Kl盲ger zu erwerben.
In seiner Umsatzsteuer-Erkl盲rung f眉r das Streitjahr (1983) unterwarf der Kl盲ger die Entgelte f眉r die 脺bernahme der Projekttr盲gerschaften und die Durchf眉hrung der Auftragsforschungen dem erm盲脽igten Steuersatz gem盲脽 搂 12 Abs.2 Nr.8 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980).
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht, sondern setzte die Umsatzsteuer unter Anwendung des regelm盲脽igen Steuersatzes nach 搂 12 Abs.1 UStG 1980 auf die vorgenannten Ums盲tze fest. Nach seiner Ansicht vollzog sich die T盲tigkeit des Kl盲gers in den er枚rterten Bereichen nicht im Rahmen von Zweckbetrieben i.S. von 搂 65 AO 1977, sondern im Rahmen eines nicht zu den Zweckbetrieben geh枚renden wirtschaftlichen Gesch盲ftsbetriebes.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. W盲hrend des Klageverfahrens 盲nderte das FA den urspr眉nglichen Umsatzsteuerbescheid 1983 aus anderen als den hier streitigen Gr眉nden. Der Kl盲ger machte den 脛nderungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens (搂 68 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das Finanzgericht (FG) folgte der Auffassung des FA; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1991, 574 ver枚ffentlicht.
Mit der Revision r眉gt der Kl盲ger Verletzung materiellen Rechts (搂 12 Abs.2 Nr.8 UStG 1980 i.V.m. 搂 57 Abs.1, 搂 58 Nr.3, 搂 65 AO 1977). Er ist der Auffassung, mit der 脺bernahme der Projekttr盲gerschaften f枚rdere er gem盲脽 seiner Satzung durch die Mitwirkung an der Planung und Durchf眉hrung von Projekten und der Beratung und Unterst眉tzung der Bundesrepublik die Wissenschaft und Forschung. Dies stelle gem盲脽 搂 52 Abs.2 Nr.1 AO 1977 eine F枚rderung der Allgemeinheit dar. Bei der T盲tigkeit als Projekttr盲ger handele es sich um eine Personalgestellung gem盲脽 搂 58 Nr.3 AO 1977, da durch das von ihm dem BMFT 眉berlassene Personal der von beiden (Kl盲ger und BMFT) verfolgte gemeinn眉tzige Zweck "F枚rderung von Wissenschaft und Forschung" verwirklicht werde. F眉r diese Personalgestellung sei die Steuerverg眉nstigung --entgegen der Ansicht des FG-- unabh盲ngig davon zu gew盲hren, ob die Voraussetzungen eines Zweckbetriebes nach 搂 65 AO 1977 gegeben seien. Er, der Kl盲ger, f枚rdere mit dem Bereich f眉r Projekttr盲gerschaften die Allgemeinheit auch unmittelbar. Die Steuerverg眉nstigung k枚nne insoweit nicht versagt werden, weil der Bereich die Voraussetzungen f眉r das Vorliegen eines Zweckbetriebes gem盲脽 搂 65 AO 1977 别谤蹿眉濒濒别.
Die Auftragsforschung habe er ebenfalls nicht im Rahmen eines steuersch盲dlichen wirtschaftlichen Gesch盲ftsbetriebes ausge眉bt. Sie sei keine selbst盲ndige T盲tigkeit gem盲脽 搂 14 AO 1977, sondern stelle eine Einheit mit der Eigenforschung dar. Die Auftragsforschung sei vom Satzungszweck gedeckt. Da er, der Kl盲ger, zudem ausschlie脽lich und unmittelbar gemeinn眉tzige Zwecke verfolge, k枚nne die Auftragsforschung nur im Rahmen der gemeinn眉tzigen Zwecke liegen. Der Zweckbetrieb Forschung umfasse auch die Auftragsforschung. Zudem lasse sich die Eigenforschung von der Auftragsforschung weder funktionell noch ihrem Wesen nach abgrenzen. Eine organisatorische Trennung von Eigen- und Auftragsforschung sei ebenfalls nicht m枚glich. Die jeweiligen Forscher w眉rden in beiden Bereichen t盲tig. Auftragsforschung und Eigenforschung bedingten einander. Die Erkenntnisse aus der Auftragsforschung w眉rden bei der Eigenforschung verwertet. Die Auftragsforschung gebe 眉berdies notwendige Anst枚脽e f眉r die Eigenforschung, so da脽 diese sich nicht im Nutzlosen verliere. Die teilweise unterbleibende oder blo脽 eingeschr盲nkte Ver枚ffentlichung der Forschungsergebnisse sei kein Kriterium daf眉r, ob die Allgemeinheit durch die Auftragsforschung gef枚rdert werde. Eine Ver枚ffentlichung in vollem Umfang w眉rde die Allgemeinheit nicht f枚rdern, sondern eher sch盲digen. Die ausl盲ndische Konkurrenz w眉rde dann preiswerter leisten k枚nnen als inl盲ndische Unternehmen, da erstere die Forschungsergebnisse ohne Kostenaufwand erhielte.
Ferner sei die Auftragsforschung, soweit sie einen wirtschaftlichen Gesch盲ftsbetrieb darstelle, als Zweckbetrieb gem盲脽 搂 65 AO 1977 zu beurteilen. Um die satzungsgem盲脽en Aufgaben umfassend realisieren zu k枚nnen, sei die Auftragsforschung zwingend notwendig. Sie diene somit in ihrer Gesamtrichtung den steuerbeg眉nstigten satzungsgem盲脽en Zwecken. Die Auftragsforschung werde nicht durchgef眉hrt, um Einnahmen zu erzielen, sondern gew盲hrleiste die Erf眉llung der Satzung zum Wohle der Allgemeinheit. Ohne Einnahmen k枚nnte der Satzungszweck nicht erreicht werden. Das Gebot der Wettbewerbsneutralit盲t werde mit der Auftragsforschung ebenfalls erf眉llt. Entgegen der Ansicht des FG sei nicht auf einen blo脽 denkbaren Konkurrenten abzustellen. Vom Vorhandensein eines solchen w眉rde stets ausgegangen werden k枚nnen. Entscheidend sei vielmehr, ob ein unvermeidbarer Wettbewerb in einen vermeidbaren 眉bergehe.
Der Kl盲ger beantragt, die Umsatzsteuer 1983 um ... DM herabzusetzen.
Das FA ist der Revision entgegengetreten.
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II. Die Revision des Kl盲gers ist unbegr眉ndet (搂 126 Abs.2 FGO).
Das FG hat zu Recht die Entgelte f眉r die Projekttr盲gerschaften und f眉r die Auftragsforschung dem regelm盲脽igen Steuersatz gem盲脽 搂 12 Abs.1 UStG 1980 unterworfen.
1. Die Ums盲tze des Kl盲gers aus seiner T盲tigkeit als Projekttr盲ger und aus der Durchf眉hrung der Auftragsforschung sind nicht steuerbeg眉nstigt gem盲脽 搂 12 Abs.2 Nr.8 UStG 1980. Nach dieser Vorschrift erm盲脽igt sich die Steuer auf 7 v.H. f眉r die Leistungen der K枚rperschaften, die ausschlie脽lich und unmittelbar gemeinn眉tzige, mildt盲tige oder kirchliche Zwecke verfolgen (搂搂 51 bis 68 AO 1977). Das gilt nicht f眉r Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Gesch盲ftsbetriebs ausgef眉hrt werden.
Die er枚rterte Vorschrift wird durch die Regelung des Gemeinn眉tzigkeitsrechts in 搂 64 AO 1977 erg盲nzt. Diese bestimmt f眉r den Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der Steuerverg眉nstigung insoweit, als ein wirtschaftlicher Gesch盲ftsbetrieb (搂 14 AO 1977) unterhalten wird, da脽 die K枚rperschaft f眉r die Werte (z.B. Ums盲tze), die zu diesem Betrieb geh枚ren, die Steuerverg眉nstigung verliert, soweit nicht ein Zweckbetrieb (搂搂 65 bis 68 AO 1977) gegeben ist. Die dargestellte Regelung ist hier trotz des Satzes 2 aus 搂 12 Abs.2 Nr.8 UStG 1980 ma脽gebend, wonach f眉r Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Gesch盲ftsbetriebs ausgef眉hrt werden, der erm盲脽igte Steuersatz nicht zur Anwendung kommt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. April 1987 V R 150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659, unter 2.a). Wegen der Begr眉ndung wird auf das bezeichnete Senatsurteil verwiesen.
2. Eine Anwendung des 搂 12 Abs.2 Nr.8 UStG 1980 scheitert bereits daran, da脽 der Kl盲ger die umstrittenen Leistungen im Rahmen steuersch盲dlicher wirtschaftlicher Gesch盲ftsbetriebe gem盲脽 搂搂 14, 64 AO 1977 ausgef眉hrt hat.
a) Die vom Kl盲ger begehrte Steuerverg眉nstigung f眉r die umstrittenen Leistungen folgt nicht daraus, da脽 das Bewirken der Leistungen ihrer Art nach in der Satzung des Kl盲gers als Vereinszweck genannt ist und die Finanzverwaltung den Kl盲ger aufgrund der Satzung und der Gesch盲ftsf眉hrung als gemeinn眉tzige K枚rperschaft gem盲脽 搂搂 51 ff. AO 1977 beurteilt hat. Ein besonderes Verfahren f眉r die Anerkennung einer K枚rperschaft als steuerbeg眉nstigt und f眉r den Umfang der Steuerbeg眉nstigung besteht nicht. 脺ber das Vorliegen der Voraussetzungen f眉r eine Steuerbefreiung oder Steuerverg眉nstigung aufgrund der Verfolgung steuerbeg眉nstigter Zwecke ist allein im Veranlagungsverfahren f眉r die jeweilige Steuer und den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu entscheiden. Da脽 der Kl盲ger als gemeinn眉tzige K枚rperschaft anerkannt worden ist, bindet mithin das FA nicht im vorliegenden Rechtsstreit (vgl. BFH-Urteile vom 11. August 1961 III 91/53, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1962, 197; vom 13. Dezember 1978 I R 77/76, BFHE 127, 327, BStBl II 1979, 481, und BFH-Beschlu脽 vom 7. Mai 1986 I B 58/85, BFHE 146, 392, BStBl II 1986, 677).
b) F眉r Leistungen im Rahmen von Projekttr盲gerschaften steht dem Kl盲ger der erm盲脽igte Steuersatz nicht zu.
aa) Mit der 脺bernahme und Durchf眉hrung der Projekttr盲gerschaften 眉bte der Kl盲ger eine selbst盲ndige nachhaltige T盲tigkeit aus, durch die er Einnahmen erzielte und die 眉ber den Rahmen der Verm枚gensverwaltung hinausging (搂 14 AO 1977). Nach den Feststellungen des FG hat der Kl盲ger die T盲tigkeit als Projekttr盲ger selbst盲ndig ausgef眉hrt (vgl. zum Tatbestandsmerkmal der Selbst盲ndigkeit der T盲tigkeit BFH-Urteile vom 10. Juni 1992 I R 76/90, BFH/NV 1992, 839; vom 18. Januar 1984 I R 138/79, BFHE 140, 463, BStBl II 1984, 451, und vom 20. September 1963 III 328/59 U, BFHE 77, 578, BStBl III 1963, 532).
bb) Der mithin vorhandene wirtschaftliche Gesch盲ftsbetrieb des Kl盲gers ist kein steuerlich unsch盲dlicher Zweckbetrieb. Ein Zweckbetrieb ist nur gegeben, wenn der wirtschaftliche Gesch盲ftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbeg眉nstigten satzungsgem盲脽en Zwecke der K枚rperschaft zu verwirklichen (搂 65 Nr.1 AO 1977), diese Zwecke nur durch einen solchen Gesch盲ftsbetrieb erreicht werden k枚nnen (搂 65 Nr.2 AO 1977) und der wirtschaftliche Gesch盲ftsbetrieb zu nicht beg眉nstigten Betrieben derselben oder 盲hnlicher Art nicht in gr枚脽erem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei der Erf眉llung der steuerbeg眉nstigten Zwecke unvermeidbar ist (搂 65 Nr.3 AO 1977).
Der wirtschaftliche Gesch盲ftsbetrieb Projekttr盲gerschaften dient in seiner Gesamtrichtung nicht dazu, die steuerbeg眉nstigten satzungsgem盲脽en Zwecke des Kl盲gers zu verwirklichen. Steuerbeg眉nstigter satzungsgem盲脽er Zweck des Kl盲gers ist die F枚rderung von Wissenschaft und Forschung (搂 52 Abs.2 Nr.1 AO 1977). Im Rahmen der Projekttr盲gerschaften bedient sich der BMFT des Kl盲gers, um gegen眉ber Dritten Forschungsf枚rderung zu betreiben. Der Kl盲ger unterst眉tzt durch seine T盲tigkeit im Auftrag des BMFT letzteren lediglich bei dessen F枚rderungsma脽nahmen. Soweit der Kl盲ger dadurch auch eigene Forschungsf枚rderungszwecke verfolgt, handelt er nur mittelbar gemeinn眉tzig. Dies erf眉llt nicht den Tatbestand des 搂 65 Nr.1 AO 1977.
Der wirtschaftliche Gesch盲ftsbetrieb Projekttr盲gerschaften dient auch nicht etwa deshalb in seiner Gesamtrichtung der Verwirklichung steuerbeg眉nstigter satzungsgem盲脽er Zwecke, weil der Kl盲ger durch ihn Erkenntnisse gewinnt, die f眉r seine Eigenforschung nutzbar sind. Hierdurch wird die Gesamtrichtung des wirtschaftlichen Gesch盲ftsbetriebs, die vom auftragsgem盲脽en T盲tigwerden des Kl盲gers gepr盲gt ist, nicht entscheidend beeinflu脽t.
Unter diesen Umst盲nden braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob der wirtschaftliche Gesch盲ftsbetrieb Projekttr盲gerschaften die in 搂 65 Nr.2 und 3 AO 1977 genannten Voraussetzungen f眉r die Annahme eines Zweckbetriebs erf眉llt.
cc) Die Durchf眉hrung der Projekttr盲gerschaften durch den Kl盲ger ist nicht --wie dieser meint-- unabh盲ngig vom Vorliegen der Voraussetzungen f眉r einen Zweckbetrieb als Personalgestellung steuerbeg眉nstigt gem盲脽 搂 58 Nr.3 AO 1977. Die zitierte Vorschrift enth盲lt lediglich eine Ausnahme vom Erfordernis der unmittelbaren Zweckerf眉llung gem盲脽 搂 57 AO 1977 (vgl. Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15.Aufl., 搂 58 AO 1977 Tz.4; Fischer in H眉bschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9.Aufl., 搂 58 AO 1977 Rz.9). Ihr kommt allein Bedeutung f眉r die Frage zu, ob eine K枚rperschaft ausschlie脽lich und unmittelbar gemeinn眉tzige, mildt盲tige oder kirchliche Zwecke verfolgt. In den Regelungszusammenhang des 搂 12 Abs.2 Nr.8 UStG 1980, der Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Gesch盲ftsbetriebs ausgef眉hrt werden, ausdr眉cklich von der Steuererm盲脽igung ausnimmt, und des 搂 64 AO 1977, der diesen Ausschlu脽 f眉r Ums盲tze im Rahmen von Zweckbetrieben r眉ckg盲ngig macht, greift sie hingegen nicht ein.
c) F眉r Leistungen im Rahmen der Auftragsforschung steht dem Kl盲ger der erm盲脽igte Steuersatz ebenfalls nicht zu.
Ob der Kl盲ger die Auftragsforschung im Rahmen eines selbst盲ndigen wirtschaftlichen Gesch盲ftsbetriebs (搂 14 AO 1977) erbracht hat, l盲脽t sich anhand der Feststellungen des FG im erstinstanzlichen Urteil nicht beurteilen. Das FG hat nicht festgestellt, ob die Auftragsforschung von der Eigenforschung trennbar ist und somit eine selbst盲ndige T盲tigkeit des Kl盲gers i.S. des 搂 14 Satz 1 AO 1977 darstellt.
Der Senat kann dennoch in der Sache selbst entscheiden, weil es auf diese Frage letztlich nicht ankommt.
aa) Sollten Auftragsforschung und Eigenforschung nach Satzung und tats盲chlicher 脺bung so sehr miteinander verwoben sein, da脽 beide nicht voneinander abgrenzbar sind und die Aus眉bung der einen T盲tigkeit nicht ohne die andere m枚glich ist, l盲ge ein einheitliches gewerbliches Unternehmen vor. Hiervon ist das FA f眉r den Vorsteuerabzug offensichtlich ausgegangen, den es dem Kl盲ger nicht nur gew盲hrt hat, soweit die Vorsteuerbetr盲ge mit der wirtschaftlichen Bet盲tigung des Kl盲gers in Zusammenhang stehen, sondern auch soweit sie dessen ideellem Bereich (z.B. Eigenforschung) zuzuordnen sind.
Die Durchf眉hrung der Forschungsauftr盲ge gegen Entgelt dient in erster Linie der Erf眉llung der Zwecke der Auftraggeber und damit nicht der Verwirklichung der eigenen steuerbeg眉nstigten Zwecke des Kl盲gers. Innerhalb des einheitlichen gewerblichen Unternehmens l盲ge daher zumindest insoweit eine selbstlose F枚rderung der Allgemeinheit (搂 52 AO 1977) nicht vor, so da脽 sich die Steuer f眉r diese Ums盲tze nicht auf 7 v.H. erm盲脽igen w眉rde(搂 12 Abs.2 Nr.8 UStG 1980). Insbesondere ist die Auftragsforschung --als Forschung im Interesse einzelner Auftraggeber-- keine als F枚rderung der Allgemeinheit anzuerkennende F枚rderung von Wissenschaft und Forschung (搂 52 Abs.2 Nr.1 AO 1977).
bb) Sofern die Auftragsforschung eine von der Eigenforschung abgrenzbare, selbst盲ndige T盲tigkeit des Kl盲gers ist, handelt es sich um eine nachhaltige T盲tigkeit, durch die der Kl盲ger Einnahmen erzielt und die 眉ber den Rahmen der Verm枚gensverwaltung hinausgeht (搂 14 AO 1977). Der in diesem Falle vorhandene wirtschaftliche Gesch盲ftsbetrieb des Kl盲gers w盲re kein steuerlich unsch盲dlicher Zweckbetrieb, da er aus den zuvor bereits dargelegten Gr眉nden nicht in seiner Gesamtrichtung dazu dienen w眉rde, die steuerbeg眉nstigten satzungsm盲脽igen Zwecke des Kl盲gers zu verwirklichen (搂 65 Nr.1 AO 1977). Hieran w眉rde auch der Umstand nichts 盲ndern, da脽 der Kl盲ger aus der Auftragsforschung wichtige Erkenntnisse gewinnt, die er im Rahmen der steuerbeg眉nstigten Eigenforschung verwerten kann.
d) Die Frage, ob der wirtschaftliche Gesch盲ftsbetrieb Auftragsforschung die in 搂 65 Nr.2 und 3 AO 1977 genannten Voraussetzungen f眉r die Annahme eines Zweckbetriebs erf眉llt, braucht der Senat unter diesen Umst盲nden nicht zu beantworten.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 65495 |
BFH/NV 1996, 111 |
BStBl II 1997, 189 |
BFHE 179, 447 |
BFHE 1996, 447 |
BB 1996, 727 |
BB 1996, 727-728 (Leitsatz und Gr眉nde) |
DB 1996, 967-968 (Leitsatz und Gr眉nde) |
DStR 1996, 542-543 (Kurzwiedergabe) |
DStZ 1996, 315-316 (Kurzwiedergabe) |
HFR 1996, 355-356 (Leitsatz) |
StE 1996, 236 (Kurzwiedergabe) |